Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 14.05.2025 BS 2024 70

14. Mai 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·5,828 Wörter·~29 min·5

Zusammenfassung

Kostenauflage/Entschädigung | Staatsanwaltschaft

Volltext

20250312_082110_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 70 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber Ph. Carr Beschluss vom 14. Mai 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Kostenauflage / Entschädigung

Seite 2/14 Sachverhalt 1. Mit Kaufvertrag vom 16. Dezember 2020 verkauften D.________ und E.________ (nachfolgend: Privatkläger) die Liegenschaft ________ (Adresse) in F.________ (ZG) an A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B.________. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Streit. 2. Der Beschwerdeführer und B.________ werfen den Privatklägern vor, sie über diverse Mängel und den Zustand des Hauses absichtlich getäuscht zu haben. Am 30. März 2021 zeigten der Beschwerdeführer und B.________ die Privatkläger und weitere Personen wegen Betrugs und Urkundenfälschung an. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, eröffnete daraufhin eine Strafuntersuchung (Verfahren 2A 2021 67-70). Im Rahmen dieser Untersuchung ordnete die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung der Wohnung der Privatkläger an. Diese fand am 24. Juni 2021 statt. 3. Im Zeitraum vom 25. Juni 2021 bis 21. August 2022 verfasste der Beschwerdeführer diverse Schreiben und E-Mails an die Privatkläger, Rechtsanwalt G.________ (den Rechtsvertreter der Privatkläger) und H.________ (die Tochter der Privatkläger). Gemäss Angaben der Privatkläger soll der Beschwerdeführer sie zudem zwischen dem 24. Juni 2021 und dem 7. September 2021 siebenmal angerufen haben. Am 9. September 2021 klingelte der Beschwerdeführer an der Wohnungstür der Privatkläger. 4. Die Privatkläger hielten die diversen Schreiben und Kontaktversuche für ehrverletzend sowie drohend bzw. nötigend. Nach deren Ansicht hat sich der Beschwerdeführer durch die Häufigkeit der Kontaktversuche zudem des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig gemacht. Entsprechend erstatteten die Privatkläger am 13. September 2021 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer (Vi act. 1/1), die sie in der Folge mehrfach ergänzten (so mit Eingaben vom 10. November 2022 [Vi act. 1/7], vom 16. Dezember 2022 [Vi act. 1/11], vom 28. August 2023 [Vi act. 1/16] und vom 13. Oktober 2023 [Vi act. 18]). Gestützt auf diese Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer (Verfahren 1A 2021 1516). 5. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer betreffend üble Nachrede, Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Drohung und Nötigung ein (Dispositiv-Ziff. 1). Eine allfällige Zivilforderung verwies sie auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 2). Von den Verfahrenskosten (total CHF 5'951.00) auferlegte sie die Gebühr von CHF 2'000.00 dem Beschwerdeführer und sprach diesem weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu (Dispositiv-Ziff. 3). Zudem verpflichtete sie den Beschwerdeführer dazu, die Privatkläger für ihre Aufwendungen mit CHF 7'000.00 zu entschädigen (Dispositiv-Ziff. 4; act. 1/B S. 7). 6. Am 22. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde gegen die in der Einstellungsverfügung vom 8. Juli 2024 getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung. Er stellte die folgenden Anträge (act. 1; Verfahren BS 2024 70): 1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 8. Juli 2024 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Verfahren 1A 2021 1516 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

Seite 3/14 " 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 2'000.00 Gebühr CHF 315.00 Entscheidgebühr Zwangsmassnahmengericht SZ 2021 98 CHF 3'600.00 Auslagen Fernmeldedienstleistungen CHF 36.00 Auslagen CHF 5'951.00 Total und werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. A.________ wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 50'834.80 ausgerichtet. " 2. Es sei die Dispositiv-Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 8. Juli 2024 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Verfahren 1A 2021 1516 vollständig aufzuheben. 3. Eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Feststellung der dem Beschwerdeführer auszurichtenden Entschädigung. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse. 7. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 12. August 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Die Privatkläger teilten mit Eingabe vom 2. September 2024 mit, sie hätten aus Kostengründen und zur Vermeidung einer weiteren Eskalation auf eine Anfechtung der Einstellungsverfügung verzichtet; die Kostenregelung in den Dispositiv- Ziffern 3 und 4 der Einstellungsverfügung sei aber absolut sachgerecht (act. 6). Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde form- und fristgerecht erhoben, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer beanstandet die in der Einstellungsverfügung vom 8. Juli 2024 getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung. Die Staatsanwaltschaft begründete diese wie folgt: 2.1 Der Beschwerdeführer werfe den Privatklägern in diversen E-Mails und Schreiben zusammengefasst vor, sich im Rahmen des Hausverkaufs strafbar gemacht zu haben, indem sie ihnen bekannte Mängel arglistig verschwiegen, diesbezüglich gelogen und sogar Dokumente gefälscht hätten. Der Beschwerdeführer sei somit der Ansicht, dass sich die Privatkläger des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gemacht haben dürften. Der Vorwurf, dass sich jemand strafbar verhalten habe, sei klarerweise ehrverletzend. Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB sei jedoch nicht strafbar, wer beweise, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete

Seite 4/14 Äusserung der Wahrheit entspreche (Wahrheitsbeweis) oder dass er ernsthafte Gründe gehabt habe, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis). Beim Vorwurf eines strafbaren Verhaltens stehe dieser Entlastungsbeweis auch bei der Beschimpfung offen. Der Wahrheitsbeweis könne im Falle des Vorwurfs einer strafbaren Handlung nur mit einem entsprechenden Urteil erbracht werden. Die Privatkläger seien weder wegen Betrugs noch wegen Urkundenfälschung verurteilt worden, weshalb der Wahrheitsbeweis vorliegend ausser Betracht falle. Dem Beschwerdeführer gelinge aber der Gutglaubensbeweis. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, habe gestützt auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers und Rechtsanwältin B.________ eine Strafuntersuchung gegen die Privatkläger wegen Betrugs und Urkundenfälschung eröffnet. Die Staatsanwaltschaft habe den Verdacht, dass sich die Privatkläger des Betrugs oder der Urkundenfälschung schuldig gemacht haben könnten, als derart erhärtet erachtet, dass sie sogar eine so einschneidende Massnahme wie die Hausdurchsuchung veranlasst habe. Demzufolge habe der Beschwerdeführer ernsthafte Gründe gehabt, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. Angesichts der äusserst emotional geführten Auseinandersetzung erwiesen sich sodann die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die Privatkläger böse und von massloser Gier erfüllt seien, keinen Rückgrat besässen, sich dreist, asozial, beschämend und unanständig verhalten und eiskalt gelogen hätten, gerade noch als verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen. Diese blieben straflos bzw. seien aus Opportunitätsgründen nicht weiterzuverfolgen (Art. 52 StGB). Die Strafuntersuchung wegen übler Nachrede bzw. Beschimpfung sei deshalb einzustellen (act. 1/B E. 2.1 ff.). 2.2 Gemäss der vorliegend anwendbaren Fassung von [a]Art. 179septies StGB werde bestraft, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder zur Belästigung missbrauche. Ein einziger Anruf sei nur tatbestandsmässig, wenn eine schwere Beunruhigung drohe. Bei leichten bis mittelschweren Störungen sei eine gewisse Häufung von Einzelhandlungen erforderlich. Was die Telefonanrufe angehe, sei höchstens von einer leichten bis mittelschweren Störungen auszugehen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer zwischen dem 24. Juni 2021 und dem 7. September 2021 insgesamt siebenmal angerufen, womit die geforderte Häufigkeit nicht erfüllt sei. Sodann habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2021 und 2022 ca. 20 bis 30 Schreiben bzw. E-Mails an die Privatkläger gerichtet. Auch diese Anzahl sei nicht tatbestandsmässig, zumal E-Mails und Schreiben generell weniger belästigend seien als Telefonanrufe. Die Strafuntersuchung wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sei ebenfalls einzustellen (act. 1/B E. 3.1 ff.). 2.3 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in einem Schreiben an Rechtsanwalt G.________ ausgeführt, er werde einen Zivilprozess anstreben, wenn die Privatkläger keine Vereinbarung zur Rückabwicklung des Kaufvertrags vorlegten. Die Privatkläger würden durch diesen Zivilprozess finanziell ruiniert. Ferner habe – so die Staatsanwaltschaft weiter – der Beschwerdeführer die Privatkläger am 7. September 2021 aufgefordert, Unterlagen zum verkauften Haus herauszugeben, ansonsten er vor Ort (d.h. bei den Privatklägern) auftauchen werde. Der Beschuldigte sei dann auch vor Ort aufgetaucht und habe geklingelt, wodurch er E.________ in Angst und Schrecken versetzt haben soll. Die Ankündigung, einen Zivilprozess anzustreben, stelle indes keine Drohung und keine strafbare Nötigungshandlung dar. Auch das Auftauchen bei den Privatklägern stelle keine Drohung dar, habe der Beschwerdeführer doch im Vorfeld seines Auftauchens weder mit psychischer noch mit physischer Gewalt gedroht. Dass E.________ aufgrund früherer, nicht mit dem Beschwerdeführer zusammenhängender Vor-

Seite 5/14 fälle besonders sensibel auf dieses Auftauchen reagiert habe, sei zwar bedauerlich, könne dem Beschwerdeführer jedoch nicht angelastet werden. Demzufolge sei auch die Strafuntersuchung wegen Drohung und Nötigung einzustellen (act. 1/B E. 4.1 ff.). 2.4 Die aufgelaufenen Kosten des Verfahrens seien indessen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da er die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer völlig über das Ziel hinausgeschossen sei. Statt sich auf die nüchterne Darstellung des Vorgefallenen zu beschränken und die gesetzlich vorgesehenen Rechtswege zu beschreiten, habe sich der Beschwerdeführer bemüssigt, den Privatklägern die Leviten zu lesen, sie dabei als kriminell, böse, asozial, Betrüger, Lügner und Urkundenfälscher zu bezeichnen und sie mit E- Mails und Schreiben zu bombardieren. Dabei sei er mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden, sich an den Rechtsvertreter der Privatkläger zu wenden. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht entblödet, die Privatkläger an ihrem Wohnort aufzusuchen und die nicht in die Auseinandersetzung involvierte Tochter zu belästigen. Dadurch habe der Beschwerdeführer "massiv in die auch vom Zivilrecht (vgl. Art. 27 ff ZGB) geschützte Persönlichkeit [der Privatkläger] eingegriffen". Dem Beschwerdeführer sei aus diesen Gründen ein Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer zu übernehmende Teil werde auf CHF 2'000.00 festgelegt. Aus denselben Gründen habe er die Privatkläger angemessen für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Entschädigung werde unter Berücksichtigung der von Rechtsanwalt G.________ eingereichten Kostennote pauschal auf CHF 7'000.00 festgelegt. Da die Kosten zumindest teilweise dem Beschwerdeführer auferlegt würden, sei er nicht zu entschädigen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; act. 1/B E. 6). 3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: 3.1 Eine Kostenauflage an die beschuldigte Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO komme nur infrage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung des Strafverfahrens habe veranlasst sehen können. Sie falle hingegen ausser Betracht, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet habe. Vorliegend hätte nie eine Strafuntersuchung eröffnet werden dürfen; sämtliche Gründe, die für die Einstellung angeführt würden, seien nachweislich bereits bei Einreichung der Strafanzeige bekannt gewesen. Die Staatsanwaltschaft sei namentlich über das gegen die Privatkläger eröffnete Strafverfahren und die Hausdurchsuchung im Bild gewesen. Es sei unverständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer gleichwohl aufgefordert habe, zu etlichen angeblich strafrechtlich relevanten Zitaten den Gutglaubens- und Wahrheitsbeweis zu erbringen. Auf die entsprechenden Ausführungen beziehe sich die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung mit keinem Wort. Es sei höchst stossend und rechtlich nicht korrekt, die durch die ineffiziente Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten auf den Beschwerdeführer zu überwälzen und ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Unnötige Kosten seien ausserdem entstanden, weil die Staatsanwaltschaft sich im Rahmen der Untersuchung selbst nicht darüber im Klaren gewesen sei, welche Äusserungen überhaupt strafrechtlich relevant sein sollen bzw. weil sie ihre Meinung diesbezüglich im Verlauf des Verfahrens geändert habe. Damit sei erwiesen, dass die Staatsanwaltschaft aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage und vor-

Seite 6/14 schnell eine Strafuntersuchung eingeleitet habe. Eine Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers falle damit von vornherein ausser Betracht (act. 1 Rz 42 ff.). 3.2 Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer sich nicht rechtswidrig und schuldhaft verhalten und die Durchführung des Strafverfahrens nicht erschwert. Entsprechend könnten ihm die Verfahrenskosten nicht gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt werden. Die Staatsanwaltschaft behaupte richtigerweise nicht, dass der Beschwerdeführer die Verfahrensdurchführung erschwert habe. Gemäss Staatsanwaltschaft sei der Beschwerdeführer aber offensichtlich "völlig über das Ziel hinausgeschossen" und habe "massiv in die auch vom Zivilrecht (vgl. Art. 27 ff. ZGB) geschützte Persönlichkeit" der Privatkläger eingegriffen (act. 1 Rz 57 ff.). Dies treffe nicht zu. 3.2.1 Werde eine Strafuntersuchung wegen Ehrverletzungsdelikten eingestellt, sei es unzulässig, der beschuldigten Person die Kosten mit der Begründung aufzuerlegen, sie habe Persönlichkeitsrechte verletzt. Im Zusammenhang mit den Ehrdelikten komme eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer somit nicht in Betracht. Dasselbe gelte für die weiteren untersuchten Delikte, da diese gemäss Staatsanwaltschaft von vornherein nicht gegeben gewesen seien (act. 1 Rz 59). 3.2.2 Unabhängig davon fehle es an einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten. Erforderlich sei ein klarer Verstoss gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen. Inwiefern der Beschwerdeführer in die Persönlichkeit der Privatkläger eingegriffen haben soll, erläutere die Staatsanwaltschaft nicht. Mutmasslich beziehe sich die Staatsanwaltschaft auf Art. 28 ZGB. Eine Verletzung der Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB setze eine gewisse Intensität voraus; zudem müsse immer eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Der Unterschied zwischen straf- und zivilrechtlicher Relevanz ehrverletzender Äusserungen beschränke sich auf die gesellschaftliche, wirtschaftliche und berufliche Geltung einer Person. Darum gehe es vorliegend aber nicht. Die Staatsanwaltschaft habe die angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen des Beschwerdeführers in strafrechtlicher Hinsicht "unter Berücksichtigung der doch äusserst emotional geführten Auseinandersetzung zwischen den Parteien" als verhältnismässig eingestuft. Es sei höchst widersprüchlich, bei der Frage der Kosten genau aufgrund dieser Äusserungen davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Insgesamt sei zu berücksichtigen, dass es vorliegend um einen möglichen Betrugsfall in Millionenhöhe gehe, bei dem die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers auf dem Spiel stehe. Ferner treffe es nicht zu, dass der Wahrheitsbeweis unmöglich sei. Der Beschwerdeführer könne nichts dafür, dass die Staatsanwaltschaft im Laufe des Verfahrens entschieden habe, den Abschluss des Strafverfahrens 2A 2021 67-70 nicht abzuwarten. Im Übrigen übersehe die Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer die Pflicht gehabt habe, von ihm entdeckte Mängel gegenüber den Privatklägern zu rügen. Ohne detaillierte Abklärung der genauen Hintergründe könne die Staatsanwaltschaft gar nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer "über das Ziel hinausgeschossen" sei (act. 1 Rz 60 ff.). 3.2.3 Betreffend den Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sei die Staatsanwaltschaft "höchstens von einer leichten bis mittelschweren Störung" ausgegangen. Eine tatbestandsmässige Häufung von Einzelhandlungen liege nicht vor. Eine Verletzung von Art. 28 ZGB durch Telefonanrufe scheitere somit bereits an der notwendigen Intensität. Die sieben Anrufe

