20220921_085629_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 80 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Beschluss vom 22. November 2022 in Sachen A.________, vertreten durch RA M.A. HSG B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Entzug der Postulationsfähigkeit (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 21. Juli 2022)
Seite 2/9 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 8. April 2022 reichte die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug gegen die C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), Klage betreffend Nichtigkeit, eventualiter Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen ein (Vi act. 1). 2. Am 10. Mai 2022 stellte die Beschwerdegegnerin u.a. folgenden prozessualen Antrag (Vi act. 6): 1. […] 2. Es sei die fehlende Postulationsfähigkeit von RA M.A. HSG B.________ von Amtes wegen festzustellen, sämtliche Eingaben desselben aus dem Recht zu weisen und Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde / Strafbehörde zu tätigen. 3. […] 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, es bestehe ein Interessenkonflikt in der Person von RA M.A. HSG B.________. Dieser sowie dessen Kanzlei D.________ seien gleichzeitig und ebenfalls in unmittelbarem Sachverhaltszusammenhang ehemalige Anwälte der Beschwerdegegnerin gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe RA M.A. E.________ und dessen Kanzleikollegen im Jahr 2017 ebenfalls im Zusammenhang mit der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen mandatiert gehabt. Im Verfahren EV 2017 199 sei die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen behandelt worden, welche unmittelbar und direkt mit dem vorliegenden Verfahren zusammenhänge. Zudem habe RA M.A. E.________ unter direkter Verwendung des aus dem Mandat mit der Beschwerdegegnerin zuvor erworbenen Wissens eine Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin bei der Staatsanwaltschaft Zug eingereicht. Das Strafverfahren sei inzwischen eingestellt worden. 3. In der Stellungnahme vom 31. Mai 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, die prozessualen Anträge 1, 2 und 4 der Beschwerdegegnerin seien abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST solidarisch zulasten der Nichtorgane der beklagten Partei, F.________ und/oder G.________, eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdegegnerin (Vi act. 10). Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – aus, der Antrag bezüglich des Interessenkonflikts sei abzuweisen, da die durch F.________ und G.________ herbeigeführte Verfahrenssituation per se keinerlei Wirkung entfalte und auch kein Interessenkonflikt bestehe. Der einzig rechtmässige Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin sei H.________ und der einzig rechtmässige Zeichnungsberechtigte sei I.________. Zudem sei sie (die Beschwerdeführerin) die rechtmässige Aktionärin der Beschwerdegegnerin. Sämtliche Streitigkeiten vor den Zivil- und Strafgerichten würden sich im Kern einzig darum drehen, wer die rechtmässigen Direktoren und Aktionäre der Familiengesellschaften im Inund Ausland seien. Für die Frage, ob eine Verletzung des BGFA und somit ein
Seite 3/9 Interessenkonflikt vorliege, sei daher die Frage der rechtmässigen Direktoren und Aktionäre relevant. 5. Die Beschwerdegegnerin replizierte dazu mit Eingabe vom 13. Juni 2022, wozu die Beschwerdeführerin ihrerseits mit Eingabe vom 22. Juni 2022 Stellung nahm (Vi act. 12 und 14). 6. Mit Entscheid vom 21. Juli 2022 stellte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug fest, die Eingaben und Vertretungshandlungen von RA M.A. HSG B.________ vom 8. April 2022 (act. 1), 25. April 2022 (act. 5), 23. Mai 2022 (act. 8), 31. Mai 2022 (act. 10) und 22. Juni 2022 (act. 14) seien unwirksam und würden zurückgewiesen (Disp.-Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen den Mangel der Eingaben zu beheben, indem sie die unveränderten Eingaben des nicht befugten Vertreters RA M.A. HSG B.________ selbst oder durch einen neuen von ihr bestellten Rechtsvertreter erneut einzureichen habe. Sollte die Beschwerdeführerin diese Nachfrist unbenutzt verstreichen lassen, gälten die Eingaben vom 8. April 2022, 25. April 2022, 23. Mai 2022, 31. Mai 2022 und 22. Juni 2022 als nicht erfolgt (Disp.-Ziff. 1.2). Der Einzelrichter hielt fest, dass bei einer Behebung des Mangels weitere prozessuale Anordnungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen würden (Disp.-Ziff. 2; Verfahren EV 2022 44; vgl. act. 1/1). 7. Dagegen reichte RA M.A. HSG B.________ namens der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juli 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug EV 2022 44 vom 21. Juli 2022 sei aufzuheben und festzustellen, dass die Eingaben und Vertretungshandlungen von RA M.A. HSG B.________ vom 8. April 2022 (act. 1), 25. April 2022 (act. 5), 23. Mai 2022 (act. 8), 31. Mai 2022 (act. 10) und 22. Juni 2022 (act. 14) wirksam und zu berücksichtigen seien. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug EV 2022 44 vom 21. Juli 2022 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 8. Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2). 9. In der Beschwerdeantwort vom 12. August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen, sofern auf die Beschwerde einzutreten sei. Es seien die Akten aus dem Disziplinarverfahren AK 2021 2 des Obergerichts des Kantons Zug beizuziehen und RA M.A. HSG B.________ sowie RA lic.iur. J.________ für ihr Fehlverhalten im bereits hängigen Disziplinarverfahren angemessen streng zu disziplinieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Seite 4/9 Lasten von RA M.A. HSG B.________ und RA lic.iur. J.________ unter solidarischer Haftung (act. 5).
