20220705_095543_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 58 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Oberrichter Dr.iur. A. Sidler Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher Urteil vom 16. August 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zug, vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Zug, Abteilung Steuerbezug, Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug, Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 16. Mai 2022)
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Veranlagungsverfügung vom 24. Juni 2021 verpflichtete der Kanton Zug (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung Zug, die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur Zahlung der direkten Bundessteuer für das Jahr 2019 im Betrag von CHF 12'750.00 und stellte diesen Betrag am gleichen Tag in Rechnung. Die Veranlagungsverfügung erwuchs gemäss der Bescheinigung der kantonalen Steuerverwaltung vom 30. März 2022 in Rechtskraft. 2. Gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 24. Juni 2021 in Verbindung mit der Steuerrechnung vom gleichen Tag und der 2. Mahnung vom 20. September 2021 leitete der Beschwerdegegner am 10. November 2021 gegen die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zug die Betreibung ein für CHF 12'926.25 nebst Zins zu 3 % auf CHF 12'750.00 seit 11. November 2021. Gegen den am gleichen Tag ausgestellten Zahlungsbefehl Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 4. April 2022 ersuchte der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Zug um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im oben erwähnten Umfang. Mit Entscheid vom 16. Mai 2022 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 12'926.25 nebst Zins zu 3 % auf CHF 12'750.00 seit 11. November 2021 (Verfahren ER 2022 233). 3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Rücknahme der Veranlagungsverfügung vom 24. Juni 2021 und die Zustellung einer korrigierten Veranlagungsverfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Erwägungen 1. Wie im erstinstanzlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend, die Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung Zug vom 24. Juni 2021 sei falsch und ungerechtfertigt, weshalb sie storniert bzw. korrigiert hätte werden müssen. Zudem rügt sie, die Vorinstanz habe nicht erkannt, dass die Veranlagungsverfügung durch die Jahresrechnung 2019, die am 20. April 2021 erstellt und der Steuerverwaltung eingereicht worden sei, vollständig entkräftet worden sei. Eine Steuerveranlagung, die nicht auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Faktoren der Steuerpflichtigen basiere, sei nichtig. 2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird nach Art. 81 Abs. 1 SchKG definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Die zu bezahlende Summe muss im Urteil beziffert werden oder muss sich zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente klar
Seite 3/5 ergeben. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit zu befassen. Ist das Urteil unklar oder unvollständig, bleibt es Aufgabe des Sachgerichts, Klarheit zu schaffen (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGE 135 III 315 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_218/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1). 3. Im erstinstanzlichen Verfahren war unbestritten, dass die auf der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 24. Juni 2021 basierende Steuerforderung weder getilgt noch gestundet worden war. Ebenso wenig berief sich die Beschwerdeführerin auf Verjährung. Vielmehr führte sie einzig aus, die Veranlagungsverfügung sei falsch und ungerechtfertigt, weshalb sie hätte storniert bzw. korrigiert werden müssen. Die Einzelrichterin erkannte im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass es ihr im Rechtsöffnungsverfahren verwehrt sei, rechtskräftige Entscheide anderer Behörden auf ihre materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. Soweit dies von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde beanstandet wird, erweist sich ihre Rüge als unbegründet. Auf ihre Wiederholungen in der Beschwerde, wonach die Veranlagungsverfügung inhaltlich mangelhaft sei, ist daher nicht weiter einzugehen. Unzutreffend ist sodann ihr Standpunkt, eine inhaltlich fehlerhafte Veranlagungsverfügung sei nichtig (vgl. zu den Fällen von Nichtigkeit: Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 214 f.). Vielmehr hätte sie gegen die Veranlagungsverfügung ein Rechtsmittel ergreifen können. Im Vollstreckungsverfahren kann darauf nicht mehr zurückgekommen werden. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Seite 4/5 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 5/5 4. Mitteilung an: - Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 27. Mai 2022 - Kantonsgericht, Einzelrichterin (ER 2022 233) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: