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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 23.05.2025 BS 2024 95

23. Mai 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·5,807 Wörter·~29 min·5

Zusammenfassung

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Volltext

20250314_162038_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 95 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 23. Mai 2025 [rechtskräftig] in Sachen 1. L.________, 2. A.________ AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/15 Sachverhalt 1. Am 6. November 2019 erstattete Rechtsanwalt B.________ in Vertretung von L.________ (nachfolgend: L.________) und der A.________ AG (nachfolgend: A.________) sowie namens der C.________ AG (nachfolgend: C.________), vertreten durch E.________, und in eigenem Namen Strafanzeige gegen F.________ (Sohn von L.________; nachfolgend: F.________), G.________ (Ehefrau von L.________; nachfolgend: G.________), M.________ (Berater von F.________; nachfolgend: M.________) und N.________ (Tochter von L.________; nachfolgend: N.________) betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, unbefugte Datenbeschaffung, Betrug, Urkundenfälschung, üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Unterdrückung von Urkunden etc. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (Vi HD 2/1/1 ff.): 1.1 F.________ und M.________ hätten systematisch unwahre und ehrenrührige Informationen über L.________ verbreitet und mittels gefälschter Unterschriften von L.________ die deliktische Übertragung der A.________-Aktien an G.________ initiiert. Die Urkundenfälschung und der unrechtmässige Transfer seien Ende 2017 aufgedeckt worden. Konkret hätten G.________, F.________ und N.________ ein Indossament von L.________ auf dem einzigen Aktienzertifikat der A.________ gefälscht. Weiter hätten die Beschuldigten dieses der Treuhandgesellschaft O.________ AG (nachfolgend: O.________) bzw. P.________ zugestellt und diesen dahingehend getäuscht, dass L.________ unter schweren mentalen und gesundheitlichen Problemen leiden würde, nicht kontaktierbar sei und die Übertragung der A.________-Aktien auf seine Ehegattin wünsche. P.________ habe in der Folge das Aktienbuch der A.________ entsprechend geändert. Sodann hätten F.________ und M.________ diverse unautorisierte und eigenmächtige Überweisungen im Gesamtbetrag von rund CHF 4 Mio. zulasten der A.________ und zugunsten aller vier Beschuldigten veranlasst. 1.2 Ferner habe F.________ in seiner Eigenschaft als Vizepräsident der C.________ am 23. Mai 2017 und am 19. Juni 2017 in Q.________ eigenmächtig zwei geheime und unrechtmässige ausserordentliche Generalversammlungen abgehalten, an welchen er zunächst Verwaltungsräte abgesetzt und danach die C.________ in Liquidation versetzt habe. Weiter hätten F.________ und M.________ das Hauptaktivum der C.________ im Wert von rund USD 50 Mio. möglicherweise zu einem Spottpreis von USD 10 Mio. veräussert und den Erlös allenfalls unterschlagen. 1.3 Im Zusammenhang mit der R.________-Gruppe hätten G.________, F.________ und N.________ gegenüber S.________ und E.________ vorgetäuscht, dass L.________ geisteskrank und nicht mehr urteils- sowie handlungsfähig sei. Im Zuge dessen seien im Jahr 2016 L.________ als wirtschaftlichem Eigentümer sämtliche Aktien der R.________ (nachfolgend: R.________) im Nominalwert von USD 62 Mio. widerrechtlich entzogen und auf G.________ übertragen worden. Sodann hätten F.________, N.________ und G.________ zulasten der R.________ in den Jahren 2009 bis 2014 und anschliessend zulasten der A.________ in den Jahren 2015 bis 2017 eigenmächtig Privatbezüge von rund CHF 10 Mio. vorgenommen. 1.4 Die vier Beschuldigten hätten generell in systematischer Weise wiederholt Ehre, Ruf und Reputation von L.________ verletzt, indem sie Dritten wahrheitswidrig mitgeteilt hätten, er sei

Seite 3/15 geisteskrank und daher nicht mehr urteils- und handlungsfähig. Darüber hinaus sei auch Rechtsanwalt B.________ in gröbster Weise ehrenrührig angegangen worden. G.________ habe am 20. September 2019 eine E-Mail an die Empfänger B.________, E.________, S.________, P.________, F.________ sowie Anwälte der Kanzlei H.________ AG versandt, in welcher sie ihm vorwerfe, er nutze den geistigen Zustand von L.________ für seinen persönlichen Profit aus, anstatt die Interessen der Familie zu wahren. Zudem sei am 27. Oktober 2018 dem Empfänger T.________ (angeblich Investigativ-Redaktor der U.________) eine Nachricht von E.________ übermittelt worden, wonach die C.________ im Begriff sei, in illegale Geschäfte mit in V.________ verkauften W.________ Waffen verwickelt zu werden, weshalb die Familie versucht habe, L.________ zu stoppen. E.________ habe diese E-Mail nie versandt, weshalb Rechtsanwalt B.________ F.________ und M.________ als deren Urheber verdächtige und eine unbefugte Datenbeschaffung geltend mache. 2. Am 19. November 2019 reichte die I.________ AG, vertreten durch E.________, damals einzelzeichnungsberechtigter Sekretär des Verwaltungsrates der C.________, eine Eingabe mit dem Titel "Strafanzeige gegen F.________, G.________, M.________, J.________ durch L.________, A.________ AG, C.________ AG betreffend diverse Delikte" ein. Darin bestätigte E.________ sämtliche in der Strafanzeige vom 6. November 2019 aufgeführten Wahrnehmungen und teilte mit, dass sich die C.________ ebenfalls als Privatklägerin konstituiere (Vi HD 2/2/2). 3. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 erstattete Rechtsanwalt B.________ in Vertretung von L.________ Strafanzeige gegen die Kanzlei H.________ AG sowie diverse bei dieser Kanzlei ehemals oder aktuell angestellte Rechtsanwälte wegen Ehrverletzungsdelikten, Unterdrückung von Urkunden sowie weiterem Fehlverhalten (Vi HD 2/3/1 ff.). 4. Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 erstatteten X.________ und Y.________ als Verwaltungsräte und Vertreter der Z.________ AG Strafanzeige gegen F.________, M.________ und G.________ betreffend Urkundenfälschung und ungetreue Geschäftsbesorgung. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Z.________ AG sei von L.________ mandatiert worden, die AA.________ Ltd. zu errichten und zu verwalten. Letztere habe als einziges Aktivum die als "AB.________" verbrieften Namenaktien der R.________ im Nominalwert von USD 10 Mio. gehalten. Durch Täuschung mittels eines gefälschten Dokuments sei die Z.________ AG von F.________ und M.________ angewiesen worden, die erwähnten Aktien auf G.________ zu übertragen. Zudem hätten die Beschuldigten in der Folge die Liquidation der AA.________ Ltd. angeordnet (Vi HD 2/4/1 ff.). 5. Am 1. März 2021 erstatteten die I.________ AG und E.________ Strafanzeige gegen die Kanzlei H.________ AG sowie gegen Rechtsanwalt K.________ persönlich betreffend falsche Anschuldigung, Verleumdung und allenfalls weitere Delikte. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsanwalt K.________ habe am 4. Februar 2021 dem Head Legal der AC.________ AG ein Einschreiben gesandt, worin er wider besseres Wissen gröbste und vollkommen haarsträubende Vorwürfe sowohl gegen die I.________ AG als auch gegen E.________ erhoben habe. So hätten gemäss diesem Schreiben die I.________ AG bzw. ihre Exponenten die AC.________ arglistig getäuscht, Geldwäscherei und andere strafbare Handlungen begangen, den Versuch unternommen, Gelder umzuleiten und sich Vertretungen angemasst (Vi HD 2/5/1 ff.).

Seite 4/15 6. Als Ergänzungen bzw. Erweiterungen der Strafanzeigen vom 6. November 2019 und vom 30. Januar 2020 (vorstehend Sachverhalt Ziff. 1 und 3) reichte Rechtsanwalt B.________ am 31. Januar 2020, 24. März 2020, 21. Mai 2020, 19. Februar 2021, 12. April 2021, 16. April 2021 und 25. Juni 2021 weitere Eingaben bei der Staatsanwaltschaft ein (Vi act. 4/1/20 ff., 4/1/31 ff., 4/1/87 ff., 4/1/169 ff., 4/1/211 ff., 4/1/229 ff., 4/1/247 ff., 4/1/268 ff. und 4/1/287 ff.). Darin machte er u.a. geltend, sämtliche Beschuldigten hätten das Dokument "AD.________", welches vom 22. November 2016 datiere und eine Forderung der R.________ in der Höhe von USD 11'837'193.16 gegenüber L.________ begründe, manipuliert und damit verschiedene Zivilprozesse gegen L.________ lanciert. F.________, G.________ und N.________ hätten mit dem AD.________ ihre privaten Schulden wahrheitswidrig L.________ aufgebürdet. Ferner hätten F.________, M.________, G.________ und N.________ mittels gefälschter Unterschriften von L.________ auf drei Bankformularen der AC.________ AG die Kontrolle über die Kundenbeziehung AE.________ von L.________ bei der AC.________ AG erlangt. 7. Mit Verfügung vom 4. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen F.________ betreffend Vermögensdelikte, Urkundendelikte, Ehrverletzungsdelikte etc. teilweise ein und führte sie im Übrigen unter der Verfahrensnummer 2A 2024 204 fort (Dispositiv-Ziff. 1). Die Strafuntersuchungen gegen G.________, M.________, N.________, die Anwaltskanzlei H.________ AG und Rechtsanwalt K.________ betreffend Vermögensdelikte, Urkundendelikte, Ehrverletzungsdelikte etc. stellte die Staatsanwaltschaft vollumfänglich ein (Dispositiv-Ziff. 2-6). Auf die Zivilforderung von L.________, der A.________ und der R.________ trat die Staatsanwaltschaft nicht ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 7). Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und den beschuldigten Personen wurden keine Entschädigungen und keine Genugtuungen ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. 8 und 9). 8. Gegen diese Verfügung erhoben L.________ und die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. September 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 4. September 2024 aufzuheben. 2. Es sei das Dossier zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltserhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die von den Beschwerdeführern mit Einschreiben vom 15. August 2024 gestellten Beweisanträge gutzuheissen und die entsprechenden Beweise ohne weiteren Verzug zu erheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 30. September 2024 auf eine Vernehmlassung. 10. Der Beschuldigte K.________ beantragte am 4. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Seite 5/15 11. Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 und reichten am 14. Januar 2025 eine Noveneingabe ein. Zu dieser Noveneingabe nahm der Beschuldigte K.________ am 24. Januar 2025 Stellung. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführer vom 20. September 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Beschwerdeführer beantragen formell die Aufhebung der gesamten Einstellungsverfügung. Konkret beziehen sie sich auf die Vorwürfe 8.2 ("Überweisungen zum Nachteil der A.________"; begangen durch F.________ und M.________), 8.13 ("Fälschung Unterschriften L.________"; begangen durch F.________, M.________, G.________ und N.________), 8.19 ("Übertragung Anteile R.________."; begangen durch F.________, M.________ und G.________) und 8.24 ("AC.________ AG-Bankformulare"; begangen durch F.________, M.________, G.________ und N.________) gemäss den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit dem Gebrauch gefälschter Urkunden in der Schweiz durch die Beschuldigten gegenüber Schweizer Treuhändern, Organen und Banken (act. 1 S. 4 ff.) sowie auf die Vorwürfe 8.14 ("Unwahres AD.________, Fälschung Unterschrift L.________"; begangen durch F.________, M.________, G.________, N.________ und Rechtsanwalt K.________) und 8.15 ("Einreichung von Zivilklagen in mehreren Kantonen"; begangen durch F.________, N.________ und Rechtsanwalt K.________) im Zusammenhang mit dem AD.________ vom 22. November 2016. In diesen Punkten erblicken sie einen Prozessbetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung (act. 1 S. 12 ff.). Was die weiteren in der Einstellungsverfügung abgehandelten Vorwürfe betrifft, ist mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde einzutreten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Beschwerden gegen dieselbe Einstellungsverfügung vom 4. September 2024 von E.________ und der I.________ AG einerseits und der R.________ anderseits. Diese werden separat behandelt (Verfahren BS 2024 94 und BS 2024 96). 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Demzufolge darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern

Seite 6/15 die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Den kantonalen Instanzen steht bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen). 4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten – soweit für dieses Beschwerdeverfahren von Relevanz – wie folgt: 4.1 Gemäss der Strafanzeige hätten F.________ und M.________ Anfang 2016 gegenüber P.________ (Mandatsleiter bei der O.________ betreffend A.________) vorgetäuscht, ihr Vater L.________ leide unter schweren mentalen und gesundheitlichen Problemen und sei nicht kontaktierbar. M.________ habe P.________ instruiert, das Aktienzertifikat der A.________ direkt an N.________ nach AF.________ zu senden, damit der UBO [Ultimate Beneficial Owner] der A.________, L.________, per Indossament alle Aktien an seine Frau G.________ abtreten könne. Dieser Aufforderung sei P.________ am 3. Februar 2016 nachgekommen. Anfang April 2016 habe er das Zertifikat inklusive Indossament zurückerhalten und das Aktienbuch der A.________ aktualisiert. Allerdings habe eine Schriftexpertise ergeben, dass das Indossament bzw. die Unterschrift von L.________ gefälscht sei (S. 30 der Einstellungsverfügung). 4.2 Das Forensische Institut AG.________ attestiere dem Indossament vom 31. März 2016 eine starke Fälschungswahrscheinlichkeit. Allerdings sei nicht beweisbar, wer die Unterschrift von L.________ gefälscht habe. Die Indizien hätten jedoch ergeben, dass die Fälschung nicht in der Schweiz, sondern in AF.________ erfolgt sei. Des Weiteren habe die Staatsanwaltschaft AH.________ die Untersuchung betreffend diesen Sachverhalt mit Verfügung vom 5. Juli 2018 unter anderem mit der Begründung eingestellt, dass sich keine Vergleichsunterschriften der Beschuldigten beschaffen liessen. Infolge des Grundsatzes "nemo tenetur" werde dies kaum freiwillig erfolgen und aus AF.________ sei gemäss Bundesamt für Justiz nicht mit einer Antwort auf ein Rechtshilfeersuchen zu rechnen (S. 30 f. der Einstellungsverfügung). 4.3 Nachdem die Aktien im April 2016 übertragen worden seien, habe P.________ gemäss Strafanzeige Instruktionen von F.________ und M.________ erhalten, wonach er Überweisungen in Höhe von rund CHF 4 Mio. zulasten der A.________ an F.________, G.________, M.________ und N.________ tätigen solle. Diesen Instruktionen sei er gefolgt. Er sei angewiesen worden, die Zahlungen an F.________, G.________ und N.________ mit dem Aktionärsdarlehen von L.________ zu verrechnen. Die Zahlungen an M.________ seien durch Rechnungen für Beratungsdienstleistungen legitimiert worden, welche allerdings weder im

Seite 7/15 Bestand noch in der Höhe gerechtfertigt gewesen seien (Vorwurf 8.2 der Einstellungsverfügung). 4.4 Auch diesen Sachverhalt habe L.________ bereits bei der Staatsanwaltschaft AH.________ beanzeigen lassen. Diese habe das Strafverfahren mit Verfügung vom 5. Juli 2018 mit der zutreffenden Begründung nicht an die Hand genommen, dass die Zahlungen auf einem gültigen AD.________ vom 1. Januar 2015 [datierend vom 22. November 2016; Vi act. 20/1/392 ff.] basieren würden. Des Weiteren habe die A.________ auch in den drei vorangehenden Jahren regelmässig Zahlungen an die Empfänger F.________, N.________, G.________ und M.________ geleistet und ordentlich verbucht sowie revidiert, weshalb es sich hier um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handle. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft AH.________ sei uneingeschränkt zu folgen. Zudem stelle der entsprechende Entscheid ohnehin ein Prozesshindernis im vorliegenden Strafverfahren dar (Vorwurf 8.2 der Einstellungsverfügung). 4.5 Weiter sei aufgrund der verschiedenen Gutachten zwar davon auszugehen, dass auf den von den Beschwerdeführern aufgeführten Dokumenten die Unterschrift von L.________ gefälscht worden sei und dass dies F.________, G.________ und N.________ bekannt gewesen sein müsse, da nur einer dieser Beschuldigten als Täter in Frage kommen könne. Allerdings seien diese Fälschungen mutmasslich in AF.________ erfolgt, weshalb es an einer Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zug fehle. Darüber hinaus habe die Staatsanwaltschaft AH.________ das Verfahren mit Verfügung vom 5. Juli 2018 betreffend die Dokumente 2, 8, 9, 11, 13, 14 und 16 bereits rechtskräftig eingestellt (Vorwurf 8.13 der Einstellungsverfügung). 4.6 Ein Prozesshindernis bestehe sodann auch in Bezug auf die Übertragung der R.________- Aktien von L.________ auf G.________, welche mittels Übertragungsurkunde (Instrument of Transfer), unterzeichnet von F.________ (für L.________) und G.________ erfolgt sei, wobei das Ziel der Beschuldigten F.________, M.________ und G.________ gewesen sei, die Kontrolle über die R.________ zu erlangen. Auch diesen Sachverhalt habe die Staatsanwaltschaft AH.________ bereits mit Verfügung vom 5. Juli 2018 eingestellt (Vorwurf 8.19 der Einstellungsverfügung). 4.7 Schliesslich sei auch in Bezug auf die AC.________ AG-Bankformulare davon auszugehen, dass auf diesen Dokumenten die Unterschrift von L.________ gefälscht und dies den Beschuldigten F.________, G.________ und N.________ bekannt gewesen sei. Da jedoch die Fälschungen mutmasslich in AF.________ vorgenommen worden seien, fehle es auch diesbezüglich an einer Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zug (Vorwurf 8.24 der Einstellungsverfügung). 5. Die Beschwerdeführer machen demgegenüber zu diesen Punkten zusammengefasst Folgendes geltend: 5.1 Aufgrund verschiedener Gutachten, insbesondere desjenigen des Forensischen Instituts AG.________, sei der Hauptvorwurf der Beschwerdeführer, wonach systematisch Urkunden gefälscht und insbesondere, dass gefälschte Urkunden in der Schweiz gegenüber Schweizer Treuhändern, Organen, Banken sowie Behörden zur Täuschung gebraucht worden seien, erstellt.

Seite 8/15 5.2 Die Staatsanwaltschaft habe trotz mehrerer Beweisanträge der Beschwerdeführer und trotz gutachterlicher Feststellung, dass die Urkunden gefälscht seien, deren Verwendung zu Täuschungszwecken in der Schweiz nicht untersucht und die Getäuschten nicht einvernommen. 5.3 Wenn feststehe, dass schweizerische Treuhänder, Organe, Bevollmächtigte und Banken mit gefälschten Urkunden getäuscht worden seien, worauf diese für den Eigentümer der betroffenen Vermögenswerte nachteilige Transaktionen oder Änderungen ausgeführt oder Behördenmitglieder unrichtige rechtserhebliche Transaktionen oder Änderungen ausgeführt oder Behördenmitglieder unrichtige rechtserhebliche Tatsachen falsch beurkundet oder registriert hätten, so müssten auch weitere Delikte geprüft werden. Dies betreffe beispielsweise Betrug, Geldwäscherei, Erschleichen einer falschen Beurkundung oder Buchführungsdelikte. 5.4 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft stelle der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft AH.________ in diesem Zusammenhang das Verfahren eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen habe, vorliegend kein Prozesshindernis dar. In jenem Verfahren sei der Gebrauch gefälschter Urkunden weder beanzeigt noch untersucht worden. Das betreffende Strafverfahren habe sich auf die Fälschungsurheberschaft bezogen, welche nach damaliger Ansicht der Staatsanwaltschaft AH.________ nicht objektiv nachzuweisen gewesen sei. Der Vorwurf betreffend Gebrauch gefälschter Urkunden (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) sei nicht behandelt worden. Zudem stellten die forensischen Gutachten, welche erst nach Erledigung der AH.________ Strafverfahren entstanden seien, neue wichtige Beweismittel dar. 6. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten teilweise aufgrund des Vorliegens eines Prozesshindernisses ein. 6.1 Nach den Akten hatte sich die Staatsanwaltschaft AH.________ aufgrund von Strafanzeigen von L.________ gegen die Beschuldigten in derselben Angelegenheit mit der vorliegenden Thematik zu befassen. In Bezug auf Vorwurf 8.2 des vorliegenden Verfahrens, wonach die Beschuldigten die A.________ in betrügerischer Art und Weise zur Auszahlung von Vermögenswerten der Gesellschaft an sie verleitet hätten (vgl. vorne E. 4.3 f.), führte die Staatsanwaltschaft AH.________ zur Begründung unter anderem aus, die Zahlungen basierten auf dem Abschluss eines AD.________ vom 1. Januar 2015 [datierend vom 22. November 2016; Vi act. 20/1/392 ff.], welches gültig zustande gekommen sei. Aufgrund dessen nahm sie die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten am 5. Juli 2018 nicht an die Hand (Vi act. 25/2/23 ff.). Mit Verfügung gleichen Datums stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons AH.________ sodann die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend Urkundenfälschung in Bezug auf die Dokumente 2, 8, 9, 11, 13, 14 und 16 gemäss Vorwurf 8.13 (vgl. vorne E. 4.5) sowie die Übertragung der R.________-Aktien mittels Instrument of Transfer von L.________ auf G.________ (Vorwurf 8.19; vgl. vorne E. 4.6) ein (Vi act. 25/2/29 ff.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit Ausnahme des Alleinaktionärsbeschlusses betreffend freiwillige Liquidation der AA.________ Ltd. zu allen angezeigten Urkundenfälschungen privat in Auftrag gegebene Schriftengutachten eingereicht worden seien, welche die Unterschriften von L.________ mit mehr oder weniger hoher Wahrscheinlichkeit als Fälschungen bezeichnet hätten. Zur Fälschungsurheberschaft fänden sich hingegen weder in der Strafanzeige noch in den beiden Nachträgen konkrete Ausführungen. Die Strafanzeige erkläre dazu ohne nähere Begründung, dass der Beschuldigte F.________ und mutmasslich auch die Be-

Seite 9/15 schuldigte N.________ die Unterschriften von L.________ gefälscht haben sollen. Den Schriftengutachten seien überhaupt keine diesbezüglichen Ausführungen zu entnehmen. Abklärungen der Staatsanwaltschaft beim Urkundenlabor des Forensischen Instituts AG.________ hätten ergeben, dass aufgrund der zur Verfügung stehenden Vergleichsproben im konkreten Fall mit schriftvergleichenden Methoden keine Aussage zur Fälschungsurheberschaft gemacht werden könnten, da die fraglichen Unterschriften von L.________ aufgrund ihrer Abstraktheit kaum Elemente beinhalteten, die mit Vergleichsunterschriften der Beschuldigten verglichen werden könnten (Vi act. 25/2/32 E. 5.2). 6.2 Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 ;137 I 363 E. 2.1 m.H.). Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; 137 I 363 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 172; je m.H.). Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten und nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision (Art. 11 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Vergleichbares gilt bei der Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 2 StPO), allerdings unter der Einschränkung, dass an die nach Art. 323 StPO mögliche Wiederaufnahme bei nicht anhand genommenen Verfahren tendenziell geringere Anforderungen als bei eingestellten Verfahren zu stellen sind (Tag, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 11 StPO N 13 m.H.). 6.3 Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass im vorliegenden Verfahren und den abgeschlossenen Verfahren bei der Staatsanwaltschaft AH.________ Täteridentität vorliegt. Sie machen aber geltend, dass in den Verfahren im Kanton AH.________ einzig der Tatbestand der Urkundenfälschung, nicht aber derjenige des Gebrauchs gefälschter Urkunden beanzeigt und untersucht wurde. Wie vorstehend unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, ist dies jedoch unerheblich, da es bei Vorliegen gleicher Tatsachen auf die rechtliche Qualifikation gerade nicht ankommt. 6.4 Die Beschwerdeführer weisen zwar darauf hin, dass die forensischen Gutachten neue wichtige Beweismittel darstellen, welche erst nach Erledigung der AH.________ Strafverfahren entstanden sind. Das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten des Forensischen Instituts AG.________ datiert vom 25. Mai 2022 und das vom Kantonsgericht Q.________ im Rahmen des Zivilprozesses in Auftrag gegebene Gutachten vom 30. Juni 2023. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer liegen damit aber nicht in allen Punkten neue Beweismittel vor, welche für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b):

Seite 10/15 6.4.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte bereits in den Verfahren vor der Staatsanwaltschaft AH.________ ein Privatgutachten der AI.________ AG vom 16. Februar 2017 mit der Begründung ein, die Unterschrift von L.________ sei auf fünf Dokumenten (Dokumente 8, 9, 11, 13 und 14) gefälscht worden (Vi act. 25/2/56 ff.; Vi act. 25/2/30). Dieses Gutachten bestätigte, dass die betreffenden Dokumente mit hoher Wahrscheinlichkeit gefälscht wurden. Die Staatsanwaltschaft AH.________ berücksichtigte das Gutachten in den entsprechenden Verfahren (vgl. Vi act. 25/2/19 und Vi act. 25/2/30), stellte diese aber aus anderen Gründen ein bzw. nahm sie nicht an die Hand. Was die Dokumente 2 und 16 betrifft, so geht aus dem Schriftgutachten von AJ.________ vom 19. Dezember 2017, welches ebenfalls vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in Auftrag gegeben wurde, hervor, dass diese beiden Dokumente mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefälscht wurden. Auch dieses Schriftgutachten reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft AH.________ als Beweismittel ein (Vi act. 25/2/75). Das Gutachten des Forensischen Institut AG.________ datiert zwar aus dem Jahre 2022 und somit nach Abschluss der Verfahren vor der Staatsanwaltschaft AH.________. Es kam in Bezug auf die erwähnten Dokumente aber zu keinem anderen Ergebnis als das Schriftgutachten von AJ.________. Die Staatsanwaltschaft hat folglich die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten insoweit zu Recht aufgrund eines Prozesshindernisses eingestellt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 6.4.2 Anders verhält es sich indes hinsichtlich des Vorwurfs 8.2 des vorliegenden Verfahrens, wonach die Beschuldigten die A.________ in betrügerischer Art und Weise zur Auszahlung von Vermögenswerten der Gesellschaft an sie verleitet hätten. Die Staatsanwaltschaft AH.________ stützte sich in der Nichtanhandnahmeverfügung massgeblich auf das AD.________ vom 22. November 2016, welches sie als gültig erachtete. Wie noch zu zeigen sein wird, bestehen aufgrund des Gutachtens des Forensischen Instituts AG.________ deutliche Anzeichen dafür, dass das genannte AD.________ auf einem gefälschten Beschluss basiert (vgl. dazu hinten E. 8), womit neue Beweismittel vorliegen, welche für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als begründet. 7. In Bezug auf die übrigen Dokumente gemäss Vorwurf 8.13 sowie betreffend Vorwurf 8.24 der Einstellungsverfügung erweist sich die Beschwerde ebenfalls als begründet. 7.1 Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten formell (auch) wegen Urkundendelikten eingestellt. In Bezug auf die weiteren Dokumente gemäss Vorwurf 8.13, auf welchen die Unterschrift von L.________ gemäss Gutachten mit grosser Wahrscheinlichkeit gefälscht wurde, was F.________, G.________ und N.________ bekannt gewesen sein musste, erblickte die Staatsanwaltschaft ebenfalls ein Prozesshindernis. Sie begründete die Einstellung der Strafuntersuchung damit, dass die Fälschungen im Ausland, mutmasslich in AF.________, erfolgt seien und es deshalb an einer Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug fehle. Mit analoger Begründung stellte sie auch die Strafuntersuchung betreffend Vorwurf 8.24 (gefälschte AC.________ AG-Bankformulare) ein. 7.2 Dass die Fälschung dieser Dokumente mutmasslich in AF.________ erfolgt sein dürfte, wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Daran ändert aber nichts, dass nach

Seite 11/15 den Akten konkrete Hinweise dafür bestehen, dass diese gefälschten Dokumente in der Schweiz zur Täuschung gebraucht worden sein könnten. Damit besteht ein hinreichender Verdacht, dass die Beschuldigten den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Gebrauch gefälschter Urkunden zur Täuschung) erfüllt haben könnten. Die Strafuntersuchung kann insoweit nicht eingestellt werden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als begründet. 8. In Bezug auf die Vorwürfe 8.14 und 8.15 begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung der Strafuntersuchung wie folgt (S. 42 f. der angefochtenen Verfügung): 8.1 In der Strafanzeige sei geltend gemacht worden, L.________ sei rechtmässiger Eigentümer aller Aktien der R.________ und habe daher die missbräuchliche Übertragung derselben an G.________ wieder korrigiert. Der Beschuldigte K.________ habe auf Instruktion der Beschuldigten F.________ und N.________ am 11. Februar 2020 beim Friedensrichteramt Klage eingereicht, wonach L.________ rund USD 14 Mio. zahlen müsse, dies basierend auf einem AD.________ vom 22. November 2016. Die summarische Prüfung durch das Gericht habe ergeben, dass die Klage gravierende Mängel aufweise, was bedeute, dass diese eine ungetreue Geschäftsbesorgung von F.________, M.________, N.________ und G.________ und einen versuchten Prozessbetrug seitens des Beschuldigten K.________ darstelle. Das AD.________ sei dem Gericht ohne Unterschriftsseite und Anhänge eingereicht worden. Die vollständige Version sei bei P.________ beschafft worden. Dabei habe man festgestellt, dass die Unterschriften von F.________ und N.________ lediglich einkopiert worden seien, was eine Urkundenfälschung bzw. den Gebrauch einer gefälschten Urkunde durch den Beschuldigten K.________ darstelle. Ebenso wenig wie das AD.________ habe L.________ einen Anhang zum AD.________, eine AK.________ vom 19. Juni 2015 gegenüber der A.________ unterzeichnet. 8.2 Entgegen dieser Auffassung der Beschwerdeführer bestehe, so die Staatsanwaltschaft, in Bezug auf diese Vorwürfe aber keine strafrechtliche Relevanz. Ob eine Klage rechtsgenügend formuliert sei, eine gültige Vollmacht vorliege und / oder ob es an der Aktivlegitimation des Klägers fehle, seien zivilrechtliche Voraussetzungen für eine Klageeinleitung, welche das zuständige Zivilgericht prüfe. Einkopierte Unterschriften stellten keine Urkundenfälschung dar, sofern die Unterzeichner mit der Einkopierung einverstanden seien, was vorliegend der Fall gewesen sei. Das AD.________ sei zwischen der R.________ als Kreditgeberin und L.________ als Kreditnehmer geschlossen worden und habe besagt, dass die R.________ L.________ ein Darlehen gewähre und jener wiederum der A.________. Das AD.________ sei am 22. November 2016 von N.________ und F.________ in ihrer Eigenschaft als Direktoren für die R.________ und von F.________ für seinen Vater L.________ unterzeichnet worden. Diese Unterzeichnung stelle keine Urkundenfälschung dar. Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts AG.________ sei in Bezug auf die AK.________ vom 19. Juni 2015 keine Aussage darüber möglich, ob die Unterschrift von L.________ gefälscht worden sei. 8.3 Soweit in der Strafanzeige geltend gemacht werde, das AD.________ vom 22. November 2016, welches klar unwahr sei, habe den Beschuldigten nun als Grundlage für die Einreichung diverser Zivil- bzw. Arrestklagen seit Februar 2020 in verschiedenen Kantonen gedient (Vorwurf 8.15), sei ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht ersichtlich. Es handle sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.

Seite 12/15 9. Die Beschwerdeführer machen demgegenüber zu diesen beiden Punkten zusammengefasst Folgendes geltend: 9.1 Die Beschuldigten F.________, G.________ und N.________ hätten in den Jahren 2009- 2017 sehr hohe Summen aus der L.________ gehörenden A.________ und R.________ entnommen. Diese Mittelentnahmen seien "privat erfolgt auf die Privatkonti dieser Beschuldigten". Mit dem (angeblichen) AD.________ vom 22. November 2016 hätten die Beschuldigten F.________, G.________ und N.________ ihre eigenen Schulden auf den Beschwerdeführer L.________ abgewälzt. So habe F.________ auf der einen Seite ein Unterschriftsbild als angeblicher Vertreter der R.________ einkopiert und auf der anderen Seite als angeblicher Vertreter des Beschwerdeführers L.________. Die Beschuldigte N.________ habe ebenfalls ein Unterschriftsbild als angebliche Vertreterin der R.________ einkopiert. Das AD.________ hätte als zentraler Buchhaltungsbeleg dienen sollen und sei später in der Schweiz gegenüber zahlreichen Gerichten auch als (angeblicher) zentraler Forderungs- und Arresttitel verwendet worden. 9.2 Die Staatsanwaltschaft habe gestützt auf das Gutachten des Forensischen Instituts AG.________ festgestellt, dass der angebliche Beschluss vom 17. Februar 2016 gefälscht sei. Die Beschuldigten F.________ und N.________ hätten somit im November 2016 nicht gültig als Directors der R.________ bestellt werden können. Entsprechend hätten sie auch keine Dokumente für die R.________ unterzeichnen können. Dennoch hätten die Beschuldigten F.________ und N.________ die Unterschriftsbilder als angebliche Directors auf das strittige AD.________ vom 22. November 2016 einkopiert. 9.3 Die Beschuldigten F.________, G.________ und N.________ hätten durch die Ausstellung und Manipulation des AD.________ ihre eigenen Schulden gegenüber der R.________ dem Beschwerdeführer L.________ überbürdet. Der Beschuldigte F.________ habe damit sowohl seine Pflichten gegenüber der R.________ als auch gegenüber L.________ verletzt und damit den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Falschbeurkundung erfüllt. Dazu bestehe der Verdacht eines unzulässigen Doppelkontrahierens. 9.4 Durch das Verwenden des falschen AD.________ hätten die Beschuldigten mehrere Schweizer Gerichte getäuscht, was zu falschen Arresturteilen geführt habe. Dieses Verhalten sei entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch strafrechtlich relevant. 10. Eine Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB). Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB besteht in der Verletzung spezifischer Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftrag-

Seite 13/15 gebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.H.). Als Prozesbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Gerichts durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielt, es zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbegründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen (BGE 122 IV 197 E. 2). 11. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt aufgrund der nachfolgenden Erwägungen als begründet. 11.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass das Dokument "AL.________" (Rücktritt von L.________ als Director der R.________; Einsetzung u.a. von F.________ und N.________ als Directors) vom 17. Februar 2016 (Vi act. 20/1/312 f.) als Fälschung zu qualifizieren sei, zumal das Forensische Institut AG.________ dem Dokument eine starke Fälschungswahrscheinlichkeit bescheinige (Vi act. 12/392). Die Beschwerdeführer stellen sich damit zu Recht auf den Standpunkt, dass das Unterzeichnen des AD.________ durch F.________ und N.________ mangels entsprechender Berechtigung eine Falschbeurkundung darstellen könnte. Aufgrund des mutmasslich gefälschten Beschlusses vom 17. Februar 2016 kam den beiden Beschuldigten nach den Akten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des AD.________ wohl keine Organstellung bei der R.________ zu. Es bestehen darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der in Bezug auf die R.________ berechtigte L.________ sein Einverständnis dazu gegeben hätte. 11.2 Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschuldigten F.________, G.________ und N.________ erhebliche Mittel aus der R.________ entnommen haben (vgl. Vi act. 20/1/1047 ff.), ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Es bestehen damit Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten durch den mutmasslich gefälschten Beschluss vom 17. Februar 2016 und dem möglicherweise gefälschten AD.________ vom 22. November 2016 ihre privaten Schulden dem an der R.________ berechtigten Beschwerdeführer L.________ aufgebürdet haben könnten. Wie es sich damit genau verhält, lässt sich den Akten nicht eindeutig entnehmen und bedarf weiterer Abklärungen. Die Beschwerdeführer haben in diesem Zusammenhang im Untersuchungsverfahren am 15. August 2024 entsprechende Beweisanträge gestellt, welche bisher noch nicht behandelt wurden. Bei dieser Sachlage erübrigt sich der von Rechtsanwalt K.________ in der Eingabe vom 24. Januar 2025 gestellte Beweisantrag, wonach zwei Privatgutachten hinsichtlich der sich im Verfahren A3 2020 28 vor Kantonsgericht Q.________ stellenden Fragen hinsichtlich des Rechts von AF.________ im Beschwerdeverfahren als Beweismittel zuzulassen seien. 11.3 Sollte sich herausstellen, dass das AD.________ vom 22. November 2016 tatsächlich – wofür wie erwähnt Anhaltspunkte bestehen – falsch beurkundet wurde, so ergeben sich daraus ohne Weiteres Hinweise auf einen Prozessbetrug, da dieses AD.________ unbestrittenermassen in mehreren Arrestverfahren verschiedener Kantone als Arrestforderungstitel verwendet wurde. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass es sich dabei um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handelt, nicht gefolgt werden. Vielmehr bestehen aufgrund der Akten Anhaltspunkte dafür, dass das den Beschuldigten vorgeworfene Vorgehen auch in strafrechtlicher Hinsicht von Relevanz sein könnte.

Seite 14/15 12. Nach dem Gesagten ist in der Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft AH.________ vom 5. Juli 2018 hinsichtlich der Vorwürfe 8.13 und 8.19 (vgl. vorne E. 6.4.1) ein Prozesshindernis zu erblicken. Hingegen kann die Strafuntersuchung im Übrigen nicht aufgrund eines fehlenden Tatverdachts bzw. mit der Begründung eingestellt werden, dass es sich dabei um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handle. Die Beschwerde erweist sich somit teilweise als begründet und ist teilweise gutzuheissen. Dies betrifft die Einstellung der Strafuntersuchung gegen F.________ und M.________ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung (Vorwurf 8.2), die Einstellung der Strafuntersuchung gegen F.________, M.________, G.________ und N.________ betreffend Betrug und Urkundendelikte (Vorwürfe 8.13 und 8.24; vgl. vorne E. 7), die Einstellung der Strafuntersuchung gegen F.________, M.________, G.________ und N.________ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung (Vorwurf 8.14; vgl. vorne E. 8) und die Einstellung der Strafuntersuchung gegen F.________ und N.________ betreffend Urkundenfälschung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Prozessbetrug sowie gegen Rechtsanwalt K.________ betreffend Prozessbetrug (Vorwurf 8.15; vgl. vorne E. 8). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 418 Abs. 2 StPO). Zudem ist den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten. 14. Da eine Zustellung – wie sich gezeigt hat (act. 6/1-3) – an die Beschuldigten G.________, M.________ und N.________ nicht möglich ist, erfolgt die Bekanntmachung an diese gestützt auf Art. 88 Abs. 1 lit. b StPO durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zug. Beschluss 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 2'000.00Gebühren CHF 200.00 Auslagen CHF 2'200.00Total und werden zur Hälfte (CHF 1'100.00) auf die Staatskasse genommen und zur Hälfte (CHF 1'100.00) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Im Umfang von CHF 2'900.00 wird der Kostenvorschuss den Beschwerdeführern je zur Hälfte zurückerstattet.

Seite 15/15 3. Die Beschwerdeführer werden für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt K.________ (für sich und zuhanden von F.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug an: - G.________ - M.________ - J.________ Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2024 95 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 23.05.2025 BS 2024 95 — Swissrulings