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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.02.2024 BZ 2023 106

29. Februar 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,821 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Herausgabe und Forderung | übrige Vertragsverhältnisse

Volltext

20240205_080145_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2023 106 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 29. Februar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Rechtsanwalt B.________, Beschwerdegegner, betreffend Herausgabe und Forderung (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 12. Oktober 2023)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug eine Klage ein. Er verlangte die Herausgabe der Verfahrensakten bzw. des Polizeirapportes (vom 9. August 2013 betreffend den Vorfall vom 5. Juni 2013), "welcher zur Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 20. August 2013 geführt hat", sowie die Bezahlung von CHF 5'000.00 (act. 1 im Verfahren EV 2023 120). 2. Am 20. Juli 2023 forderte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Beschwerdeführer auf, für die voraussichtlichen Kosten des obgenannten Verfahrens innert 10 Tagen einen Vorschuss von CHF 800.00 zu leisten (act. 2 und 3 im Verfahren EV 2023 120). 3. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 ersuchte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug für das Verfahren EV 2023 120 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 28. Juli 2023 wies der Einzelrichter das Gesuch ab (act. 1 und 2 im Verfahren UP 2023 106). 4. Am 28. August 2023 setzte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 800.00 an unter der Androhung, dass im Fall der nicht fristgerechten Zahlung auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 7 und 8 im Verfahren EV 2023 120). 5. Mit Schreiben vom 29. August 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Einzelrichter am Kantonsgericht Zug mit, er habe am 24. Juli 2023 für den Prozess EV 2023 120 um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Leider habe er noch keine Antwort erhalten. Aus dem Entscheid vom 28. August 2023 gehe nicht hervor, ob und wo Beschwerde eingereicht werden könne (act. 9 im Verfahren EV 2023 120). Am 4. September 2023 sandte der Einzelrichter die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. August 2023 an das Obergericht des Kantons Zug zur Prüfung der Frage, ob die Eingabe als Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. August 2023 entgegenzunehmen sei. Gleichzeitig nahm er dem Beschwerdeführer die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 800.00 einstweilen ab (act. 11 im Verfahren EV 2023 120). 6. Mit Schreiben vom 5. September 2023 forderte der Abteilungspräsident der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug den Beschwerdeführer auf, dem Obergericht innert 5 Tagen mitzuteilen, ob es sich um eine Beschwerde handle. Ohne seinen anderslautenden Gegenbericht innerhalb dieser Frist werde angenommen, dass er keine Beschwerde einreichen wolle (act. 13a im Verfahren EV 2023 120). In der Eingabe vom 7. September 2023 beantwortete der Beschwerdeführer die aufgeworfene Frage nicht ausdrücklich. Das Obergericht des Kantons Zug verzichtete daher darauf, ein Beschwerdeverfahren zu eröffnen, und teilte dies dem Beschwerdeführer am 8. September 2023 mit (act. 13b im Verfahren EV 2023 120). 7. Am 9. September 2023 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug (act. 14 im Verfahren EV 2023 120). Mit Schreiben vom 15. September 2023 forderte der Einzelrichter den Beschwerdeführer auf, dem Kantonsgericht innert 5 Tagen mitzuteilen, ob es sich um einen Klagerückzug handle (act. 15 im Verfahren EV 2023

Seite 3/6 120). Mit Schreiben vom 18. September 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Einzelrichter mit, dass er die Klage nicht zurückziehen wolle (act. 16 im Verfahren EV 2023 120). 8. Am 20. September 2023 setzte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 800.00 an mit der Androhung, dass nach unbenutztem Ablauf dieser Frist das Gericht auf die Klage nicht eintrete (act. 17 und 18 im Verfahren EV 2023 120). Der Beschwerdeführer liess diese Frist unbenützt verstreichen. 9. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2023 trat der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Klage nicht ein. Die Gerichtskosten von CHF 160.00 auferlegte er dem Beschwerdeführer. Dem Beschwerdegegner sprach er keine Parteientschädigung zu (act. 19 im Verfahren EV 2023 120). 10. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (act. 1). 11. In der Beschwerdeantwort vom 24. November 2023 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers, wobei von einem zweiten Schriftenwechsel und einer mündlichen Parteiverhandlung abzusehen sei (act. 4). 12. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 3). 13. Die Akten der Verfahren EV 2023 120 und UP 2023 106 wurden beigezogen. Erwägungen 1. Gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide steht die Beschwerde zur Verfügung (Art. 319 lit. a ZPO). 2. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses ab (act. 19 im Verfahren EV 2023 120). 2.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er habe am 24. Juli 2023 beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Einen Entscheid habe er nicht erhalten. Laut Bundesrecht dürfe ein Verfahren ohne Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht weitergeführt werden. Am 28. August 2023 habe ihm der Einzelrichter geschrieben, es sei ihm bereits im Verfahren UP 2023 106 vorgehalten worden, dass er es unterlassen habe, seine finanziellen Verhältnisse zu belegen. Am 29. August 2023 habe er dem Einzelrichter geantwortet, dass ihm ein Verfahren UP 2023 106 nicht bekannt sei. Darauf habe der Einzelrichter nicht reagiert. Somit habe das Verfahren gegen den Beschwerdegegner ab 24. Juli 2023 nicht weitergeführt werden können. Er (der Beschwerdeführer) müsse zuerst einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege erhalten und Beschwerde einreichen können (vgl. act. 1).

Seite 4/6 2.2 Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Nach Eingang der Klage setzt das Gericht Frist zur Leistung des Vorschusses an (Art. 101 Abs. 1 ZPO). Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO), wobei dieser Nichteintretensentscheid nicht zum Verlust des eingeklagten Anspruchs führt. Die fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses bildet eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO), die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO; vgl. BGE 140 III 159 E. 4.1 und E. 4.2.2). Verfügt eine Person nicht über die erforderlichen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht aussichtslos, hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO). Die Natur des Rechtspflegeanspruchs bringt es mit sich, dass ein Gericht bis zum rechtskräftigen Entscheid über ein hängiges Rechtspflegegesuch keinen Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses fällen darf. Wird dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege ohne Einschränkung gewährt, fällt die Kostenvorschussverfügung dahin; wird sie ihm rechtskräftig verweigert, so muss ihm durch erneute Fristansetzung jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, den verlangten Kostenvorschuss (noch) zu bezahlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_23/2012 vom 2. Juli 2012 E. 3.1). 2.3 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 20. Juli 2023 aufgefordert, binnen 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 für das Verfahren EV 2023 120 zu bezahlen (act. 2 und 3 im Verfahren EV 2023 120). Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde ihm am 28. August 2023 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt unter der Androhung, dass im Falle der nicht fristgerechten Zahlung auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 7 und 8 im Verfahren EV 2023 120). Am 4. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses einstweilen abgenommen (act. 11 im Verfahren EV 2023 120). Mit Entscheid vom 20. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Nachfrist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 800.00 neu angesetzt, wiederum unter der Androhung, dass im Fall der nicht fristgerechten Zahlung auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 17 im Verfahren EV 2023 120). Auf der dem Entscheid vom 20. September 2023 beiliegenden Mahnung wurde versehentlich eine Nachfrist von nur 5 Tagen angegeben (act. 18 im Verfahren EV 2023 120). Trotzdem ging der Einzelrichter nach Treu und Glauben von einer zehntägigen Frist entsprechend dem Entscheid vom 20. September 2023 aus (vgl. act. 19, E. 1, im Verfahren EV 2023 120). Unbestrittenermassen liess der Beschwerdeführer die zehntägige Nachfrist unbenützt verstreichen. Folglich war auf die Klage androhungsgemäss nicht einzutreten. 2.4 Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2023 beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Der Einzelrichter wies das Gesuch mit Entscheid vom 28. Juli 2023 im Verfahren UP 2023 106 ab. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, ein Verfahren UP 2023 106 sei ihm nicht bekannt. Dies mag darauf zurückzuführen sein, dass er die am 28. Juli 2023 an ihn versandte eingeschriebene Sendung mit dem Entscheid UP 2023 106 bei der Post nicht abgeholt und die am 9. August 2023 nochmals per A-Post versandte Sendung nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. act. 3 im Verfahren UP 2023 106). Eine allfällige Unkenntnis dieses

Seite 5/6 Entscheids hat er sich jedoch selbst zuzuschreiben, nachdem er mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege das Prozessrechtsverhältnis selbst begründete, womit die Zustellungsfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO griff (act. 1-3 im Verfahren UP 2023 106). Aus den Akten des Verfahrens UP 2023 106 geht hervor, dass die Sendung mit dem UP- Entscheid dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2023 zur Abholung gemeldet wurde (act. 4 im Verfahren UP 2023 106). Die siebentägige Abholfrist begann somit am 1. August 2023 zu laufen und die Sendung gilt als am 7. August 2023 zugestellt. Folglich begann die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) am 8. August 2023 zu laufen und endete am 17. August 2023. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den UP- Entscheid erheben können. Innert Frist ging jedoch keine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein. Somit wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege rechtskräftig verweigert. Der Einzelrichter musste ihm daher eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzen, und durfte – nach unbenütztem Verstreichen der Nachfrist – das Verfahren zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses abschreiben. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner kann mangels erheblicher prozessualer Umtriebe keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 17. Dezember 2013 in: GVP 2013 S. 202 f.). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 160.00 auferlegt. 3. Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 6/6 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2023 120) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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