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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 14.11.2024 BS 2024 60

14. November 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,175 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Volltext

20240916_150742_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 60 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 14. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Am 4. März 2024 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen E.________, Mitglied des Verwaltungsrates der C.________ AG, F.________, Präsidentin des Verwaltungsrates der C.________ AG, die G.________ GmbH, Revisionsstelle der C.________ AG, sowie gegen H.________, Gesellschafter und Geschäftsführer der G.________ GmbH, wegen Urkundenfälschung und allfälliger weiterer Straftatbestände. Zur Begründung führte er – kurz zusammengefasst – Folgendes aus (HD 2/1/1 ff.): 1.1 Er sei seit 2009 bei der C.________ AG angestellt gewesen, bevor diese das Arbeitsverhältnis auf Ende September 2017 gekündigt habe. Im Anschluss an die Kündigung habe er seine offenen Lohnforderungen beim Kantonsgericht Zug eingeklagt. Im Rahmen dieses Zivilverfahrens sei festgestellt worden, dass die C.________ AG ihm insgesamt CHF 135'898.80 (CHF 92'606.40 + CHF 43'292.40) schulde und er einen Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung in der Höhe von zwei Prozent für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 habe. Dabei sei die C.________ AG verpflichtet worden, ihm Einblick in die Buchhaltung bzw. in die Position "Ertrag aus Lieferung und Leistungen" zu gewähren. 1.2 Als er im August 2023 dieses Einsichtsrecht wahrgenommen habe, sei ihm aufgefallen, dass die von der C.________ AG im Zivilverfahren eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung per Ende 2016 nicht mit der von ihm ins Recht gelegten identisch sei. So zeige die von ihm eingereichte revidierte Bilanz und Erfolgsrechnung der C.________ AG per Ende 2016 einen Gewinn von CHF 33'650.96, während die später von der C.________ AG eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung (ebenfalls per Ende 2016) einen Verlust von CHF 87'485.04 aufweise. Die für das Jahr 2017 erstellte Bilanz und Erfolgsrechnung, in welche er im August 2023 Einblick erhalten habe, orientiere sich an derjenigen Bilanz/Erfolgsrechnung per Ende 2016, die einen Verlust von CHF 87'485.04 aufweise. Diese Abweichungen in den Jahresrechnungen 2016 seien für ihn unerklärlich. Die C.________ AG habe damit mutmasslich beabsichtigt, ihre finanzielle Situation im Zivilverfahren gegen ihn schlechter darzustellen, als sie in Tat und Wahrheit gewesen sei, um ihm seinen Anspruch auf Umsatzbeteiligung von zwei Prozent für das Jahr 2016 zu verwehren. 2. A.________ konstituierte sich in der Strafanzeige als Privatkläger im Strafpunkt und behielt sich vor, vor Abschluss des Vorverfahrens zu erklären, dass er sich auch als Zivilkläger am Verfahren beteilige. 3. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend Urkundenfälschung nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und den Beschuldigten wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 4. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Juni 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen:

Seite 3/9 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Verfahren 2A 2024 70) vom 27. Mai 2024 aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten betreffend Urkundenfälschung und allfälliger weiterer Delikte an die Hand zu nehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Staates. 5. Die Beschuldigten H.________ und die G.________ GmbH liessen sich am 13. Juni 2024 vernehmen und zogen ihre Vernehmlassung am 17. Juni 2024 einstweilen zurück. Am 3. Juli 2024 beantragten sie die Abweisung der Beschwerde. 6. Die Beschuldigten E.________ und F.________ beantragten in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. 7. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 8. Juli 2024, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 8. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. Juli 2024, worauf die Beschuldigten E.________ und F.________ am 30. Juli 2024 eine weitere Eingabe einreichten. Erwägungen 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wie folgt: 2.1 Es treffe zu, dass die C.________ AG beim Kantonsgericht Zug mit ihrer Klageantwort und Widerklage vom 18. Januar 2019 die revidierte Jahresrechnung 2016 eingereicht habe. Diese weise in der Erfolgsrechnung die Position "Ertrag aus Lieferungen und Leistungen" mit CHF 2'164'619.00 aus. In derjenigen Bilanz/Erfolgsrechnung per Ende 2016, welche gemäss dem Beschwerdeführer von der C.________ AG ebenfalls im Zivilprozess eingereicht worden sei, werde die Position "Ertrag aus Lieferungen und Leistungen" ebenfalls mit CHF 2'164'619.00 beziffert. Diese beiden Erfolgsrechnungen seien jedoch nicht identisch. So wiesen sie in den Positionen "Material- und Warenaufwand" eine Differenz von CHF 121'136.00 (1'232'519.79 – 1'222'383.79) aus. Diese Differenz entspreche dem Unterschied zwischen dem in der einen Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinn von CHF 33'650.00 und dem in

Seite 4/9 der anderen Erfolgsrechnung ausgewiesenen Verlust von CHF 87'485.04 (jeweils für das Geschäftsjahr 2016). In den jeweils entsprechenden Bilanzen per Ende 2016 zeige sich diese Differenz in den Passiven, und zwar in der Position "Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Dritten" (319'205.80 – 198'069.80 = 121'136.00). Die Positionen "Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Nahestehenden" stimmten entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in den beiden Bilanzen per Ende 2016 überein. 2.2 Im Zivilprozess zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ AG habe das Bundesgericht bestätigt, dass die Position "Ertrag aus Lieferungen und Leistungen" als Grundlage für die Bemessung der dem Beschwerdeführer zustehenden Umsatzbeteiligung von zwei Prozent für die Geschäftsjahre 2016/2017 diene. Die erwähnten Differenzen hätten somit keinen Einfluss auf die Bemessung der dem Beschwerdeführer gerichtlich zugesprochenen Umsatzbeteiligung. Diesbezüglich bestünden auch keine Anzeichen, dass diese Positionen in der Buchhaltung nicht korrekt erfasst worden seien, was auch für die Umsatzangaben im vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus der Erfolgsrechnung 2017 gelte. Es bestünden somit keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigten die Buchhaltungen 2016 und 2017 unrichtig dargestellt hätten, um dem Beschwerdeführer eine geringere Umsatzbeteiligung auszahlen zu müssen. 2.3 Der Beschwerdeführer sei durch die Unterschiede in den beiden Bilanzen per Ende 2016 bzw. die darin aufgeführten Positionen "Material und Warenaufwand" (Erfolgsrechnung) nicht direkt betroffen und könne somit auch nicht unmittelbar geschädigt sein. Auch sonst seien keine Hinweise vorhanden, wonach der Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten Sachverhalt direkt geschädigt worden sei. 3. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst Folgendes geltend: 3.1 Die Staatsanwaltschaft habe die Folgen aus der von ihr bestätigten Differenz in der Passivposition "Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Dritten" bzw. die Absicht hinter der Verwendung der potentiell verfälschten Jahresrechnung in mehrfacher Hinsicht verkannt. Die C.________ AG habe sich im Zivilverfahren auf den Standpunkt gestellt, dass es sich beim (von ihr bestrittenen) zusätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers nicht um eine Umsatzbeteiligung, sondern gestützt auf vergangene Ausrichtungen, wenn überhaupt, um eine gewinnbasierte "Gratifikation oder Kulanz-Provision" gehandelt habe, welche aber aufgrund der Situation der Gesellschaft Ende 2016 nicht ausgerichtet worden sei. Die C.________ AG sei dezidiert der Ansicht gewesen, dass dem Beschwerdeführer keine auf den Gesamtumsatz basierende Provision zustehe. 3.2 Der versuchten Einflussnahme der Beschuldigten auf den Anspruch auf Gratifikation oder Kulanz-Provision des Beschwerdeführers trage die Staatsanwaltschaft in ihren Ausführungen keine Rechnung. Auch die Möglichkeit einer Einflussnahme auf den Dividendenanspruch des Beschwerdeführers als Aktionär der Muttergesellschaft der C.________ AG, der J.________ AG, bleibe von der Staatsanwaltschaft unbeachtet. Zudem stütze die C.________ AG vermeintliche Ansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer auf ihre Buchhaltung für die Jahre 2009 bis 2017.

Seite 5/9 4. Zu prüfen ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. 4.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), mithin die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). 4.2 Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die primär öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der oder die Betroffene nicht geschädigte Person im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je m.H.). 4.3 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts (Art. 251 ff. StGB) dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie schützen das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmerinnen am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Die Urkundendelikte bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; je m.H.). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1 m.H.). 5. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdelegitimation im Wesentlichen damit, dass die Beschuldigten die von der C.________ AG im Zivilprozess eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung per Ende 2016 der C.________ AG gefälscht und damit die finanzielle Situation der Gesellschaft im Zivilverfahren bewusst schlechter dargestellt hätten, um ihm seinen Anspruch auf Umsatzbeteiligung für das Jahr 2016 zu verwehren. Er sei sowohl als Partei des Zivilverfahrens als auch als Aktionär der J.________ AG, der Muttergesellschaft der C.________ AG, durch die Handlungen der Beschuldigten potentiell geschädigt.

Seite 6/9 5.1 In der arbeitsrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der C.________ AG war unter anderem umstritten, ob die C.________ AG dem Beschwerdeführer für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 zusätzlich zum Monatslohn einen variablen Lohnanteil schuldete und ob die Parteien gegebenenfalls eine Umsatzbeteiligung im Sinne von Art. 322a OR oder eine Provision im Sinne von Art. 322b OR vereinbart hatten. Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf zwei Prozent des Gesamtumsatzes gemäss der Position "Ertrag aus Lieferung und Leistungen" zustehe (Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2023 und 4A_24/2023 vom 22. Juni 2023 E. 4.2; Vi act. 20/1/163). Massgebliches Kriterium bei der Frage, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer ein Entschädigungsanspruch gegenüber der C.________ AG zusteht, bildet somit ausschliesslich die Position "Ertrag aus Lieferung und Leistungen" in der Erfolgsrechnung der C.________ AG. Die Staatsanwaltschaft hielt dazu in der angefochtenen Verfügung fest, dass im Zivilprozess zwischen den Parteien zwar unterschiedliche Bilanzen/Erfolgsrechnungen für das Geschäftsjahr 2016 eingereicht worden seien, die Position "Ertrag aus Lieferung und Leistungen" jedoch in beiden Bilanzen/Erfolgsrechnungen identisch beziffert werde. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Feststellung in der Beschwerdeschrift nicht. Er argumentiert zwar, die C.________ AG habe sich im Zivilverfahren zunächst auf den Standpunkt gestellt, beim behaupteten Anspruch des Beschwerdeführers habe es sich um eine gewinnbasierte "Gratifikation oder Kulanz-Provision" gehandelt. Damit seien die von der Staatsanwaltschaft festgestellten Unterschiede bei den Positionen "Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistungen gegenüber Dritten" sowie "Jahresgewinn" sehr wohl relevant. Mit dieser Begründung vermag der Beschwerdeführer allerdings angesichts der verbindlichen Feststellung des Bundesgerichts, dass das einzige Kriterium für die Ermittlung des dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruchs die Position "Ertrag aus Lieferung und Leistungen" darstellt, keine unmittelbare Schädigung herzuleiten. 5.2 Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die behauptete Urkundenfälschung zu einer unmittelbaren Schädigung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Stellung als Aktionär der J.________ AG, der Muttergesellschaft der C.________ AG, geführt haben soll. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1 m.H.). Die behauptete Urkundenfälschung und die daraus resultierenden Abweichungen in den Jahresrechnungen 2016 hätten allein die C.________ AG und die J.________ AG als deren Muttergesellschaft (unmittelbar) geschädigt, nicht aber den Beschwerdeführer als Aktionär der Muttergesellschaft. Eine unmittelbare Schädigung des Beschwerdeführers fällt auch diesbezüglich ausser Betracht. 5.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund der Fälschung der Jahresrechnung 2016 der C.________ AG insofern unmittelbar geschädigt worden, als die C.________ AG vermeintliche Ansprüche ihm gegenüber auf ihre Buchhaltung für die Jahre 2009 bis 2017 stütze. Der Beschwerdeführer legt jedoch in der Beschwerdeschrift nicht dar, auf welche Teile der Buchhaltung für die Jahre 2009 bis 2017 sich die C.________ AG für eine allfällige Rückforderung an ihn stützt. Er verweist in diesem Zusammenhang weitgehend auf die Strafanzeige vom 4. März 2024 sowie diverse Rechtschriften in den zivilrechtlichen Verfahren, was nicht zulässig ist. Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen zur Begründung im Be-

Seite 7/9 schwerdeverfahren nicht. Es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalte beruhen soll (vgl. Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9c m.H.). Die Beschwerde genügt diesbezüglich den Begründungsanforderungen nicht, weshalb auch in diesem Punkt darauf nicht einzutreten ist. 5.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7. Sodann stellt sich die Frage der Parteientschädigung. 7.1 Die Beschuldigten E.________ und F.________, die eine Stellungnahme sowie eine weitere Eingabe einreichen und die Abweisung der Beschwerde beantragen liessen, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei, sind mit ihrem Standpunkt im vorliegenden Verfahren durchgedrungen. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5) wird die unterliegende Privatklägerschaft, soweit sie den Rechtsweg allein beschreitet, der beschuldigten Person sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten trägt hingegen die gegen eine Einstellungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit, da der staatliche Strafverfolgungsanspruch erst mit einem freisprechenden Urteil abschliessend eingelöst wird. Im Beschwerdeverfahren betreffend Offizialdelikte hat daher – im Gegensatz zum Berufungsverfahren – der Staat und nicht die unterliegende Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen. Gleiches muss bei einer Nichtanhandnahme gelten, da auch in diesem Fall der staatliche Strafverfolgungsanspruch noch nicht abschliessend eingelöst wurde. Das vorliegende Verfahren betrifft ein Offizialdelikt. Die Beschuldigten E.________ und F.________ sind mithin vom Staat für ihren notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 7.2 Der Rechtsvertreter der Beschuldigten E.________ und F.________ macht eine Entschädigung von CHF 10'686.00 (33,4 Stunden zu CHF 320.00) geltend. Dieser Betrag ist übersetzt. 7.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Zu den Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen. Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der er-

Seite 8/9 fahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2021 vom 3. April 2023 E. 1.1.1 m.H.). 7.2.2 Der Beizug eines Verteidigers war angesichts des erhobenen Vorwurfs der Urkundenfälschung gerechtfertigt, zumal auch der Anzeigeerstatter anwaltlich vertreten war. Mit einer 26-seitigen Beschwerdeantwort und einer 5-seitigen Replikeingabe betrieb der Verteidiger jedoch einen Aufwand, welcher der geringen Komplexität des Falles in keiner Weise angemessen ist. Die Beschwerdeantwort enthält über weite Strecken Ausführungen zum Sachverhalt aus der Sicht der Beschuldigten. Letztlich beschränkte sich jedoch die zu beurteilende Frage auf das Thema der unmittelbaren Schädigung und damit der Beschwerdelegitimation. Anstelle der 33,4 Stunden rechtfertigt es sich, die Beschuldigten E.________ und F.________ für einen Aufwand von 15 Stunden zu entschädigen. 7.2.3 Der angemessene zeitliche Aufwand ist nicht, wie beantragt, mit CHF 320.00 pro Stunde, sondern mit CHF 220.00 zu entschädigen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das zwischen Beschuldigtem und Wahlverteidiger vereinbarte Honorar (Stundenansatzhöhe) für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend. Vielmehr richtet sich die Höhe nach den kantonalen Anwaltstarifen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2). In Strafsachen beträgt der Stundenansatz gemäss Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT) in der Regel CHF 220.00; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (§ 15 Abs. 1 und 2 AnwT). Mit der Formulierung, der Stundenansatz betrage in der Regel CHF 220.00, der in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden könne, wird aber zum Ausdruck gebracht, dass der Regelansatz nicht nur leichte Fälle abdeckt, sondern auch solche von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Daraus wiederum ist zu schliessen, dass der maximale Stundenansatz von CHF 300.00 nur anzuwenden ist, wenn die sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen aussergewöhnlich komplex und äusserst schwierig sind. Das Bundesgericht hat denn auch in konstanter Rechtsprechung einen Stundenansatz von CHF 200.00 oder CHF 220.00 in weniger komplexen Fällen als mit dem Willkürverbot vereinbar erklärt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_668/2009 vom 5. März 2010 E. 3.2 und 6B_347/2009 vom 10. September 2009 E. 2). Aussergewöhnlich schwierige Verhältnisse sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die sich im Beschwerdeverfahren stellenden Fragen waren weder komplex noch überdurchschnittlich anspruchsvoll, weshalb ein über den Regeltarif von CHF 220.00 hinausgehender Stundenansatz nicht gerechtfertigt ist. 7.3 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, den Beschuldigten E.________ und F.________ eine Entschädigung von (gerundet) CHF 3'400.00 (CHF 3'300.00 [15 x CHF 220.00] zuzüglich 3 % [ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht beantragt]) aus der Staatskasse zuzusprechen.

Seite 9/9 Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 900.00 Gebühren CHF 100.00 Auslagen CHF 1'000.00Total werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beschuldigten E.________ und F.________ werden für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'400.00 aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt I.________, (z.H. der Beschuldigten E.________ und F.________) - Beschuldigter H.________ (für sich und die G.________ GmbH) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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