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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 24.03.2025 BS 2024 92

24. März 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·5,192 Wörter·~26 min·4

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Volltext

20250211_160743_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 92 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 24. März 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/13 Sachverhalt 1. Am 2. Juli 2024 erstattete die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen D.________, B.________, G.________, H.________, I.________, E.________ und J.________ betreffend Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Konkursdelikte und Urkundenfälschung, begangen unter anderem als eingetragene oder faktische Organe der K.________ Management AG mit Sitz in L.________. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – Folgendes aus: 1.1 Am 3. Juli 2017 habe sich der Verwaltungsrat der K.________ Group plc (M.________), damals bestehend aus I.________ und N.________, entschieden, eine Anleihe im Betrag von maximal EUR 125 Mio. "aufzulegen". Im Zusammenhang mit dem Erwerb solcher Anleihen habe die Beschwerdeführerin mit der K.________ Group plc am 18. März 2017 einen "DCM Purchase Contract" abgeschlossen, wobei dieser Vertrag seitens der K.________ Group plc von I.________ und D.________ unterzeichnet worden sei. Der Vertrag sei dann mit einer in L.________ unterzeichneten Vereinbarung vom 18. Januar 2018 ("Aufhebungs- und Änderungsvereinbarung zum Vertrag vom 18.03.2017") teilweise angepasst worden. 1.2 Die Beschwerdeführerin habe für den Erwerb solcher Anleihen in der Zeit vom 22. August 2017 bis 26. März 2018 insgesamt EUR 15'301'924.23 an die K.________ Group plc bezahlt. Es seien insgesamt 12 Transaktionen von ihrer Broker Bank, der O.________, zu Gunsten des bei der P.________ auf die K.________ Management AG lautenden Kontos erfolgt. 1.3 Die K.________ Group plc habe die im "Private Placement Memorandum" vom 14. Juli 2017 genannte Anleihe bzw. die als "Senior unsecured" bezeichneten Bonds von bis zu EUR 125 Mio. über die Q.________ Wertpapierbörse herausgegeben. Die schliesslich vollständig gezeichneten K.________-Anleihen im Betrag von insgesamt EUR 22'778'000.00 zuzüglich Zins seien spätestens am 31. Juli 2022 zur Rückzahlung fällig gewesen. Am 7. Juni 2023 habe die K.________ Group plc beim Amtsgericht R.________ einen Insolvenzantrag gestellt. Eine Rückzahlung aus den K.________-Anleihen an die Beschwerdeführerin sei schliesslich nicht erfolgt. 1.4 Die Beschwerdeführerin sei über den Bestand der Aktiven der K.________ Group plc getäuscht worden, wobei Urkunden erstellt und verwendet worden seien. Diese Angaben über den Bestand von Aktiven der K.________ Group plc, welchen eine erhebliche Bedeutung zugekommen sei, seien unwahr und unvollständig gewesen. Die von der K.________ Management AG gesteuerte K.________ Group plc habe ausserdem Beteiligungen an Tochtergesellschaften zu überhöhten Preisen erworben. Diesen Tochtergesellschaften seien ungesicherte Darlehen gewährt worden mit dem Wissen, dass diese Tochtergesellschaften nicht in der Lage gewesen seien, die Darlehen zurückzuzahlen. Schliesslich habe die von der K.________ Management AG gesteuerte K.________ Group plc ihre Beteiligungen an den Tochtergesellschaften bzw. die von diesen gehaltenen Vermögenswerte ohne Not (und nicht im Interesse der K.________ Group plc) unter Wert veräussert. Die Erlöse seien nicht an die K.________ Group plc geflossen. Die Insolvenz der K.________ Group plc sei dadurch herbeigeführt worden, dass die Vermögenswerte zu geringen Gegenleistungen veräussert und

Seite 3/13 einzelne Gläubiger bevorzugt bzw. leichtfertig Kredite gewährt und "verschleudert" worden seien. Dadurch seien die Anleihensgläubiger der K.________ Group plc geschädigt worden. 2. Mit Verfügung vom 4. September 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchungen gegen D.________, B.________, G.________, H.________, I.________, E.________ und J.________ betreffend Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und den beschuldigten Personen wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Verfahren 2A 2024 194-200). 3. Mit Eingabe vom 17. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 4. September 2024 sei aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sei durch das Obergericht anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen D.________, B.________, G.________, H.________, I.________, E.________, J.________ sowie allenfalls weitere Personen betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, Konkursdelikte, Misswirtschaft, Urkundenfälschung sowie Betrug zu eröffnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Auslagen und MWST zulasten des Staates. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 5. Der Beschuldigte E.________ verzichtete am 4. November 2024 auf eine Vernehmlassung. Der Beschuldigte D.________ liess sich nicht vernehmen. Den übrigen Beschuldigten stellte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung vorerst nicht zu. 6. Am 17. Februar 2025 übermittelte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeabteilung ein bei ihr am 3. Februar 2025 eingegangenes Schreiben der Beschwerdeführerin. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die

Seite 4/13 Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3 m.w.H.). 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung im Wesentlichen wie folgt: 3.1 Die Beschwerdeführerin habe in der Strafanzeige unter anderem ausgeführt, die K.________ Group plc habe falsche Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, indem sie ihre finanziellen Verhältnisse bis und mit dem Geschäftsjahr 2019 entgegen der Wahrheit so dargestellt habe, als seien die Immobilien S.________, T.________ und U.________ ihr tatsächlich zugeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang auf die Darstellungen im "Private Placement Memorandum" vom 14. Juli 2017 verwiesen und sei im Zusammenhang mit den darin enthaltenen Angaben zu den Aktiven der K.________ Group plc zum Schluss gekommen, dass es sich dabei um die Immobilien "V.________", "W.________", "X.________", "Y.________" und "Z.________" handeln müsse. Zudem seien diese Immobilien bzw. Liegenschaften in den mit "K.________ Group plc / Group Summary Presentation / January 2017" sowie mit "K.________ Group plc / Group Summary Presentation / February 2018" betitelten Dokumentationen als "Asset Base" bezeichnet worden. Die Beschwerdeführerin habe in Anbetracht dieser Angaben die Schlussfolgerung gezogen, es sei damals von den Beschuldigten zugesichert worden, dass diese Immobilien spätestens ab 2017 die Vermögensbasis der K.________ Group plc bzw. der von ihr ausgegebenen K.________-Anleihen gebildet hätten. Dabei bestehe jedoch – so die Beschwerdeführerin – der Verdacht, dass die K.________ Group plc in Wirklichkeit nie Eigentümerin dieser Immobilien gewesen sei bzw. dass diese Immobilien nie als Vermögensbasis der K.________- Anleihe gedient hätten.

Seite 5/13 3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lasse sich die Behauptung, in diesen Dokumentationen sei die Zusicherung enthalten, dass die K.________ Group plc Eigentümerin von Immobilien gewesen sei und diese die Vermögensbasis der von ihr ausgegebenen K.________-Anleihe gebildet hätten, nicht belegen: Das "Private Placement Memorandum" vom 14. Juli 2017 enthalte einen umfangreichen und detaillierten Haftungsausschluss (Disclaimer). Zudem werde im Memorandum betreffend die K.________-Anleihe über EUR 125 Mio. in der Sparte "Use of proceeds" angegeben, dass die Erlöse für "Development and rufurbishment of properties and pipeline" verwendet würden. Ausserdem sei gemäss Memorandum geplant gewesen, die Anleiheerlöse in bereits beschriebene Immobilienentwicklungsprojekte zu investieren, die in AA.________ Wachstumsregionen angesiedelt seien, wobei sich diese Liste im Lauf der Zeit ganz oder teilweise ändern könne. 3.3 Sodann enthielten die mit "K.________ Group plc / Group Summary Presentation / January 2017" sowie mit "K.________ Group plc / Group Summary Presentation / February 2018" bezeichneten Dokumentationen ebenfalls einen Disclaimer. Im mit "K.________ Group plc / Group Summary Presentation / February 2018" betitelten Dokument würden zudem sechs in AA.________ liegende Immobilien erwähnt, die jedoch nicht als Asset der K.________ Group plc., sondern dem "K.________ Group’s property portfolio" zugeordnet würden. 3.4 Gemäss dem Gutachten vom 22. Juni 2022 über die Ermittlung einer Insolvenzquote in einem hypothetischen Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.________ Group plc hätten die wesentlichen Beteiligungen der K.________ Group plc zum Zeitpunkt der Anleihebegebung im Jahr 2017 unter anderem an der AB.________ GmbH, der AC.________ GmbH und der AD.________ GmbH bestanden, welche wiederum Anteile an anderen Gesellschaften gehabt hätten. Diesen seien verschiedene Immobilien im Portfolio zugeordnet gewesen. 3.5 Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass betreffend die K.________-Anleihe Immobilien direkt im Eigentum der K.________ Group plc gestanden hätten bzw. ihr direkt hätten zugeführt werden sollen. Es fehle somit an einem Anfangsverdacht, wonach die Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Herausgabe der K.________- Anleihe falsche Angaben gemacht bzw. die Beschwerdeführerin durch falsche Angaben zur Tätigung von Zahlungen motiviert hätten. 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin den Beschuldigten neben den Täuschungshandlungen im Zusammenhang mit der Herausgabe der K.________-Anleihe weitere strafrechtlich relevante Handlungen vorwerfe, so sei keine schweizerische Zuständigkeit gegeben bzw. das schweizerische Strafrecht nicht anwendbar. Es gehe aus den Akten nicht hervor, wo der zwischen der Beschwerdeführerin und der K.________ Group plc am 18. März 2017 abgeschlossene "DCM Purchase Contract" unterzeichnet worden sei. Die entsprechende Anpassung vom 18. Januar 2018 sei mutmasslich in L.________ unterzeichnet worden. Bei beiden Vereinbarungen sei L.________ als Gerichtsstand gewählt worden. Die K.________ Management AG sei dabei insoweit involviert gewesen, wonach sie bei der Zahlungsabwicklung habe mitwirken sollen. Im Insolvenzantrag vom 7. Juni 2023 werde betreffend die K.________ Management AG unter anderem erwähnt, dass die K.________ Group plc 100 % der Aktien der K.________ Management AG, die in der Struktur als Zwischenholding diene, halte und dass die Umsetzung der Geschäftszwecke der K.________ Group plc ursprünglich unter anderem durch die beiden Tochtergesellschaften, die AE.________ GmbH sowie die AF.________

Seite 6/13 GmbH, erfolgt sei. Im "Private Placement Memorandum" vom 14. Juli 2017 werde sodann aufgeführt, dass "The management and administration company of K.________ Group" in L.________ lokalisiert sei, wobei insbesondere nicht ausgeführt werde, welche Tätigkeiten damals davon genau betroffen gewesen seien. Schliesslich werde die K.________ Management AG in den mit "K.________ Group plc / Group Summary Presentation / January 2017" sowie "K.________ Group plc / Group Summary Presentation / February 2018" bezeichneten Dokumentationen bzw. den darin aufgeführten Diagrammen zur Struktur der K.________- Gruppe unter der Bezeichnung "Management, Holding and Services Companies" erwähnt. Aufgrund dieser Angaben liessen sich jedoch keine Hinweise entnehmen, dass die K.________ Management AG bei den übrigen, den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen involviert gewesen sei. 3.7 Selbst wenn für diese zur Anzeige gebrachten Handlungen eine schweizerische Zuständigkeit bestehen würde, fehlte es diesbezüglich ebenfalls an einem Anfangsverdacht. So seien die Jahresabschlüsse der K.________ Group plc jeweils geprüft worden, wobei den entsprechenden Prüfungsberichten keinerlei Anzeichen zu entnehmen seien, welche auf ein strafbares Verhalten hindeuteten. Bereits in der Bilanz per Ende 2017 seien die Investments in die Tochtergesellschaften, die AG.________ GmbH, die AH.________ GmbH, die K.________ Management AG, die AC.________ GmbH sowie die AD.________ GmbH aufgeführt und konkretisiert worden. Weiter seien dem Entwurf vom 22. Juni 2022 betreffend eines Grobablaufplans für die Restrukturierung der K.________-Anleihe bzw. der Unternehmensanleihe 2017/2022 der K.________ Group plc nach den Regelungen des AI.________ ebenso wenig Hinweise auf strafbare Handlungen zu entnehmen wie dem Insolvenzantrag vom 7. Juni 2023 (insbesondere Ausführungen betreffend den Ablauf der verschiedenen Bauprojekte der AJ.________ GmbH sowie der Gesellschaften AF.________ GmbH und AK.________ GmbH). Ferner liessen sich auch den entsprechenden Ausführungen zum Ablauf des Restrukturierungverfahrens keine Hinweise entnehmen, dass es dabei zu strafbaren Handlungen gekommen sei. 4. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen Folgendes geltend: 4.1 Die K.________ Group plc habe die Beschwerdeführerin mittels der "K.________ Group Summary Presentation" bzw. der "K.________ Company Presentation" vom März 2017 durch die darin aufgeführten Immobilien als Asset Bases in der Verhandlungsphase bzw. vor Abschluss des Darlehensvertrages "Private Placement Memorandum" vom 14. Juli 2017 sowie des "DCM Purchase Agreements" vom 18. März 2017 über ihre Kreditwürdigkeit und damit über die vorhandenen Sicherheiten der allfälligen Forderungen und somit über ihre Rückzahlungsfähigkeit getäuscht. Diese Täuschungshandlungen seien bereits nach Abschluss eines "Engagement Agreements" im November 2016 erfolgt, womit eine gewisse Vertrauensbasis und Geschäftsbeziehung vorhanden gewesen sei. 4.2 Die K.________ Management AG habe der Beschwerdeführerin durch Übergabe und Einsicht in die JLL Bewertungsgutachten und Reporte, namentlich des "JLL Report U.________" sowie des "JLL Report AL.________", beide vom Mai 2017, ihre finanzielle Lage aufgezeigt und dadurch bei der Beschwerdeführerin "das Motiv für einen Irrtum […] gesetzt". Durch diese Bewertungsgutachten, zusammen mit der "K.________ Company Presentation", habe die K.________ Group plc der Beschwerdeführerin eine verbindliche Erklärung abgegeben, dass

Seite 7/13 EUR 100 Mio. Eigenkapital und Assets vorhanden gewesen seien. Erst nach diesen erfolgten Ausführungen sei zwischen den Parteien der Darlehensvertrag "Private Placement Memorandum" vom 14. Juli 2017 abgeschlossen worden. Durch das Einbringen dieser Unterlagen sei die Beschwerdeführerin durch Vorspiegeln einer falschen Sachlage arglistig getäuscht worden. Die K.________ Group plc habe zu keinem Zeitpunkt den tatsächlichen Willen gehabt, dieses Darlehen zurückzubezahlen. 4.3 Ein betrügerisches Verhalten sei insbesondere im Zusammenhang mit zwei Immobilien ersichtlich, welche in der Periode 2016 bis 2018 wiederholt als Bestand-Assets benannt und aufgezeichnet worden seien. Dabei handle es sich um die Liegenschaften "AM.________ GmbH (U.________)" und "AN.________ GmbH (AO.________)". Der "JLL Report U.________", der "JLL Report AL.________" sowie das Forecast-Zahlenwerk zeigten eindeutig, dass die beiden Assets als Forecast bilanziell erfasst worden seien. Zudem seien die gleichen Zahlen erneut in der Planung der vorläufigen Bilanzzahlen der K.________ Group plc 2018 zur Verfügung gestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei in Unkenntnis darüber gelassen worden, dass diese Immobilien eben nicht eingebracht worden seien. Erst heute wisse die Beschwerdeführerin, dass die beiden Immobilien der K.________ Group plc bzw. der K.________ Management AG niemals von den verantwortlichen beschuldigten Personen der K.________ Group plc zugeführt oder als Sachkapitalerhöhung eingebracht worden seien, um das aufgeführte Eigenkapital in der Höhe von EUR 100 Mio. einzubezahlen. Dies, obwohl das entsprechende Eigenkapital in der Höhe von EUR 100 Mio. bereits im "DCM Purchase Agreement" vom 18. März 2017 aufgelistet worden sei. 4.4 Die beiden erwähnten Immobilien seien von den Verantwortlichen an der Seite der K.________ Group plc bzw. K.________ Management AG direkt anderweitig verkauft und die "überhängenden" Geldwerte aus diesen Verkäufen den Beschuldigten gutgeschrieben worden. Damit habe die K.________ Group plc bzw. die K.________ Management AG aus diesen Verkäufen keine Einkünfte erzielt, um die Bondgläubiger zu bedienen. Folglich habe die K.________ Group plc die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den bzw. beim Abschluss des Darlehensvertrages selbst über ihre Sicherheit der Forderung sowie über ihren Rückzahlungswillen getäuscht, was einem "Kreditbetrug" entspreche. 4.5 Zwar enthalte das "Private Placement Memorandum" vom 14. Juli 2017 einen umfangreichen und detaillierten Haftungsausschluss. Es wäre jedoch stossend, diesen als Freizeichnungsklausel für die K.________ Group plc zu sehen, da die K.________ Group plc bzw. die K.________ Management AG bereits in der Verhandlungsphase des "Private Placement Memorandum" arglistig getäuscht hätten. Das Einfügen eines Haftungsausschlusses im abgeschlossenen Vertrag verstosse sodann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. 4.6 Durch die falsche Ausweisung der beiden erwähnten Immobilien in der Bilanz der K.________ Group plc bzw. der K.________ Management AG hätten die Beschuldigten falsche Bilanzen erstellt. Auch die Bewertungsgutachten und Reporte seien "zu hoch ausgewiesen" worden. Darüber hinaus seien ebenfalls nicht pfandrechtlich belastete Assets eingebracht worden, wodurch sich die K.________ Group plc bzw. die K.________ Management AG ebenfalls der Urkundenfälschung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Misswirtschaft strafbar gemacht habe.

Seite 8/13 4.7 Eine schweizerische Zuständigkeit sei entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft gegeben. So hätten mehrere Treffen und Besprechungen der massgeblichen Parteien in L.________, AP.________ und AQ.________ stattgefunden. Sodann seien unter anderem die Unterlagen "JLL Report U.________" und "JLL Report AL.________" in L.________ persönlich vom Beschuldigten I.________ übergeben worden. Die K.________ Group plc habe ausserdem ihren Sitz zum massgeblichen Zeitpunkt in L.________ gehabt und gegen Ende 2017 eigene Räumlichkeiten der in L.________ ansässigen AR.________ AG in AP.________ bezogen. 5. Die Beschwerdeführerin sieht ein tatbestandsmässiges Verhalten der Beschuldigten zunächst darin begründet, dass diese über den Bestand der Aktiven der K.________ Group plc unter Verwendung von unwahren und unvollständigen Urkunden getäuscht habe. Sie erhebt gegenüber den Beschuldigten in diesem Zusammenhang den Vorwurf des Betrugs sowie der Urkundenfälschung. 5.1 Einen Betrug gemäss Art. 146 StGB begeht, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig in die Irre führt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Arglistig wird das täuschende Verhalten des Täters zum einen durch die Verwendung von betrügerischen Machenschaften oder Kniffen, wenn also die Täuschung durch zusätzliche Massnahmen unterstützt wird, oder wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet, in welchem mehrere aufeinander abgestimmte Lügen den Getäuschten in die Irre führen sollen. Nach der Rechtsprechung können aber auch einfache Lügen arglistig sein, wenn sie nicht ohne besondere Mühe überprüfbar sind, wenn dem Getäuschten die Überprüfung nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder wenn er aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, der Getäuschte werde von einer Überprüfung absehen. Hätte sich das Opfer mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst schützen und den Schaden durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht vermeiden können, so scheidet Arglist aus (BGE 135 IV 76 E. 5.2 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2 m.H.). 5.2 Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunden fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Als Urkundenfälschung im engeren Sinne gilt das Herstellen einer unechten Urkunden, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; je m.H.).

Seite 9/13 6. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft fehlt es bezüglich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Betrugsvorwürfe an einer Täuschung sowie an der ebenfalls erforderlichen Arglist. Darüber hinaus bestehen gemäss Staatsanwaltschaft auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten zu diesem Zweck Urkunden gefälscht hätten. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, von den Beschuldigten betreffend den mit der K.________ Group plc am 18. März 2017 abgeschlossenen "DCM Purchase Contract" in mehrfacher Hinsicht über bestehende Sicherheiten getäuscht worden zu sein. 6.1 Die Beschwerdeführerin erblickt diese Täuschungen vor allem im "Private Placement Memorandum" vom 14. Juli 2017 (Vi act. 20/1/24 ff.), worin auf die Aktiven der K.________ Group plc und dabei insbesondere auf die sechs Liegenschaften "AS.________", "AT.________", "AU.________", "AV.________" und "AW.________" Bezug genommen werde. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin seien diese Liegenschaften darüber hinaus in den Dokumentationen "K.________ Group plc / Group Summary Presentation / January 2017" und "K.________ Group plc / Group Summary Presentation / February 2018" als "Asset Base" (Vermögensbasis) aufgeführt worden. 6.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daraus jedoch nicht auf eine Zusicherung der K.________ Group plc hinsichtlich ihrer Vermögensbasis seit 2017 geschlossen werden. Ebenso wenig ergibt sich daraus, dass diese Liegenschaften die Vermögensgrundlage der von ihr herausgegebenen Anleihen gebildet hätten. Zunächst wird im "Private Placement Memorandum" klar ausgewiesen, dass es sich bei der K.________ Group plc um eine Holdinggesellschaft handelt, welche lediglich die Aktien der Immobiliengesellschaften hält ("K.________ Group is a parent company to K.________ Group’s AX.________ property owning companies" [Vi act. 20/1/42]; "K.________ Group consists real estate owning companies and the holding company to the real estate owning companies as well as management service companies" [Vi act. 20/1/44]). Sodann ist darin ein umfangreicher Haftungsausschluss enthalten, welcher der Beschwerdeführerin bekannt war. Ferner wird im betreffenden Memorandum etwa festgehalten, dass geplant sei, die Anleihenserlöse in Immobilienentwicklungsprojekte in AA.________ Wachstumsregionen zu investieren, wobei sich die entsprechende Liste im Lauf der Zeit ganz oder teilweise ändern könne. Eine Zusicherung, wonach die von der Beschwerdeführerin genannten Immobilien die Vermögensbasis der K.________ Group plc bilden würden, lässt sich dem Memorandum nicht entnehmen. Ebenso wenig enthalten der "DCM Purchase Contract" vom 18. März 2017 (Vi act. 20/1/156 ff.) und die Ergänzung dazu vom 18. Januar 2018 (Vi act. 20/1/161) eine solche Zusicherung. Einen Haftungsausschluss beinhalten sodann auch die von der Beschwerdeführerin erwähnten "K.________ Group plc / Group Summary Presentation / January 2017" und "K.________ Group plc / Group Summary Presentation / February 2018" (Vi act. 20/1/253 und Vi act. 20/1/275). Zudem ist klar festgehalten, dass es sich bei den Präsentationen lediglich um Zukunfts-visionen bzw. Zukunftserwartungen handelt ("This document includes ‘forward-looking statements’, which do not describe facts of the past, but containing the words ‘believe’, ‘estimate’, ‘expect’, ‘anticipate’, ‘assume’, ‘plan’, ‘intend’, ‘could’, and words of similar meaning. These forward-looking statements are subject to inherent risks and uncertainties since they relate to future events and are based on current assumptions and estimates of K.________, which might not occur at all or occur not as assumed.”; Vi act. 20/1/254). Abgesehen davon ist auch daraus die Holdingstruktur ersichtlich (Vi act. 20/1/259 und 283). Zudem werden in Letzterer sechs in AA.________ liegende Immobilien erwähnt, jedoch nicht als Vermögen der

Seite 10/13 K.________ Group plc, sondern als "K.________ Group’s property portfolio" (Vi act. 20/1/277). Es bestehen aufgrund dieser Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass betreffend die K.________-Anleihen die von der Beschwerdeführerin genannten Immobilien direkt im Eigentum der K.________ Group plc gestanden hätten. Es fehlt darüber hinaus ganz allgemein an einer verbindlichen Erklärung der K.________ Group plc, dass bei ihr Eigenkapital und Assets in Form von Immobilien in der Höhe von über EUR 100 Mio. vorhanden gewesen wären. Dass dies nicht der Fall war, lässt sich dem Jahresbericht 2017 entnehmen. Daraus zeigt sich, dass das Anlagevermögen einzig aus Investitionen in Tochtergesellschaften besteht (Vi act. 20/1/187). 6.3 Eine Täuschung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Herausgabe der K.________-Anleihen ergibt sich auch nicht aus der "K.________ Group plc / Company Presentation / March 2017 (Vi act. 17/1/25 ff.), was von der Beschwerdeführerin neu im Beschwerdeverfahren vorgebracht wird. Zunächst enthält auch dieses Dokument einen Haftungsausschluss (Vi act. 17/1/26) und die unter "financial information" aufgeführten Angaben erfolgten unter dem Vorbehalt "pro forma". Zudem ist der Hinweis ersichtlich, dass es sich um die konsolidierte Bilanz handelt. Daraus erhellt denn auch, dass das durch die Bonds generierte Kapital für Investitionen in die Tochtergesellschaften verwendet werden soll (Vi act. 17/1/43). Aus dem "Engagement Agreement" vom 30. November 2016 (Vi act. 17/1/83 ff.) zwischen der Beschwerdeführerin und der K.________ Group plc ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin gestützt darauf als Beraterin der K.________ Group plc hätte fungieren sollen (inklusive Entschädigung und Verschwiegenheitserklärung). Das "Engagement Agreement" umfasste unter anderem eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Vermarktung von Kapitalanlagen. Die Beschwerdeführerin hatte somit gestützt auf diese Vereinbarung einen wesentlichen Einblick in die Geschäftstätigkeit der K.________ Group plc, womit auch unter diesem Gesichtspunkt eine Täuschung seitens der K.________ Group plc als höchst unwahrscheinlich erscheint. Anhaltspunkte, wonach die K.________ Group plc über den Bestand ihrer Aktiven von erheblicher Bedeutung getäuscht und im Zusammenhang mit dieser Täuschung Urkunden erstellt und verwendet hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten insoweit zu Recht nicht an die Hand genommen. 7. Weiter erachtet die Beschwerdeführerin die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Misswirtschaft bzw. weiterer Konkursdelikte als erfüllt. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die von der K.________ Management AG gesteuerte K.________ Group plc habe Beteiligungen an in AA.________ ansässige Tochtergesellschaften zu überhöhten Preisen erworben, diesen Tochtergesellschaften ungesicherte Darlehen gewährt mit dem Wissen, dass diese nicht in der Lage seien, die Darlehen zurückzuzahlen, bzw. sie habe die an den Tochtergesellschaften gehaltenen Vermögenswerte unter Wert veräussert und so die Insolvenz der K.________ Group plc herbeigeführt. 7.1 Zunächst ist diesbezüglich die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu prüfen. 7.1.1 Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO, der die Legitimation sowohl für die Beschwerde als auch die Berufung regelt, kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines

Seite 11/13 Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 2.3.1). 7.1.2 Das Delikt der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) schützt den Wert des Vermögens als Ganzes. Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt. Aktionäre und Gläubiger einer Gesellschaft sind in Bezug auf ein Vermögensdelikt zum Nachteil der Gesellschaft bloss mittelbar betroffen, selbst wenn dasselbe (strafbare) Verhalten – ex post betrachtet – zugleich den Tatbestand eines Konkursdelikts erfüllt. Fällt die geschädigte Gesellschaft in Konkurs bzw. wird sie nach den Vorschriften über den Konkurs liquidiert, gilt die Konkursmasse als ihre Rechtsnachfolgerin (Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.3.1 f.). Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin als Gläubigerin der K.________ Group plc – mangels anderweitiger Ausführungen in der Beschwerdeschrift – hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen. Auf die Beschwerde ist mithin in diesem Punkt nicht einzutreten. 7.1.3 Geschütztes Rechtsgut der Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB ist das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners. Als geschädigte Personen gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gelten infolgedessen die einzelnen Gläubiger. Die Aktionäre sind durch Konkursdelikte nur indirekt betroffen, es sei denn, sie haben gleichzeitig Gläubigerstellung (Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.4.1). Der Beschwerdeführerin ist somit als Anleihensgläubigerin als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen, was sie zur Beschwerde legitimiert. 7.1.4 Die Beschwerdeführerin übersieht indes, dass die in Art. 163 ff. StGB geregelten Konkursdelikte als objektive Strafbarkeitsbedingung voraussetzen, dass ein Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B 562/2021 vom 7. April 2022 E. 3.4.2). Der Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. September 2024 ist in der E. 3.5 lediglich zu entnehmen, dass ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt und am 7. Juni 2023 ein Insolvenzantrag eingereicht wurde. Dass in der Folge tatsächlich ein Konkurs eröffnet wurde, ergibt sich daraus nicht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren können zwar sinngemäss so verstanden werden, dass zwischenzeitlich über die K.________ Group plc der Konkurs eröffnet wurde ("[…] was letztlich im AI.________ Verfahren im Jahre 2022, sowie dem Konkurs der K.________ Group plc bzw. der K.________ Management AG jetzt in Liquidation im Jahre 2023 endete"; act. 1 Rz 10). Sie macht indes keine konkreten Angaben zur Konkurseröffnung und unterlässt es, entsprechende Belege einzureichen. Man-

Seite 12/13 gels hinreichender Begründung ist auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten. 7.2 Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie aus folgenden Gründen abzuweisen: 7.2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete in der angefochtenen Verfügung ausführlich und detailliert, weshalb keine Hinweise dafür bestehen, dass die K.________ Management AG in die vorerwähnten, von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrachten Handlungen involviert war und daher weder ein Handlungs- noch ein Erfolgsort in der Schweiz liegt und somit keine schweizerisches Zuständigkeit gegeben ist. Sie hielt etwa fest, dass im am 7. Juni 2023 beim Amtsgericht R.________ eingereichten Insolvenzantrag betreffend die K.________ Management AG unter anderem erwähnt werde, dass die K.________ Group plc (M.________) 100 % der Aktien der K.________ Management AG mit Sitz in der Schweiz halte, die in der Struktur als Zwischenholding diene. Die Umsetzung der Geschäftszwecke der K.________ Group plc sei unter anderem durch die beiden Tochtergesellschaften, die AE.________ GmbH sowie die AY.________ GmbH, erfolgt (Vi act. 20/1/8 f.). Die Staatsanwaltschaft führte sodann aus, dass der Zweck der K.________ Management AG im Handelsregister der Kantons L.________ umschrieben werde als "Führen der internationalen Geschäfte der K.________ Group plc und Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im Bereich ‘Middle Office’ für gruppeneigene Unternehmen und für Dritte". Schliesslich, so die Staatsanwaltschaft, werde die K.________ Management AG in den "K.________ Group Plc / Group Summary Presentation / February 2018" unter der Bezeichnung "Management, Holding and Service Company" geführt (Vi act. 20/1/259 und Vi act. 20/1/283). 7.2.2 Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift über weite Strecken aus, weshalb aus ihrer Sicht entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft dennoch eine schweizerische Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 StGB gegeben sein soll. Dabei bezog sie sich aber insbesondere auf die Betrugsvorwürfe im Zusammenhang mit den K.________-Anleihen. Bezüglich dieses Sachverhaltskomplexes verneinte die Staatanwaltschaft aber eine schweizerische Zuständigkeit nicht, sondern nahm die Strafuntersuchung aufgrund eines fehlenden Anfangsverdachts nicht an die Hand. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Bejahung eines Begehungs- oder Erfolgsortes in der Schweiz aufzuzeigen. Dafür reichen die behaupteten Treffen und Besprechungen u.a. in L.________ und die Übergabe von Unterlagen in der Schweiz nicht aus, zumal die Beschwerdeführerin nichts zum Inhalt der angeblichen Besprechungen in der Schweiz ausführt. Ein konkreter Anknüpfungspunkt, welcher eine schweizerische Zuständigkeit begründen würde, fehlt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin schliesslich, die K.________ Group plc habe ihren Sitz in L.________ gehabt, findet in den Akten keine Stütze, wird doch durchwegs AZ.________, M.________, als Sitz der Gesellschaft angegeben (vgl. etwa Vi act. 17/1/42 und Vi act. 17/1/66). Zudem wurden in AA.________ das Restrukturierungsverfahren geführt bzw. der Insolvenzantrag gestellt. Auch dies spricht gegen einen schweizerischen Sitz der K.________ Group plc. Die Staatsanwaltschaft hat demzufolge die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten auch betreffend die weiteren, neben den Betrugsvorwürfen zur Anzeige gebrachten Handlungen, insbesondere Vorwürfe betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung

Seite 13/13 und Konkursdelikte, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO aufgrund fehlender Prozessvoraussetzung zu Recht nicht an die Hand genommen. 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1'130.00Gebühren CHF 70.00 Auslagen CHF 1'200.00Total werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt F.________ (z.H. E.________) - D.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2024 92 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 24.03.2025 BS 2024 92 — Swissrulings