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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 11.07.2023 BZ 2023 40

11. Juli 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,992 Wörter·~10 min·4

Zusammenfassung

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin | weitere Geschäfte BZ

Volltext

20230612_090227_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 40 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 11. Juli 2023 [rechtskräftig] in Sachen Rechtsanwältin A.________, Beschwerdeführerin, gegen Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichterin, betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 24. März 2023)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 reichte B.________ (nachfolgend: Klägerin) gegen C.________ (nachfolgend: Beklagter) bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug Klage auf Unterhalt für die gemeinsame Tochter D.________, geb. tt.mm.jj, ein (Verfahren EV 2022 67). 2. Rechtsanwältin A.________ wurde mit Entscheid vom 22. Juli 2022 zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beklagten ernannt (Verfahren UP 2022 89). 3. Auf Antrag der Parteien war das Unterhaltsverfahren wegen aussergerichtlicher Vergleichsgespräche vom 19. Oktober 2022 bis 8. Januar 2023 sistiert. In diesem Zeitraum konnte jedoch keine Einigung erzielt werden. Am 6. Februar 2023 reichte der Beklagte die Klageantwort ein. Das Beweisverfahren umfasste die Edition verschiedener Unterlagen. Im Anschluss an die Instruktionsverhandlung vom 14. März 2023 schlossen die Parteien einen Vergleich ab. 4. Am 20. März 2023 reichte Rechtsanwältin A.________ ihre Honorarnoten ein. Sie verlangte für die Zeit vom 8. Juli 2022 bis 22. Dezember 2022 eine Entschädigung von CHF 5'268.60 inkl. MWST und für die Zeit vom 9. Januar 2023 bis 14. März 2023 eine solche von CHF 4'326.05 inkl. MWST. 5. Mit Entscheid vom 24. März 2023 setzte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug die an Rechtsanwältin A.________ zu zahlende Entschädigung auf CHF 5'369.05 (Honorar CHF 4'840.00; Auslagen CHF 145.20, MWST CHF 383.85) fest (act. 27, Disp-Ziff. 5). 6. Gegen diesen Entscheid reichte Rechtsanwältin A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. April 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Ziff. 5 des Entscheids vom 24. März 2023 des Kantonsgerichts Zug (EV 2022 67) sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ein Honorar von CHF 9'669.50 (Honorar CHF 8'734.00, Auslagen 3 % CHF 262.00, Mehrwertsteuer CHF 672.50) auszurichten. 2. Eventualiter sei Ziff. 5 des Entscheids vom 24. März 2023 des Kantonsgerichts Zug (EV 2022 67) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen. Alle unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse. 7. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 3). Erwägungen 1. Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes betrifft die Prozesskosten. Er stellt einen Kostenentscheid dar, der selbständig mit Be-

Seite 3/6 schwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO; vgl. Urteil des Obergerichts Zug BZ 2023 11 vom 14. April 2023 E. 1). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheides hat (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 10). Da durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung das Rechtsschutzinteresse des unentgeltlichen Rechtsbeistandes selbst tangiert wird, ist dieser zur Anfechtung des Entscheides legitimiert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_456/2021 und 4A_458/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.1; Bühler, Berner Kommentar, 2012, Art. 122 ZPO N 46; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 9; Rüegg/ Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 122 ZPO N 8; Huber, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 122 ZPO N 27). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Als Begründung für die Reduktion des geltend gemachten Anwaltshonorars führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin mache einen Aufwand von 41 Stunden geltend, was im Verhältnis zum Umfang und der Schwierigkeit des Falles als zu hoch erscheine. Selbst wenn man berücksichtige, dass der Beklagte nur schlecht Deutsch spreche und der Beizug eines Dolmetschers notwendig gewesen sei, erscheine der nach der Sistierung generierte Aufwand für Vergleichsbemühungen von gut 17 Stunden (ab 15. Juni 2022) bis zur Einreichung der Klageantwort als zu hoch. Ebenso falle auf, dass ein Aufwand von 9 Stunden für die Ausarbeitung der knapp 13 Seiten umfassenden Klageantwort übersetzt sei. Insgesamt sei der Aufwand – wie bei der Rechtsvertreterin der Klägerin – auf 22 Stunden zu kürzen. Bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 resultiere ein angemessenes Honorar von CHF 4'840.00. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (CHF 145.20) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (CHF 383.85) belaufe sich die Entschädigung auf CHF 5'369.05 (vgl. act. 1/2). 3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ohne konkrete Erklärung, insbesondere ohne Berücksichtigung der einzelnen Positionen, ihre Honorarnoten um beinahe 50 % gekürzt und pauschal 22 Stunden als angemessen erachtet. Das verletze Bundesrecht und sei willkürlich. Der nach der Sistierung generierte Aufwand von gut 17 Stunden bis zur Einreichung der Klageantwort sei nicht nur für Vergleichsbemühungen angefallen. So habe sie neben der Unterhaltsklage auch ein mögliches Besuchsrecht bzw. die Obhut prüfen müssen. Zudem seien verschiedene Unterhaltsphasen zu berechnen gewesen, insbesondere da der Beklagte während des Prozesses seine Stelle verloren habe und umgezogen sei, dies alles unter Berücksichtigung einer bestehenden Unterhaltspflicht für ein Kind in E.________. Ferner habe sie den angedachten Vergleichsvorschlag ausgearbeitet und – nach Besprechung mit dem Beklagten und Rückmeldung der Gegenanwältin – überarbeitet. Insgesamt habe sie rund 200 Mails bearbeiten und Telefonate führen müssen. Dabei habe die direkte Kommunikation mit dem Klienten aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse jeweils mehr Zeit in Anspruch genommen. Der geltend gemachte Honoraranspruch stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Interessenwert, der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand bzw. der Schwierigkeit des Falles (vgl. act. 1). 4. Nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO wird im Falle des Unterliegens der unentgeltlich prozessführenden Partei die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Die Festlegung der Angemessenheit ist Sache der

Seite 4/6 Kantone, denen Tarifhoheit zukommt (Art. 96 ZPO; vgl. Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. A. 2016, Art. 122 ZPO N 4 f.). Im Kanton Zug berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT; BGS 163.4). Gemäss § 14 Abs. 2 AnwT ist bei unentgeltlicher Rechtsverbeiständung eine nach dem Zeitaufwand zu bemessende Entschädigung für die notwendigen Bemühungen und eine Auslagen-Vergütung zuzusprechen. Der Stundenansatz beträgt in der Regel CHF 220.00. Er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden. Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die Barauslagen vorgelegt hat (§ 14 Abs. 3 Satz 1 AnwT). Auf die Richtigkeit der Angaben über die aufgewendete Zeit in detaillierten Honorarnoten von unentgeltlichen Prozessbeiständen ist in der Regel abzustellen. Es wäre offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich, den geltend gemachten und in der Honorarnote spezifizierten Zeitaufwand als nicht geleistet zurückzuweisen bzw. die Honorarnote entsprechend zu kürzen, ohne dies hinreichend zu begründen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der geleistete Aufwand notwendig und angemessen war, denn nur der notwendige und angemessene Aufwand ist zu entschädigen (vgl. Urteile des Obergerichts Zug BZ 2018 91 und BZ 2018 92 vom 6. November 2018 E. 3). Unnütze, überflüssige oder aussichtslose Aufwendungen sind nicht zu entschädigen. Übersetzungsarbeiten, moralische Unterstützungen oder psychologische Betreuung der vertretenen Partei gehören in der Regel nicht zum notwendigen Aufwand (vgl. Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N 468; Wuffli/ Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 559). 5. Das Gericht ist verpflichtet, Kürzungen der Honorarnote zu erläutern, indem es kurz, aber bestimmt ausweist, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3). Pauschale Entschädigungen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar grundsätzlich zulässig, soweit damit die effektiv entstandenen und von der Vertretung objektiv gerechtfertigten Kosten und Aufwendungen, wenn auch nicht vollumfänglich, so doch noch in angemessener Weise, abgegolten werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 5.3, 6.2 und 6.3). Solche pauschalierten Entschädigungen stützen sich auf kantonales Recht, sind im Anwaltstarif des Kantons Zug jedoch nicht bzw. nur für den Fall vorgesehen, dass keine Aufstellung über die Tätigkeit eingereicht wird (vgl. § 14 Abs. 2 und Abs. 3 AnwT). Mithin genügt ein allgemein gehaltener Verweis auf den Umfang des Verfahrens ohne Bezugnahme auf einzelne in der Honorarnote ausgewiesene Leistungen nicht zur Begründung der Honorarkürzung. Eine pauschale, ermessensweise Festsetzung des Honorars, wie sie die Vorinstanz vorliegend mit der Annahme eines notwendigen und angemessenen Aufwandes von je 22 Stunden vorgenommen hat, kommt nur in Betracht, wenn keine Tätigkeitsaufstellung eingereicht wird oder diese derart unplausibel oder unspezifiziert ist, dass sie von vorneherein nicht als Grundlage für die Bemessung der Entschädigung in Betracht kommt. Andernfalls kommt das Gericht nicht darum herum, die aufgeführten Leistungen einzeln auf ihre Notwendigkeit und Angemessenheit zu prüfen, wenn es diese kürzen will. Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren zwei detaillierte Honorarrechnungen ein, die sich über Art, Umfang und Zeitpunkt der von ihr erbrachten Leistungen aussprechen (Vi act. 26a-c). Auch wenn ihre Honorarnote höher ausgefallen ist als diejenige der

