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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 03.11.2022 BZ 2022 81

3. November 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·941 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Kostenvorschuss | weitere Geschäfte BZ

Volltext

20221003_093917_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 81 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 3. November 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, ________ Dubai, United Arab Emirates, Zustelladresse: B.________, ________, Beschwerdeführer, gegen Friedensrichteramt Unterägeri, Beschwerdegegner, betreffend Kostenvorschuss (Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichteramtes Unterägeri vom 25. Juli 2022)

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), Dubai, beim Friedensrichteramt Unterägeri gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________, 6314 Unterägeri, c/o D.________, Baar, ein Schlichtungsgesuch ein. Er beanstandete im Wesentlichen das Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 31. Mai 2022 wegen Ungenauigkeiten, insbesondere in Bezug auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. Als Zustelladresse für das Schlichtungsverfahren gab er die Wohnadresse seines Vaters in der Schweiz an (E.________, ________). 2. Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 forderte das Friedensrichteramt Unterägeri den Beschwerdeführer auf, für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 350.00 einzuzahlen. Der Beschwerdeführer liess diese Frist unbenützt verstreichen, worauf ihm am 15. Juli 2022 eine Nachfrist bis 22. Juli 2022 angesetzt wurde, mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Zahlung das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen betrachtet und das Verfahren abgeschrieben werde. Der Beschwerdeführer liess auch die Nachfrist unbenützt verstreichen, weshalb das Friedensrichteramt Unterägeri mit Entscheid vom 25. Juli 2022 das Verfahren zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses durch die klagende Partei als gegenstandslos abschrieb. 3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 6. August 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 4. Die Akten des Friedensrichteramtes Unterägeri wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Vater habe Lungenkrebs und sei während der fraglichen Zeit unfähig gewesen, zu sprechen oder zu handeln. Dazu verweist er auf ein Arztzeugnis von Dr.med. F.________ vom 5. August 2022, wonach sein Vater E.________ vom 12. Juni bis 1. August 2022 hospitalisiert und absolut nicht in der Lage gewesen sei, irgendeine Aufgabe auszuführen, sei es administrativ oder anderweitig. Er (der Beschwerdeführer) habe versucht, die Angelegenheit mit dem Friedensrichteramt Unterägeri zu besprechen. Der Friedensrichter habe indes das in französischer Sprache verfasste Arztzeugnis weder verstanden, noch sei er gewillt gewesen, die erforderlichen Schlüsse daraus zu ziehen. Schliesslich habe er (der Beschwerdeführer) den Kostenvorschuss von Dubai aus, seinem Wohnort, bezahlt. Die Zahlung sei innert 24 Stunden nach Ablauf der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auf dem Konto des Friedensrichteramtes Unterägeri eingetroffen. Vor diesem Hintergrund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Schlichtungsgesuch zuzulassen (vgl. act. 1). 2. Nach Art. 136 ZPO stellt das Gericht Urkunden (in Form von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden sowie Eingaben der Gegenpartei) den betreffenden Personen zu. Eine Partei

Seite 3/4 mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland kann ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen. Wird ein Zustellungsdomizil bezeichnet, erfolgen sämtliche gerichtliche Zustellungen an diese Adresse gemäss Art. 138 ZPO mit den entsprechenden Folgen (vgl. Gschwend, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 140 ZPO N 7). Der Adressat hat dafür zu sorgen, dass ihn die Sendungen über die angegebene Adresse erreichen, und die Behörden dürfen sich darauf verlassen, dass er die hierfür erforderlichen Vorkehren trifft, insbesondere wenn er in absehbarer Zeit mit einer Zustellung rechnen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_194/2022 vom 24. März 2022 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 101 Ia 332 E. 3). Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer im Schlichtungsgesuch vom 15. Juni 2022 seinen in der Schweiz lebenden Vater als Zustellungsdomizil an. Sämtliche Zustellungen des Friedensrichteramtes, mithin auch die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses und die Mahnung, hatten daher an diese schweizerische Zustelladresse zu erfolgen. Unbestrittenermassen wurde der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet. Folglich war androhungsgemäss auf das Gesuch nicht einzutreten und das Verfahren zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses abzuschreiben. 3. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Vater des Beschwerdeführers vom 12. Juni bis 1. August 2022 hospitalisiert war (vgl. act. 1/2). Der Beschwerdeführer hat seinen Vater im Schlichtungsgesuch vom 15. Juni 2022, mithin zu einem Zeitpunkt, als sein Vater bereits hospitalisiert war, als Zustellungsdomizil bezeichnet. Als Gesuchsteller im Schlichtungsverfahren war er gehalten, jederzeit sicherzustellen, dass ihm Sendungen des Friedensrichteramtes zugestellt werden können, sei es durch die Mitteilung einer neuen Zustelladresse, sei es durch geeignete Vorkehren gegenüber der Post. Das Friedensrichteramt war nicht verpflichtet, die Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses und die Mahnung an die Privatadresse des Beschwerdeführers in Dubai zu senden und damit von sich aus eine andere Zustelladresse als die vom Beschwerdeführer gewünschte zu verwenden. Dass die Sendungen des Friedensrichteramtes nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet wurden, fällt in den Risikobereich des Beschwerdeführers, ändert aber nichts daran, dass die Sendungen an das vom Beschwerdeführer bezeichnete Zustellungsdomizil zugestellt werden durften. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 350.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Seite 4/4 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Friedensrichteramt Unterägeri - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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