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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.08.2023 BZ 2023 65

29. August 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·870 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

Kostenauflage | Kostenauferlegung

Volltext

20230821_113546_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 65 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 29. August 2023 in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegner, betreffend Kostenauflage (Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes Baar vom 14. Juni 2023)

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Friedensrichteramt Baar ein Schlichtungsgesuch gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein und stellte sinngemäss folgendes Rechtsbegehren: 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei herauszugeben/vorzulegen: • Verfahrensakten bzw. Polizeirapport, welcher zur Verfügung vom 20. August 2013 geführt hat, eventualiter Antrag auf Wiedergutmachung von CHF 5'000.00 • Sämtliche Akten und Beweismittel, mit denen nachfolgende Aktionen erfolgen konnten: - Festnahme vom 9. Juli 2014 in der Arztpraxis von C.________ - Einvernahme vom 10. Juli 2014 beim Polizeiposten Hochdorf - Wohnungsdurchsuchung mit 32 Beschlagnahmungen vom 10. Juli 2014, D.________ in E.________ - Anschuldigung der angeblichen mehrfachen, fortgesetzten üblen Nachrede, Ehrverletzung, angeblich von Mai 2014 bis 7. Juli 2014 eventualiter Antrag auf Wiedergutmachungszahlung von CHF 5'000.00. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beklagten Partei. An der Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt Baar vom 14. Juni 2023 beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Nach Durchführung der Verhandlung stellte das Friedensrichteramt mit Verfügung vom 14. Juni 2023 fest, dass sich die Parteien nicht geeinigt haben (Ziffer 1), und erteilte dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung (Ziffer 2). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Ziffer 4). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Er beantragte, die ihm vom Friedensrichteramt Baar "aufgebürdeten" Kosten von CHF 300.00 habe der Beschwerdegegner zu bezahlen. 3. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Erwägungen 1. Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) unterscheidet bei den Prozesskosten zwischen Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren gelten als Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO). Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Dies gilt auch für die Schlichtungspauschalen (Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 207 ZPO N 2 ff.). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden bei Erteilung der Klagebewilligung der klagenden Partei auferlegt (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei Einreichung der

Seite 3/4 Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Nach Durchführung des Prozesses werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens zusammen mit den Prozesskosten verteilt. Unterliegt die klagende Partei im Prozess, hat sie im Umfang ihres Unterliegens die Kosten des Schlichtungsverfahrens definitiv selber zu tragen. Unterliegt die beklagte Partei im Prozess, hat sie im Umfang ihres Unterliegens die Kosten des Schlichtungsverfahrens der klagenden Partei zurückzuerstatten (vgl. Honegger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 207 ZPO N 5, Egli, a.a.O., Art. 207 ZPO N 13; Alvarez/Peter, Berner Kommentar 2012, Art. 207 ZPO N 9 f.). 2. Der Beschwerdeführer verlangte im Schlichtungsgesuch, der Beschwerdegegner sei zur Herausgabe von Akten zu den Vorfällen in den Jahren 2013 und 2014 zu verpflichten. Für den Fall, dass der Beschwerdegegner diese Akten nicht herausgibt, sollte er zur Zahlung einer Wiedergutmachung von je CHF 5'000.00, insgesamt somit CHF 10'000.00, verpflichtet werden. Der Streitwert der Klage beträgt demnach CHF 10'000.00. Bei diesem Streitwert beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren CHF 200.00 bis CHF 400.00 (§ 10 Abs. 1 KoV OG). Mit der Pauschalgebühr werden die Leistungen des Friedensrichteramtes für Aktenstudium, Verhandlung, Schreibarbeiten, Zustellungen, Mitteilungen etc. abgegolten (vgl. Honegger, a.a.O., Art. 207 ZPO N 4). Unbestritten ist, dass sich die Parteien an der Schlichtungsverhandlung vom 14. Juni 2023 nicht geeinigt haben und demnach kein Vergleich abgeschlossen werden konnte. Das Friedensrichteramt stellte daher gestützt auf Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung aus. Damit waren die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts des Streitwertes und des Aufwandes erweist sich sodann die Gebühr von CHF 300.00 als angemessen. Zudem war das Friedensrichteramt berechtigt, diese Spruchgebühr mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hingegen hat er dem Beschwerdegegner mangels Umtriebe keine Entschädigung zu bezahlen. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 300.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Seite 4/4 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Friedensrichteramt Baar - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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