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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.08.2023 BZ 2023 41

22. August 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,287 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Kostenauflage und Parteientschädigung | Kostenauferlegung

Volltext

20230606_174150_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 41 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 22. August 2023[rechtskräftig] in Sachen A.________ AG in Liquidation, vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. C.________, 2. D.________, 3. E.________, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, Beschwerdegegner, betreffend Parteientschädigung (Beschwerde gegen den Entscheid der 3. Abteilung des Kantonsgerichts Zug vom 16. März 2023)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 16. Februar 2022 reichte die A.________ AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Friedensrichteramt Unterägeri gegen C.________, D.________ und E.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein Schlichtungsgesuch ein. Sie beantragte, die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, ihr CHF 20'984'667.57 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2021 zu bezahlen. Am 24. Juni 2022 erteilte das Friedensrichteramt Unterägeri der Beschwerdeführerin nach durchgeführter Sühneverhandlung die Klagebewilligung und auferlegte ihr die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'200.00. 2. Mit Eingabe vom 3. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die Beschwerdegegner mit dem oben erwähnten Rechtbegehren (Verfahren A3 2022 27). Die zuständige Referentin der 3. Abteilung des Kantonsgerichts forderte die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2022 auf, der Gerichtskasse binnen 10 Tagen einen Vorschuss von CHF 100'000.00 zur Durchführung der angehobenen Klage zu leisten. Am 26. Juli 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die Leistung des Kostenvorschusses in fünf Raten zu je CHF 20'000.00 pro Quartal zu bewilligen. In teilweiser Gutheissung dieses Antrags verpflichtete die Referentin die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 29. Juli 2022, den Kostenvorschusses in vier aufeinanderfolgenden monatlichen Raten zu je CHF 25'000.00 zu bezahlen. Am 3. August 2022 stellte die Referentin den Beschwerdegegnern die Klageschrift samt Beilagen zur Beantwortung innert 20 Tagen zu. Am 8. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Referentin vom 29. Juli 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug (Verfahren BZ 2022 82). Am 13. August 2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses wies der Einzelrichter am Kantonsgericht mit Entscheid vom 16. August 2022 ab (Verfahren UP 2022 99). Auch dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht (Verfahren BZ 2022 89). Mit Eingabe vom 23. August 2022 zeigte Rechtsanwalt F.________ dem Kantonsgericht an, dass er alle drei Beschwerdegegner im Verfahren A3 2022 27 vertrete. Zudem beantragte er, den Beschwerdegegnern sei die Frist zur Einreichung der Klageantwort so lange abzunehmen, bis die Beschwerdeführerin die erste Rate des Gerichtskostenvorschusses einbezahlt habe. Am 29. August 2022 nahm die Referentin der Beschwerdeführerin in Nachachtung der Verfügung des Präsidenten der Beschwerdeabteilung die Frist zur Leistung der ersten Rate des Kostenvorschusses einstweilen ab. Am 21. September 2022 sistierte die Referentin das Verfahren A3 2022 27 bis zum rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdeabteilung in den Verfahren BZ 2022 82 und BZ 2022 89. 3. Am 22. November 2022 wies die Beschwerdeabteilung des Obergerichts beide Beschwerden der Beschwerdeführerin ab. Mit Entscheid vom 25. November 2022 nahm die Referentin der 3. Abteilung des Kantonsgerichts das Verfahren A3 2022 27 wieder auf und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist bis 31. Dezember 2022 zur Leistung der ersten Rate des Gerichtskostenvorschusses. Den Beschwerdegegnern wurde die Frist zur Erstattung der Klageantwort einstweilen abgenommen. Auf Antrag der Beschwerdeführerin setzte die Referentin – in Abänderung der prozessleitenden Entscheide vom 29. Juli und 25. November 2022 – der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2022 eine Frist bis 31. Januar 2023 zur Leistung des ganzen Gerichtskostenvorschusses von CHF 100'000.00. Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht fristgemäss leistete, wurde ihr am 17. Februar 2023 eine Nachfrist von 5 Tagen gesetzt, unter der Androhung, dass im Falle der nicht fristgerechten Zah-

