20250428_154220_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 96 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 23. Mai 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Inc., vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/12 Sachverhalt 1. Am 6. November 2019 erstattete Rechtsanwalt C.________ in Vertretung von J.________ (nachfolgend: J.________) und der K.________ AG (nachfolgend: K.________) sowie namens der L.________ AG (nachfolgend: L.________), vertreten durch M.________, und in eigenem Namen Strafanzeige gegen E.________ (Sohn von J.________; nachfolgend: E.________), F.________ (Ehefrau von J.________; nachfolgend: F.________), N.________ (Berater von E.________; nachfolgend: N.________) und O.________ (Tochter von J.________; nachfolgend: O.________) betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, unbefugte Datenbeschaffung, Betrug, Urkundenfälschung, üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Unterdrückung von Urkunden etc. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (Vi HD 2/1/1 ff.): 1.1 E.________ und N.________ hätten systematisch unwahre und ehrenrührige Informationen über J.________ verbreitet und mittels gefälschter Unterschriften von J.________ die deliktische Übertragung der K.________-Aktien an F.________ initiiert. Die Urkundenfälschung und der unrechtmässige Transfer seien Ende 2017 aufgedeckt worden. Konkret hätten F.________, E.________ und O.________ ein Indossament von J.________ auf dem einzigen Aktienzertifikat der K.________ gefälscht. Weiter hätten die Beschuldigten dieses der Treuhandgesellschaft P.________ AG (nachfolgend: Q.________) bzw. R.________ zugestellt und diesen dahingehend getäuscht, dass J.________ unter schweren mentalen und gesundheitlichen Problemen leiden würde, nicht kontaktierbar sei und die Übertragung der K.________-Aktien auf seine Ehegattin wünsche. R.________ habe in der Folge das Aktienbuch der K.________ entsprechend geändert. Sodann hätten E.________ und N.________ diverse unautorisierte und eigenmächtige Überweisungen im Gesamtbetrag von rund CHF 4 Mio. zulasten der K.________ und zugunsten aller vier Beschuldigten veranlasst. 1.2 Ferner habe E.________ in seiner Eigenschaft als Vizepräsident der L.________ am 23. Mai 2017 und am 19. Juni 2017 in S.________ eigenmächtig zwei geheime und unrechtmässige ausserordentliche Generalversammlungen abgehalten, an welchen er zunächst Verwaltungsräte abgesetzt und danach die L.________ in Liquidation versetzt habe. Weiter hätten E.________ und N.________ das Hauptaktivum der L.________ im Wert von rund USD 50 Mio. möglicherweise zu einem Spottpreis von USD 10 Mio. veräussert und den Erlös allenfalls unterschlagen. 1.3 Im Zusammenhang mit der A.________-Gruppe hätten F.________, E.________ und O.________ gegenüber U.________ und M.________ vorgetäuscht, dass J.________ geisteskrank und nicht mehr urteils- sowie handlungsfähig sei. Im Zuge dessen seien im Jahr 2016 J.________ als wirtschaftlichem Eigentümer sämtliche Aktien der A.________ Inc. (nachfolgend: A.________) im Nominalwert von USD 62 Mio. widerrechtlich entzogen und auf F.________ übertragen worden. Sodann hätten E.________, O.________ und F.________ zulasten der A.________ in den Jahren 2009 bis 2014 und anschliessend zulasten der K.________ in den Jahren 2015 bis 2017 eigenmächtig Privatbezüge von rund CHF 10 Mio. vorgenommen. 1.4 Die vier Beschuldigten hätten generell in systematischer Weise wiederholt Ehre, Ruf und Reputation von J.________ verletzt, indem sie Dritten wahrheitswidrig mitgeteilt hätten, er sei
