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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 02.11.2023 BZ 2023 83

2. November 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,924 Wörter·~10 min·4

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege | Kantonsgericht, Einzelrichter

Volltext

20230920_085423_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 83 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 2. November 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Rechtsanwalt B.________, Prozessgegner (UP), betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 28. August 2023)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 3. August 2023 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Prozessgegner) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug eine Klage ein. Er verlangte die Herausgabe diverser Unterlagen und die Bezahlung von insgesamt CHF 10'000.00. Am 22. August 2023 wurde er aufgefordert, für die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens einen Kostenvorschuss von CHF 1'400.00 zu leisten (EV 2023 128). 2. Am 24. August 2023 ersuchte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug für das obgenannte Verfahren EV 2023 128 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 28. August 2023 wies der Einzelrichter das Gesuch ab (UP 2023 116). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2023 Beschwerde beim Obergericht Zug und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 4. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 5. Die Akten der Verfahren EV 2023 128 und UP 2023 116 wurden beigezogen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz führte aus, dem Beschwerdeführer sei bereits im [früheren] Verfahren UP 2023 106 vorgehalten worden, dass er es unterlassen habe, seine finanziellen Verhältnisse zu belegen. Da er dies auch im vorliegenden Verfahren unterlassen habe, sei das Gesuch bereits wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen (vgl. act. 1/1 E. 3.1). 2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat weder den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung abzuklären, noch unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche hingewiesen wird, sei es, dass sie solche selbst feststellt. Unbeholfene Parteien hat das Gericht auf Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer durch einen Rechtsanwalt

Seite 3/6 vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Entsprechend hat das Gericht gemäss Art. 97 ZPO grundsätzlich nur die nicht anwaltlich vertretene Partei über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären. Die Gerichte laden daher insbesondere nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller ein, unvollständige Angaben und Belege zu ergänzen. Von einer Nachfrage kann auch dann abgesehen werden, wenn einem Gesuchsteller aus einem früheren Verfahren bekannt war, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offen- und belegen muss, und er dies später unterlässt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (Urteil des Bundesgerichts 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.1.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 847 ff.; Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz 712 ff.). 2.2 Der angefochtene Entscheid steht im Einklang mit der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 2.2.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltend, er lebe von einer kleinen AHV und von Ergänzungsleistungen. Vermögen sei keines vorhanden (vgl. act. 1 im Verfahren UP 2023 116). Er unterliess es jedoch, Unterlagen einzureichen, die belegen würden, dass er tatsächlich nur über geringfügige Einkünfte und kein Vermögen verfügt. 2.2.2 Es trifft zwar zu, dass das Gericht einen unbeholfenen Rechtssuchenden auf die Angaben hinzuweisen hat, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Von einer Nachfrage kann jedoch abgesehen werden, wenn einem Gesuchsteller aus einem früheren Verfahren bekannt ist, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offen- und belegen muss, und er dies später unterlässt (vgl. vorne E. 2.1). Im Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgerichts Zug vom 28. Juli 2023 im Verfahren UP 2023 106 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe es unterlassen, seine finanziellen Verhältnisse zu belegen (act. 2 im Verfahren UP 2023 106, vom Obergericht beigezogen im Verfahren BZ 2023 106). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, ein Verfahren UP 2023 106 sei ihm nicht bekannt. Dies mag darauf zurückzuführen sein, dass er die am 28. Juli 2023 an ihn versandte eingeschriebene Sendung mit dem Entscheid UP 2023 106 bei der Post nicht abgeholt hat. Eine allfällige Unkenntnis dieses Entscheids hat er sich jedoch selbst zuzuschreiben, nachdem er mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege das Prozessrechtsverhältnis selbst begründete, womit die Zustellungsfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO griff (act. 1 im Verfahren UP 2023 106). Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie dem Beschwerdeführer keine Nachfrist ansetzte, um seine finanziellen Verhältnisse zu belegen, und sein Gesuch bereits wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abwies. 3. Die Vorinstanz wies das Gesuch ferner wegen Aussichtslosigkeit der Hauptsachebegehren ab. 3.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er-

Seite 4/6 scheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1). Aussichtslos sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Verhältnisse zur Zeit, in der das Armenrechtsgesuch gestellt wurde (vgl. etwa BGE 142 III 138 E. 5.1 und Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2021 vom 20. Oktober 2021 E. 3.1). Es obliegt dem Gesuchsteller, die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs glaubhaft darzustellen. Für die Frage, ob ihm dies gelingt, ist im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege auf die Akten, d.h. die eingereichten Unterlagen, abzustellen (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 406). 3.2 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer begründe die Herausgabebegehren damit, er habe in einem Auftragsverhältnis zum Prozessgegner gestanden, weshalb dieser die verlangten Unterlagen vorzulegen habe. Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR sei der Beauftragte verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge der Auftragsführung zugekommen sei, zu erstatten. Insofern könnte der Herausgabeanspruch des Beschwerdeführers gegeben sein. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich jedoch – soweit nachvollziehbar –, dass er bereits im Besitz diverser Unterlagen gewesen sei, diese aber offenbar selber weitergeleitet habe, ohne davon Kopien zu erstellen. Insofern scheine der Prozessgegner seiner Rechenschaftspflicht nachgekommen zu sein. Die Herausgabebegehren seien deshalb als aussichtslos im Sinne der Lehre und Rechtsprechung zu qualifizieren. Abgesehen davon sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die fraglichen Unterlagen, die offenbar alle mit dem Strafverfahren zusammenhängen würden, nicht direkt bei der zuständigen Behörde anfordern könne, und ob er demnach überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Herausgabe durch den Prozessgegner habe (vgl. act. 1/1 E. 3.2.1). 3.2.1 Mit seiner Klage verlangt der Beschwerdeführer die Herausgabe des Polizeirapports bezüglich des Vorfalls vom 5. Juni 2013 ("Rechtsbegehren Nr. 1"). Zur Begründung führt er aus, der Prozessgegner, sein vormaliger Anwalt, weigere sich, das wichtigste Beweisdokument ("gefälschter Polizeirapport") herauszugeben. Die Staatsanwaltschaft habe ihn mit Strafbefehl vom 3. Oktober 2013 "beschuldigt", am 5. Juni 2013 einen Unfall verursacht zu haben. Als Folge davon habe er den Schaden von CHF 6'200.00 an seinem Auto selber zahlen müssen. Zudem habe seine Versicherung den Schaden am Auto von C.________ begleichen müssen, worauf sich seine Versicherungsprämie verdoppelt habe. Daraufhin sei er dermassen verzweifelt gewesen, dass er Kopien der Verfahrensakten im Briefkasten von C.________ in D.________ und im Briefkasten von Polizist E.________ in F.________ platziert habe. Es handle sich um folgende Kopien: E-Mail vom 12. und 13. Mai 2013 zwischen C.________ und Polizist E.________, Polizeirapport vom 9. August 2013 von Polizist

Seite 5/6 E.________, Entscheid vom 20. August 2013 des Strassenverkehrsamtes, Auszug der polizeilichen Fotodokumentation und Strafbefehl vom 3. Oktober 2013 betreffend Vorfall vom 5. Juni 2013 (act. 1 S. 7 f. im Verfahren EV 2023 128). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der Beschwerdeführer über diverse Verfahrensakten – insbesondere auch den Polizeirapport vom 9. August 2013, der angeblich gefälscht sein soll – verfügte. Diese Unterlagen hat er offenbar selber weitergegeben, ohne für sich Kopien zu machen. Folglich besteht kein Hinweis, dass der Prozessgegner diesbezüglich seiner Pflicht zur Rechenschaftsablegung nicht nachgekommen ist. Demzufolge erscheint das entsprechende Herausgabebegehren aussichtslos. 3.2.2 Weiter verlangt der Beschwerdeführer die Herausgabe sämtlicher Akten und Beweismittel zu folgenden Aktionen: Festnahme vom 9. Juli 2014, Einvernahme vom 10. Juli 2014, Wohnungsdurchsuchung mit Beschlagnahmungen vom 10. Juli 2014, Anschuldigung der angeblichen mehrfachen, fortgesetzten üblen Nachrede bzw. Ehrverletzung, welche der Beschwerdeführer bis 7. Juli 2014 gegen Polizist E.________ und C.________ "getätigt" haben soll ("Rechtsbegehren Nr. 3"; vgl. act. 1 S. 12 im Verfahren EV 2023 128). Bei diesen Unterlagen handelt es sich offenbar um Akten, die mit einem Strafverfahren zusammenhängen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb er diese Akten nicht bei den zuständigen Behörden anfordern kann und inwiefern überhaupt ein Rechtsschutzinteresse am Herausgabebegehren besteht. Auch aus diesem Grund erscheint das Herausgabebegehren des Beschwerdeführers aussichtslos. 3.3 Die Vorinstanz führte weiter aus, der Beschwerdeführer mache im Hauptverfahren zwei "Wiedergutmachungszahlungen" von je CHF 5'000.00 geltend ("Rechtsbegehren Nr. 2" und "Rechtsbegehren Nr. 4"; act. 1 S. 7 und 12 im Verfahren EV 2023 128). Er lege jedoch nicht dar, worauf sich diese Ansprüche stützen sollten (Schadenersatz, Genugtuung). Nachvollziehbare Ausführungen zu den Voraussetzungen allfälliger Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche (vertragswidriges Verhalten, Kausalität, immaterielle Unbill) und dazu, dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, würden fehlen. Insbesondere würden auch Ausführungen dazu fehlen, wie sich die Höhe der eingeklagten Beträge zusammensetze. Der Antrag auf Zahlung von CHF 10'000.00 sei demnach ebenfalls als aussichtlos im Sinne der Lehre und Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. act. 1/1 E. 3.2.2). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Es bleibt daher dabei, dass auch die geltend gemachten "Wiedergutmachungszahlungen" von insgesamt CHF 10'000.00 als aussichtslos erscheinen. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Art. 119 Abs. 6 ZPO (Kostenlosigkeit bei Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand) ist für das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar (BGE 137 III 470).

Seite 6/6 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 400.00 auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2023 116 und EV 2023 128) - Prozessgegner - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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