Seite 3/5 lung auf die Klage nicht eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin liess auch die Nachfrist unbenützt verstreichen. Mit Entscheid vom 16. März 2023 trat die 3. Abteilung des Kantonsgerichts auf die Klage zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. Die Entscheidgebühr von CHF 5'000.00 wurde der Beschwerdeführerin auferlegt. Zudem wurde diese verpflichtet, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von CHF 8'674.80 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Eingang: 11. April 2023; Postaufgabe in Deutschland am 4. April 2023) "Widerspruch" gegen die Zusprechung der Parteientschädigung. Diese Eingabe wurde als Beschwerde entgegengenommen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Erwägungen 1. [Zuständigkeit] 2. [...] 3. Die Vorinstanz führte zur Bemessung der Parteientschädigung aus, der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner habe ein Honorar von CHF 7'820.00, entsprechend 5 % des Grundhonorars von CHF 156'400.00, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer beantragt. Er mache geltend, er habe bereits an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen und im Hinblick darauf die Klage studiert sowie sich mit seiner Klientschaft vorbereitet. Auch nach Eingang der Klage beim Gericht habe er sich nochmals damit auseinandergesetzt und sich von der Klientschaft instruieren lassen. Der ungewöhnlich hohe Streitwert der Klage habe keinen seiner Mandanten kalt gelassen. Dazu hielt die Vorinstanz fest, beim vorliegenden Streitwert betrage das Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 AnwT CHF 161'323.35. Vorliegend rechtfertige sich eine Herabsetzung des Grundhonorars auf 5 %, nachdem sich die Bemühungen des Rechtsvertreters im Wesentlichen auf die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung sowie das Studium der Klage und seine Eingabe vom 23. August 2022 beschränkt hätten. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % (§ 25 Abs. 2 und 25a AnwT) sei das beantragte Honorar von CHF 8'674.80 angemessen. 4. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, in der vorgenannten Angelegenheit habe bisher nur ein mündlicher Termin vor dem Friedensrichter stattgefunden. Dieser Termin sei von ihr bezahlt worden. Weitere Termine habe es bisher nicht gegeben und es habe von der Gegenseite keinerlei Veranlassung gegeben, sich prozessual vorzubereiten. Eventuelle Forderungen dürften durch die bereits bezahlten Gebühren als erledigt anzusehen sein. 5. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. Gemäss der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Unterägeri vom 24. Juni 2022 (Vi act. 1/1) nahm der Rechtsvertreter zusammen mit dem Beschwerdegegner 1 an der Sühneverhandlung vom gleichen Tag teil. Zwar werden im Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigungen gesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Beim Abschluss des darauffolgenden ordentlichen Verfahrens dürfen jedoch Aufwendungen des Rechtsvertreters für das Schlichtungsverfahren bei der Festsetzung der Parteientschädigung berücksichtigt werden (vgl. BGE 141 III 20 E 5.3).

Seite 4/5 Die Vorinstanz durfte deshalb den Beschwerdegegnern für den Aufwand ihres Rechtsvertreters im Schlichtungsverfahren eine Entschädigung zusprechen. Nicht zu beanstanden ist sodann die Entschädigung für den Aufwand des Rechtsvertreters im Zusammenhang mit dem Studium der Klage und mit seiner Eingabe vom 23. August 2022. Aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht war der Rechtsvertreter gehalten, sich in den Grundzügen mit der Klage zu befassen. Zudem musste er der Vorinstanz das Vertretungsverhältnis bekanntzugeben und auch sein Antrag auf Abnahme der Frist zur Einreichung der Klageantwort war zweifellos prozessökonomisch geboten. Die zugesprochene Parteientschädigung erweist sich schliesslich auch angesichts des sehr hohen Streitwerts von knapp CHF 21 Mio. als angemessen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Den Beschwerdegegnern, die nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden, ist kein wesentlicher Aufwand entstanden. Ihnen ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 700.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 300.00 wird der Beschwerdeführerin von der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 5/5 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, 3. Abteilung (A3 2022 27) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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