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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.03.2023 BZ 2023 9

7. März 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·801 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Kostenauferlegung | Friedensrichter

Volltext

20230227_182501_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 9 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 7. März 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen B.________ GmbH in Liquidation, Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenauferlegung (Beschwerde gegen das Urteil des Friedensrichteramtes Steinhausen vom 26. Januar 2023)

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 stellte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Friedensrichteramt Steinhausen ein Schlichtungsgesuch gegen die B.________ GmbH in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Die Beschwerdeführerin beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung von CHF 269.25 nebst Zins zu 8 % seit 13. Dezember 2022 sowie von CHF 33.00 Betreibungskosten zu verpflichten. Ferner sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Sihltal aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2. Mit Urteil vom 26. Januar 2023 verpflichtete das Friedensrichteramt Steinhausen die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin CHF 269.25 nebst Zins zu 8 % seit 13. Dezember 2022 zuzüglich Betreibungskosten von CHF 33.00 zu bezahlen (Ziffer 1). Zudem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Betreibung "Nr. 23.02" des Betreibungsamtes Sihltal für den oben erwähnten Forderungsbetrag fortsetzen kann (Ziffer 2). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 120.00 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Ziffer 3; Verfahren 23.02). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Januar 2023 Beschwerde beim Obergericht Zug. Sie beantragte, die Gerichtskosten des Schlichtungsverfahrens 23.02 seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem sei festzustellen, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ – und nicht in der Betreibung Nr. 23.02 – des Betreibungsamtes Sihltal aufgehoben sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der "Gesuchstellerin", alternativ der Gerichtskasse. 4. Während das Friedensrichteramt Steinhausen mit Eingabe vom 6. Februar 2023 sinngemäss um Gutheissung der Beschwerde ersuchte, beantragte die Beschwerdegegnerin am 10. Februar 2023 sinngemäss deren Abweisung. Erwägungen 1. Die Schlichtungsbehörde kann vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.00 entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Für das Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde kommen die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens sinngemäss zur Anwendung. Die Höhe und Verteilung der Gerichts- und Parteikosten richten sich nach den allgemeinen Regeln von Art. 95 ff. ZPO (Infanger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 212 ZPO N 13a u. 13c; Rickli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 212 ZPO N 13 u. 18; Gloor/Umbricht Lukas, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung; 3. A. 2021, Art. 212 ZPO N 5; Sutter- Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 212 ZPO N 6 und 8). Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. 2. Das Friedensrichteramt Steinhausen hiess das mit dem Schlichtungsgesuch gestellte Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich gut. Hingegen auferlegte es der Be-

Seite 3/4 schwerdeführerin als obsiegende Partei in Verletzung von Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Verfahrenskosten von CHF 120.00. Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist daher aufzuheben und die fraglichen Kosten sind der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. 3. Ferner hat das Friedensrichteramt in Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids – wohl versehentlich – eine falsche Betreibungsnummer angeführt. Dies ist ebenfalls zu korrigieren. Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Sihltal im Umfang von CHF 269.25 nebst Zins zu 8 % seit 13. Dezember 2022 fortsetzen kann. 4. Die Beschwerde erweist sich mithin als begründet und ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hingegen ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mangels erheblicher prozessualer Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 17. Dezember 2013, in: GVP 2013 S. 202 f.). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Ziffer 2 und 3 des Urteils 23.02 des Friedensrichteramtes Steinhausen vom 26. Januar 2023 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin die Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Sihltal im Umfang von CHF 269.25 nebst Zins zu 8 % seit 13. Dezember 2022 fortsetzen kann." "3. Die Kosten von CHF 120.00 werden der Beklagten auferlegt." 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 100.00 wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Parteien - Friedensrichteramt Steinhausen (Verfahren 23.02) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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