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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.08.2024 BS 2024 54

20. August 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·989 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Zulassung als Privatkläger | weitere Geschäfte BS

Volltext

20240717_112649_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 54 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 20. August 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Zulassung als Privatkläger

Seite 2/4 Sachverhalt 1. Am 28. Februar 2024 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen seine Exfrau B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Urkundenfälschung und "Falschinformation". Er warf ihr zusammengefasst vor, die Note im Fach Französisch im Schulzeugnis der gemeinsamen Tochter E.________ (geb. tt.mm. 2009) gefälscht und anschliessend dieses verfälschte Zeugnis an ihn gesandt zu haben (act. 4/1). 2. Mit Schreiben vom 30. April 2024 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, sie sei nach nochmaliger Durchsicht der Akten zur Auffassung gelangt, dass ihm in der vorliegenden Strafuntersuchung keine Privatklägerstellung zukomme. A.________ teilte der Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2024 mit, dass er diese Auffassung nicht teile. 3. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 liess die Staatsanwaltschaft A.________ in der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen Urkundenfälschung nicht als Privatkläger zu. 4. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. Mai 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 29. Mai 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer werfe der Beschuldigten vor, die Französischnote im Zeugnis der gemeinsamen Tochter gefälscht und anschliessend dieses verfälschte Zeugnis an den Beschwerdeführer gesandt zu haben. Der Beschwerdeführer sei durch die von ihm behauptete Fälschung der Schulnote nicht in seinen privaten Interessen unmittelbar verletzt worden, da er durch die von ihm behauptete Fälschung keine Rechtsnachteile erlitten habe. Entsprechend komme ihm keine Geschädigtenstellung und somit auch keine Privatklägerstellung zu. 2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, er habe als Vater mit gemeinsamem Sorgerecht Anspruch auf Information von korrekten Schulnoten der gemeinsamen Tochter, insbesondere da diese Noten für die aktuelle Berufswahl entscheidend seien. Gerade in dieser wichtigen Zeit der Berufsfindung seien gefälschte Noten allseitig problematisch. 3. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), mithin die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO).

Seite 3/4 3.1 Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die primär öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der oder die Betroffene nicht geschädigte Person im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je m.H.). 3.2 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts (Art. 251 ff. StGB) dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie schützen das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmerinnen am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Die Urkundendelikte bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; je m.H.). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1 m.H.) 4. Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerdelegitimation mit seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter seiner minderjährigen Tochter, deren Note im Fach Französisch die Beschuldigte gefälscht haben soll. Durch dieses – behauptete – Urkundendelikt wäre jedoch einzig die gemeinsame Tochter direkt geschädigt worden. Ob zudem auch ein Lehrbetrieb, welcher der Tochter des Beschwerdeführers aufgrund nicht der Wahrheit entsprechender Schulnoten eine Lehrstelle anbietet, unmittelbar geschädigt sein könnte, braucht hier nicht erörtert zu werden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret dargetan, inwiefern die zur Anzeige gebrachte Urkundenfälschung darauf abzielen sollte, ihn zu benachteiligen, und somit geeignet wäre, ihn unmittelbar zu schädigen. Der Beschwerdeführer hat zwar zweifellos einen Anspruch, über die (korrekten) Schulnoten der gemeinsamen Tochter informiert zu werden. Dies wurde im Entscheid des Kantonsgerichts vom tt.mm. 2021 betreffend Vollstreckung des Besuchsrechts festgehalten, und die Beschuldigte wurde in diesem Zusammenhang am 13. April 2023 auch wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB schuldig gesprochen. Eine unmittelbare Schädigung des Beschwerdeführers durch die zur Anzeige gebrachte Urkundenfälschung kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht nicht als Privatkläger zugelassen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Seite 4/4 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 480.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 500.00 Total werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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