20230727_150820_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 58 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 13. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen Rechtsanwalt A.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichterin, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug, betreffend Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 12. Mai 2023)
Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 13. Dezember 2022 reichte B.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB ein. Sie verlangte u.a. die Zuweisung der ehelichen Wohnung, die Anordnung eines Kontakt- und Annäherungsverbots, die Zahlung von Ehegattenunterhalt und die Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von CHF 8'000.00 (Verfahren ES 2022 913). Zudem stellte sie beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsbeistand (Verfahren UP 2022 155). 2. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2022 verfügte die Einzelrichterin superprovisorisch ein Kontakt- und Annäherungsverbot. 3. In der Gesuchsantwort vom 10. Februar 2023 beantragte der Gesuchsgegner u.a., die eheliche Wohnung sei ihm zuzuweisen, das superprovisorisch angeordnete Kontakt- und Annäherungsverbot sei aufzuheben und die Anträge auf Zahlung von Unterhalt und Leistung eines Prozesskostenvorschusses seien abzuweisen. 4. Mit Entscheid vom 20. Februar 2023 forderte die Einzelrichterin die Parteien auf, dem Kantonsgericht Zug die aktuelle IV-Rentenverfügung (Gesuchstellerin) bzw. alle Lohnabrechnungen ab 1. Januar 2022 (Gesuchsgegner) einzureichen. 5. Im Anschluss an die Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vom 4. Mai 2023 schlossen die Parteien unter Mithilfe des Gerichts einen vollständigen Vergleich ab, wobei festgehalten wurde, dass der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit keinen Prozesskostenvorschuss zahlen kann. 6. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Mai 2023 wurde der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt A.________ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt. 7. Am 9. Mai 2023 reichte Rechtsanwalt A.________ seine Honorarnote ein. Er verlangte für die Zeit vom 6. Dezember 2022 bis zum 9. Mai 2023 eine Entschädigung von insgesamt CHF 9'822.85 (Honorar CHF 8'854.90; Auslagen CHF 265.65; MWST CHF 702.30). 8. Mit Entscheid vom 12. Mai 2023 setzte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug die an Rechtsanwalt A.________ zu zahlende Entschädigung auf CHF 7'748.55 (Honorar CHF 6'985.00; Auslagen CHF 209.55; Mehrwertsteuer CHF 554.00) fest (Dispositiv-Ziffer 6, Absatz 2). 9. Gegen diesen Entscheid reichte Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Mai 2023 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 12. Mai 2023 teilweise abzuändern und das Honorar auf CHF 9'120.55 zzgl. 7,7 % MWST festzusetzen.
Seite 3/7 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. 10. Während die Vorinstanz mit Eingabe vom 2. Juni 2023 zur Beschwerde Stellung nahm, reichte die Gesuchstellerin keine Stellungnahme ein. Erwägungen 1. Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes betrifft die Prozesskosten und ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO; vgl. Urteil des Obergerichts Zug BZ 2023 40 vom 11. Juli 2023 E. 1). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheides hat (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 10). Da durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung das Rechtsschutzinteresse des unentgeltlichen Rechtsbeistandes selbst tangiert wird, ist dieser zur Anfechtung des Entscheides legitimiert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_456/2021 und 4A_458/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.1; Bühler, Berner Kommentar, 2012, Art. 122 ZPO N 46; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 9; Rüegg/ Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 122 ZPO N 8; Huber, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 122 ZPO N 27). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Zunächst ist die Rüge zu prüfen, die Vorinstanz habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine Honorarnote gekürzt habe, ohne ihn anzuhören (vgl. act. 1 Rz 23). 2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2). Diese Rechtsprechung gilt auch für das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Ein genereller Anspruch, vor der Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten, besteht nicht (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich RE210007- O/U vom 29. September 2021 E. 4b). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, den Gehörsanspruch hinsichtlich der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters weiter zu fassen als in Bezug auf Anträge im Allgemeinen, bei denen die Einschätzung dem Gesuchsteller auch nicht im Voraus mitgeteilt wird. Andernfalls müsste auch die Frage der Befangenheit des befassten Richters geprüft werden, und dieser könnte den Entscheid dann unter Umständen nicht mehr selbständig fällen, was wiederum prozessökonomisch fragwürdig wäre (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 24. September 2015, FS.2015.2). 2.2 Der Beschwerdeführer reichte am 9. Mai 2023 – im Anschluss an die Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vom 4. Mai 2023 – der Vorinstanz seine Honorarnote für die unentgeltliche Rechtsvertretung ein (vgl. Vi act. 20). Damit konnte er seinen Honoraranspruch beziffern und begründen. Wie dargelegt, besteht kein Anspruch, vor der Kürzung der Honorar-
