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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 14.05.2025 BS 2025 7

14. Mai 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,772 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Teilnahmerecht bei Einvernahme | andere Untersuchungshandlungen

Volltext

20250404_172300_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2025 7 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 14. Mai 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, verbeiständet gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Teilnahmerecht bei Einvernahme

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führt aufgrund einer Anzeige von E.________ (nachfolgend: Kindsmutter) vom 24. Juni 2022 sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.________ eine Strafuntersuchung gegen F.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexuellen Handlungen mit Kindern etc. zum Nachteil von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin; Verfahren 1A 2024 1669). 2. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts hob diese Verfügung auf Beschwerde der Kindsmutter hin mit Beschluss vom 29. August 2024 mit der Begründung auf, der Kindsmutter sei als Privatklägerin zu Unrecht die Teilnahme an der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 23. November 2022 verweigert worden. Sie wies die Staatsanwaltschaft an, unter Wahrung der Parteirechte der Kindsmutter eine erneute Befragung der Beschwerdeführerin durchzuführen bzw. in Auftrag zu geben (Verfahren BS 2024 14). 3. Die Staatsanwaltschaft beauftragte in der Folge die Zuger Polizei, eine Befragung der Beschwerdeführerin durchzuführen. Diese Kindesbefragung wurde auf den 29. Januar 2025 terminiert. Im Hinblick auf diese Befragung beantragten die Kindsmutter mit Eingabe vom 8. Januar 2025 und die Prozessbeiständin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Januar 2025 den vollständigen Ausschluss des Beschuldigten von der Einvernahme der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus teilte die Prozessbeiständin der Beschwerdeführerin mit, dass die Kindsmutter sowie G.________ die Beschwerdeführerin als Vertrauensperson begleiten werden und im Anhörungsraum Platz nehmen möchten. 4. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 schloss die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten gestützt auf Art. 154 Abs. 5 StPO von der Teilnahme an der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2025 vollständig aus und gewährte der Verteidigung das Teilnahmerecht an der Einvernahme im Übertragungsraum (Dispositiv-Ziff. 1). Die Teilnahme der Kindsmutter als Vertrauensperson der Beschwerdeführerin an der Einvernahme vom 29. Januar 2025 schränkte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 154 Abs. 3 StPO insoweit ein, als dieser die Teilnahme einzig im Übertragungsraum gestattet werde (Dispositiv-Ziff. 2). G.________ wurde als Vertrauensperson der Beschwerdeführerin von der Einvernahme vom 29. Januar 2025 gestützt auf Art. 154 Abs. 3 StPO vollständig ausgeschlossen (Dispositiv- Ziff. 3). 5. Gegen diese Verfügung erhob die Prozessbeiständin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Januar 2025 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Ziff. 3 der Verfügung vom 14. Januar 2025 der Beschwerdegegnerin (Verfahren 1A 2024 1669) sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Anwesenheit von G.________ als Vertrauensperson der Beschwerdeführerin in demselben Raum zuzulassen, in welchem die Beschwerdeführerin zur Sache befragt wird. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Seite 3/6 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse. 6. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 wies der Abteilungspräsident i.V. das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 31. Januar 2025 auf eine Stellungnahme. 8. Am 10. März 2025 teilte die Abteilungspräsidentin den Parteien mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sein dürfte, nachdem das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2025 abgewiesen und die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Verfahren 1A 2024 1669 zwischenzeitlich stattgefunden habe. Die Parteien wurden eingeladen, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit und den daraus resultierenden Kostenfolgen zu äussern. 9. Die Prozessbeiständin der Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 11. März 2025 an der Beschwerde fest. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 11. März 2025 auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. Das Beschwerdeverfahren erweist sich insoweit als gegenstandslos, als der von der Prozessbeiständin der Beschwerdeführerin gestellte Antrag um aufschiebende Wirkung mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2025 abgewiesen und in der Folge die Kindesbefragung am 29. Januar 2025 durchgeführt wurde. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Stellung im Verfahren Anspruch auf eine grundsätzliche Beurteilung der Frage hat, ob die Staatsanwaltschaft G.________ zu Recht von der Befragung ausgeschlossen hat. 1.1 Die Prozessbeiständin der Beschwerdeführerin führte in Bezug auf ihre Beschwerdelegitimation aus, zwar sei mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2025 ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden, und es habe in der Zwischenzeit die Befragung der Beschwerdeführerin stattgefunden. Beides sage aber nichts darüber aus, ob das der Beschwerdeführerin zustehende Recht, sich an der Befragung von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen, habe beschnitten werden dürfen. Im Übrigen lasse sich eine Verletzung des fraglichen Rechts nicht durch die Durchführung der Befragung heilen. Die Beschwerdeführerin habe ein berechtigtes Interesse daran, dass darüber entschieden werde, ob die beantragte Begleitung bzw. Anwesenheit von G.________ (nachfolgend: Vertrauensperson) von der Staatsanwaltschaft zu Recht abgewiesen worden sei oder nicht (act. 5). 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO hat jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt vor, wenn die beschwerdeführende Partei direkt und unmittelbar in seinen eigenen Rechten tangiert ist, was nicht der Fall ist, wenn er lediglich durch eine Reflexwirkung betroffen ist. Das rechtlich geschützte Interesse unterscheidet sich vom schutzwürdigen Interesse, das nicht notwendigerweise ein rechtliches Interesse ist, sondern auch

