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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 26.02.2025 BS 2024 71

26. Februar 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,255 Wörter·~11 min·4

Zusammenfassung

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Volltext

20250115_142414_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 71 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 26. Februar 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 18. März 2023 erstattete die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen C.________, F.________ und G.________ insbesondere betreffend unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung und konstituierte sich als Privatklägerin. Am 26. Juli 2023 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Strafanzeige. Zur Begründung führte sie – zusammengefasst – Folgendes aus (Vi act. 1/1 ff. und Vi act. 1/3 ff.): 1.1 Die Beschuldigten, insbesondere C.________, hätten am 24. Januar 2023 in K.________ zwei rechtswidrige Generalversammlungen durchgeführt, eine betreffend die H.________ AG und die andere betreffend die I.________ AG. Beide Gesellschaften seien zum Tatzeitpunkt an der J.________ in K.________ domiziliert gewesen. 1.2 In beiden Fällen hätten die Beschuldigten inhaltlich falsche Generalversammlungsprotokolle erstellt. Gemäss diesen Protokollen sei das gesamte Aktienkapital von jeweils CHF 100'000.00 an der Generalversammlung vertreten gewesen. Dies habe, was den Beschuldigten bewusst gewesen sei, nicht der Wahrheit entsprochen. Der Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin und -aktionärin beider Gesellschaften sei die Durchführung der beiden ausserordentlichen Generalversammlungen gar nicht angezeigt worden. Folglich habe sie an den beiden ausserordentlichen Generalversammlungen vom 24. Januar 2023 auch nicht teilgenommen bzw. sich auch nicht vertreten lassen. 1.3 Die Beschuldigten hätten an den beiden am 24. Januar 2023 gesetzeswidrig abgehaltenen "ausserordentlichen Generalversammlungen" alsdann ebenso gesetzeswidrige "Beschlüsse" gefasst. So seien die beiden Verwaltungsräte der H.________ AG, L.________ und M.________, "abgewählt" und stattdessen die Beschuldigten F.________ und G.________ in den Verwaltungsrat gewählt worden. Bei der I.________ AG sei der Verwaltungsrat L.________ "abgewählt" und durch den Beschuldigten F.________ ersetzt worden. 1.4 Die drei Beschuldigten hätten die inhaltlich unwahren GV-Protokolle und die gesetzeswidrigen Beschlüsse noch gleichentags an das Handelsregisteramt des Kantons Zug weitergeleitet. Letzteres sei in der Folge gestützt auf die eingereichten gefälschten Unterlagen zu unwahren Eintragungen betreffend die nie vom Aktionärswillen gedeckten Mutationen in den Verwaltungsräten der H.________ AG und der I.________ AG veranlasst worden. 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten (Verfahren 1A 2023 535-537). Am 24. April 2023 erteilte sie der Zuger Polizei einen Ermittlungsauftrag (Vi act. 1/2). Ferner edierte sie Unterlagen zu den Mietverhältnissen zwischen den Mieterinnen H.________ AG und der I.________ AG einerseits und der Vermieterin O.________ AG anderseits (Vi act. 5/1 und 5/2). Weiter zog die Staatsanwaltschaft die Unterlagen der beiden ausserordentlichen Generalversammlungen vom Handelsregisteramt des Kantons Zug bei (Vi act. 5/3 und 5/4). Der Beschuldigte C.________ wurde am 8. November 2023 durch die Zuger Polizei delegiert einvernommen (Vi act. 2/1/1). 3. Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen C.________, F.________ und G.________ betreffend unwahre Angaben gegenüber Han-

Seite 3/7 delsregisterbehörden, Betrug sowie ungetreue Geschäftsbesorgung ein. Auf die Zivilforderung der Beschwerdeführerin trat die Staatsanwaltschaft nicht ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und den beschuldigten Personen wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 4. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juli 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur neuen Entscheidung. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 14. August 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenauflage zu Lasten der Beschwerdeführerin. 6. Der zur freigestellten Vernehmlassung eingeladene Beschuldigte C.________ beantragte am 29. August 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 7. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 7. Oktober 2024. Erwägungen 1. Es stellt sich zunächst die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. 1.1 Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO, der die Legitimation sowohl für die Beschwerde als auch die Berufung regelt, kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2). 1.2 Die Staatsanwaltschaft stellte in der angefochtenen Einstellungsverfügung die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten unter anderem wegen unwahrerer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden ein. Mit dem Tatbestand von Art. 153 StGB wird der öffentliche Glauben, den das Handelsregister geniesst, geschützt. Als schutzwürdig wird mit anderen Worten die Verlässlichkeit von Handelsregistereinträgen im Rechtsverkehr angesehen (Weissenber-

Seite 4/7 ger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 153 StGB N 2 m.H.). Interessen von Privatpersonen sind nur geschützt, soweit sie aufgrund der im Handelsregister eingetragenen Angaben Entscheidungen treffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.1 und 2.2.2 mit Hinweis auf Beschluss des Obergerichts Zürich UE180028 vom 27. August 2018 E. 1.2.4). Die Beschwerdeführerin, die sich (auch) gegen die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden wehrt, ist nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO, da sie durch die behauptete tatbestandsmässige Handlung der Beschuldigten nicht (unmittelbar) geschädigt war oder ist. Sie legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie gestützt auf die unwahren Angaben im Handelsregister für sie negative Entscheide getroffen hat. Sie hat demnach diesbezüglich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf die Beschwerde ist somit in diesem Punkt nicht einzutreten. Dies hat zur Folge, dass auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit dieser Bestimmung nicht weiter einzugehen ist. 1.3 In Bezug auf die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung ist die Beschwerdelegitimation dagegen zu bejahen. Diese Tatbestände schützen das Rechtsgut des Vermögens und damit ein individuelles Rechtsgut. 2. Betreffend die Tatbestände des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung führte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 2.1 Die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter seien im Vorfeld der beiden inkriminierten Generalversammlungen vom 24. Januar 2023 tatsächlich nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden. Daran ändere nichts, dass L.________ von M.________ über die bevorstehende Durchführung dieser beiden Generalversammlungen informiert worden sein solle. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge nicht an diesen Generalversammlungen teilgenommen, weshalb auch die Feststellungen in den erwähnten Generalversammlungsprotokollen, es seien jeweils 100 % des Aktienkapitals vertreten gewesen, nicht den Tatsachen entsprechen würden. Objektiv betrachtet habe sich der Sachverhalt daher so zugetragen, wie er der Strafanzeige der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt worden sei. 2.2 Subjektiv sei indessen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte C.________ diese Generalversammlungen nachweislich auf Verlangen des faktischen Mehrheitsaktionärs beider involvierten Gesellschaften, M.________, anberaumt und durchgeführt habe. Auch das Traktandum der Absetzung von L.________ aus den Verwaltungsräten der H.________ AG wie auch der I.________ AG gehe auf die Anregung von M.________ zurück. Der Beschuldigte C.________ habe dabei in grosser Bedrängnis gehandelt. Die H.________ AG habe am 24. Januar 2023 bereits seit Längerem in existenziellen Schwierigkeiten gesteckt. Die regelmässigen Zahlungen der Beschwerdeführerin seien schon Monate vorher gestoppt worden. Die H.________ AG habe weder Kunden noch Investoren gehabt und ihr "Group Managing Director", L.________, welcher vom Beschuldigten C.________ regelmässig über den Geschäftsgang (bzw. Nicht-Geschäftsgang) auf dem Laufenden gehalten worden sei, sei untergetaucht gewesen. Bereits Ende Oktober 2022 hätten aufgrund fehlender Liquidität und inexistentem operativem Geschäft die meisten Mitarbeiter wieder entlassen werden müssen. Sowohl die H.________ AG als auch die operativ nie tätig gewordene I.________ AG seien

Seite 5/7 de facto inaktiv gewesen. Die beiden inkriminierten Generalversammlungen seien vor diesem Hintergrund zu sehen. Den beiden betroffenen Gesellschaften hätten handlungsfähige Exekutivorgane bestellt werden sollen. Diese hätten dann zusammen mit M.________ versuchen sollen, das Ruder irgendwie noch herumzureissen. Der Beschuldigte C.________ habe daher weder die Absicht verfolgt, jemanden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen, noch seien ihm aus den Tathandlungen irgendwelche (Vermögens-)Vorteile erwachsen. Die Straftatbestände des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung seien somit in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. 2.3 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift darauf, zu den Erwägungen der Staatsanwaltschaft betreffend Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft stellte mit dieser Begründung (Erwägung 8 der angefochtenen Verfügung) jedoch die Strafuntersuchung gegen die drei Beschuldigten einzig betreffend den Tatbestand der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB ein. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin jedoch – wie vorstehend ausgeführt (vgl. vorne E. 1 ff.) – nicht zur Beschwerde legitimiert, was dazu führt, dass ihre entsprechenden Ausführungen zu diesem Punkt unbeachtlich sind. 2.4 Was die Begründung der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung der Strafuntersuchung in Bezug auf die Tatbestände des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung anbelangt, so setzt sich die Beschwerdeführerin damit nicht – und schon gar nicht substanziiert – auseinander. Es fehlen insbesondere jegliche Ausführungen dazu, weshalb der Beschuldigte C.________ in subjektiver Hinsicht entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft mit der Absicht gehandelt haben soll, jemanden am Vermögen zu schädigen bzw. dass ihm aus dem (in objektiver Hinsicht auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft tatbestandsmässigen) Verhalten irgendwelche Vermögensvorteile erwachsen wären. 2.5 Die Beschwerdeführerin bemängelt einzig die Ausführung der Staatsanwaltschaft in der Erwägung 6 der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschuldigte C.________ nachweislich auf Verlangen des faktischen Mehrheitsaktionärs der involvierten Gesellschaften, M.________, anberaumt und durchgeführt habe (act. 1 Ziff. 3 und 4). Sie macht geltend, der tatsächliche Eigentümer der Beschwerdeführerin, welche 100 % der Aktien der H.________ AG und der I.________ AG halte, sei L.________ und nicht M.________. L.________ halte 40 % der Aktien der Beschwerdeführerin. Die restlichen 60 % würden von der P.________ gehalten, an welcher L.________ wiederum mit 25 % beteiligt sei. Insgesamt verfüge er damit direkt und indirekt über 55 % der Aktien der Beschwerdeführerin, womit er der Mehrheitsaktionär sei und nicht M.________. Dabei blendet er aus, dass er mit der behaupteten Beteiligung von 25 % nicht über die Stimmenmehrheit bei der P.________ verfügen würde. Dem Polizeirapport vom 18. März 2024 ist sodann zu entnehmen, dass M.________ bis 24. Mai 2023 (und damit auch zum Zeitpunkt der durchgeführten Generalversammlungen) Teilhaber zu 60 % der Beschwerdeführerin war, was ihm unabhängige Entscheidungen von anderen Aktionären erlaubte (Vi act. 1/4/5). Der Polizeirapport stützte sich dabei einerseits auf die Aussagen von C.________ vom 8. November 2023 (vgl. Vi act. 2/1/3 ff.) und auf von diesem eingereichte Unterlagen (insbesondere Vi act. 2/6/9) sowie auf die "ehrenamtliche Erklärung" von M.________ vom 8. Dezember 2023 (vgl. Vi act. 2/7/3 ff.). Auch mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Aktienzertifikaten und Aktienbüchern der H.________ AG und der I.________ AG (act. 1/1) vermag diese nicht nachzuweisen, dass zum behaupteten

Seite 6/7 Tatzeitpunkt M.________ nicht Mehrheitsaktionär der Beschwerdeführerin gewesen wäre, sagen doch diese Dokumente nichts über die Eigentumsverhältnisse an der Beschwerdeführerin aus. Dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszug aus dem N.________ Handelsregister lässt sich schliesslich ebenso wenig entnehmen, dass es sich bei L.________ um den Mehrheitsaktionär der Beschwerdeführerin handeln würde. Der Umfang des Anteils wird auch hier mit 40 % angegeben (act. 1/1) und deckt sich somit mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (E. 4.1). Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist insoweit nicht zu beanstanden. 2.6 Erst in der Replik vom 7. Oktober 2024 machte die Beschwerdeführerin pauschal geltend, der Beschuldigte C.________ habe seine Funktion als Präsident des Verwaltungsrates gegen die Interessen der Gesellschaft ausgeübt. Dies genügt aus zwei Gründen nicht: Zum einen verwies die Beschwerdeführerin zur Begründung insbesondere auf die Klageantwort des Beschuldigten C.________ im Zivilverfahren vor dem Kantonsgericht, was nicht zulässig ist: Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Folglich genügen allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten nicht; es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (Guidon, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c m.H.). Zum anderen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (vgl. etwa BGE 135 I 19 E. 2.2 m.H.). Die Beschwerde genügt diesbezüglich den Begründungsanforderungen nicht, weshalb auch in diesem Punkt nicht darauf einzutreten ist. 2.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 7/7 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 740.00 Gebühren CHF 60.00 Auslagen CHF 800.00 Total werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - E.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

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