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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 11.12.2024 BS 2024 77

11. Dezember 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,537 Wörter·~13 min·4

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme und Ausstand | Nichtanhandnahme

Volltext

20241115_110957_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 77 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 11. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme und Ausstand

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Am 12. Januar 2024 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen C.________, G.________ und E.________ betreffend Freiheitsberaubung nach Art. 183 Abs. 1 StGB, Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB und versuchte Nötigung nach Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und gegen Letztere ausserdem betreffend falsches ärztliches Zeugnis nach Art. 318 StGB. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – Folgendes aus: 1.1 Am 31. Juli 2023 sei es beim Beschwerdeführer zu Hause zu einem Polizeieinsatz gekommen. Der unter dem H.________-Syndrom leidende Sohn des Beschwerdeführers habe unter einer schweren Episode gelitten. Der Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn habe die ältere, lärmempfindliche Nachbarin dazu veranlasst, die Polizei zu rufen. Erschienen seien in der Folge G.________ und C.________ von der Zuger Polizei. 1.2 Die beiden Polizisten hätten beim kooperierenden Beschwerdeführer auf dem Parkplatz vor dem Wohngebäude und vor den Augen der gesamten Nachbarschaft einen Alkoholtest durchgeführt. Ausserdem seien dem Beschwerdeführer ohne Anlass Handschellen angelegt worden. Als der Beschwerdeführer in der Folge die Mitwirkung im Strafverfahren gegen ihn verweigert habe, habe ihm der einvernehmende Polizist damit gedroht, ihn einzusperren, sollte er nicht kooperieren. Als der Beschwerdeführer seine Aussage verweigert und stattdessen eine Entschuldigung von den Polizisten für die unverhältnismässigen Zwangsmassnahmen verlangt habe, hätten die Polizisten einen Notfallpsychiater gerufen. Nachdem dieser für eine Zwangseinweisung keine Hand habe bieten wollen, sei eine zweite Notfallpsychiaterin, E.________, gerufen worden. Diese habe die vom einvernehmenden Polizisten ausgesprochene Drohung wiederholt, obwohl der Beschwerdeführer auch ihr gegenüber angegeben habe, dass er nicht mit ihr oder den Polizisten sprechen werde, wenn sich die Polizisten nicht für die Demütigungen entschuldigen würden. Daraufhin habe die Notfallpsychiaterin im Wissen um den Grund für das Schweigen des Beschwerdeführers die fürsorgerische Unterbringung aufgrund eines angeblichen Stupors angeordnet. 1.3 Der Alkoholtest vor der Nachbarschaft, das Anlegen der Handschellen sowie die fürsorgerische Unterbringung seien für den Beschwerdeführer unverhältnismässig und nachteilig gewesen, was den beteiligten Personen bewusst gewesen sei. Damit hätten sie sich des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht. Indem dem Beschwerdeführer sodann angedroht worden sei, ihn einzusperren, sollte er weiterhin keine Aussagen machen, und diese Drohung in der Folge umgesetzt hätten, hätten sie sich nicht nur einer nach Art. 140 Abs. 1 StPO unzulässigen Methode bedient, sondern sich auch der versuchten Nötigung strafbar gemacht. Indem die Polizisten zusammengewirkt hätten, um eine unverhältnismässige Fesselung des Beschwerdeführers vorzunehmen, und indem die beteiligten Personen zusammengewirkt hätten, um den Beschwerdeführer fürsorgerisch unterzubringen, hätten sie zudem eine Freiheitsberaubung begangen.

Seite 3/8 2. Mit Verfügungen vom 11. Juli 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchungen gegen C.________ und G.________ betreffend Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch und versuchte Nötigung sowie gegen E.________ betreffend Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch, versuchte Nötigung und falsches ärztliches Zeugnis nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und den beschuldigten Personen wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Verfahren 3A 2024 321-323). 3. Mit Eingabe vom 2. August 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügungen Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die Verfügung 3A 2024 321 vom 11. Juli 2024 aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. 2. Es sei die Verfügung 3A 2024 322 vom 11. Juli 2024 aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. 3. Es sei die Verfügung 3A 2024 323 vom 11. Juli 2024 aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. 4. Der Staatsanwalt D.________ sei in den Ausstand zu versetzen. Prozessualer Antrag: 5. Es sei Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten des Staates. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in den Vernehmlassungen vom 16. August 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie des Ausstandsbegehrens. 5. Die Beschuldigte E.________ beantragte in der Stellungnahme vom 19. August 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten C.________, G.________ und E.________ mit drei separaten Verfügungen vom 11. Juli 2024 nicht an die Hand. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese drei Verfügungen Beschwerde in einer einzigen Eingabe. Gestützt darauf wurden die drei Beschwerdeverfahren BS 2024 75-77 eröffnet. Gegenstand des vorliegenden Entscheids ist die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte E.________ sowie das Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Staatsanwalt. Die Beschwerde betreffend die Beschuldigten C.________ und G.________ wird in einem separaten Entscheid behandelt.

Seite 4/8 2. Der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung und dem Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Staatsanwalt liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, weshalb es sich rechtfertigt, das Beschwerdeverfahren und das Ausstandsbegehren in einem Entscheid zu beurteilen. 3. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. August 2024 ist mithin einzutreten. Entsprechendes gilt für das gegen den fallführenden Staatsanwalt gerichtete Ausstandsbegehren. Wird – wie vorliegend – ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft betroffen ist, die Beschwerdeinstanz. Der Entscheid ergeht schriftlich, und die betroffene Person übt ihr Amt bis zum Entscheid weiter aus (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 59 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). 4. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst in formeller Hinsicht, ihm sei Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren. Dieses Begehren stellte der Beschwerdeführer für den Fall, dass es zu einem weiteren Schriftenwechsel kommt (act. 1 Ziff. 14). Nach Eingang der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft und derjenigen der Beschuldigten E.________, welche dem Beschwerdeführer zugestellt wurden, wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. Der Antrag auf Akteneinsicht erweist sich somit als gegenstandslos. 5. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend, die Staatsanwaltschaft habe Verfahrenshandlungen vorgenommen und damit ein Strafverfahren implizit eröffnet. Indem die Staatsanwaltschaft widersprüchlich und einseitig die Beschuldigte zur Stellungnahme eingeladen, dann aber die Nichtanhandnahme verfügt habe, habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 5.1 Eine eröffnete Strafuntersuchung ist entweder durch Verfahrenseinstellung oder Anklageerhebung abzuschliessen. Zutreffend ist, dass eine nicht formell durch entsprechende Verfügung (Art. 309 Abs. 3 StPO) eröffnete Untersuchung materiell dennoch als eröffnet gilt, wenn massgebende Untersuchungshandlungen stattgefunden haben (vgl. Vogelsang, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 310 StPO N 8 m.H.). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft jedoch keine eigentlichen Untersuchungshandlungen vorgenommen. Die Einladung zu einer Stellungnahme an die Beschuldigten stellt nach konstanter Praxis der I. Beschwerdeabteilung keine materielle Untersuchungshandlung dar. Daneben hat die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid einzig aufgrund der eingereichten Akten getroffen. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung ist somit in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 5.2 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern es für den Beschwerdeführer vorteilhafter wäre, wenn die Strafanzeige mittels einer Einstellungsverfügung statt einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt würde. Die Anforderungen an die Verdachtslage sind bei einer Nichtanhandnahme weniger streng als bei einer Einstellung. Zudem ist eine Verfahrenseinstellung im Gegensatz zu einer Nichtanhandnahme einem Freispruch gleichgestellt (Art. 320 Abs. 4 StPO).

Seite 5/8 6. Das Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Staatsanwalt begründete der Beschwerdeführer mit dessen prozessualem Verhalten. Durch die Ermöglichung der nachgewiesenen Kollusionshandlungen mindestens durch die beiden beschuldigten Polizisten C.________ und G.________ und durch das unkritische Erheben der Darlegungen der beiden beschuldigten Polizisten zum Untersuchungssachverhalt ergebe sich der Anschein, dass dieser in der Sache befangen sei. Ob ein Ausstandsgrund des fallführenden Staatsanwaltes im Zusammenhang mit den Verfahren gegen die beiden beschuldigten Polizisten vorliegt, ist – wie erwähnt – Gegenstand zweier weiterer Beschwerdeverfahren. Einen Ausstandsgrund im Verfahren gegen die Beschuldigte E.________ vermag der Beschwerdeführer mit seiner Begründung jedenfalls nicht ansatzweise darzulegen. Mangels hinreichender Begründung ist auf das Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Staatsanwalt im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit nicht einzutreten. 7. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Untersuchung kann nur eröffnet werden, wenn ein qualifizierter Verdacht besteht, der objektiv begründbar sein muss. Eine subjektive Vermutung genügt nicht (vgl. Vogelsang, a.a.O., Art. 309 StPO N 23, N 32). Eine blosse vage Vermutung, es könnte sich eine Straftat zugetragen haben, rechtfertigt die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht (Riedo/Boner, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 300 StPO N 6 m.H.). Es braucht vielmehr konkrete, einzelfallbezogene Hinweise oder Anzeichen, aufgrund derer eine gewisse Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens besteht; Vermutungen oder ein bloss auf kriminalistischen Erfahrungssätzen aufgebauter Verdacht ohne Erhärtung durch einzelfallbezogene Anhaltspunkte sind nicht ausreichend (Wohlers, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 7 StPO N 5 m.H.). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit oder wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Im Zweifelsfall muss nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" ein Verfahren eröffnet werden. Die Strafverfolgungsbehörde verfügt in diesem Rahmen aber über einen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 m.H.). 8. Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten E.________ Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch, versuchte Nötigung und falsches ärztliches Zeugnis vor.

Seite 6/8 8.1 Den Tatbestand der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit. Die unzulässige Beschränkung dieser Freiheit liegt darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1). 8.2 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Die Bestimmung schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und anderseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 m.H.). 8.3 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 m.H.). 8.4 Nach Art. 318 StGB werden u.a. Ärzte bestraft, die vorsätzlich ein unwahres Zeugnis ausstellen, das zum Gebrauche bei einer Behörde oder zur Erlangung eines unberechtigten Vorteils bestimmt, oder das geeignet ist, wichtige und berechtigte Interessen Dritter zu verletzen. 9. 9.1 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung unter anderem aus, die Beschuldigte habe beim Beschwerdeführer die Verdachtsdiagnose einer psychischen Krankheit oder Verhaltensstörung bei submutistischem Zustandsbild nach schwerem Kränkungserleben mit Verdacht auf einen dissoziativen Stupor sowie differenzialdiagnostisch eine narzisstische Krise gestellt. Aufgrund der übrigen ihr vorliegenden Informationen zum Vorfall vom 31. Juli 2023 sei sie zum Schluss gekommen, dass eine Fremd- bzw. Selbstgefährdung, gründend auf einer psychischen Störung, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen sei, weshalb sie eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet habe. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Diagnosestellung nicht lege artis oder die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nicht pflichtgemäss und rechtmässig erfolgt sei. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Beschwerdeführer mit einer fürsorgerischen Unterbringung gedroht habe, sollte dieser kein Gespräch mit ihr führen wollen. Sie habe ihn ausschliesslich darauf hingewiesen, dass das Verweigern eines Explorationsgespräches zu einer unvollständigen Diagnose führe, aufgrund derer eine fürsorgerische Unterbringung nicht ausgeschlossen werden könne. Die Beschuldigte habe beim Beschwerdeführer neben dem von ihm beanstandeten Stupor eine ganze Reihe weiterer Diagnosen gestellt. Der Verdacht auf einen Stupor habe sich daraus ergeben, dass diverse Versuche seitens der Beschuldigten, mit dem Beschwerdeführer in Kommunikation zu treten, gescheitert und sowohl seine Orientierung als auch seine formalen und inhaltlichen Gedankengänge nicht beurteilbar ge-

Seite 7/8 wesen seien. Ein strafbares Verhalten könne der Beschuldigten klarerweise nicht nachgewiesen werden. 9.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerdeschrift mit dieser ausführlichen und nachvollziehbaren Argumentation der Staatsanwaltschaft nur rudimentär auseinander. Sein Fokus liegt vielmehr auf den seiner Auffassung nach strafrechtlich relevanten Handlungen der beschuldigten Polizisten C.________ und G.________. Deren Verhalten zu beurteilen, ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Darüber hinaus beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern (Ziff. 3) und angebliche Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft aufzulisten (Ziff. 4-8). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus im Zusammenhang mit einem angeblichen Motiv der Beschuldigten zur Ausstellung eines falschen ärztlichen Zeugnisses auf seine Strafanzeige verweist, ist dies nicht zulässig. Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen zur Begründung im Beschwerdeverfahren nicht. Es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, in Eingaben an andere Behörden oder in anderen Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (vgl. Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9c m.H.). Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen nicht, weshalb diesbezüglich darauf nicht einzutreten ist. 9.3 Den einzigen für das vorliegende Beschwerdeverfahren wesentlichen Einwand macht der Beschwerdeführer in Ziff. 9 der Beschwerdeschrift, wo er in Zweifel zieht, dass die Beschuldigte neben dem Stupor zusätzliche Diagnosen gestellt hat und geltend macht, diese Diagnosen könnten nachgeschoben sein. Mit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer indes in keiner Weise aufzuzeigen, inwiefern sich die Beschuldigte dennoch und entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers strafbar gemacht haben soll. Irrelevant für das behauptete strafrechtlich relevante Verhalten der Beschuldigten ist sodann, ob bereits der diensthabende Notfallpsychiater, Assistenzarzt I.________, eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers hätte anordnen dürfen, bevor er die Beschuldigte anforderte. 10. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers vermögen nach dem Gesagten keinen konkreten Anfangsverdacht zu begründen, der die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens gegen die Beschuldigte rechtfertigen würde. Die Staatsanwaltschaft hat damit die Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauchs, versuchter Nötigung und falschen ärztlichen Zeugnisses zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 11. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten E.________ ist mangels eines nennenswerten Aufwandes keine Entschädigung auszurichten.

Seite 8/8 Beschluss 1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt D.________ wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 470.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 500.00 Total werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Rechtsanwalt F.________, wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt F.________ (z.H. E.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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