Seite 5/9 10. Mit Eingabe vom 24. August 2022 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 6). 11. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug, in welchem dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Postulationsfähigkeit entzogen wurde. Dieser Entscheid über die Vertretungsbefugnis des Anwalts fällt in die Kategorie der prozessleitenden Verfügungen (vgl. BGE 147 III 351). 1.1 Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zulässig in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1), im Übrigen aber nur, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Mangels einer ausdrücklichen Anfechtungsmöglichkeit des angefochtenen Entscheids in der ZPO kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dagegen nur Beschwerde erhoben werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 1.2 In der Lehre werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob dieser Nachteil rechtlicher Natur sein muss oder ob ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt (rechtlicher Nachteil erforderlich: Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 12; Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 319 ZPO N 7; auch tatsächlicher Nachteil genügend: Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 319 ZPO N 15; Blickenstorfer, in: Brunner/Schwander/Gasser [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 319 ZPO N 40). Nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts muss dieser Nachteil rechtlicher Natur sein. Ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt nicht (Verfahren BZ 2013 76, publiziert in CAN 1-14 Nr. 7). 1.3 Das Bundesgericht scheint die Auffassung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss, bestätigt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_964/2014 vom 2. April 2015). Laut diesem Entscheid trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde gegen eine bezirksgerichtliche Verfügung nicht ein, mit welcher auf das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Einreichung von Unterlagen für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten worden war. Das Bundesgericht führte dazu in Erwägung 2.3 aus, da es gerade nicht um die Wiederherstellung der Frist für die Klage oder für ein Rechtsmittel gehe, drohe der Beschwerdeführerin kein definitiver Rechtsverlust. Damit drohe ihr auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne des Gesetzes, der sie zur Beschwerde an die Vorinstanz berechtigt hätte. Daraus erhellt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss und nur gegeben ist, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (vgl. BGE 137 III 380 ff. E. 1.2.1).
Seite 6/9 1.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Bundesgericht sehe bei Zwischenentscheiden, mit denen ein Vertretungsverbot gegen einen Anwalt ausgesprochen werde, in jedem Fall die Beschwerdemöglichkeit vor, d.h. dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil per se gegeben sei. In diesem Zusammenhang verweist sie auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_485/2020 vom 25. März 2021 (bzw. die in BGE 147 III 351 nicht publizierte E. 1.2.1) und auf BGE 138 II 168 (= Pra 101 [2012] Nr. 108). Den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil sieht die Beschwerdeführerin darin, dass die wirksame Rechtsverbeiständung eingeschränkt werde, das Verfahren teilweise wiederholt werde (insbesondere bei Gutheissung der Beschwerde) und ihr so aufgrund der Eventualmaxime und der Novenschranke ein unmittelbarer, nicht (leicht wieder) gutzumachender Rechtsverlust drohe. Die behaupteten Mängel könnten nicht erst mit dem Endentscheid angefochten werden, da sich dann die beschriebenen Nachteile bereits irreversibel verwirklicht hätten. Zudem entstünden erhebliche zusätzliche Aufwände durch die Bestellung und Instruktion (vorübergehender) neuer Anwälte und Verfahrensverzögerungen (Akteneinsicht, Verschaffung Überblick über Verfahren), weshalb das Bundesgericht per se von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil ausgehe (vgl. act. 1 Rz 12). 1.5 Zunächst ist zu prüfen, ob in der vorliegenden Konstellation ohne Weiteres von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil auszugehen ist. 1.5.