Seite 4/7 note Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten (vgl. vorne E. 2.1). Folglich ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. 3. Zu prüfen bleibt, ob die Kürzung der Honorarnote gerechtfertigt war. 3.1 Als Begründung für die Reduktion des geltend gemachten Honorars führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer mache einen Aufwand von 40,25 Stunden geltend, was im Verhältnis zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles als zu hoch erscheine. Für die Ausarbeitung des 19 Seiten umfassenden Gesuchs vom 13. Dezember 2022 werde ein Aufwand von 10,25 Stunden aufgeführt, was aufgrund der sich stellenden Fragen als recht hoch, aber noch vertretbar erscheine. Für die Vorbereitung der Instruktionsverhandlung und die Redaktion des Plädoyers sei ein Aufwand von 10,5 Stunden angefallen, was nicht nachvollziehbar sei, zumal nach Eingang der Gesuchsantwort keine neuen Belege bzw. schwierigen oder umfangreichen Akten eingegangen seien, welche für die Redaktion und Vorbereitung des Plädoyers hätten geprüft und verarbeitet werden müssen. Deshalb sei der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand zu kürzen und es seien dafür zwei Stunden bzw. sei ein Gesamtaufwand von 31,75 Stunden zu entschädigen. Bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 resultiere ein Honorar von CHF 6'985.00. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (CHF 209.55) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (CHF 554.00) belaufe sich die Entschädigung auf CHF 7'748.55 (vgl. Vi act. 21). 3.2 Der Beschwerdeführer moniert, praxisgemäss würden die Parteien am Kantonsgericht Zug an der Instruktionsverhandlung zur Sache befragt. Anschliessend werde eine gütliche Einigung angestrebt. Da keine Gewissheit für eine einvernehmliche Regelung bestehe, habe er die Instruktionsverhandlung in Einhaltung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht so vorbereiten müssen, wie wenn kein Vergleich zustande kommen würde. Namentlich habe er die Stellungnahme zur Gesuchsantwort vollständig vorbereiten müssen. Denn es liege im Ermessen des Gerichts, ob nach erfolglosen Vergleichsgesprächen schriftlich oder mündlich Stellung genommen werden könne. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass nach Eingang der Gesuchsantwort keine neuen Belege bzw. schwierigen oder umfangreichen Akten eingegangen seien. Die Gesuchsantwort habe 22 Seiten umfasst und 22 Beilagen enthalten. Wie die Vorinstanz zum Schluss komme, die Instruktionsverhandlung hätte in zwei Stunden erledigt werden können, sei nicht nachvollziehbar. Das Gesuch habe ergänzt werden müssen. Nicht berücksichtigt worden sei, dass die Gesuchstellerin gesundheitlich schwer angeschlagen sei. Zum einen leide sie unter epileptischen Anfällen. Zum andern habe sie massive psychische Beschwerden. Entsprechend habe überdurchschnittlich viel Zeit in die Betreuung und Begleitung der Klientin investiert werden müssen. Weiter sei die Gesuchstellerin IV-Bezügerin. Entsprechend hätten sich teils komplexe sozialversicherungsrechtliche Fragen gestellt. Im Übrigen sei für die Redaktion der Plädoyernotizen ein Aufwand von 9,5 Stunden angefallen und nicht – wie die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen habe – von 10,5 Stunden (vgl. act. 1 Rz 13 ff.). 3.3 Nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO wird im Falle des Unterliegens der unentgeltlich prozessführenden Partei die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Die Festlegung der Angemessenheit ist Sache der Kantone, denen Tarifhoheit zukommt (Art. 96 ZPO; vgl. Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. A. 2016, Art. 122 ZPO N 4 f.). Im Kanton Zug berechnet sich die
Seite 5/7 Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT; BGS 163.4). Gemäss § 14 Abs. 2 AnwT ist bei unentgeltlicher Rechtsverbeiständung eine nach dem Zeitaufwand zu bemessende Entschädigung für die notwendigen Bemühungen und eine Auslagen-Vergütung zuzusprechen. Der Stundenansatz beträgt in der Regel CHF 220.00. Er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden. Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die Barauslagen vorgelegt hat (§ 14 Abs. 3 Satz 1 AnwT). Auf die Richtigkeit der Angaben über die aufgewendete Zeit in detaillierten Honorarnoten von unentgeltlichen Prozessbeiständen ist in der Regel abzustellen. Es wäre offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, den geltend gemachten und in der Honorarnote spezifizierten Zeitaufwand als nicht geleistet zurückzuweisen bzw. die Honorarnote entsprechend zu kürzen, ohne dies hinreichend zu begründen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der geleistete Aufwand notwendig und angemessen war, denn nur der notwendige und angemessene Aufwand ist zu entschädigen (vgl. Urteile des Obergerichts Zug BZ 2018 91 und BZ 2018 92 vom 6. November 2018 E. 3). Unnütze, überflüssige oder aussichtslose Aufwendungen sind nicht zu entschädigen. Übersetzungsarbeiten, moralische Unterstützungen oder psychologische Betreuung der vertretenen Partei gehören in der Regel nicht zum notwendigen Aufwand (vgl. Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N 468; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 559). 3.4 Umstritten ist vorliegend, ob die Kürzung des Aufwandes für die Redaktion und Vorbereitung des Plädoyers von 10,5 [recte: 9,5] Stunden auf 2 Stunden gerechtfertigt war. 3.4.1 Für das vorliegende Verfahren betreffend Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB ist das summarische Verfahren anwendbar (vgl. Art. 271 lit. a ZPO). Im summarischen Verfahren findet ein einfacher Schriftenwechsel statt (vgl. Art. 252 f. ZPO). Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft führt das Gericht eine mündliche Verhandlung durch (Art. 273 Abs. 1 ZPO). In dieser Verhandlung ist der streitige Sachverhalt mit den Parteien zu erörtern. Ihnen ist das rechtliche Gehör zu gewähren, auch auf das Vorbringen der Gegenpartei. Das Gericht hat die Parteien anzuhören, sich von ihnen ein Bild zu machen, ohne formelle Replik und Duplik den Sachverhalt zu erfassen und zu versuchen, eine Einigung der Parteien herzustellen und – wenn diese Einigung nicht erfolgt – eine Entscheidung zu fällen (vgl. Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 273 ZPO N 1). Daraus erhellt, dass für die Instruktionsverhandlung – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine Replik vorzubereiten ist. An der Instruktionsverhandlung geht es nicht darum, einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen, sondern die Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Dementsprechend war es nicht erforderlich, "die Stellungnahme zur Gesuchsantwort vollständig vor[zu]bereiten". Insofern war eine Kürzung der Honorarnote gerechtfertigt. 3.4.2 Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Eheschutzverfahrens sind nicht als hoch einzustufen. Insbesondere waren keine Kinderbelange zu regeln. Sodann erhellt nicht, inwiefern sich "komplexe" sozialversicherungsrechtliche Fragen gestellt haben sollen, geht es doch um ein zivilrechtliches Verfahren und ist die Gesuchstellerin bereits IV-Bezügerin (vgl. Vi act. 1 Rz 55). Weiter kann moralische Unterstützung oder psychologische Betreuung der vertretenen Partei nicht in Rechnung gestellt werden (vgl. vorne E. 3.3). Insgesamt ist daher nicht zu
Seite 6/7 beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die Redaktion und Vorbereitung des Plädoyers einen Aufwand von zwei Stunden angerechnet hat. 3.4.3 Allerdings hat die Vorinstanz übersehen, dass der Beschwerdeführer für die Redaktion und Vorbereitung des Plädoyers nicht einen Aufwand von 10,5 Stunden, sondern lediglich von 9,5 Stunden geltend gemacht hat (vgl. Vi act. 20). Entsprechend ist der geltend gemachte Gesamtaufwand von 40,25 Stunden nicht um 8,5 Stunden, sondern bloss um 7,5 Stunden zu kürzen. Folglich ist der Beschwerdeführer für einen Gesamtaufwand von 32,75 (statt 31,75) zu entschädigen. Bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 resultiert ein Honorar von CHF 7'205.00. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 216.15) sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 % (= CHF 571.45), so dass dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 7'992.60 zuzusprechen ist. 4. Der Beschwerdeführer obsiegt nur geringfügig. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher vollumfänglich ihm aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung aus der Staatskasse ist nicht auszurichten. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 6, Absatz 2, des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 12. Mai 2023 aufgehoben und wie folgt ersetzt: "RA lic.iur. A.________ wird mit CHF 7'992.60 (Honorar CHF 7'205.00, Auslagen CHF 216.15, Mehrwertsteuer CHF 571.45) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist." 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 400.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 7/7 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2022 913) - B.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: