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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 09.07.2025 BS 2025 12

9. Juli 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,497 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Bestellung einer amtlichen Verteidigung | amtliche Verteidigung

Volltext

20250530_121009_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2025 12 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 9. Juli 2025 in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Bestellung einer amtlichen Verteidigung

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt zwei Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Diese basieren auf Strafanzeigen bzw. Strafanträgen von C.________, der Ehefrau des Beschwerdeführers. Das erste Strafverfahren (1A 2024 329; neu: 1A 2025 253) betrifft Vorwürfe wegen Tätlichkeiten und Drohung. Das zweite (1A 2023 966) wird wegen Pornografie und Verleumdung geführt. 2. Der Beschwerdeführer stellte in beiden Strafverfahren ein Gesuch um amtliche Verteidigung mit der Begründung, dass er nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um einen Verteidiger zu bezahlen. Mit separaten Verfügungen vom 4. Februar 2025 wies die Staatsanwaltschaft die Gesuche jeweils ab. 3. Am 11. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde gegen die beiden Verfügungen der Staatsanwaltschaft. Er beantragt deren Aufhebung und die Gutheissung seiner Gesuche um amtliche Verteidigung. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 17. Februar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft wies die Gesuche um amtliche Verteidigung mit der Begründung ab, dass kein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren, was seine Eingaben belegen würden. Es handle sich um einen Bagatellfall, da dem Beschwerdeführer bei einer Verurteilung weder eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten noch eine Geldstrafe über 120 Tagessätzen drohe. 3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, er lebe derzeit im Kosovo und das durchschnittliche Monatseinkommen betrage ca. EUR 350.00. Damit könne er keinen Verteidiger bezahlen. Angesichts der Schwere und der weitreichenden Konsequenzen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, welche seinen Ruf massiv beschädigen würden, sei eine amtliche Verteidigung dringend erforderlich. Es handle sich nicht um einen Bagatellfall. Denn

Seite 3/5 selbst bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von unter vier Monaten erfolge ein Strafregistereintrag, welcher gravierende Folgen für ihn hätte. Der Eintrag hätte negative Konsequenzen bei der Stellensuche und würde zu einer dauerhaften Stigmatisierung führen. Die Ablehnung der amtlichen Verteidigung verletze sein Recht gemäss Art. 6 EMRK. Er sei ohne professionelle rechtliche Unterstützung nicht in der Lage, seine Interessen adäquat zu vertreten. 4. Es liegt – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erkannt hat und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird – kein Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, so dass keine amtliche Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO anzuordnen ist. 4.1 Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vor, ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). 4.2 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). 4.3 Bei der Prüfung von Art. 132 Abs. 3 StPO ist nicht die abstrakte Strafandrohung massgebend, sondern eine konkrete Betrachtungsweise. Nach der Rechtsprechung ist zudem nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen, wenn die in dieser Bestimmung genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Wie Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts "namentlich" zum Ausdruck bringt, kann die Gewährung der amtlichen Verteidigung sodann auch aus anderen als den im Gesetz genannten Voraussetzungen geboten sein. Ausschlaggebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und umgekehrt. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen namentlich in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Selbst in Bagatellfällen ist eine amtliche Verteidigung nicht ausgeschlossen, ein Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht jedoch nur ausnahmsweise. Dies kann zutreffen, wenn der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine besondere Tragweite aufweist, zum Beispiel wenn der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung oder der elterlichen Sorge droht (Urteil des Bundesgerichts 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.3 m.H.). 5. Im Verfahren 1A 2025 253 geht es um den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau mehrfach tätlich angegangen und bedroht. Zwei der Vorfälle sollen sich im Kosovo ereignet haben und einer in der gemeinsamen Wohnung in D.________. Das Verfahren 1A 2023 966 betrifft den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe auf Facebook drei Profile erstellt und über diese pornografische Bilder seiner Ehefrau veröffentlicht und damit ihre Ehre ver-

Seite 4/5 letzt. Bei der Beurteilung der drohenden Strafe dürfen diese Verfahren nicht isoliert betrachtet werden. Denn die Verfahren sind grundsätzlich zu vereinen (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO) und bei einer Verurteilung wäre voraussichtlich in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Selbst bei einer Gesamtstrafe ist vorliegend bei einer Verurteilung des Beschwerdeführers jedoch mit einer Strafe unter der Grenze von Art. 132 Abs. 3 StPO zu rechnen. Zudem dürfte betreffend die Vorfälle im Kosovo keine Schweizer Strafhoheit bestehen. 5.1 Der Beschwerdeführer hat in den beiden Strafverfahren umfangreiche schriftliche Stellungnahmen eingereicht, in denen er sich mit den Vorwürfen auseinandersetzt und seine Sichtweise schildert. Er bezeichnete sodann soweit ersichtlich von sich aus, ein Zustelldomizil in der Schweiz, stellte die Gesuche um amtliche Verteidigung und erhob selbständig die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Insofern ist er in der Lage, seine Interessen im Verfahren zu wahren. Es stellen sich sodann keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen. Gegenteiliges bringt auch der Beschwerdeführer nicht konkret vor. Die Vorwürfe betreffend Tätlichkeiten und Drohung sind überschaubar. Als Beweismittel, die zu würdigen sind, bestehen im Wesentlichen die Aussagen der Ehefrau, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers und diverse Chat-Nachrichten. Es sind dabei keine besonderen Schwierigkeiten auszumachen, um diese zu überblicken und einzuordnen. Beim Vorwurf der Pornografie und Verleumdung im Zusammenhang mit den Facebook-Profilen bestehen zusätzlich diverse Daten von Facebook zu diesen Profilen. Hierbei sind ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten beim Verständnis ersichtlich. Diesbezüglich ist ferner zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens angekündigt hat, wobei sie soweit ersichtlich noch über die von C.________ gestellten Beweisanträge befinden muss. 5.2 Es trifft weiter zwar zu, dass eine Verurteilung einen Eintrag im Schweizerischen Strafregister zur Folge hätte. Dass dieser Eintrag derart gravierende Konsequenzen hätte, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist aber nicht ersichtlich. Es ist dabei namentlich zu würdigen, dass eine allfällige Strafe bedingt bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren ausfallen dürfte. Nach Ablauf der Probezeit wird die Verurteilung im Privatauszug nicht mehr ersichtlich sein (vgl. Art. 40 Abs. 3 lit. b StRegG), weshalb allfällige berufliche Nachteile nur vorübergehend vorliegen dürften. Abgesehen davon unterscheidet Art. 132 Abs. 3 StPO hinsichtlich des Bagatellfalles nicht, ob ein Eintrag im Strafregister zu erwarten ist oder nicht, womit der Argumentation des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen ist. Der Umstand, dass C.________ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat, spricht vorliegend nicht für eine Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr die Verbeiständung einen erheblichen Vorteil verschafft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_202/2017 vom 27. Juli 2017 E. 2.2). 5.3 Zusammengefasst ist die Anordnung einer amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten. Die Staatsanwaltschaft hat die Gesuche somit zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 5/5 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 620.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget F. Eller Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

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