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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.10.2022 BZ 2022 98

27. Oktober 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,660 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Cham | KE in ordentlicher Betreibung

Volltext

20221017_094929_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 98 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher Urteil vom 27. Oktober 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, vertreten durch C.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Cham (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 20. September 2022)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 20. September 2022 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 759.40). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 20. September 2022, 09:00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Inhaberin eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2022 219). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. September 2022 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug und beantragte sinngemäss, das vorinstanzliche Konkursdekret sei aufzuheben. Nach einer schriftlichen Erläuterung des Abteilungspräsidenten vom 29. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2022 weitere Unterlagen ein. 3. Am 4. Oktober 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 4. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, erklärte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. Oktober 2022, sie sei mit der Aufhebung der Konkurseröffnung einverstanden, sofern die Forderung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Cham inkl. der entstandenen Gerichtskosten bezahlt werde. Allfällige Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formellnoch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG

Seite 3/5 sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_1005/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.1.2). 3. Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 27. September 2022 den Betrag von CHF 759.40 bei der Gerichtskasse des Obergerichts zuhanden der Beschwerdegegnerin (act. 1/1). Die Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten wurde damit innert der 10-tägigen Rechtsmittelfrist sichergestellt. Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist mithin gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1; BGE 132 III 715 E. 3.1 je m.H.). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 m.w.H.; GVP 1997/98, S. 157 ff. = BlSchK 1997, S. 225 f.; Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26a f. m.H.). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/Theus Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 26). 5. Gemäss dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Zug vom 28. September 2022 (act. 1/2) wurden gegen die Beschwerdeführerin seit Januar 2022 insgesamt acht Betreibungen über total knapp CHF 6'600.00 eingeleitet. Nebst der Betreibung Nr. D.________ über CHF 532.65, die zur Konkurseröffnung geführt hat und die durch die erfolgte Hinterlegung der Forderung bei der Gerichtskasse erledigt ist, sind die Betreibungen Nrn. H.________ und I.________ über rund CHF 970.00 durch Zahlung erledigt. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Forderung in der Betreibung Nr. F.________ über CHF 2'498.25 ebenfalls beglichen zu haben. Es stünden nur noch die Gebühren von CHF 174.00 aus. Eine Zahlung von CHF 2'500.00 an das Betreibungsamt mit

Seite 4/5 Valuta 31. März 2022 hat die Beschwerdeführerin mittels Belastungsanzeige der Raiffeisenbank J.________ vom 3. Oktober 2022 belegt (act. 3/1), weshalb diese Betreibung bis auf die Gebühren ebenfalls erledigt ist. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr die Forderung in der Betreibung Nr. G.________ über rund CHF 1'150.00 bis Ende Oktober 2022 gestundet. Die Beschwerdeführerin reichte für diese Darstellung zwar keine Belege ein. Nachdem aber die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung keine anderslautenden Angaben gemacht hat, kann aber darauf abgestellt werden. Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, sie werde die Forderungen in den Betreibungen Nrn. K.________, L.________ und M.________ über insgesamt rund CHF 1'420.00 beim Betreibungsamt begleichen, sobald ihre Konten entsperrt würden. Die Beschwerdeführerin belegte nach der Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde indes nicht, dass sie diese Forderungen getilgt hat. Somit bestehen unerledigte Betreibungen von rund CHF 2'700.00 (Gebühren der Betreibung Nr. F.________ sowie die offenen Forderungen in den Betreibungen Nrn. K.________, L.________, M.________ und G.________). Diese Forderungen kann die Beschwerdeführerin mit dem per 3. Oktober 2022 ausgewiesenen Guthaben von knapp CHF 3'200.00 bei der Raiffeisenbank J.________ und der N.________ begleichen (act. 3/2 f.). Gemäss ihren weiteren Ausführungen erzielt die Beschwerdeführerin als Kosmetikerin ein monatliches Einkommen von rund CHF 2'800.00 und ihr Ehemann ein solches von rund CHF 6'000.00. Für die Miete ihres Geschäftslokals sowie zur Deckung der Kosten für Strom und Wasser dieses Lokals wendet die Beschwerdeführerin CHF 950.00 pro Monat auf. Für das Leasing eines Lasergeräts fallen CHF 430.00 pro Monat an. Die monatlichen Kosten für Nahrung betragen CHF 700.00 und die Raten zur Tilgung eines Kredits CHF 632.00 (act. 1/3). Die Familie der Beschwerdeführerin lebt bei den Eltern ihres Ehemannes, welche für die Mietkosten sowie die Kosten für Strom und Wasser aufkommen. Auch wenn in dieser Aufstellung nicht alle Lebenshaltungskosten wie beispielsweise die monatlichen Krankenkassenkosten, die Steuern und die Kosten für Kleider berücksichtigt sind, rechtfertigt sich die Annahme, dass die monatlichen Einnahmen der Familie der Beschwerdeführerin die Ausgaben übersteigen. Zudem sind die noch offenen Betreibungen der Beschwerdeführerin nicht allzu hoch. Es kann daher angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein wird, inskünftig ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die Beschwerdeführerin hat damit ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht. 6. Sind die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, im vorliegenden Fall erfüllt, erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben. 7. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat sie hingegen bereits mangels eines Antrags sowie mangels erheblicher prozessualer Umtriebe nicht zu entschädigen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 17. Dezember 2013, in: GVP 2013 S. 202 f.).

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 20. September 2022 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird zufolge nachträglicher Hinterlegung des offenen Schuldbetrages abgewiesen. 2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von CHF 759.40 an die Beschwerdegegnerin auszuzahlen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2022 256) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Cham (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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