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGE 147 III 351 (= Urteil des Bundesgerichts 5A_485/2020 vom 25. März 2021). In diesem Entscheid äusserte sich das Bundesgericht zur Zuständigkeit für den Entscheid über die Vertretungsbefugnis des Anwalts in einem hängigen Verfahren. Das Bundesgericht hielt fest, der Entscheid über die Vertretungsbefugnis des Anwalts diene der Garantie eines korrekten Verfahrens, sodass er in die Kategorie der prozessleitenden Verfügungen falle (Art. 124 Abs. 1 ZPO). In einem hängigen Verfahren habe darüber das für den Entscheid in der Hauptsache zuständige Gericht oder delegationsweise ein Mitglied dieses Gerichts zu befinden (Art. 124 Abs. 2 ZPO, vgl. vorne E. 1). Zur Frage, ob "bei Zwischenentscheiden, mit denen ein Vertretungsverbot gegen einen Anwalt ausgesprochen [werde], in jedem Fall die Beschwerdemöglichkeit [vorgesehen sei], d.h. ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil per se gegeben sei", wie die Beschwerdeführerin vorbringt, äusserte sich das Bundesgericht nicht. 1.5.2 Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf BGE 138 II 168 (= Pra 101 [2012] Nr. 108). Darin befasste sich das Bundesgericht mit der Berechtigung zur Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend ein Vertretungsverbot des Anwalts. Das Bundesgericht führte aus, das einem Anwalt auferlegte Vertretungsverbot stelle keine disziplinarische Sanktion dar, unabhängig davon, ob es durch eine disziplinarische oder eine gerichtliche Behörde ausgesprochen worden sei, sondern es sei vielmehr die Konsequenz eines festgestellten Interessenkonflikts. Der Entscheid, der ein solches Verbot ausspreche, verwehre dem Rechtsuchenden den Anwalt seiner Wahl und berühre ihn so in direkter und konkreter Weise. Gleich verhalte es sich bei einem Entscheid, der das Nichtvorhandensein eines Interessenkonflikts feststelle und dazu führe, dass ein früherer Rechtsvertreter des Anzeigeerstatters nun die Gegenpartei vertrete. Infolgedessen habe der Rechtsuchende ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG. Zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO bzw. zum nicht
Seite 7/9 wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG machte das Bundesgericht keine Ausführungen.
Seite 8/9 1.5.3 Schliesslich gilt zu beachten, dass nach Lehre und Rechtsprechung der Entscheid, der einem Rechtsanwalt die Befugnis entzieht, eine Partei vor Gericht zu vertreten, für die Parteien einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt, für den Rechtsanwalt hingegen einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_202/2020 und 5A_204/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2). Vorliegend führt einzig die Partei (und nicht der Rechtsanwalt) Beschwerde, weshalb auch vor Bundesgericht ein nicht wiedergutzumachender Nachteil (im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) darzulegen wäre. 1.6 Mit ihren Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin durch den Umstand, dass die Postulationsfähigkeit der von ihr gewählten Rechtsvertretung verneint wurde, ein Nachteil entstehen könnte, der auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte. Die freie Wahl eines Rechtsvertreters ist kein höchstpersönliches Recht, deren Einschränkung einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat. Als Nachteile einer gerichtlich bestimmten Prozessvertretung wären – neben einer allfälligen unerheblichen Verfahrensverzögerung (vgl. Tenchio, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 69 ZPO N 19) – einzig das Anfallen von Anwaltskosten denkbar (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 69 ZPO N 10). Diese werden jedoch bei einem für den gerichtlich Vertretenen günstigen Verfahrensausgang gerade nicht diesem, sondern dessen Prozessgegner auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_356/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.4, 5A_830/2013 vom 3. April 2014 E. 1.2 und 5A_153/2014 vom 10. Juli 2014 E. 1.2.4; BZ 2021 75). Dies muss auch für den vorliegenden Fall gelten, wo die Postulationsfähigkeit des klägerischen Anwalts verneint wird, dessen Eingaben und Vertretungshandlungen als unwirksam zurückgewiesen werden und die Klägerin aufgefordert wird, innert einer Nachfrist den Mangel der Eingaben zu beheben, indem sie die unveränderten Eingaben des nicht befugten Vertreters selbst oder durch einen neuen, von ihr bestellten Rechtsvertreter erneut einreicht. Droht der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten aufgrund des angefochtenen prozessleitenden Entscheids kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 2. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist mangels erheblicher prozessualer Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 17. Dezember 2013, in: GVP 2013 S. 202 f.). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 700.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Seite 9/9 3. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Einzelrichter am Kantonsgericht Zug (EV 2022 44) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: