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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 05.12.2023 BZ 2023 108

5. Dezember 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,397 Wörter·~7 min·4

Zusammenfassung

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Zug | KE in ordentlicher Betreibung

Volltext

20231128_141409_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 108 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 5. Dezember 2023 [rechtkräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, c/o D.________, Zustelladresse: E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgerichts Zug vom 17. Oktober 2023)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2023 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 12'758.15). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 17. Oktober 2023, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2023 333). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte im Wesentlichen, das Konkursdekret sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei das Handelsregisteramt anzuweisen, den Verweis auf den Konkursentscheid zu löschen. 3. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 machte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen und reichte weitere Belege ein. 4. Mit Verfügung vom 2. November 2023 wies der Präsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Das Konkursamt Zug wurde aber angewiesen, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. 5. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).

Seite 3/5 Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). 3. Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid am 18. Oktober 2023 entgegengenommen, womit die Beschwerdefrist bis zum 30. Oktober 2023 lief. Die Ausführungen und Belege in der Beschwerde vom 30. Oktober 2023 können somit im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden, nicht jedoch diejenigen in der ergänzenden Eingabe vom 31. Oktober 2023. 4. Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 27. Oktober 2023 und damit innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist bei der Gerichtskasse einen Betrag von CHF 13'000.00 zugunsten der Beschwerdegegnerin (act. 1/4). Deren Forderung von CHF 12'758.15 ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 5. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der

Seite 4/5 Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 26). 6. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 6.1 Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 25. Oktober 2023 (act. 1/5) wurden gegen die Beschwerdeführerin seit März 2021 15 Betreibungen über insgesamt CHF 77'273.80 angehoben. Davon sind sechs Betreibungen im Gesamtumfang von CHF 19'015.85 noch offen. Die Beschwerdeführerin kündigte zwar in der Beschwerdeschrift an, sie werde diese Forderungen am Folgetag, d.h. am 31. Oktober 2023 tilgen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin über die nötigen – liquiden – Mittel zur Tilgung dieser Forderungen verfügte, legte sie indes innerhalb der Beschwerdefrist nicht vor. Der eingereichte Abschluss der Gesellschaft per 31. Dezember 2021 (act. 1/6) gibt die finanzielle Situation der Gesellschaft vor 22 Monaten wieder und kann nicht als Beleg für deren aktuelle Zahlungsfähigkeit dienen. Auch mit den beiden Rechnungen an die G.________ LTD in Höhe von EUR 140'000.00 vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzutun, dass in nächster Zeit ein Mittelzufluss in dieser Höhe erfolgen wird. 6.2 Was die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ihrer Zahlungsfähigkeit noch eingereicht hat, kann – wie bereits oben in Erwägung 3 ausgeführt – nicht mehr berücksichtigt werden. 7. In Würdigung aller Umstände ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, muss das Datum der Konkurseröffnung nicht neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheides festgesetzt werden. Es bleibt beim Entscheid des Einzelrichters, wonach der Konkurs am 17. Oktober 2023 eröffnet wurde. 10. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag sowie der hinterlegte Betrag von CHF 13'000.00 sind zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt zu überweisen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt. Diese wird mit dem Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 1'050.00 sowie der hinterlegte Betrag von CHF 13'000.00 werden an das Konkursamt Zug überwiesen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2023 333) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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