Seite 4/6 ein tatsächliches Interesse sein kann. Im Rahmen der von der StPO eingerichteten Rechtsmittel reicht ein blosses faktisches Interesse nicht aus, um die Beschwerdelegitimation zu begründen (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_12/2021 vom 11. September 2023 E. 2.2.3 m.H.). Der Beschwerdeführer muss somit nachweisen, dass der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt, die den Schutz seiner Interessen bezweckt, und dass er daraus ein subjektives Recht ableiten kann (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_51/2024 vom 25. April 2024 E. 2.2.1 m.H.). 2. Bei der Anordnung oder Verweigerung von Massnahmen zum Schutze von Kindern als Opfer gemäss Art. 154 StPO handelt es sich zwar grundsätzlich um eine anfechtbare Verfügung (vgl. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 393 StPO N 16). Nachdem die Befragung des Opfers indes bereits stattgefunden hat und – soweit ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht anders dargelegt – im Vorverfahren mit keiner weiteren Einvernahme des Opfers zu rechnen ist, ist vorliegend ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde indes nicht zu erkennen. An einer blossen Feststellung eines Verfahrensverstosses besteht grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], a.a.O., Art. 382 StPO N 13d). Die Beschwerdeführerin spricht denn auch selbst lediglich von einem "berechtigte[n] Interesse" und legt nicht dar, worin ihr rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung der Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Vertrauensperson zu Recht von der Befragung der Beschwerdeführerin ausgeschlossen hat, zu sehen ist. Auf die Beschwerde ist folglich mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten. 3. Damit bleibt über die Kosten zu befinden. 3.1 Vorliegend ist das Rechtsschutzinteresse erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens weggefallen. Damit präsentiert sich die Sachlage hinsichtlich der Kosten vergleichbar wie im Falle der Abschreibung des Verfahrens bei Gegenstandslosigkeit. Vorliegend rechtfertigt es sich mithin für die Verteilung der Prozesskosten (ebenfalls) auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen, wobei dieser bloss summarisch zu prüfen ist (vgl. zur Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit Urteil des Bundesgerichts 6B_870/2022 vom 28. Juni 2024 E. 1.2.3; 1B_115/2017 vom 12. Juni 2017 E. 2.3.1; vgl. auch Domeisen, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 428 StPO N 14). 3.2 Gemäss Art. 154 Abs. 3 StPO kann die Behörde die Vertrauensperson vom Verfahren ausschliessen, wenn diese einen bestimmenden Einfluss auf das Kind ausüben könnte. Die Anwesenheit einer Vertrauensperson soll das Opfer psychisch unterstützen. Es besteht aber das Risiko, dass die Anwesenheit einer solchen Vertrauensperson das Kind und dessen Aussagen beeinflusst. Das befürchtete Risiko einer Einflussnahme genügt für einen Ausschluss. Eine solche Beeinflussungsproblematik kann nicht nur bei Eltern vorliegen, sondern auch bei anderen nahen Angehörigen oder Bezugspersonen des Kindes. Während das Kind sich vermutlich durch eine ihm nahestehende Person begleiten lassen möchte, würde es aus Sicht der Verfahrensleitung ideal erscheinen, wenn das Kind durch eine Person begleitet würde, auf die das Kind bei seinen Aussagen keine Rücksicht zu nehmen braucht und die auch nicht mit dem Inhalt der Aussage in irgendeinem Zusammenhang steht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Ausschluss der Vertrauensperson nicht kurz vor oder sogar

Seite 5/6 während der Einvernahme erfolgen sollte, damit das Kind nicht gerade durch diese Massnahme belastet wird. Weiter muss dem Kind in einer solchen Situation die Möglichkeit geboten werden, eine andere Vertrauensperson beizuziehen (Wehrenberg, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 154 StPO N 5 m.H.). 3.3 Das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Beschwerdeführerin wurde aufgrund einer Anzeige der Kindsmutter vom 24. Juni 2022 in Gang gesetzt. Darüber hinaus ist das Besuchsrecht zwischen der Kindsmutter und dem Beschuldigten strittig. Das Privatgutachten, welches die dem Beschuldigten gegenüber erhobenen Vorwürfe zum Gegenstand hat, erstattete die Vertrauensperson im Auftrag der Kindsmutter. Allein schon aufgrund dieser Konstellation bestand ein begründetes Risiko dafür, dass die Vertrauensperson im Rahmen der Befragung der Beschwerdeführerin durch die Untersuchungsbehörde einen bestimmenden Einfluss auf die Beschwerdeführerin nehmen könnte, wenn sie im Einvernahmeraum an der Seite der Beschwerdeführerin anwesend gewesen wäre. Darüber hinaus lassen sich der Transkription des Gesprächs zwischen der Vertrauensperson und der Beschwerdeführerin (act. 3/5; Vi act. 3/31 ff.) Aussagen der Vertrauensperson entnehmen, die zur Suggestion geeignet sein könnten. Dies betrifft etwa die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, weiterzuerzählen, wenn sie vom "bösen Papa, der mich berührt, wo ich nicht will" spricht, wobei die Vertrauensperson die Beschwerdeführerin für ihre Aussagen lobt. Dazu kommen Passagen, aus welchen der Eindruck entstehen könnte, dass ein bestimmtes Zusammenwirken zwischen der Kindsmutter und der Vertrauensperson vorliegen könnte ("ich werde dir versuchen zu helfen, auch die Mama" oder "wir versuchen, dir dabei zu helfen,…, und erzähle der Mama immer alles, was passiert"). Auch aufgrund dieser Passagen im Gespräch zwischen der Vertrauensperson und der Beschwerdeführerin, verbunden mit der gesamten Prozessgeschichte, war das Risiko einer Einflussnahme der Vertrauensperson auf die Beschwerdeführerin zumindest zu befürchten. Die Staatsanwaltschaft hat der Prozessbeiständin der Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid rund zwei Wochen vor der Kindesbefragung zur Kenntnis gebracht. Die Prozessbeiständin hatte folglich ausreichend Zeit, um für die Kindesbefragung eine andere Vertrauensperson beizuziehen. 3.4 Zusammenfassend ergibt eine summarische Prüfung der Akten, dass die Beschwerde voraussichtlich abzuweisen gewesen wäre. Damit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Seite 6/6 Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

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