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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 14.09.2022 BZ 2022 72

14. September 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,108 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Zug | definitive Rechtsöffnung

Volltext

20220802_181411_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 72 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher Urteil vom 14. September 2022 in Sachen A.________ AG, vertreten durch RA B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kanton Zug vom 10. Juni 2022)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Beschluss vom 23. September 2020 bestätigte das Wirtschaftsgericht Moskau einen zwischen der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) geschlossenen Vergleich. Darin hatte sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin RUB 35'151'779.58 ratenweise zwischen dem 15. Oktober 2020 und dem 15. September 2021 zu bezahlen (Verfahren A40- 247742/19-63-970; Vi act. 1/6-7). Mit Ausnahme der ersten Rate von RUB 2,95 Mio. leistete die Beschwerdeführerin in der Folge keine weiteren Zahlungen aus dem Vergleich, worauf das Wirtschaftsgericht Moskau am 3. März 2021 auf Antrag der Beschwerdegegnerin einen Vollstreckungstitel ausstellte (Verfahren A40-247742/19-63-970; Vi act. 1/8-9). 2. Gestützt auf den Beschluss des Wirtschaftsgerichts Moskau vom 23. September 2020 und dessen Vollstreckungstitel vom 3. März 2021 leitete die Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2021 beim Betreibungsamt Zug gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung ein für CHF 415'968.45. Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. E.________ erhob die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2021 Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 16. März 2022 stellte die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch, es seien der Beschluss des Wirtschaftsgerichts Moskau vom 23. September 2020 sowie der Vollstreckungstitel vom 3. März 2021 vorfrageweise anzuerkennen und in der Schweiz für vollstreckbar zu erklären. Ferner ersuchte die Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für CHF 414'331.00. Mit Entscheid vom 10. Juni 2022 erklärte der Einzelrichter am Kantonsgericht den Beschluss des Wirtschaftsgerichts Moskau vom 23. September 2020 sowie den Vollstreckungstitel für vollstreckbar (Ziffer 1). Zudem erteilte er in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 414'331.00 (Verfahren ER 2022 172). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juni 2022 Beschwerde beim Obergericht Zug. Sie beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 15. Juli 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 12. August 2022 unaufgefordert vernehmen. Erwägungen 1. Mit Beschwerde anfechtbar sind nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 319 lit. a ZPO). Geltend gemacht werden können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtliche unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens vor einer zweiten Instanz. Vielmehr geht es in diesem Verfahren bloss um eine rechtsstaatliche Kontrolle des erstinstanzlichen Verfahren. Die Rechtsmittelinstanz hat daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz den ihr unterbreite-

Seite 3/6 ten Sachverhalt nicht offensichtlich falsch gewürdigt und aufgrund dieses Sachverhalts das Recht korrekt angewendet hat (Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 326 ZPO N 1). Aufgrund dessen sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. 2. Im erstinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung sei gestundet worden. Dabei berief sie sich auf ihr Vergleichsangebot vom 23. November 2021 an die Beschwerdegegnerin. Dieses Angebot sah vor, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen Abschlag auf die Forderungssumme in Höhe von 20 % gewährt und die erwähnte Restschuld von CHF 332'774.76 in zwölf zwischen Ende April 2022 und Ende März 2023 fälligen Raten zu tilgen ist. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, nachdem der Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 23. November 2021 wunschgemäss zugestellt worden sei, sei es unerwartet still geworden. Mehrere telefonische Kontaktaufnahmen der Beschwerdeführerin seien erfolglos geblieben, ebenso ihre Anfragen per E-Mail vom 9. und 15. Dezember 2021. Eine gewisse Redlichkeit oder praktische Vernunft hätten einen Widerspruch der Beschwerdegegnerin gefordert, falls das scheinbare Einverständnis in Wirklichkeit nicht bestanden hätte. Nachdem mehrere Monate ohne konkrete Rückmeldung verstrichen seien, habe die Beschwerdeführerin daher gutgläubig darauf vertrauen dürfen, dass die Offerte angenommen resp. die Forderung zumindest bis Ende April 2022 gestundet worden sei. Angesichts dessen könne der Beschwerdegegnerin die beantragte definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Beschwerdegegnerin habe für die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Dienstleistungen erbracht. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Moskau habe, sei gemäss Art. 117 IPRG mangels einer Rechtswahl für den abgeschlossenen Vertrag russisches Recht anwendbar. Die Beschwerdeführerin mache keine Ausführungen zum russischen Recht, sondern berufe sich lediglich auf Art. 6 OR. Mangels Nachweises des ausländischen Rechts sei daher hilfsweise schweizerisches Recht anzuwenden (Art. 16 IPRG). In Fällen, in denen wegen der besonderen Natur des Geschäfts oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten sei, gelte der Vertrag nach Art. 6 OR als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt werde. Die Beschwerdeführerin lege indes nicht dar, worin denn die besondere Natur des Geschäfts oder die besonderen Umstände liegen sollten. Vielmehr begnüge sie sich damit, in pauschaler und unsubstanziierter Weise auszuführen, dass eine "gewisse Redlichkeit" oder "praktische Vernunft" einen Widerspruch gefordert hätten, falls das scheinbare Einverständnis in Wirklichkeit nicht bestanden hätte. Sodann halte die Beschwerdeführerin in der erwähnten Offerte selber fest, sie freue sich auf eine Rückmeldung der Beschwerdegegnerin. Mithin sei ihr bewusst gewesen, dass die Beschwerdegegnerin den Vorschlag für seine Verbindlichkeit noch ausdrücklich hätte annehmen müssen. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin auch selber nicht von einer stillschweigenden Annahme ausgegangen, ansonsten sie nicht mit E-Mails vom 9. und 15. Dezember 2021 bei der Beschwerdegegnerin nachgefragt und um eine Rückmeldung bezüglich des unterbreiteten Vergleichsvorschlags ersucht hätte. Somit sei nicht dargetan, dass eine Abzahlungsvereinbarung zustande gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe demnach nicht durch Urkunden nachgewiesen, dass die Schuld seit Erlass des Beschlusses bzw. des Vollstreckungstitels des Wirtschaftsgerichts Moskau gestundet worden sei.

Seite 4/6 3. Die Beschwerdeführerin wiederholt im Beschwerdeverfahren ihren Standpunkt, wonach die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, das Vergleichsangebot vom 23. November 2021 innert angemessener Frist auszuschlagen. Da dies nicht erfolgt sei, habe die Beschwerdeführerin darauf vertrauen dürfen, dass das Angebot angenommen resp. die Forderung zumindest bis Ende April 2022 gestundet worden sei. Dies gelte auch nach den einschlägigen russischen Bestimmungen, wonach diejenigen, die Vertragsverhandlungen aufnähmen, nach Treu und Glauben zu handeln hätten und Verhandlungen nicht ohne triftigen Grund unerwartet abbrechen dürften. Mit diesen Ausführungen kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden. Im erstinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin keine Ausführungen zum russischen Recht, sondern berief sich explizit auf Art. 6 OR. Die Vorinstanz hat daher gestützt auf Art. 16 IPRG zu Recht hilfsweise schweizerisches Recht angewandt. Mit der erstmaligen Berufung auf russisches Recht im Beschwerdeverfahren verstösst die Beschwerdegegnerin gegen das Novenverbot gemäss Art. 326 ZPO. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind daher unzulässig. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht näher mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, sondern wiederholt im Beschwerdeverfahren lediglich ihren Standpunkt, wonach ihr Vergleichsvorschlag vom 23. November 2021 von der Beschwerdegegnerin stillschweigend angenommen worden sei. Sie zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer gegenteiligen Schlussfolgerung das Recht unrichtig angewandt hat. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin kam daher ihrer im Beschwerdeverfahren geltenden Rügepflicht nicht nach (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 N 15), weshalb auf ihre Vorbringen mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet hätte. Vielmehr begründete sie einlässlich und überzeugend, weshalb die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben nicht von einer stillschweigenden Annahme ihres Angebots vom 23. November 2021 ausgehen konnte. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Schuldner, um der definitiven Rechtsöffnung zu entgehen, durch Urkunden beweisen muss, dass die Schuld tatsächlich gestundet wurde, und ein blosses Gesuch des Schuldners um Stundung die Stundungserklärung des Gläubigers nicht ersetzen kann (Urteil des Bundesgerichts 5D_7/2015 vom 13. August 2015 E. 7.2). 4. Die Beschwerdeführerin weist sodann auf das Prinzip der Reziprozität hin, das insbesondere auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe von Bedeutung sei. Vorliegend habe das Bundesstrafgericht am 13. und 17. Mai 2022 (RR.2021.84, RR.2021.1, RR.2021.239 und RR.2021.246) festgestellt, es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Russland die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, nachdem das Land das Budapester Memorandum (worin sich Russland, die USA und Grossbritannien verpflichtet hätten, die Souveränität und die Grenzen der Ukraine als Gegenleistung für einen Nuklearwaffenverzicht zu achten) missachte, die Zielsetzung der UN-Charta nicht respektiere, aus dem Europarat ausgetreten sei und damit ab dem 16. September 2022 nicht mehr Vertragspartei der EMRK sein werde. Ins gleiche Horn blase das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 31. Mai 2022 (2C_219/2022), worin es mit Bezug auf Russland die internationale Rechtshilfe in Fiskalsachen ausgesetzt habe. Schliesslich scheine die Russische Föderation ausländischen Gläubigern die Geltendmachung ihrer Forderung in Russland zu verweigern. So habe das Handelsgericht der Region Kirov am 3. März 2022 die Forderung einer britischen Gesellschaft im Be-

Seite 5/6 trag von RUB 20'000.00 gegen einen Einzelunternehmer mit Wohnsitz in Russland unter Verweis auf ein Dekret des russischen Präsidenten vom 28. Februar 2022 betreffend Ergreifung von Massnahmen gegen sog. "unfreundliche Staaten" abgewiesen. Auf dieser Liste befinde sich auch die Schweiz. Ergo sei die Anerkennung und die Vollstreckung des Beschlusses des Wirtschaftsgerichts Moskau vom 23. September 2020 und dessen Vollstreckungstitel vom 3. März 2021 unter dem Titel der Reziprozität zu verweigern. 4.1 Diese Einwendungen erhebt die Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren. Es handelt sich somit gemäss Art. 326 ZPO um unzulässige Noven, die nicht gehört werden können. Doch selbst wenn im Beschwerdeverfahren darauf einzugehen wäre, vermöchten sie – wie im Folgenden zu zeigen ist – den angefochtenen Entscheid nicht umzustossen. 4.2 Gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz richtet sich die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der beiden Entscheide des Wirtschaftsgerichts Moskau mangels eines einschlägigen Staatsvertrags nach Art. 25 ff. IPRG. Nach Art. 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war (lit. a), wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist (lit. b), und wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt (lit. c). Nach der zuletzt genannten Bestimmung wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (Abs. 1). Ferner wird eine im Ausland ergangene Entscheidung nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (Abs. 2 lit. a), dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist (Abs. 2 lit. b), oder dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann (Abs. 2 lit. c). Diese Verweigerungsgründe sind abschliessend (Däppen/Mabillard, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 27 IPRG N 2 mit Hinweisen). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einwand gegen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der beiden Entscheide des Moskauer Wirtschaftsgerichts fällt nicht darunter. Er ist daher unbeachtlich. 5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die beiden Entscheide des Moskauer Wirtschaftsgerichts vom 23. September 2020 und vom 3. März 2021 zu Recht für vollstreckbar erklärt sowie der Beschwerdegegnerin definitive Rechtsöffnung im verlangten Umfang erteilt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ferner ist diese antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen. Die Zusprechung der Mehrwertsteuer für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin entfällt, da

Seite 6/6 Dienstleistungen von Anwälten an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 2'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren mit CHF 4'000.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ER 2022 172) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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