Seite 5/6 Gegenanwältin sind prima facie keine Leistungen ersichtlich, die offenkundig nicht im Zusammenhang mit dem Kinderunterhaltsverfahren stehen. Die Vorinstanz hat zwar, wie erwähnt, begründet, weshalb es sich aus ihrer Sicht nicht um ein besonders aufwändiges Verfahren gehandelt habe. Auf die Leistungszusammenstellung ist sie aber nicht näher eingegangen, sondern hat den aus ihrer Sicht angemessenen Aufwand – für beide Parteien gleich – pauschal bestimmt. Dieses Vorgehen wäre – wie dargelegt – zulässig, wenn keine detaillierte Honorarnote vorgelegt worden wäre. Vorliegend hat aber die Beschwerdeführerin eine solche eingereicht. Auf diese hätte die Vorinstanz eingehen und, wenn auch nur kurz, erläutern müssen, welche Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind. Es wäre ihr auch unbenommen gewesen, die Beschwerdeführerin zur Erläuterung des Mehraufwandes aufzufordern. Da sie dies nicht getan hat und sich mit einer pauschal begründeten Kürzung begnügte, erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. 6. Soweit die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Eine vertiefte Befassung mit den verfahrensgegenständlichen Honorarnoten hat bisher nicht stattgefunden; insofern ist die Sache nicht spruchreif. Ausserdem ist die Vorinstanz, bei welcher das Unterhaltsverfahren geführt wurde, besser als die Rechtsmittelinstanz in der Lage, die Angemessenheit und Notwendigkeit der einzelnen Leistungen zu beurteilen. Die Sache ist daher im Sinne von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird die Entschädigung der Beschwerdeführerin neu festzusetzen und, soweit sie an der Kürzung der Honorarnoten festhalten will, kurz zu begründen haben, welche der geltend gemachten Leistungen nicht oder nicht im vollen Umfang zu entschädigen sind. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin prozessiert zwar in eigener Sache. Dennoch ist ihr im Hinblick auf ihren Verdienstausfall gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Rüegg/ Rüegg, a.a.O., Art. 95 ZPO N 21 m.H.). Mehrwertsteuer ist darauf nicht geschuldet und nicht hinzuzurechnen. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 24. März 2023 (EV 2022 67), soweit sie die Entschädigung der Beschwerdeführerin betrifft, aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 400.00 wird auf die Staatskasse genommen. 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 800.00 aus der Staatskasse entschädigt.

Seite 6/6 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EV 2022 67) - C.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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