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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.04.2025 BS 2025 16

16. April 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,315 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Schutzmassnahme / Vollzugslockerungen | Jugendanw/-richter

Volltext

20250328_110718_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2025 16 VA 2025 31 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Verfügung und Beschluss vom 16. April 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, geb. tt.mm. 2000, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, IV. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt C.________, Jugendanwalt, Beschwerdegegnerin, betreffend Schutzmassnahme / Vollzugslockerungen

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Mit Urteilen des Strafgerichts des Kantons Zug, Jugendgericht, vom 20. März 2018 (JG 2018 1; Vi act. 7/16) und vom 8. Mai 2019 (JG 2019 1; Vi act. 7/30) wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Tierquälerei, mehrfacher Sachbeschädigung, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Pornografie sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Das Jugendgericht sah es unter anderem als erstellt an, dass der Beschwerdeführer Tiere (Kühe, Pferde und Hühner) sexuell missbrauchte und danach tötete bzw. diese ihren Verletzungen erlagen. Er wurde mit zwölf Monaten Freiheitsentzug, unter Anrechnung von neun Tagen Untersuchungshaft, und einer Busse von CHF 100.00 bestraft. Mit Urteil vom 20. März 2018 wurde für den Beschwerdeführer zunächst eine offene Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG sowie eine ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG angeordnet. Mit Urteil vom 8. Mai 2019 wurde die bereits bestehende Unterbringung in der Folge in eine geschlossene Unterbringung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG umgewandelt. Die beiden Urteile blieben unangefochten. 2. Während des Massnahmenverfahrens wurden von der Staatsanwaltschaft mehrere Massnahmenverlaufsgutachten in Auftrag gegeben (18. Juli 2020, 7. Januar 2021, 14. November 2022 und 1. Juni 2023), worin der Massnahmenverlauf überprüft und Vorschläge für den weiteren Verlauf der Massnahme gemacht wurden. Im Rahmen der alljährlichen Prüfung der Schutzmassnahmen und im Hinblick auf die verbleibende Zeit bis zum definitiven Ende der jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme am tt.mm. 2025 sowie einer Bedarfsabklärung für eine anschliessende zivilrechtliche Erwachsenenschutzmassnahme gab die Staatsanwaltschaft am 30. August 2024 ein psychiatrisches Massnahmenverlaufsgutachten bei Dr. B.________ in Auftrag. Dieses ging am 6. Februar 2025 bei der Staatsanwaltschaft ein und wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zugestellt (Vi act. 5/16 ff.). 3. Der Beschwerdeführer verzichtete am 21. Februar 2025 auf eine Stellungnahme und Ergänzungsfragen zum Massnahmenverlaufsgutachten und stellte sinngemäss den Antrag, es seien ihm im Hinblick auf das gesetzliche Massnahmenende am tt.mm. 2025 Vollzugslockerungen wie unbegleitete Ausgänge zu erlauben, damit er sich auf sein Leben in Freiheit vorbereiten könne. 4. Mit Verfügung vom 3. März 2025 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag vom 21. Februar 2025 auf Vollzugslockerungen ab. 5. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2025 "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts erheben mit folgenden Anträgen: 1. Die angefochtene Vollzugsverfügung sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien unverzüglich Vollzugslockerungen zu gewähren und die Vorinstanz sei anzuweisen, dies sofort anhand zu nehmen.

Seite 3/8 3. Namentlich seien dem Beschwerdeführer eine unbegleitete Mediennutzung (Smartphone, Laptop), unbegleitete Ausgänge (inkl. Übernachtungen nach einer ersten Erprobungszeit) sowie eine externe Arbeit ausserhalb des Massnahmenzentrums E.________ zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der Kosten der Rechtsvertretung (zahlbar an den Rechtsvertreter, zzgl. 8.1 % MWST) zulasten der Staatskasse. 5. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und in meiner Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 6. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 31. März 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gegen die Einsetzung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhob die Staatsanwaltschaft keine Einwände. Erwägungen 1. Gemäss § 79 Abs. 1 lit. c GOG entscheidet die Beschwerdeabteilung des Obergerichts über Beschwerden gegen Justizverwaltungsakte, insbesondere betreffend Vollzugsverfügungen der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie der Gerichtskasse. Nach Art. 43 JStPO kann mittels Beschwerde u.a. die Änderung der Massnahme angefochten werden (lit. a). Gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO richten sich die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe im Jugendstrafverfahren gemäss Art. 393 StPO. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend eine Verfügung der Jugendanwaltschaft betreffend Abweisung von Vollzugslockerungen. Mithin geht es um eine Vollzugsmassnahme im Rahmen einer bereits gerichtlich angeordneten Unterbringung. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 3. März 2025 ist somit gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 JStPO gegeben. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung von Vollzugsgrundsätzen durch die Staatsanwaltschaft als Vollzugsbehörde geltend. Neben den Bestimmungen des JStG ist somit sinngemäss Art. 74 StGB, welcher die Vollzugsgrundsätze beim Vollzug von Freiheitsstrafen und bei freiheitsentziehenden Massnahmen regelt, sinngemäss anwendbar (Art. 1 Abs. 2 lit. e JStG). 3. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift zunächst Ausführungen im Zusammenhang mit der Beendigung der jugendstrafrechtlichen Massnahme im mm. 2025 zufolge Vollendung des 25. Altersjahres. Er spricht sich diesbezüglich für eine ambulante Therapie und gegen einen zwangsweisen Verbleib im Massnahmenzentrum E.________ oder einer anderen Institution auf erwachsenenschutzrechtlicher Basis aus. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist jedoch einzig die Frage, ob die Staatsanwaltschaft mit der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf Vollzugslockerungen zu Recht abgewiesen hat. Im Zusammenhang mit

Seite 4/8 den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorgehen bei Beendigung der jugendstrafrechtlichen Massnahme fehlt es somit an einem Anfechtungsobjekt, womit auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 4. Die Staatsanwaltschaft wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Vollzugslockerungen mit der Begründung ab, dass aufgrund des aktuellsten Massnahmenverlaufsgutachtens derzeit keine Vollzugslockerungen angedacht seien. Sollte sich nach "therapeutischer Bearbeitung des Gutachtens" die darin geforderte verbesserte intrinsische Motivation ergeben, werde der empfohlene kontrollierte Internetzugang geprüft und als Vollzugslockerung entsprechend umgesetzt. Weitere Vollzugslockerungen seien in Übereinstimmung mit den "Empfehlungen aus dem Gutachten" und aufgrund des bisherigen Massnahmenverlaufs vorerst nicht geplant. 5. Der Beschwerdeführer wendet dagegen Folgendes ein: 5.1 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft seien Vollzugslockerungen dringend indiziert. Mit dem aktuellen Setting werde der Beschwerdeführer nicht ansatzweise ausreichend auf das baldige Leben in Freiheit vorbereitet. Der Beschwerdeführer befinde sich zwar auf der offenen Abteilung des Massnahmenzentrums, könne aber nicht nach Belieben das Gebäude verlassen. Das Stockwerk mit den Zimmern der Klienten werde über Nacht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe auch keine unbegleiteten Vollzugsausgänge oder externe Arbeit. Eine freie Mediennutzung werde ihm weiterhin verwehrt; das Internet könne er nur unter Aufsicht nutzen und er dürfe kein Smartphone besitzen. 5.2 Wenn der Beschwerdeführer in einem halben Jahr zwingend entlassen werde, müsse er jetzt rasch auf die zu erwartende Freiheit vorbereitet werden, was er mit den derzeitigen engen Strukturen gerade nicht werde. Die Kluft zwischen seiner aktuellen Lebenssituation und dem Leben, das ihn ab mm. 2025 erwarte, sei enorm. Vollzugslockerungen seien mithin überfällig, wolle man den Beschwerdeführer nicht am Ende der Massnahme ohne ausreichende Vorbereitung auf die Strasse stellen. 6. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, indem er geltend macht, das aktuelle Setting im Massnahmenzentrum E.________ sei nicht geeignet, ihn auf die Zeit nach Abschluss der jugendstrafrechtlichen Massnahme vorzubereiten, weshalb Vollzugslockerungen angezeigt seien. Sämtliche Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG müssen verhältnismässig sein, das heisst, die Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1 f. m.H). 7. Dem Beschwerdeführer können derzeit – mit der Staatsanwaltschaft – aus den folgenden Gründen keine Vollzugslockerungen gewährt werden. 7.1 Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit nicht mehr in der geschlossenen, sondern auf der offenen Abteilung des Massnahmenzentrums E.________. Im Rahmen des Vollzuges sowie der laufenden Überprüfung der angeordneten Schutzmassnahme wurden Vollzugslo-

Seite 5/8 ckerungen gestützt auf verschiedene fachliche Einschätzungen soweit vertretbar und risikomässig kalkulierbar umgesetzt. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft arbeite der Beschwerdeführer in der offenen Schreinerei an Kundenaufträgen und gehe in Begleitung ausserhalb des Areals auf Montage. Des Weiteren seien in Begleitung und mittels Überwachung durch electronic monitoring Tagesausgänge möglich. Sodann sei eine punktuelle und partiell überwachte Internetnutzung gegeben. Nach dem Gesagten wurden die Vollzugsbedingungen mithin entsprechend dem Vollzugsverlauf jeweils angepasst. Einzig das Argument des nahenden Endes der jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme kann nicht per se zu weiteren Vollzugslockerungen führen. 7.2 Die Staatsanwaltschaft gab denn auch am 30. August 2024 ein weiteres Massnahmenverlaufsgutachten in Auftrag (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2). In diesem Gutachten vom 4. Februar 2025 wurden auch dem Beschwerdeführer allenfalls zu gewährende Vollzugslockerungen thematisiert. 7.2.1 Gemäss den Ausführungen der Sachverständigen zur Risikoeinschätzung hätten sich die risikorelevanten Persönlichkeitsmerkmale beim Beschwerdeführer durch die therapeutischen Interventionen nicht massgeblich positiv verändert, jedoch habe die Hypersexualität durch die aktuelle Medikation reduziert werden können. Diese Entwicklungen seien derzeit jedoch nicht als nachhaltig zu bezeichnen. Vielmehr habe sich in der Vergangenheit gezeigt, dass der Beschwerdeführer einen offeneren Rahmen rasch missbraucht habe, um erneut deliktrelevante Inhalte zu konsumieren, was wiederum zu einer Erhöhung der deliktrelevanten Fantasien und Impulse geführt habe. Als ungünstig sei ferner der Umstand zu werten, dass der Beschwerdeführer neben den Gewaltfantasien im zoophilen Bereich seit mehreren Jahren sexuell-sadistische Fantasien in Bezug auf Frauen hege. Dies habe nicht zuletzt im deliktrelevanten Pornografie- und Medienkonsum des Beschwerdeführers seinen Niederschlag gefunden. Somit wäre aus gutachterlicher Sicht im Falle einer Aufhebung der aktuellen Massnahme (Wegfall des hochstrukturierten, kontrollierenden und therapeutischen Rahmens und der triebdämpfenden Medikation) mit einer raschen Erhöhung des Rückfallrisikos für sexuell motivierte Tierquälereien auf das Ausgangsniveau zu rechnen. Ohne den bisherigen Behandlungs- und Unterbringungsrahmen bestehe aus gutachterlicher Sicht ein vergleichbares Risiko für sexuell motivierte Gewalthandlungen gegenüber Frauen. Obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen der jugendstrafrechtlichen Massnahme einem intensiven und multimodalen Behandlungssetting zugeführt worden sei, sei es bislang nicht gelungen, das Rückfallrisiko nachhaltig zu senken. Als ungünstig sei unter anderem der Umstand zu werten, dass der Beschwerdeführer trotz des engmaschigen, hochstrukturierten und kontrollierenden Settings wiederholt deutliche deliktrelevante Verhaltensweisen gezeigt habe, indem er elektronische Medien "missbraucht" und deliktrelevante Inhalte konsumiert habe (Vi act. 5/17 S. 147 f.). 7.2.2 Die Gutachterin empfiehlt aufgrund der vorgenommenen Risikoeinschätzung die Weiterführung der Behandlung auf der offenen Abteilung, ohne dem Beschwerdeführer über die aktuell begleiteten Ausgänge hinausgehende Vollzugslockerungen zu gewähren. Zwar werde auch empfohlen, dem Beschwerdeführer relativ zeitnah Zugang zu elektronischen Medien zu ermöglichen und mit ihm in der Therapie klare Vereinbarungen in puncto Medienkonsum und insbesondere pornografische Inhalte zu treffen. Es empfehle sich aus gutachterlicher Sicht aber dringend, den Medienkonsum des Beschwerdeführers regelmässig zu kontrollieren und diesen insbesondere auf deliktrelevante Inhalte zu analysieren. Erst wenn sich zeige, dass

Seite 6/8 der Beschwerdeführer über mehrere Monate in der Lage sei, seinen Medienkonsum zu steuern, könnten weitere Vollzugsöffnungen geprüft werden (Vi act. 5/17 S. 149 f.). Generell sollten weitere, über das bisherige Setting hinausgehende Vollzugslockerungen von einer deutlich verbesserten intrinsischen Motivation abhängig gemacht werden, welche sich nicht zuletzt durch eine vermehrte Offenheit und Transparenz zeigen würde (Vi act. 5/17 S. 152). 7.3 Die Einschätzungen der Sachverständigen und die von ihr gestützt darauf abgegebenen Empfehlungen betreffend Vollzugslockerungen erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 21. Februar 2025 an die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme und auf Ergänzungsfragen zu diesem Massnahmenverlaufsgutachten verzichtet. Auch in der Beschwerdeschrift nahm er keinen Bezug auf die gutachterlichen Empfehlungen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind allfällige Vollzugslockerungen nicht etwa dringend indiziert, sondern nach den überzeugenden Feststellungen im Gutachten von einer deutlich zu verbessernden intrinsischen Motivation des Beschwerdeführers abhängig. Die Gutachterin begründet ihre Empfehlung, derzeit von Vollzugslockerungen abzusehen, mit der von ihr vorgenommenen Risikoeinschätzung. Der Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, weshalb diese Einschätzung unzutreffend sein sollte bzw. ihm trotz dieser Einschätzung Vollzugslockerungen gewährt werden sollten. Er begnügt sich vielmehr mit pauschalen Ausführungen wie etwa damit, dass er weniger Freiraum habe als ein durchschnittlicher elfjähriger Jugendlicher, er faktisch geschlossen platziert sei und er keine unbegleiteten Vollzugsausgänge habe oder er keiner externen Arbeit nachgehen könne. Die Gutachterin begründet jedoch – unter Hinweis auf die von ihr vorgenommene Risikoeinschätzung – hinreichend klar, weshalb über die bislang gewährten begleiteten Ausgänge und den nur unter Aufsicht gestatteten Medienkonsum keine Vollzugslockerungen empfohlen werden könnten. 7.4 Das aktuelle Setting im Massnahmenzentrum E.________ erweist sich aufgrund der gutachterlichen Ausführungen damit zurzeit als geeignet, notwendig und ausserdem verhältnismässig. Aktuell besteht kein Raum für weitere Vollzugslockerungen, weshalb die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2025 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 8.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, dass Art. 29 Abs. 3 BV als verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet. Auch wenn die unentgeltliche Rechtspflege für den Beschuldigten in der StPO nicht vorgesehen ist, hat dieser Anspruch darauf, wenn die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts

Seite 7/8 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.2 und 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3, je mit Hinweisen). 8.3 Die Voraussetzung der Bedürftigkeit ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten (vgl. Vi act. 5/17 S. 80). Jedoch erweist sich das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Vollzugslockerungen im Rahmen der Unterbringung aufgrund der vorstehenden Erwägungen und insbesondere den Ausführungen im Massnahmenverlaufsgutachten vom 4. Februar 2025 als aussichtslos, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. Verfügung der Abteilungspräsidentin 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 825.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 8/8 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

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