20231121_150959_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 109 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 5. Dezember 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ SA, Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 31. Oktober 2023)
Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 13'711.55). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 31. Oktober 2023, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2023 371). 2. Gegen diesen Entscheid reichte zunächst die Beschwerdegegnerin als Gläubigerin mit Eingabe vom 2. November 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein. 3. Mit Schreiben vom 3. November 2023 teilte der Abteilungspräsident der Beschwerdegegnerin mit, als Gläubigerin und Gesuchstellerin im Konkursverfahren fehle ihr die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Entscheid, mit welchem ihr Gesuch gutgeheissen worden sei. Zur Beschwerde legitimiert sei einzig die betriebene Schuldnerin, die innerhalb der noch laufenden Frist von 10 Tagen seit Erhalt des Entscheids Beschwerde zu erheben habe, wenn sie den Konkurs anfechten möchte. 4. Am 3. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin als Schuldnerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 5. Mit Verfügung vom 6. November 2023 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 6. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Erwägungen 1. Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das erstinstanzliche Gericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. 1.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, sie habe die Schulden gegenüber der Beschwerdegegnerin vollständig beglichen. Dies gehe aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an das Obergericht Zug vom 2. November 2023 hervor. Der Konkurs sei nicht im Zuger Handelsregister einzutragen, da der Fehler des Betreibungsamtes Zug, welches ihre fristgerechte Zahlung nicht berücksichtigt habe, offensichtlich sei (vgl. act. 1).
Seite 3/4 1.2 Tilgung der Schuld im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG verlangt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, d.h. entspricht der Tilgung gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG (Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21). Tilgen im Sinne von Art. 172 SchKG bedeutet Tilgung nach den Vorschriften des Obligationenrechts, also gemäss Art. 74 ff. und Art. 85 ff. OR (Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 172 SchKG N 12). 1.3 Im vorliegenden Fall bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. November 2023, dass die Beschwerdeführerin die Konkursforderung beglichen habe. Sie erklärte, sie habe am 13. Oktober 2023 beim Betreibungsamt Zug die Löschung der Betreibung beantragt. In der Folge habe sie es versäumt, das Konkursbegehren zurückzuziehen (act. 1). Damit hat die Beschwerdeführerin belegt, dass sie die Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung vom 31. Oktober 2023, 09.00 Uhr, bezahlt hat. Die Beschwerdeführerin hat es aber unbestrittenermassen versäumt, den ihr obliegenden Zahlungsnachweis rechtzeitig gegenüber der erstinstanzlichen Konkursrichterin zu leisten. Da die Konkursrichterin somit keine Kenntnis von dieser Zahlung hatte, blieb ihr nichts anderes übrig, als über die Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen, nachdem unbestrittenermassen auch kein anderer Konkurshinderungsgrund gemäss Art. 172 ff. SchKG vorlag. 1.4 Beim Zahlungsnachweis handelt es sich um eine neue Tatsache. Nach Art. 174 Abs. 1 SchKG können die Parteien im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen voraussetzungslos geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Damit kann die vollständige Tilgung der Schuld im vorliegenden Beschwerdeverfahren als sogenanntes unechtes Novum berücksichtigt und die Konkurseröffnung aufgehoben werden. 1.5 Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen der Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft, ist sie davon befreit, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 1.6 Die Beschwerde erweist sich mithin als begründet und ist gutzuheissen. Das angefochtene Konkursdekret ist deshalb aufzuheben und das Konkursbegehren zufolge Zahlung abzuweisen. 2. Trotz Gutheissung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret seinerzeit zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst nachträglich nachgewiesen und damit auch das vorliegende Beschwerdeverfahren verursacht. Sie hat demzufolge für die dadurch verursachten Kosten einzustehen. Desgleichen hat sie die dem Konkursamt bisher entstandenen Kosten verursacht und muss auch hierfür aufkommen. Der Beschwerdegegnerin ist schon mangels eines entsprechenden Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Seite 4/4 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 31. Oktober 2023 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge Zahlung abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 600.00 auferlegt und diese wird vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 bezogen. Der Restbetrag von CHF 1'200.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das – nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten – einen allfälligen Überschuss der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2023 371) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: