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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.08.2022 BZ 2022 64

16. August 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,758 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug | KE in ordentlicher Betreibung

Volltext

20220725_104352_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 64 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 16. August 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Zustelladresse: B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, Zustelladresse: D.________ AG, Beschwerdegegner, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 7. Juni 2022)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 7. Juni 2022 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren von C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 7'170.25). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 7. Juni 2022, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (EK 2022 143). 2. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juni 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des Konkursentscheids. 3. Mit Brief vom 17. Juni 2022, versandt per Einschreiben und gleichzeitig per A-Post, wies der Abteilungspräsident die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie die Möglichkeit habe, die Beschwerde innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist zu ergänzen. Unklar sei insbesondere, inwiefern die Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung fehlerhaft und die Höhe der Forderung falsch berechnet sein solle. Weiter sei der gemäss Konkursentscheid geschuldete, angeblich bei der Gerichtskasse hinterlegte Betrag noch nicht bei der Gerichtskasse gutgeschrieben und auch die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft sei nicht glaubhaft gemacht worden. Das Einschreiben kam mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an das Obergericht Zug zurück, worauf der Beschwerdeführerin das Schreiben ein weiteres Mal mit A-Post zugestellt wurde. 4. Mit Eingaben vom 20. (E-Mail bzw. Post) und 24. Juni 2022 (E-Mail) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. 5. In der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2022 beantragte der Beschwerdegegner, aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei die Beschwerde abzuweisen und es seien die offenen Forderungen mit dem vorsorglich bei der Rechtsmittelinstanz hinterlegten Betrag auszugleichen oder die Vollstreckungshandlungen bezüglich der Konkurseröffnung vorzunehmen. 6. In einer weiteren Eingabe vom 12. Juli 2022 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge: 1. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und der Anspruch des Beschwerdegegners sei erneut zu beurteilen. 2. Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen. 3. Der hinterlegte Betrag sei bis zur Neubeurteilung nicht an den Beschwerdegegner auszuzahlen.

Seite 3/6 7. Mit E-Mail vom 1. August 2022 ersuchte der deutsche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der die ordnungsgemässe Bevollmächtigung anwaltlich versicherte, um schnellstmögliche Aufhebung der Kontensperrung. 8. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung sei fehlerhaft gewesen (vgl. act. 1). 1.1 In der Beschwerdeschrift vom 15. Juni 2022 legte die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung fehlerhaft gewesen sein soll. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass die Vorladung zur Konkursverhandlung am 9. Mai 2022 mit eingeschriebener Post an das Domizil der Beschwerdeführerin in Zug versandt wurde. Gemäss Sendungsinformation der Post wurde die Sendung der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2022 via Postfach an eine Empfangsperson namens "E.________" zugestellt (vgl. Vi act. 3/1). Diese an die Domiziladresse der Beschwerdeführerin erfolgte Zustellung ist korrekt und nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 1.2 In der Eingabe vom 12. Juli 2022 bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor, die Vorladung zur Konkursverhandlung sei "an eine andere Person im F.________ zugestellt" worden (vgl. act. 13). Mit diesem neuen Vorbringen kann die Beschwerdeführerin nicht mehr gehört werden. Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Einwände sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie innert der Rechtsmittelfrist geltend gemacht wurden. Entsprechend kann die nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist erfolgte Beschwerdeergänzung nicht mehr berücksichtigt werden. 2. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des Konkursentscheids (vgl. act. 1). 2.1 Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formellnoch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. 2.2 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). 2.3 Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich – wie dargelegt (vgl. vorne E. 1.2) – um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe

Seite 4/6 gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_1005/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.1.2). 2.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe die offene Forderung samt Zinsen und Kosten rechtzeitig bezahlt. Als Beleg für die geltend gemachte Zahlung reichte sie mit E-Mail vom 20. Juni 2022, 22:11 Uhr, eine von der Kreissparkasse G.________ ausgestellte "Auslandüberweisung – Druckansicht" über CHF 7'170.25 vom 20. Juni 2022, 21:28:30 Uhr, ein (act. 3). 2.4.1 Tilgung der Schuld im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG verlangt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, d.h. entspricht der Tilgung gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG (Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21). Tilgen im Sinne von Art. 172 SchKG bedeutet Tilgung nach den Vorschriften des Obligationenrechts, also gemäss Art. 74 ff. und Art. 85 ff. OR (Giroud/Theus Simoni, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 172 SchKG N 12). Geldschulden sind grundsätzlich Bringschulden (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Der Schuldner hat die Leistung am Wohnort oder Geschäftssitz des Gläubigers zu erbringen. Entscheidend ist dabei derjenige Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger über das Geld verfügen kann. Ist bargeldloser Zahlungsverkehr vereinbart, tritt die Erfüllungswirkung ein, wenn der geschuldete Geldbetrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben ist. Dies bedeutet, dass derjenige Schuldner, der zur Zahlung Buch- oder Giralgeld verwendet, in der Zeitspanne zwischen Zahlungsauftrag und Erfüllung das Verzögerungs- und Verlustrisiko trägt (BGE 124 III 112 E. 2.a; Urteile des Bundesgerichts H 328/02 vom 30. Januar 2004 E. 3.1; I 83/07 vom 2. Mai 2007 E. 3.3; 9C_912/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3). Abweichend von dieser konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird in der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung postuliert, dass bei Zahlungen mittels E-Banking das Datum der Belastung des Senderkontos massgebend ist (Giroud/Theuss Simoni, a.a.O., Art. 172 SchKG N 16 mit Hinweisen). Ungenügend als Tilgungsnachweis sind jedoch blosse Zahlungsaufträge (Talbot, in: Kren Kostkievicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 172 SchKG N 7). Abgesehen davon, dass diese widerrufen werden können, ist darüber hinaus nicht sichergestellt, dass die Bank die Zahlungsaufträge ausführt oder deren Ausführung mangels genügender Deckung oder aus anderen Gründen verweigert. 2.4.2 Bei der von der Beschwerdeführerin eingereichten "Auslandüberweisung-Druckansicht" handelt es sich um einen blossen Zahlungsauftrag. Die Kreissparkasse G.________ bestätigt darin, dass sie am 20. Juni 2022, um 21:48:30 Uhr, den Auftrag der H.________ GmbH, Deutschland, zur Auslandüberweisung eines Betrages von CHF 7'170.25 an das Obergericht des Kantons Zug zuhanden der Beschwerdeführerin im Verfahren BZ 2022 64 entgegengenommen habe. Die Kreissparkasse weist ausdrücklich darauf hin, dass der Ausdruck "unverbindlich" sei (vgl. 3). Folglich genügt diese "Auslandüberweisung- Druckansicht" nicht als Tilgungsnachweis. Die Beschwerdefrist lief am 20. Juni 2022 ab. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist reichte die Beschwerdeführerin auch keine Anzeige der Kreissparkasse G.________ über die Belastung von CHF 7'170.25 zuhanden des Obergerichts des Kantons Zug ein (wenn man abweichend von der zitierten

Seite 5/6 bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Einreichung einer Belastungsanzeige als Tilgungsnachweis genügen liesse). Die Gutschrift des Betrages von CHF 7'170.25 auf dem Konto der Gerichtskasse des Kantons Zug erfolgte erst am 23. Juni 2022 und damit verspätet. 3. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin den urkundlichen Nachweis der Tilgung der Konkursforderung samt Zinsen und Kosten innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht erbracht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkursdekrets sind bereits aus diesem Grund nicht gegeben. Unter diesen Umständen braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, muss das Datum der Konkurseröffnung nicht neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheids festgesetzt werden. Es bleibt beim Entscheid der Einzelrichterin, wonach der Konkurs am 7. Juni 2022 eröffnet wurde. 5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um schnellstmögliche Aufhebung der Kontensperrung – soweit überhaupt formgültig gestellt – gegenstandslos. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug zu überweisen. Gleiches gilt für den bei der Gerichtskasse zugunsten des Beschwerdegegners (verspätet) hinterlegten Betrages von CHF 7'170.25. Dem Beschwerdegegner ist schon mangels eines entsprechenden Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag und der zugunsten des Beschwerdegegners hinterlegte Betrag von CHF 7'170.25 werden zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 6/6 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2022 143) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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