Seite 7/14 seien zudem eine reine Behauptung der Privatkläger, die nie untersucht worden und nicht erwiesen sei. Eine Kostenauflage dürfe sich jedoch nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen, was vorliegend nicht der Fall sei. In Bezug auf die Schreiben und E-Mails scheitere eine Verletzung von Art. 28 ZGB ebenfalls an der notwendigen Intensität; auch diesbezüglich verneine die Staatsanwaltschaft die erforderliche Häufigkeit, um das Verhalten als problematisch einzustufen. Die Staatsanwaltschaft halte weiter fest, dass keine drohenden oder nötigenden Handlungen begangen worden seien; dem Beschwerdeführer könne sodann nicht angelastet werden, dass E.________ wegen früherer, nicht mit dem Beschwerdeführer zusammenhängender Vorfälle sensibel auf dessen Auftauchen reagiert habe. Dieses Verhalten "im Gegenzug" als Eingriff in die Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB einzustufen, sei widersprüchlich und verletze das Recht. Ein Eingriff in die Persönlichkeit liege nicht vor (act. 1 Rz 68 ff.). 3.2.4 So oder anders liege kein "klare[r] Verstoss gegen eine Rechtsnorm" vor. Die Erwägung der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer habe "über das Ziel hinausgeschossen", deute darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft von einem moralischen Fehlverhalten des Beschwerdeführers ausgehe. Das genüge nicht. Dass man die Situation auch anders hätte handhaben können, dürfe nicht zu einer Kostenauflage führen. Hinzuweisen sei im Übrigen darauf, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten faktisch vollständig auferlegt worden seien. Die den Betrag von CHF 2'000.00 übersteigenden Kosten beträfen die Entscheidgebühr des Zwangsmassnahmengerichts und Auslagen für Fernmeldedienstleistungen. Diese Kosten hätten nie entstehen dürfen, da die massgebenden Straftatbestände von vornherein nicht erfüllt gewesen und die beantragten Zwangsmassnahmen nicht genehmigt worden seien (act. 1 Rz 72). 3.2.5 Demnach liege weder ein straf- noch ein zivilrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers vor. Es fehle an einem klaren Verstoss gegen eine Rechtsnorm. Mangels eines rechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers könne ihm auch kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Indem die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer dennoch Kosten auferlegt habe, habe sie Art. 426 Abs. 2 StPO falsch angewendet (act. 1 Rz 73 ff.). 3.3 Die Verfahrenskosten seien richtigerweise auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 StPO). Gestützt auf Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO könnten die Kosten auch den Privatklägern auferlegt werden; diese hätten das Strafverfahren vermutlich mutwillig eingeleitet, um eine Verhandlungsmasse aufzubauen (act. 1 Rz 77 ff.). 3.4 Soweit die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer "aus denselben Gründen" zu einer Entschädigungszahlung an die Privatkläger verpflichte, verletze sie ebenfalls das Recht. Die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO seien nicht erfüllt, weshalb auch eine Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO ausser Betracht falle. Es bestehe keine rechtliche Grundlage, um den Beschwerdeführer zur Leistung einer Entschädigung an die Privatkläger zu verpflichten. Dispositiv-Ziff. 4 sei demnach aufzuheben. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft die Entschädigung ohne Begründung pauschal auf CHF 7'000.00 festgelegt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein solcher Betrag verhältnismässig sein soll (act. 1 Rz 80 ff.). 3.5 Bei einer Verfahrenseinstellung habe die beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie ge-

Seite 8/14 gebenenfalls auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen und auf eine Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 StPO). Ein Grund für eine Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung (Art. 430 Abs. 1 StPO) liege nicht vor. Folglich habe der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung gemäss der bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Honorarnote vom 28. Mai 2024 (Vi act. 1/36). Es werde dem Gericht überlassen, ob diese Entschädigung aus der Staatskasse oder von den Privatklägern zu bezahlen sei (act. 1 Rz 83 ff.). 4. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 1.3.1; 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2). 4.1 Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise – d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze – eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht. Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Behörde muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 1.3.2; 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.1). 4.2 Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss zusätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das normwidrige Verhalten der beschuldigten Person muss mithin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet gewesen sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann infrage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an die beschuldigte Person fällt jedenfalls ausser Betracht, soweit die Behörde aus Übereifer,

Seite 9/14 aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (Urteil des Bundesgerichts 7B_28/2022 vom 8. April 2024 E. 2.2.3; 6B_503/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1). 5. Zu den Rügen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Es kann offenbleiben, ob die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung, aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung oder vorschnell eingeleitet hat (vgl. vorne E. 4.2). Denn es fehlt so oder anders an einem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens des Beschwerdeführers, das eine Kostenauflage zu seinen Lasten rechtfertigen würde. 5.1.1 Dem Beschwerdeführer ist schon darin zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft nicht darlegt, inwiefern er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen haben soll (vgl. vorne E. 3.2.2 und 4.1). Welche gemäss "Art. 27 ff. ZGB" geschützten Persönlichkeitsrechte konkret tangiert sein sollen, ist der Einstellungsverfügung nicht zu entnehmen. 5.1.2 Nicht anzunehmen ist, dass sich die Staatsanwaltschaft auf Art. 27 ZGB beziehen wollte. Diese Bestimmung betrifft den Schutz vor übermässiger Bindung und ist klarerweise nicht einschlägig. Unter Umständen kann sich eine Kostenauflage auf Art. 28 ZGB stützen. Diese Bestimmung schützt Personen vor widerrechtlichen Verletzungen ihrer Persönlichkeit durch Dritte (Dörr, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 28 ZGB N 2). Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2; 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Da eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 Abs. 2 ZGB durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt werden kann, bedarf es einer Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sowohl die Ziele, die der Urheber verfolgt, als auch die Mittel, deren er sich bedient, schutzwürdig sind. Damit ist ein gewisses Ermessen verbunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.7). Bleibt die für die Bestimmung der Rechtswidrigkeit erforderliche Interessenabwägung aus den Gegebenheiten heraus offen, kann nicht davon gesprochen werden, die beschuldigte Person habe in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen die privatrechtlichen Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz verstossen. Unzulässig ist es demnach etwa, die beschuldigte Person bei einer Verfahrenseinstellung dafür einstehen zu lassen, dass sie den Wahrheitsbeweis nicht zu Ende geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 1P.65/2005 vom 22. Juni 2005 E. 4.5; Domeisen, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 426 StPO N 40). 5.1.3 Die Staatsanwaltschaft erwog, der Beschwerdeführer habe seine Äusserungen, wonach die Privatkläger sich des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gemacht hätten, in guten

Seite 10/14 Treuen für wahr halten dürfen. Angesichts der "äusserst emotional geführten Auseinandersetzung zwischen den Parteien" seien auch seine Aussagen, die Privatkläger seien böse, dreist, asozial etc. gerade noch als verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen zu werten (vgl. vorne E. 2.1). Nicht erstellt ist sodann, ob der vom Beschwerdeführer geäusserte Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung zutrifft, zumal die Staatsanwaltschaft den Ausgang des entsprechenden Strafverfahrens nicht abgewartet hat. Vor diesem Hintergrund fehlt es an den Grundlagen für eine Interessenabwägung, die eine zuverlässige Prüfung einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung erlauben würde. Die Äusserungen des Beschwerdeführers in seinen Schreiben und E-Mails mögen – auch unter Berücksichtigung der emotional geführten Auseinandersetzung – mitunter taktlos und anstössig erscheinen. Ein klarer Verstoss gegen eine zivilrechtliche Verhaltensnorm ist darin jedoch nicht zu erblicken. 5.1.4 Gleich verhält es sich mit Blick auf die Schreiben, E-Mails und Kontaktversuche des Beschwerdeführers. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft waren diese allesamt von zu geringer Intensität und Häufigkeit, als dass sich der Beschwerdeführer des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig gemacht haben könnte (vgl. vorne E. 2.2). Zudem verneinte die Staatsanwaltschaft ein drohendes oder nötigendes Verhalten (vgl. vorne E. 2.3). Damit ist nicht zugleich gesagt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Eine Persönlichkeitsverletzung setzt jedoch auch im Zivilrecht eine gewisse Intensität der Beeinträchtigung voraus. Dies ist namentlich bei einem – nach objektivem Massstab zu beurteilenden – Verhalten der Fall, das andere terrorisiert und verängstigt und in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört (vgl. vorne E. 5.1.2). Ein klarer Verstoss gegen diese Verhaltensnorm ist vorliegend noch nicht ersichtlich. Es befremdet zwar, in welcher Regelmässigkeit der Beschwerdeführer die Privatkläger in Missachtung der Aufforderung, über deren Rechtsvertreter zu kommunizieren, kontaktierte. Irritierend ist auch, dass er sich in seinem Unmut sogar an die Tochter der Privatkläger wandte. Gleichwohl handelt es sich dabei objektiv betrachtet um keinen klaren Fall eines terrorisierenden und verängstigenden Verhaltens. Demnach fehlt es auch in diesem Zusammenhang an einem klaren Verstoss gegen eine zivilrechtliche Verhaltensnorm. 5.1.5 Der Ordnung halber ist sodann auf Art. 28b ZGB hinzuweisen. Diese Bestimmung regelt den Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen. Der Beschwerdeführer hat gemäss Feststellungen der Staatsanwaltschaft weder Gewalt verübt noch gedroht (vgl. vorne E. 2.3). Unter Nachstellungen werden das zwanghafte Verfolgen und Belästigen einer Person über längere Zeit verstanden. Typische Merkmale sind das stetige Verfolgen und Aufsuchen sowie das Belästigen und Bedrohen einer Person. Diese Vorkommnisse müssen bei der betroffenen Person starke Furcht hervorrufen und wiederholt auftreten (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 18. August 2005, BBl 2005 6884 f.; Meili, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 28b ZGB N 4). Dass diese Schwelle vorliegend überschritten wurde, kann aus den bereits genannten Gründen nicht eindeutig festgestellt werden. Die Staatsanwaltschaft hielt sodann fest, dem Beschwerdeführer könne nicht angelastet werden, dass E.________ sensibel auf sein Auftauchen reagiert habe. Es bleibt deshalb dabei, dass kein klarerweise normwidriges Verhalten des Beschwerdeführers vorliegt. 5.2 Zusammengefasst kann dem Beschwerdeführer kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden (vgl. vorne E. 5.1). Eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO scheidet demnach aus. Die Verfahrenskosten sind viel-

Seite 11/14 mehr vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist insofern begründet (vgl. vorne E. 3.3). 5.3 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer auch die in der Einstellungsverfügung getroffene Entschädigungsregelung zu Recht rügt, präjudiziert doch der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage (vgl. vorne E. 4). 5.3.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Dies ist der Fall, wenn es bei einer Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.3). Im Weiteren hat die beschuldigte Person die Privatklägerschaft zu entschädigen, wenn sie nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO). 5.3.2 Vorliegend unterliegen die Privatkläger, zumal das Verfahren eingestellt wurde. Zudem ist der Beschwerdeführer auch nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig (vgl. vorne E. 5.2). Demnach kann er nicht zur Leistung einer Entschädigung an die Privatkläger verpflichtet werden. Seine Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet (vgl. vorne E. 3.4). Der Ordnung halber ist an dieser Stelle auf Folgendes hinzuweisen: Die Privatkläger behielten sich in ihrer Eingabe vom 2. September 2024 das Recht vor, "zu einem späteren Zeitpunkt ausführlich auf die Beschwerde Stellung zu nehmen, falls das Gericht – völlig erwartungswidrig – eine Aufhebung von Ziff. 4 des Dispositivs in Erwägung ziehen würde" (act. 6 S. 2). Die Privatkläger mussten indessen bereits aufgrund der in der Beschwerde gestellten Anträge damit rechnen, dass das Obergericht eine Neuregelung der Entschädigung in Erwägung ziehen würde. Sie waren deshalb gehalten, soweit erforderlich im Rahmen der Vernehmlassung zur Beschwerde, Stellung zu nehmen (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Eine Frist zur Ergänzung der Stellungnahme ist ihnen nicht anzusetzen. 5.3.3 Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person namentlich Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c). 5.3.4 Ein Herabsetzungs- oder Verweigerungsgrund liegt nicht vor. Insbesondere hat der Beschwerdeführer weder das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert (vgl. vorne E. 5.2). Ebenso besteht keine Grundlage, um die Entschädigung der Privatklägerschaft aufzuerlegen (vgl. Art. 432 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist der Beschwerdeführer für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte aus der Staatskasse zu entschädigen. Auch in diesem Punkt ist seine Beschwerde begründet (vgl. vorne E. 3.5).

Seite 12/14 5.3.5 Allerdings kann nicht unbesehen auf die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorinstanzlich eingereichte Honorarnote abgestellt werden (Vi act. 1/36). Die darin geltend gemachte Entschädigung von CHF 50'834.80 (exkl. MWST) ist deutlich zu hoch. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um seine Lebenspartnerin handelt und sie den Sachverhalt zu einem grossen Teil aus eigener Wahrnehmung bzw. aus anderen in dieser Sache geführten Verfahren kennt. Zwar ist sie nicht Partei des vorliegenden Verfahrens, sodass sie nicht in eigener Sache prozessiert. Dennoch ist die Konstellation vergleichbar, weshalb der Aufwand vorliegend grundsätzlich zurückhaltend zu entschädigen ist. Sodann muss der vom Rechtsvertreter betriebene Aufwand angemessen sein. Als Massstab hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1; 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1). Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d. h. sachbezogen und angemessen sein (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 429 StPO N 15). Der Stundenansatz richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 [= Pra 2017 Nr. 55]; Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2). Vorbehältlich aussergewöhnlich komplexer und äusserst schwieriger Fälle beträgt der Stundenansatz in Strafsachen gemäss Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT) CHF 220.00 (Urteil des Obergerichts Zug BS 2024 60 vom 14. November 2024 E. 7.2.3). 5.3.6 Der vorliegende Fall ist weder aussergewöhnlich komplex noch besonders schwierig. Der angemessene Stundenansatz beträgt demnach nicht wie in der Honorarnote geltend gemacht CHF 300.00, sondern CHF 220.00. Im Weiteren erweist sich der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers betriebene Aufwand von 162,4 Stunden als völlig unverhältnismässig. So macht sie allein für ihre 86-seitige Eingabe vom 27. November 2023 (Vi act. 1/22; "Wahrheits- und Gutglaubensbeweis") und "damit zusammenhängendes Aktenstudium" einen Aufwand von insgesamt 86,6 Stunden – d.h. mehr als zwei volle Arbeitswochen – geltend. Der Beschwerdeführer war jedoch aufgefordert worden, zu kurzen und inhaltlich oft kongruenten Passagen aus 15 Schreiben und E-Mails Stellung zu nehmen. Dafür erscheint ein Aufwand von maximal 8 Stunden angemessen. Der Aufwand ist entsprechend um 78,6 Stunden zu kürzen. Mit ihrer 54-seitigen Stellungnahme vom 15. April 2024 (Vi act. 1/32) nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sodann zur lediglich acht Seiten umfassenden Eingabe der Privatkläger vom 26. Februar 2024 (Vi act. 1/29) Stellung. Der dafür geltend gemachte Aufwand von insgesamt 39,5 Stunden ist ebenfalls entschieden zu hoch. Angemessen erscheint ein solcher von maximal 4 Stunden, weshalb der Aufwand um weitere 35,5 Stunden zu kürzen ist. Weiter soll die "Durchsicht und Prüfung" der knapp einseitigen Ergänzung der Strafanzeige vom 31. Mai 2022 (Vi act. 1/4), mit der die Privatkläger weitere Korrespondenz zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer einreichten (Vi act. 1/5), 3,3 Stunden in Anspruch genommen haben. Auch dieser Aufwand ist zu hoch und um 2,3 Stunden auf 1 Stunde zu reduzieren. Gleich verhält es sich, soweit für die "Durchsicht und Prüfung" der Ergänzung der Strafanzeige vom 10. November 2022, die zweieinhalb Seiten und zwei Beilagen mit Korrespondenz umfasst (Vi act. 1/7 ff.), ein Aufwand von 3,1 Stunden erfasst wurde. Dieser Aufwand ist um 2,1 Stunden auf ebenfalls 1 Stunde zu reduzieren. Der geltend gemachte Aufwand für die mit weniger als drei Seiten Text gefüllte Eingabe vom

Seite 13/14 28. Mai 2024 (Vi act. 1/36) ist von 3,2 Stunden um 2,7 Stunden auf 0,5 Stunden zu kürzen. Schliesslich beläuft sich der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit der Erstreckung und Ansetzung von Fristen auf fast 2,4 Stunden. Angemessen ist lediglich 1 Stunde, womit der Aufwand um weitere 1,4 Stunden zu kürzen ist. Der angemessene und zu entschädigende Aufwand beträgt somit 39,8 Stunden (162,4 - 78,6 - 35,5 - 2,3 - 2,1 - 2,7 - 1,4). Dies ergibt bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 ein Honorar von CHF 8’756.00. Der Auslagenersatz beträgt höchstens CHF 1'000.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT). Unter Berücksichtigung des Mehrwertsteuerzuschlags (§ 25a AnwT) resultiert somit eine Entschädigung von gerundet CHF 10’550.00 (inkl. MWST). 6. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde weitgehend als begründet. Die Verfahrenskosten können nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden (vgl. vorne E. 5.2). Entsprechend kann er auch nicht zur Leistung einer Entschädigung an die Privatkläger verpflichtet werden (vgl. vorne E. 5.3.1 f.). Zudem ist er für seine Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren angemessen zu entschädigen. Das von seiner Rechtsvertreterin geltend gemachte Honorar ist indessen zu kürzen (vgl. vorne E. 5.3.3 ff.). Somit sind Dispositiv-Ziff. 3 und 4 der Einstellungsverfügung aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu regeln. 7. Angesichts der äusserst umfangreichen Beschwerdeschrift ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'200.00 festzulegen (vgl. § 24 Abs. 2 KoV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt im Beschwerdeverfahren insoweit, als die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind und er nicht zur Leistung einer Entschädigung an die Privatkläger verpflichtet werden kann. Hingegen ist die von seiner Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Honorarnote erheblich zu kürzen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4 auf die Staatskasse zu nehmen und zu 1/4 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zudem ist dem Beschwerdeführer eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 3 StPO; vgl. Urteil des Obergerichts Zug BS 2021 85 vom 13. April 2022 E. 7). Beschluss 1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Einstellungsverfügung vom 8. Juli 2024 aufgehoben und wie folgt ersetzt: " 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 2'000.00 Gebühr CHF 315.00 Entscheidgebühr Zwangsmassnahmengericht SZ 2021 98 CHF 3'600.00 Auslagen Fernmeldedienstleistungen CHF 36.00 Auslagen CHF 5'951.00 Total und werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. 4. A.________ wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10'550.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. "

Seite 14/14 1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'200.00Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 1'240.00Total und werden zu 3/4 (CHF 930.00) auf die Staatskasse genommen und zu 1/4 (CHF 310.00) dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Gerichtskasse stellt in diesem Betrag Rechnung. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt G.________ (z.H. D.________ und E.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget Ph. Carr Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2024 70 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 14.05.2025 BS 2024 70 — Swissrulings