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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 28.04.2022 BZ 2022 20

28. April 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·637 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Zug | definitive Rechtsöffnung

Volltext

20220411_164423_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 20 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiber lic.iur. J. Lötscher Beschluss vom 28. April 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen D.________ et E.________, vertreten durch B.________, Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 27. Januar 2022)

Seite 2/3 Sachverhalt 1. Am 8. November 2021 stellten D.________ und E.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch, es sei in der gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eingeleiteten Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 11'505.10 nebst Zins zu 8 % auf CHF 6'743.75 seit 1. April 2017, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Entscheid vom 27. Januar 2022 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht den Beschwerdegegnern in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für CHF 11'458.10 nebst Zins zu 8 % auf CHF 6'743.75 seit 1. April 2017 (Dispositiv-Ziffer 1). Die Spruchgebühr von CHF 350.00 wurde dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Beschwerdegegner in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, den Beschwerdegegnern diesen Betrag zu ersetzen (Dispositiv Ziffer 2; Verfahren ER 2021 806). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte im Wesentlichen die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. 3. Mit Eingabe vom 14. März 2022 reichten die Beschwerdegegner eine Abrechnung des Betreibungsamtes Zug vom 4. März 2022 ein. Darin teilte das Betreibungsamt den Beschwerdegegnern mit, dass sie aufgrund der geleisteten Zahlung des Beschwerdeführers von CHF 14'668.70 "in den nächsten Tagen" CHF 14'568.45 erhalten würden. Erwägungen 1. Die Zahlung an das Betreibungsamt tilgt die Betreibungsforderung unmittelbar, ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt und wann das Geld von diesem dem Gläubiger abgeliefert wird (Emmel, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 12 SchKG N 14 mit Hinweisen). Mit der Zahlung von CHF 14'668.70 hat der Beschwerdeführer die Betreibungsforderung samt Zinsen und Betreibungskosten beglichen. 2. Die Bezahlung der gesamten Schuld samt Zinsen an das Betreibungsamt gilt als Rückzug des Rechtsvorschlags. Umfasst die Zahlung nur die Schuld ohne Betreibungskosten, kann ohne Rechtsöffnung die Betreibung für die Restsumme der in Betreibung gesetzten Forderung fortgesetzt werden. Ein bereits eingeleitetes Rechtsöffnungsverfahren fällt als gegenstandslos dahin (Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 84 SchKG N 70 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat, wie oben ausgeführt, am 4. März 2022 die gesamte Betreibungsforderung samt Zinsen und Betreibungskosten an das Betreibungsamt Zug bezahlt. Damit fällt das vorliegende Beschwerdeverfahren, in welchem der Rechtsöffnungsentscheid zu überprüfen gewesen wäre, als gegenstandslos dahin. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, hat dieser doch die Gegenstandslosigkeit verursacht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 107 ZPO N 8).

Seite 3/3 Die Beschwerdegegner hat er hingegen bereits mangels eines Antrags nicht zu entschädigen. Beschluss 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 250.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 250.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ER 2021 806) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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