Seite 3/12 geisteskrank und daher nicht mehr urteils- und handlungsfähig. Darüber hinaus sei auch Rechtsanwalt C.________ in gröbster Weise ehrenrührig angegangen worden. F.________ habe am 20. September 2019 eine E-Mail an die Empfänger C.________, M.________, U.________, R.________, E.________ sowie Anwälte der Kanzlei G.________ AG versandt, in welcher sie ihm vorwerfe, er nutze den geistigen Zustand von J.________ für seinen persönlichen Profit aus, anstatt die Interessen der Familie zu wahren. Zudem sei am 27. Oktober 2018 dem Empfänger V.________ (angeblich Investigativ-Redaktor der W.________) eine Nachricht von M.________ übermittelt worden, wonach die L.________ im Begriff sei, in illegale Geschäfte mit in X.________ verkauften Y.________ Waffen verwickelt zu werden, weshalb die Familie versucht habe, J.________ zu stoppen. M.________ habe diese E-Mail nie versandt, weshalb Rechtsanwalt C.________ E.________ und N.________ als deren Urheber verdächtige und eine unbefugte Datenbeschaffung geltend mache. 2. Am 19. November 2019 reichte die Z.________ AG, vertreten durch M.________, damals einzelzeichnungsberechtigter Sekretär des Verwaltungsrates der L.________, eine Eingabe mit dem Titel "Strafanzeige gegen E.________, F.________, N.________, H.________ durch J.________, K.________ AG, L.________ AG betreffend diverse Delikte" ein. Darin bestätigte M.________ sämtliche in der Strafanzeige vom 6. November 2019 aufgeführten Wahrnehmungen und teilte mit, dass sich die L.________ ebenfalls als Privatklägerin konstituiere (Vi HD 2/2/2). 3. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 erstattete Rechtsanwalt C.________ in Vertretung von J.________ Strafanzeige gegen die Kanzlei G.________ AG sowie diverse bei dieser Kanzlei ehemals oder aktuell angestellte Rechtsanwälte wegen Ehrverletzungsdelikten, Unterdrückung von Urkunden sowie weiterem Fehlverhalten (Vi HD 2/3/1 ff.). 4. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 erstatteten AA.________ und AB.________ als Verwaltungsräte und Vertreter der AC.________ AG Strafanzeige gegen E.________, N.________ und F.________ betreffend Urkundenfälschung und ungetreue Geschäftsbesorgung. Zur Begründung wurde ausgeführt, die AC.________ AG sei von J.________ mandatiert worden, die AD.________ Ltd. zu errichten und zu verwalten. Letztere habe als einziges Aktivum die als "AE.________" verbrieften Namenaktien der A.________ im Nominalwert von USD 10 Mio. gehalten. Durch Täuschung mittels eines gefälschten Dokuments sei die AC.________ AG von E.________ und N.________ angewiesen worden, die erwähnten Aktien auf F.________ zu übertragen. Zudem hätten die Beschuldigten in der Folge die Liquidation der AD.________ Ltd. angeordnet (Vi HD 2/4/1 ff.). 5. Am 1. März 2021 erstatteten die Z.________ AG und M.________ Strafanzeige gegen die Kanzlei G.________ AG sowie gegen Rechtsanwalt I.________ persönlich betreffend falsche Anschuldigung, Verleumdung und allenfalls weitere Delikte. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsanwalt I.________ habe am 4. Februar 2021 dem Head Legal der AF.________ AG ein Einschreiben gesandt, worin er wider besseres Wissen gröbste und vollkommen haarsträubende Vorwürfe sowohl gegen die Z.________ AG als auch gegen M.________ erhoben habe. So hätten gemäss diesem Schreiben die Z.________ AG bzw. ihre Exponenten die AF.________ arglistig getäuscht, Geldwäscherei und andere strafbare Handlungen begangen, den Versuch unternommen, Gelder umzuleiten und sich Vertretungen angemasst (Vi HD 2/5/1 ff.).
Seite 4/12 6. Als Ergänzungen bzw. Erweiterungen der Strafanzeigen vom 6. November 2019 und vom 30. Januar 2020 (vorstehend Sachverhalt Ziff. 1 und 3) reichte Rechtsanwalt C.________ am 31. Januar 2020, 24. März 2020, 21. Mai 2020, 19. Februar 2021, 12. April 2021, 16. April 2021 und 25. Juni 2021 weitere Eingaben bei der Staatsanwaltschaft ein (Vi act. 4/1/20 ff., 4/1/31 ff., 4/1/87 ff., 4/1/169 ff., 4/1/211 ff., 4/1/229 ff., 4/1/247 ff., 4/1/268 ff. und 4/1/287 ff.). Darin machte er u.a. geltend, sämtliche Beschuldigten hätten das Dokument "AG.________", welches vom 22. November 2016 datiere und eine Forderung der A.________ in der Höhe von USD 11'837'193.16 gegenüber J.________ begründe, manipuliert und damit verschiedene Zivilprozesse gegen J.________ lanciert. E.________, F.________ und O.________ hätten mit dem AG.________ ihre privaten Schulden wahrheitswidrig J.________ aufgebürdet. 7. Mit Verfügung vom 4. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen E.________ betreffend Vermögensdelikte, Urkundendelikte, Ehrverletzungsdelikte etc. teilweise ein und führte sie im Übrigen unter der Verfahrensnummer 2A 2024 204 fort (Dispositiv-Ziff. 1). Die Strafuntersuchungen gegen F.________, N.________, O.________, die Anwaltskanzlei G.________ AG und Rechtsanwalt I.________ betreffend Vermögensdelikte, Urkundendelikte, Ehrverletzungsdelikte etc. stellte die Staatsanwaltschaft vollumfänglich ein (Dispositiv-Ziff. 2-6). Auf die Zivilforderung von J.________, der K.________ und der A.________ trat die Staatsanwaltschaft nicht ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 7). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und den beschuldigten Personen wurden keine Entschädigungen und keine Genugtuungen ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. 8 und 9). 8. Gegen diese Verfügung erhob die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. September 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug, II. Abteilung, vom 4. September 2024 in den Strafuntersuchungen 2A 2019 297, 2A 2019 298, 2A 2019 299, 2A 2019 300, 2A 2020 30 und 2A 2021 48 aufzuheben und die Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchungen zurückzuweisen. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Sachverhalte auch unter dem Aspekt von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB zu untersuchen. 3. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, R.________, M.________, T.________, die (noch) nicht eruierten Handelsregisterführer, die noch nicht eruierten Kundenberater der AF.________ und U.________ (nochmals) einzuvernehmen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 30. September 2024 auf eine Vernehmlassung. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.
Seite 5/12 10. Am 24. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe ein. Mit Stellungnahme vom 10. April 2025 stellte Rechtsanwalt I.________ die rechtsgültige Mandatierung von Rechtsanwalt B.________ durch die Beschwerdeführerin in Frage. Erwägungen 1. Zunächst ist auf den in der Stellungnahme vom 10. April 2025 von Rechtsanwalt I.________ erhobenen Vorwurf einzugehen, wonach Rechtsanwalt B.________ nicht rechtsgültig von der Beschwerdeführerin mandatiert worden sei und dessen Eingaben daher aus dem Recht zu weisen seien. Als Beleg reichte er einen Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin von den AH.________ vom 25./26. März 2025 und einen Beschluss der Aktionäre der Beschwerdeführerin vom 10. März 2025 ein, welche O.________ und E.________ als Direktoren der Beschwerdeführerin ausweisen, sowie ein Schreiben vom 10. April 2025 von einer auf den AH.________ domizilierten Anwaltskanzlei, worin Rechtsanwalt B.________ im Nachgang zu dessen Eingabe im Beschwerdeverfahren vom 24. März 2025 aufgefordert wird, es zu unterlassen, im Namen der Beschwerdeführerin aufzutreten (act. 6/1-3). Nachdem der am 20. September 2024 eingereichten Beschwerde – wie noch zu zeigen sein wird – ohnehin kein Erfolg beschieden ist und der Einwand der nicht rechtmässigen Vertretung von Rechtsanwalt I.________ erst am 10. April 2025 erhoben wurde und gemäss dem von ihm eingereichten Schreiben Rechtsanwalt B.________ gleichentags aufgefordert wurde, es zu unterlassen, im Namen der Beschwerdeführerin zu handeln, kann diese Frage offen bleiben. Die Frage der rechtmässigen Vertretung ist einzig noch von Relevanz in Bezug auf die Kostenverlegung. Bei der eben dargelegten Ausgangslage rechtfertigt es sich indes so oder anders, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin und nicht Rechtsanwalt B.________ aufzuerlegen, was im Übrigen in der Eingabe vom 10. April 2025 auch gar nicht beantragt wurde. 2. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20. September 2024 ist grundsätzlich einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 3. Die Beschwerdeführerin beantragt formell die Aufhebung der gesamten Einstellungsverfügung. Konkret bezieht sie sich – neben allgemeinen Ausführungen zur angeblichen Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem und der geltend gemachten Nichtuntersuchung des Tatbestandes von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB durch die Staatsanwaltschaft – auf die Vorwürfe 8.8 ("Aktienzertifikate A.________ Inc."; begangen durch E.________ und N.________) und 8.14 ("Unwahres AG.________, Fälschung Unterschrift J.________"; begangen durch E.________, N.________, F.________, O.________ und Rechtsanwalt I.________) gemäss
Seite 6/12 den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Beschwerde S. 10 ff.). Was die weiteren in der Einstellungsverfügung abgehandelten Vorwürfe betrifft, ist mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde einzutreten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Beschwerden gegen dieselbe Einstellungsverfügung vom 4. September 2024 von M.________ und der Z.________ AG einerseits und J.________ und der K.________ anderseits. Diese werden separat behandelt (Verfahren BS 2024 94 und BS 2024 95). 4. Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit geltend. Sie begründet dies damit, dass vorliegend die Aspekte der verschiedenen Strafverfahren ineinander verzahnt und damit sowohl sachlich als auch rechtlich zusammenhängend seien, was in Nachachtung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit zu einer einzigen Strafuntersuchung hätte führen müssen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keinen konkreten Antrag stellte, ist weder ersichtlich noch wird von ihr konkret dargetan, inwiefern die Staatsanwaltschaft durch ihr Vorgehen in den verschiedenen zusammenhängenden Verfahren den Grundsatz der Verfahrenseinheit und damit das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot verletzt haben soll. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch selber ein, dass die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass der Einstellungsverfügung diesem Grundsatz Nachachtung verschafft hat. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht mehr weiter einzugehen. 5. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Demzufolge darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen). 6. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Rechtsverletzung durch falsche Interpretation des Grundsatzes "ne bis in idem" seitens der Staatsanwaltschaft.
Seite 7/12 6.1 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Staatsanwaltschaft des Kantons AI.________ habe das Verfahren mit Verfügung vom 5. Juli 2018 betreffend die Dokumente 2, 8, 9, 11, 13, 14 und 16 (vgl. S. 23 f. der angefochtenen Verfügung) bereits rechtskräftig eingestellt. Entsprechendes gelte für die weiteren von der Beschwerdeführerin aufgeführten Dokumente, auf welchen die Unterschrift von J.________ gefälscht worden sei (Vorwurf 8.13). Ein Prozesshindernis bestehe sodann auch in Bezug auf die Übertragung der A.________-Aktien von J.________ auf F.________ (Vorwurf 8.19), welche mittels Übertragungsurkunde (Instrument of Transfer), unterzeichnet von E.________ (für J.________) und F.________ erfolgt sei, wobei das Ziel der Beschuldigten E.________, N.________ und F.________ gewesen sei, die Kontrolle über die A.________ zu erlangen. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht dazu im Wesentlichen geltend, das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten beim Forensischen Institut AJ.________ stamme vom 25. März 2022 und sei somit deutlich nach den abgeschlossenen Strafuntersuchungen der Staatsanwaltschaft AI.________ entstanden. Es handle sich somit um ein neues Beweismittel, das sich sodann nicht aus den früheren Akten ergebe. 6.3 Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 ;137 I 363 E. 2.1 S. 365 m.H.). Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; 137 I 363 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 172; je m.H.). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 11 Abs. 2 StPO die Wiederaufnahme eines eingestellten und nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision. Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Vergleichbares gilt bei der Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 2 StPO), allerdings unter der Einschränkung, dass an die nach Art. 323 StPO mögliche Wiederaufnahme bei nicht anhand genommenen Verfahren tendenziell geringere Anforderungen als bei eingestellten Verfahren zu stellen sind (Tag, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 11 StPO N 13 m.H.). 6.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass im vorliegenden Verfahren und den abgeschlossenen Verfahren bei der Staatsanwaltschaft AI.________ Täter- und Tatidentität vorliegt. Sie weist zwar darauf hin, dass das forensische Gutachten ein neues wichtiges Beweismittel darstelle, welches erst nach Erledigung der AI.________ Strafverfahren entstanden sei, da das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten des Forensischen Instituts AJ.________ vom 25. Mai 2022 datiere. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt damit aber nicht automatisch ein neues Beweismittel vor, welches für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person spricht (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergibt (lit. b):
Seite 8/12 Der Staatsanwaltschaft AI.________ lagen bereits ein Privatgutachten der AK.________ AG vom 16. Februar 2017 sowie ein Schriftgutachten von AL.________ vom 19. Dezember 2017 vor, welche festhielten, dass diverse Unterschriften von J.________ mit hoher Wahrscheinlichkeit bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefälscht seien (Vi act. 25/2/56 ff.; Vi act. 25/2/30; Vi act. 25/2/75). Damit war der Staatsanwaltschaft AI.________ bereits bekannt, dass die Unterschriften gefälscht sein könnten. Die Beschwerdeführerin unterlässt es im Konkreten auszuführen, weshalb vor diesem Hintergrund mit dem Gutachten des Forensischen Instituts AJ.________ vom 25. Mai 2022 ein neues Beweismittel vorliegen soll, welches zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigen soll. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als nicht hinreichend begründet (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Damit erübrigt es sich, in diesem Zusammenhang die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der im Raum stehenden Urkundendelikte zu prüfen (vgl. hinten E. 7.2 f.). 7. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Staatsanwaltschaft geltend. 7.1 Sie führt dazu insbesondere aus, die Staatsanwaltschaft halte zwar nachvollziehbar fest, dass mehrere Urkunden mutmasslich im Ausland gefälscht worden seien, ziehe aber den falschen Schluss, dass daher kein Gerichtsstand in der Schweiz bejaht werden könne. Sie habe jedoch den Vorwurf, dass diese gefälschten Urkunden dazu verwendet worden seien, um Treuhänder, Bevollmächtigte und Banken über rechtserhebliche Tatsachen zu täuschen, nicht weiter untersucht. Diese Täuschungshandlungen seien allesamt in der Schweiz erfolgt. Der tabellarischen Aufstellung der Staatsanwaltschaft könne entnommen werden, dass nebst R.________ auch die Treuhänder U.________ und M.________ getäuscht worden seien. 7.2 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts (Art. 251 ff. StGB) dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie schützen das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmerinnen am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Die Urkundendelikte bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; je m.H.). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1 m.H.) 7.3 Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO hat die Person, die das Rechtsmittel angibt, genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Die Beschwerdeführerin begnügt sich in diesem Punkt mit pauschalen Ausführungen. Sie legt insbesondere nicht ansatzweise dar, inwiefern sie selber durch die Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtigen Erklärungen getäuscht worden wäre und darüber hinaus nicht, ob und zu welchen nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen sie dadurch veranlasst worden wäre. Eine unmittelbare Verletzung ihrer privaten Interessen vermag die Beschwerdeführerin durch ihre Ausführun-
Seite 9/12 gen nicht darzutun. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Punkt ihre Beschwerdelegitimation nicht genügend dargelegt. Die Beschwerdeschrift genügt diesbezüglich den Begründungsanforderungen nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Damit ist nicht mehr weiter zu prüfen, inwiefern mit den bereits von der Staatsanwaltschaft AI.________ rechtskräftig beurteilten Delikten Tatidentität vorliegt (vgl. vorne E. 6 ff.). 8. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten in Bezug auf die Vorwürfe 8.8 und 8.14 (S. 35 f. und S. 42 f. der angefochtenen Verfügung) zu Unrecht eingestellt habe. 8.1 Betreffend Vorwurf 8.8 hielt die Staatsanwaltschaft fest, E.________ und N.________ hätten gemäss Strafanzeige mittels einer schriftlichen Bestätigung von J.________ vom 29. Mai 2014 gegenüber U.________ vorgegeben, J.________ wünsche die Übertragung der Beschwerdeführerin an seine Ehefrau F.________. U.________ habe daraufhin die entsprechenden Übertragungsdokumente vorbereitet, welche E.________ unterzeichnet habe. Dabei habe dieser – gemäss Strafanzeige – vorgetäuscht, infolge einer Vollmacht aus dem Jahr 2011 zur Unterzeichnung der Dokumente berechtigt zu sein, was nicht den Tatsachen entsprochen habe. E.________ und N.________ hätten zudem verschiedene Aktienzertifikate der Beschwerdeführerin abgeholt und nie zurückgegeben, was allenfalls eine Urkundenunterdrückung darstellen könne. Die "Bestätigung" von J.________, so die Staatsanwaltschaft, sei – obwohl nur in Kopie existierend – dem Forensischen Institut AJ.________ zur Analyse zugestellt worden. Gemäss diesem könne keine Aussage darüber gemacht werden, ob die Unterschrift von J.________ auf dem Dokument gefälscht worden sei oder nicht. Das Untersuchungsverfahren sei daher in diesem Punkt einzustellen, da sich einerseits eine Fälschung der Unterschrift von J.________ nicht nachweisen lasse und anderseits kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege. 8.2 Betreffend Vorwurf 8.14 sei, so die Staatsanwaltschaft, in der Strafanzeige geltend gemacht worden, J.________ sei rechtmässiger Eigentümer aller Aktien der A.________ und habe daher die missbräuchliche Übertragung derselben an F.________ wieder korrigiert. Der Beschuldigte I.________ habe auf Instruktion der Beschuldigten E.________ und O.________ am 11. Februar 2020 beim Friedensrichteramt Klage eingereicht, wonach J.________ rund USD 14 Mio. zahlen müsse, dies basierend auf einem AG.________ vom 22. November 2016. Die summarische Prüfung durch das Gericht habe ergeben, dass die Klage gravierende Mängel aufweise, was bedeute, dass diese eine ungetreue Geschäftsbesorgung von E.________, N.________, O.________ und F.________ und einen versuchten Prozessbetrug seitens des Beschuldigten I.________ darstelle. Das AG.________ sei dem Gericht ohne Unterschriftsseite und Anhänge eingereicht worden. Die vollständige Version sei bei R.________ beschafft worden. Dabei habe man festgestellt, dass die Unterschriften von E.________ und O.________ lediglich einkopiert worden seien, was eine Urkundenfälschung bzw. den Gebrauch einer gefälschten Urkunde durch den Beschuldigten I.________ darstelle. Ebenso wenig wie das AG.________ habe J.________ einen Anhang zum Agreement, eine AM.________ vom 19. Juni 2015 gegenüber der K.________ unterzeichnet.
Seite 10/12 In der Strafanzeige sei nicht vermerkt gewesen, wann die Übertragung in Auftrag gegeben oder durchgeführt worden sei; auch sei das AN.________ nicht zu den Akten gereicht worden. Es sei hingegen erwähnt worden, dass J.________, nachdem er vom Fehlverhalten von E.________ und N.________ erfahren habe, im Dezember 2016 in die Schweiz gereist sei. Demnach müsse die Übertragung vor Dezember 2016 stattgefunden haben. Zu diesem Zeitpunkt sei die Vollmacht, welche J.________ am 27. März 2011 zuhanden von E.________ erteilt habe, aber noch gültig gewesen. Die Vollmacht sei erst am 29. November 2016 widerrufen worden, wovon E.________ am 4. Dezember 2016 Kenntnis erlangt habe. Entgegen dieser Auffassung bestehe aber, so die Staatsanwaltschaft, in Bezug auf diese Vorwürfe keine strafrechtliche Relevanz. Ob eine Klage rechtsgenügend formuliert sei, eine gültige Vollmacht vorliege und / oder ob es an der Aktivlegitimation des Klägers fehle, seien zivilrechtliche Voraussetzungen für eine Klageeinleitung, welche das zuständige Zivilgericht prüfe. Einkopierte Unterschriften stellten keine Urkundenfälschung dar, sofern die Unterzeichner mit der Einkopierung einverstanden seien, was vorliegend der Fall gewesen sei. Das AG.________ sei zwischen der A.________ als Kreditgeberin und J.________ als Kreditnehmer geschlossen worden und habe besagt, dass die A.________ J.________ ein Darlehen gewähre und jener wiederum der K.________. Das Agreement sei am 22. November 2016 von O.________ und E.________ in ihrer Eigenschaft als Direktoren für die A.________ und von E.________ für seinen Vater J.________ unterzeichnet worden. Diese Unterzeichnung stelle keine Urkundenfälschung dar. Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts AJ.________ sei in Bezug auf die AM.________ vom 19. Juni 2015 keine Aussage darüber möglich, ob die Unterschrift von J.________ gefälscht worden sei. 8.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zum Vorwurf 8.8 der Einstellungsverfügung zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe ausgeführt, dass in der Strafanzeige nicht vermerkt worden sei, wann die Übertragung in Auftrag gegeben oder durchgeführt worden sei. Diesbezüglich hätte die Staatsanwaltschaft den Treuhänder U.________ einvernehmen müssen, was sie unterlassen habe. Sodann hätte die Staatsanwaltschaft abklären müssen, wann J.________ genau in die Schweiz gereist sei, um das Datum für die Veranlassung der Übertragung zu eruieren. Zum Vorwurf 8.14 führte sie weiter aus, die Beschuldigten E.________, O.________ und F.________ hätten gemäss den eingereichten Bankbelegen wiederholt und in sehr grossem Umfang Privatbezüge aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin getätigt, was in deren Buchhaltung erfasst worden sei. Mit dem AG.________ (Vi act. 20/1/392) seien diese Schulden überraschend auf J.________ umgeschrieben und behauptet worden, dass dieser ursprünglich rund USD 40 Mio. in Form von Darlehen von der Beschwerdeführerin aufgenommen habe, wobei die damals noch offene Rückforderung der Beschwerdeführerin rund USD 11,8 Mio. betragen haben solle. Diese Darstellung im AG.________ sei nicht korrekt. Den Beschuldigten sei es durch ihr Vorgehen gelungen, ihre eigenen Schulden auf J.________ zu überwälzen. 8.4 Die Beschwerde genügt auch in diesen Punkten den Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin legt insbesondere wiederum nicht dar, inwiefern sie selbst aufgrund der behaupteten Handlungen insbesondere durch den Beschuldigten E.________ getäuscht und inwiefern sie dadurch einen Schaden erlitten haben soll (Vorwurf 8.8). Eine unmittelbare Ver-
Seite 11/12 letzung ihrer privaten Interessen vermag die Beschwerdeführerin sodann auch nicht durch ihre Ausführungen zu Vorwurf 8.14 darzutun. Die Beschwerdeführerin führt vielmehr selber aus, dass durch das behauptete Verhalten der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem AG.________ J.________ ein Schaden erlitten haben soll und die Beschwerdeführerin (zumindest) einen Gefährdungsschaden, da sie einen (unzulässigen) Schuldnerwechsel habe akzeptieren müssen. Dass die Beschwerdeführerin durch das behauptete Verhalten der Beschuldigten aber unmittelbar in ihren privaten Interessen geschädigt worden wäre, wird von ihr nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat somit auch diesbezüglich ihre Beschwerdelegitimation nicht hinreichend dargelegt. Damit sind auch die Anträge Ziff. 2 und 3 der Beschwerdeführerin, welche sie auf S. 11 ff. der Beschwerdeschrift begründet, abzuweisen. Die Beschwerdeabteilung kann der Staatsanwaltschaft einzig bei der Gutheissung der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). 9. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. vorne E. 1). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'400.00Gebühren CHF 100.00 Auslagen CHF 1'500.00Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 12/12 4. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt I.________ (zuhanden von E.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am: