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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 14.09.2022 BZ 2022 77

14. September 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,027 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Arresteinsprache | Einspracheentsch Arrestrichter

Volltext

20220823_102711_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 77 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher Urteil vom 14. September 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch RA Dr. B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________ Ltd., vertreten durch RA lic.iur. D.________ und/oder RA MLaw E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Arresteinsprache (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 29. Juni 2022)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 20. November 2020 verpflichtete der High Court of Justice, London, die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), der C.________ Ltd. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) innert 14 Tagen seit Erlass dieses Entscheids den Betrag von USD 16'059'600.00 zuzüglich Zinsen von USD 300'318.00 zu zahlen (Verfahren CL-2019-000645). Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies der Court of Appeal mit Entscheid vom 30. November 2021 ab (Verfahren A4/2021/0059). Mit Entscheid vom 10. Januar 2022 wies der Court of Appeal sodann das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zulassung der Berufung vor dem Supreme Court of the United Kingdom ab (Verfahren CAE-2021-000367). Am 8. Februar 2022 bestätigte der Supreme Court of the United Kingdom, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zulassung der Berufung gegen den Entscheid des Court of Appeal vom 30. November 2021 angenommen worden sei. Mit Entscheid vom 12. August 2022 lehnte der Supreme Court of the United Kingdom die Zulassung der Berufung mit der Begründung ab, die Klage werfe keine strittige Rechtsfrage von allgemeiner öffentlicher Bedeutung auf. Bereits zuvor, am 23. Dezember 2021, hatte der High Court of Justice gestützt auf Art. 38 LugÜ die Bescheinigung ausgestellt, wonach der Entscheid CL-2019-000645 im Vereinigten Königreich vollstreckbar sei. 2. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 stellte die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch, es sei der Entscheid des High Court of Justice vom 20. November 2020 gestützt auf Art. 38 ff. LugÜ für vollstreckbar zu erklären. Zudem ersuchte sie um Arrestierung verschiedener Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin. Mit Entscheid vom 2. Februar 2022 erklärte der Einzelrichter am Kantonsgericht das Urteil des High Court of Justice für vollstreckbar und wies das Betreibungsamt Zug mit separatem Arrestbefehl an, die im Entscheid einzeln aufgezählten Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin bis zur Höhe der Arrestforderung nebst Zins und Kosten zu verarrestieren. Das Betreibungsamt Zug stellte der Beschwerdeführerin den Entscheid sowie den Arrestbefehl vom 2. Februar 2022 am 8. Februar 2022 zu. Die von der Beschwerdeführerin am 8. März 2022 erhobene Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters, mit welchem das Urteil des High Court of Justice für vollstreckbar erklärt worden war, wies die Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Urteil vom 16. August 2022 ab (Verfahren BZ 2022 30). In diesem Verfahren erkannte die Beschwerdeabteilung, der Entscheid des High Court of Justice vom 20. November 2020 sei trotz Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 nach wie vor nach den Bestimmungen des Lugano- Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12; nachfolgend: LugÜ) für vollstreckbar zu erklären und der Einzelrichter habe diesen Entscheid zu Recht für vollstreckbar erklärt. 3. Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 hatte die Beschwerdeführerin zudem beim Einzelrichter am Kantonsgericht Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 2. Februar 2022 erhoben. Diese Einsprache wies der Einzelrichter mit Entscheid vom 29. Juni 2022 ab (Ziffer 1) und auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von CHF 4'000.00 (Ziffer 2). Ferner verpflichtete er die Beschwerdeführerin, die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das Arresteinspracheverfahren mit CHF 28'000.00 zu entschädigen (Ziffer 3; Verfahren EA 2022 9).

Seite 3/6 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juli 2022 Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung der Arresteinsprache vom 18. Februar 2022. Im Eventualstandpunkt, für den Fall der Abweisung der oben erwähnten Anträge, verlangte die Beschwerdeführerin die Reduktion der von der Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 28'000.00 auf CHF 5'000.00. 5. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 25. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Erwägungen 1. Im Einspracheverfahren vor erster Instanz machte die Beschwerdeführerin geltend, der Entscheid des High Court of Justice vom 20. November 2020 könne nicht nach den Bestimmungen des LugÜ für vollstreckbar erklärt werden, nachdem das Vereinigte Königreich per 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten sei und das Gesuch um Vollstreckbarerklärung dieses Entscheids sowie das Arrestgesuch erst am 1. Februar 2022 beim Kantonsgericht eingereicht worden seien. Die Vorinstanz erachtete diesen Einwand als unzulässig. Zur Begründung führte sie aus, gegen die ohne Anhörung der Beschwerdeführerin erteilte Vollstreckbarerklärung des Entscheids des High Court of Justice nach den Bestimmungen des LugÜ könne diese sich mit Beschwerde an das obere kantonale Gericht wehren (Art. 327a Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 43 Ziff. 2 LugÜ). Die Arresteinsprache stehe dafür nicht zur Verfügung. Für die erfolgreiche Arrestlegung müsse der Gläubiger kumulativ glaubhaft machen, dass seine Forderung bestehe, ein Arrestgrund vorliege und Vermögensgegenstände vorhanden seien, die dem Schuldner gehörten (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1-3 SchKG). Die Beschwerdegegnerin stütze ihre Arrestforderung auf das vollstreckbar erklärte Urteil des High Court of Justice vom 20. November 2020, wonach die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Forderung von USD 16'359'918.00 zu bezahlen habe. Die Beschwerdeführerin bestreite weder den Bestand noch die Höhe der Arrestforderung. Dasselbe gelte für die Arrestgegenstände. Somit seien die Arrestforderung, der Arrestgrund und das Vorhandensein von Arrestgegenständen glaubhaft gemacht worden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin das Arrestgesuch rechtsmissbräuchlich gestellt habe, sei nicht glaubhaft. Die Arresteinsprache sei daher abzuweisen. 2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe ihren Einwand, der Entscheid des High Court of Justice könne nicht nach den Bestimmungen des LugÜ für vollstreckbar erklärt werden, zu Unrecht als unzulässig erklärt. Diese Rüge ist unbegründet. Wie der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid aufgezeigt wurde, können Einwendungen gegen eine erstinstanzliche Vollstreckbarerklärung eines Entscheids nach den Bestimmungen des LugÜ nur im Beschwerdeverfahren gegen den Exequaturentscheid vorgebracht werden, nicht jedoch im Arresteinspracheverfahren (BGE 143 III 693 E. 3.3). Darunter fällt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch der Einwand, dass der erstinstanzliche Richter den Exequaturentscheid zu Unrecht nach den

Seite 4/6 Bestimmungen des LugÜ für vollstreckbar erklärt hat (BGE 147 III 491 E. 6.2.2). Mit diesem Einwand befasste sich das Obergericht bereits im Verfahren BZ 2022 30 und kam zum Schluss, die Vollstreckbarerklärung des Entscheids des High Court of Justice vom 20. November 2020 richte sich trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 nach wie vor nach den Bestimmungen des LugÜ; der Einzelrichter habe daher den Entscheid zu Recht für vollstreckbar erklärt. Soweit die Beschwerdeführerin dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid erneut in Zweifel zieht, ist sie damit nicht zu hören. 3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe ihre unaufgefordert eingereichte Replik vom 17. Juni 2022 gestützt auf BGE 146 III 237 E. 3.1 und 144 III 117 E. 2 als unbeachtlich eingestuft und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Darauf ist im Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen. In der Replik vom 17. Juni 2022 wiederholte die Beschwerdeführerin einzig ihre Kritik zur Anwendbarkeit des LugÜ im Rahmen der Vollstreckbarerklärung des Entscheids des High Court of Justice vom 20. November 2020. Diese Rügen sind – wie in Erwägung 2 ausgeführt – im Arresteinspracheverfahren unzulässig. Demnach hat der Einzelrichter, indem er die Replik vom 17. Juni 2022 als unbeachtlich einstufte, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. 4. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin im Arresteinspracheverfahren zugesprochene Entschädigung von CHF 28'000.00 als übersetzt und fordert angesichts des bescheidenen Aufwands für die Beschwerdegegnerin eine Reduktion auf CHF 5'000.00. 4.1 Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten – d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – fest. Für das Arresteinspracheverfahren sind gemäss § 7 AnwT mangels einer anders lautenden Regelung im Bundesrecht die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend anwendbar. 4.2 Die Vorinstanz bezifferte den Streitwert im Arresteinspracheverfahren auf CHF 15'214'723.75. Bei dieser Summe handelt es sich um den Wert der in Schweizer Franken umgerechneten Arrestforderung von USD 16'059'600.00 zuzüglich Zinsen von USD 300'318.00. Die Parteien haben sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zum Streitwert geäussert. Ferner liegt keine betreibungsamtliche Schätzung der verarrestierten Gegenstände vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 5A_314/ 2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.4 u. 3.7 f.) durfte die Vorinstanz daher den Streitwert anhand der Arrestforderung bestimmen. 4.3 Bei einem Streitwert von CHF 15'214'723.75 beläuft sich das Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 i.V.m. § 7 AnwT auf CHF 132'474.00. Zur Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, namentlich der Verantwortung des Rechtsanwalts, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes, können diese Ansätze um höchstens einen Drittel über- oder unterschritten werden (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 7 AnwT). Missverhältnisse zwischen Streitwert und Interesse der Parteien oder Bemühungen des

Seite 5/6 Rechtsanwaltes bzw. der Rechtsanwältin sind entsprechend durch Erhöhung bzw. Herabsetzung des Honorars zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 5 i.V.m. § 7 AnwT). Im Arresteinspracheverfahren war die Verantwortung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin zwar beachtlich, ging es doch um die Sicherstellung des Vollstreckungssubstrats für die der Beschwerdegegnerin vom High Court of Justice zugesprochene Forderung von rund USD 16.3 Mio. Auf der anderen Seite hielt sich der Aufwand im Arresteinspracheverfahren für den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin in engen Grenzen. So waren die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Entscheid des High Court of Justice vom 20. November 2020 nicht nach den Bestimmungen des LugÜ für vollstreckbar erklärt werden dürfe, für den Ausgang des Arresteinspracheverfahrens irrelevant und die Beschwerdegegnerin konnte diese ohne grossen Aufwand kontern. Dasselbe gilt für den unsubstanziierten Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin. Diese hielt sich im Arresteinspracheverfahren denn auch – zu Recht – kurz. Unter diesen Umständen ist das Grundhonorar in einem ersten Schritt gestützt auf § 3 Abs. 3 i.V.m. § 7 AnwT von rund CHF 132'474.00 um einen Drittel auf gerundet CHF 88'316.00 zu kürzen. Damit besteht jedoch weiterhin ein Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Rechtsvertreters und dem Streitwert. Dem ist gestützt auf § 3 Abs. 5 i.V.m. § 7 AnwT mit einer weiteren Reduktion um einen Drittel Rechnung zu tragen, was ein Grundhonorar von CHF 58'877.00 ergibt. 4.4 Gemäss § 6 Abs 1 i.V.m. § 7 AnwT wird das Grundhonorar im summarischen Verfahren in der Regel auf die Hälfte bis einen Fünftel herabgesetzt. Vorliegend rechtfertigt sich angesichts des Aufwands des Rechtsvertreters und dessen Verantwortung im Arresteinspracheverfahren eine Herabsetzung des Grundhonorars von CHF 58'877.00 auf einen Fünftel, d.h. auf CHF 11'775.00. Dazu ist gemäss § 25 AnwT i.V.m. § 7 AnwT die Auslagenpauschale von 3 % hinzuzuzählen, womit eine Entschädigung von gerundet CHF 12'130.00 resultiert. Nicht zu vergüten ist hingegen die Mehrwertsteuer, da die Beschwerdegegnerin ihren Sitz im Ausland hat und daher keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). 5. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für das Arresteinspracheverfahren EA 2022 9 mit CHF 12'130.00 zu entschädigen. 6. Bei diesem Ausgang unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptantrag und obsiegt mit ihrem Eventualbegehren bloss teilweise. Angesichts dessen rechtfertigt sich keine Kostenaufteilung zwischen den Parteien. Vielmehr sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zudem hat sie die Beschwerdegegnerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss angemessen zu entschädigen. Gestützt auf § 8 AnwT rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, die Entschädigung auf zwei Drittel der erstinstanzlichen Entschädigung festzusetzen. Urteilsspruch

Seite 6/6 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 29. Juni 2022 aufgehoben und die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Arresteinspracheverfahren EA 2022 9 mit CHF 12'130.00 zu entschädigen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 4'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 8'085.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (EA 2022 9) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: