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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 10.09.2024 BS 2024 41

10. September 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,366 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Volltext

20240729_155149_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 41 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 10. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________ AG, 2. B.________ AG, A.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung / Aufhebung Vermögensbeschlagnahme

Seite 2/8 Sachverhalt 1.1 Die Geschwister E.________ und F.________ befinden sich seit langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der G.________ AG (nachfolgend: G.________). Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von H.________, Tochter von E.________. Die G.________ ihrerseits hält alle Aktien der A.________ AG (nachfolgend: A.________), die wiederum alleinige Aktionärin der B.________ AG (nachfolgend: B.________) ist. Am 14. September 2017 verkaufte die A.________ das Grundstück Nr. a.________ (________-strasse) und die B.________ die Grundstücke Nrn. b.________ und c.________ (________-strasse), alle Grundbuch ________ (Gemeinde), an I.________. Der Kaufpreis betrug CHF 16 Mio. Für die A.________ und die B.________ (nachfolgend zusammen auch: Beschwerdeführerinnen oder Privatklägerinnen) unterzeichneten F.________ und J.________ die Grundstückkaufverträge. I.________ ist als Eigentümer dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Die Gültigkeit dieser Grundstückkaufverträge ist allerdings umstritten. 1.2 Zwischen E.________ und F.________ wie auch zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgänge rund um den vorerwähnten Verkauf der Grundstücke Nrn. b.________, a.________ und c.________ (nachfolgend zusammen: abc.________-Liegenschaften). 2.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte eine Strafuntersuchung gegen I.________ (Verfahren 2A 2022 132) sowie gegen eine unbekannte Täterschaft, die innerhalb der K.________ zu verorten sein dürfte (Verfahren 2A 2023 10), wegen Hehlerei und/oder Geldwäscherei im Zusammenhang mit dem Kauf der abc.________-Liegenschaften sowie der späteren Errichtung eines Register-Schuldbriefs auf den abc.________-Liegenschaften durch I.________ zugunsten der K.________ (nachfolgend: Register-Schuldbrief). 2.2 Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 25. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen I.________ hinsichtlich des Vorwurfs, er habe sich durch den Erwerb der abc.________-Liegenschaften der Hehlerei und/oder Geldwäscherei schuldig gemacht, ein (act. 1/2 im Verfahren BS 2024 42). Daneben erhob die Staatsanwaltschaft mit Anklageschrift vom 5. April 2024 beim Strafgericht des Kantons Zug Anklage gegen I.________. Darin wirft sie diesem Geldwäscherei im Zusammenhang mit der Errichtung eines Register-Schuldbriefs auf den abc.________- Liegenschaften zugunsten der K.________ vor. 2.3 Mit Einstellungsverfügung vom 25. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft betreffend Hehlerei und/oder Geldwäscherei ein (act. 1/1; nachfolgend Einstellungsverfügung). 2.4 Mit Verfügung vom 26. März 2024 hob die Staatsanwaltschaft die mit Verfügung vom 31. Januar 2023 angeordnete Beschlagnahme des auf den abc.________-Liegenschaften im 1. Rang eingetragenen Register-Schuldbriefs über CHF 25 Mio. auf und wies das Grundbuchamt Zug an, die auf den abc.________-Liegenschaften lastende, sich auf den Register-

Seite 3/8 Schuldbrief beziehende Grundbuchsperre aufzuheben und allfällige Bemerkungen in der Rubrik "Grundpfandrechte" zu löschen (act. 1/2; nachfolgend: Freigabeverfügung). 3.1 Am 22. April 2024 reichte Rechtsanwalt C.________ namens der Beschwerdeführerinnen beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde betreffend Einstellung im Verfahren der Staatsanwaltschaft Nr. 2A 2023 10 sowie Aufhebung der Vermögensbeschlagnahme im Verfahren der Staatsanwaltschaft Nr. 2A 2022 132 /2A 2023 10 mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Die Einstellungsverfügung im Vorverfahren der Staatsanwaltschaft Zug Nr. 2A 2023 10 gegen "Unbekannt" vom 25. März 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Sache sei der Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung und ggf. Anklageerhebung zurückzuweisen. 3. Es sei die Freigabeverfügung vom 26. März 2024 betr. den auf den Grundstücken Nrn. b.________, a.________ und c.________, Grundbuch ________(Gemeinde), im 1. Rang eingetragenen Register-Schuldbrief zugunsten der K.________ über CHF 25'000'000.00 (2018/1742/0) vollumfänglich aufzuheben. 4. Es sei das Grundbuchamt Zug anzuweisen, mit Bezug auf den unter Antrag Nr. 3 genannten Register-Schuldbrief eine Grundbuchsperre zu errichten und diese in der Rubrik "Grundpfandrechte" anzumerken. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Staates. 3.2 Mit Eingabe vom 23. April 2024 zog Rechtsanwalt C.________ einen Beweisantrag auf Edition eines Bankauszugs von I.________ zurück (act. 2). 3.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 29. April 2024 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (act. 6). 3.4 Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 verzichteten Rechtsanwalt L.________ und Rechtsanwältin M.________ namens der K.________ auf eine freigestellte Stellungnahme (act. 12). 3.5 Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 verzichtete Rechtsanwalt N.________ namens von I.________ auf eine freigestellte Stellungnahme (act. 13). 3.6 Mit Eingabe vom 13. Juni 2024 reichte Rechtsanwalt C.________ Unterlagen im Zusammenhang mit der Bau- und Zonenordnung in ________(Gemeinde) ein (act. 14).

Seite 4/8 Erwägungen 1. Zunächst ist auf die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen bezüglich der Einstellungsverfügung vom 25. März 2024 einzugehen. 1.1 Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4). Die Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO), bezieht sich auch auf die Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdeführerin hat ihre unmittelbare Betroffenheit somit grundsätzlich darzulegen. Das gilt zumindest insofern, als die Beschwerdelegitimation nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH130041 vom 26. April 2013 E. II.1.4; Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9c). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO, der die Legitimation sowohl für die Beschwerde als auch die Berufung regelt, kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2). 1.2 Mit der angefochtenen Einstellungsverfügung wurde die Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Hehlerei und/oder Geldwäscherei hinsichtlich des Erwerbs der abc.________-Liegenschaften eingestellt (act. 1/1 Dispositiv-Ziffer 1). 1.2.1 Der Straftatbestand der Hehlerei setzt voraus, dass ein anderer (Vortäter) die Sache durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung (Vortat) erlangt hat. Das Unrecht der Hehlerei liegt darin, dass der Täter einen durch das Vordelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortsetzt und festigt und damit die Wiederherstellung des durch das Vordelikt gestörten rechtmässigen Zustandes erschwert, insbesondere die Wiedererlangung der Sache hindert oder erschwert (vgl. BGE 127 IV 11 E. 2.b [=Pra 2001 Nr. 168]). Da Art. 160 StGB keine konkrete vermögensrechtliche Schlechterstellung des Verletzten voraussetzt, hat der Tatbestand den Charakter eines abstrakten Vermögensgefährdungsdeliktes (Weissenberger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 160 StGB N 6). Die Geschädigtenstellung beurteilt sich auf der Grundlage der Vortat. Geschädigte Person ist somit derjenige, der durch die Vortat unmittelbar verletzt wurde, vorausgesetzt, dass die Hehlereihandlung die Restitutionsaussichten des Berechtigten konkret gefährdet hat. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 115 StPO N 59).

Seite 5/8 1.2.2 Nach dem Straftatbestand der Geldwäscherei macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Der Straftatbestand schützt neben der Rechtspflege auch individuelle Vermögensinteressen, wenn die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren. Deshalb ist der Inhaber solcher Vermögenswerte auch in Bezug auf Art. 305bis StGB als geschädigte Person zu behandeln, sofern die Geldwäschereihandlung die Wiederbeschaffung der Vermögenswerte konkret erschwert hat (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 82; vgl. auch BGE 146 IV 211 E. 4.2.1). 1.3 Im vorliegenden Fall fehlt den Beschwerdeführerinnen die Geschädigtenstellung. Eine solche machen die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde weder substanziiert geltend noch ist diese ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich. Wie vorstehend ausgeführt, setzt eine Geschädigtenstellung bei der Hehlerei oder der Geldwäscherei voraus, dass die Restitutionsaussichten des Berechtigten durch Handlungen des Hehlers konkret gefährdet werden bzw. der Geldwäscher durch Geldwäschereihandlungen die Wiederbeschaffung der Vermögenswerte konkret gefährdet (vgl. E. 1.2.1 f.). In der Einstellungsverfügung wird nur die Unterstützung von I.________ beim Erwerb der abc.________-Liegenschaften sowie bei der späteren Errichtung des Register-Schuldbriefs thematisiert. Dass die unbekannte Täterschaft darüber hinaus Handlungen vorgenommen haben soll, welche die Restitutionsaussichten in Bezug auf die abc.________-Liegenschaften oder deren Wiederbeschaffung konkret gefährdet haben, behaupten die Beschwerdeführerinnen nicht. Auch bringen sie nicht vor, dass durch die geltend gemachten Geldwäschereihandlungen die Einziehung ihrer Vermögenswerte vereitelt wurden und sie daher einen Schaden erlitten haben. Die Beschwerdeführerinnen sind demnach durch die vorgeworfene Straftat nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt und folglich nicht zur Beschwerde legitimiert. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführerinnen, wenn sie ihr Rechtsschutzinteresse allein aus dem Grundsatz in dubio pro duriore und der dazu entwickelten Bundesgerichtspraxis herleiten (vgl. act. 1 Rz 6). Dieser Grundsatz kommt zwar bei der Prüfung der Frage, ob eine Strafuntersuchung eingestellt werden kann, zur Anwendung. Er vermag aber eine fehlende Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung der Einstellung nicht zu ersetzen. Auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 25. März 2024 ist daher nicht einzutreten. 2. Die Legitimation der Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die Freigabeverfügung steht ausser Zweifel, besteht doch zu ihren Gunsten eine vorläufige Eintragung auf Alleineigentum gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB an den abc.________-Liegenschaften. 3. Zu entscheiden bleibt somit über die Rechtmässigkeit der Freigabeverfügung. 3.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können namentlich dann beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben oder wenn sie einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO). Eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte können unter den Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB den Geschädigten zugesprochen (zurückgegeben oder ausgehändigt) werden. Die Einziehung wiederum ist in Art. 70 StGB geregelt.

Seite 6/8 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. E contrario folgt aus dieser Bestimmung, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt. Die sogenannte Ausgleichseinziehung nach Art. 70 StGB setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist. Erforderlich ist, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein kausaler Zusammenhang besteht in dem Sinn, dass die Erlangung des Vermögenswerts als "direkte und unmittelbare" Folge der Straftat erscheint. Dabei können aber auch bloss indirekt durch eine strafbare Handlung erlangte Vermögenswerte Gegenstand einer Einziehung sein. Eingezogen werden können nach der Rechtsprechung neben den unmittelbar aus der Straftat stammenden Vermögenswerten auch Surrogate, sofern die von den Original- zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Wenn es sich insbesondere um eine Beschlagnahme im Hinblick auf die Einziehung handelt, stützt sich diese vorsorgliche Massnahme – die dazu bestimmt ist, die Gegenstände oder Werte sicherzustellen, die der Sachrichter einzuziehen veranlasst sein könnte – auf die Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich so lange, als eine blosse Möglichkeit der Einziehung in Anwendung des Strafgesetzbuches prima facie zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 [= Pra 103 Nr. 71]). 3.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, weder O.________ noch P.________ [beide von der K.________] hätten im Kontext der Schuldbrieferrichtung gutgläubig hinsichtlich der mutmasslich deliktischen Grundstückherkunft gehandelt. Das Wissen dieser natürlichen Personen (des CEO und eines Kadermitglieds der K.________) werde der K.________ ohne weiteres zugerechnet. Es könne mithin nicht vom guten Glauben der K.________ ausgegangen werden, bzw. dieser könne nicht in dubio pro duriore klar ausgeschlossen werden. Die staatsanwaltschaftlich geltend gemachte Grundlage für die Schuldbrieffreigabe entfalle damit. Eine Vermögensbeschlagnahme sei so lange aufrechtzuerhalten, als eine strafrechtliche Einziehung möglich erscheine (act. 1 Rz 60). 3.3 Das Verfahren 2A 2023 10 gegen unbekannte Täterschaft, die innerhalb der K.________ zu verorten sein dürfte, wurde von der Staatsanwaltschaft mangels eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Eine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen gegen diese Einstellungsverfügung besteht – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.3) – nicht. Da kein hinreichender Tatverdacht gegen Organe oder Mitarbeiter der K.________ besteht, ist von deren Gutgläubigkeit im Zuge der Errichtung des Register-Schuldbriefs auszugehen. Da die Beschwerdeführerinnen zudem nicht vorbringen, dass die K.________ für den auf den abc.________-Liegenschaften errichteten Register-Schuldbrief über CHF 25 Mio. keine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat, fiele eine Beschlagnahme des Register- Schuldbriefs gestützt auf Art. 70 Abs. 2 StGB ausser Betracht. Es ist daher nicht zu bemän-

Seite 7/8 geln, dass die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Register-Schuldbriefs aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen hat, die auf den Grundstücken lastende, sich auf den Register-Schuldbrief beziehende Grundbuchsperre aufzuheben und allfällige Bemerkungen in der Rubrik "Grundpfandrechte" zu löschen. Die Beschwerde gegen die Freigabeverfügung ist demnach abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die K.________ und I.________ haben keine Stellungnahmen eingereicht und sind daher mangels Aufwands für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Beschluss 1. Auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2024 (2A 2023 10) wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2024 (2A 2022 132 / 2A 2023 10) wird abgewiesen. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 120.00 Auslagen CHF 1'120.00Total und werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 880.00 wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 8/8 5. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt N.________ (zuhanden von I.________) - Rechtsanwalt L.________ (zuhanden der K.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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