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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 17.09.2024 BS 2024 37

17. September 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,761 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Rechtsverweigerung | Verweig/Verzög Rechtspflege

Volltext

20240905_144356_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 37 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 17. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen B.________ AG, vertreten durch B.________ AG, Recht & Compliance, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Rechtsverweigerung

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 21. März 2023 erstattete die B.________ AG Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Urkundenfälschung und Betrug sowie allfälliger weiterer in Frage kommender Delikte. Die B.________ AG konstituierte sich als Privatklägerin im Strafpunkt. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: 1.1 Am 9. Januar 2023, 06.37 Uhr, habe die Beschuldigte im Zug G.________ auf der Fahrtstrecke von H.________ nach I.________ dem Kundenbegleiter eine Multi-Tageskarte Z-Pass (Reduziert, 1. Klasse) vorgewiesen, welche am 16. Dezember 2022 in H.________ zu einem Preis von CHF 182.40 gekauft worden sei. Dem Kundenbegleiter sei aufgefallen, dass das Feld Nr. 4 mit Korrekturband abgedeckt und die Trennlinie zwischen den Feldern 3 und 4 zusätzlich noch von Hand mit einem Schreibmittel nachgezeichnet worden sei. 1.2 Mit diesem Sachverhalt konfrontiert, habe die Beschuldigte gegenüber dem Kundenbegleiter erwähnt, dass sie die Entwertung zuerst mit Kugelschreiber erfasst und erst später bemerkt habe, dass sie die Karte am Bahnhof entwerten könne. Aufgrund dieser Unregelmässigkeit habe der Kundenbegleiter den Fahrausweis eingezogen. Der Beschuldigten sei das Reisen ohne gültigen Fahrausweis mit dem Zuschlag "Fälschung" in Rechnung gestellt worden. 1.3 Gemäss den Bestimmungen auf der Rückseite des Fahrausweises müsse das Entwertungsfeld unmittelbar vor Bezug der Leistung am Entwerter abgestempelt werden. Sofern keine Entwerter vorhanden seien, müsse der Geltungstag mit Kugelschreiber eingetragen werden. Wo Entwerter vorhanden seien, sei der handschriftliche Eintrag des Geltungstages nicht gestattet. 1.4 Die Überprüfung mittels Dokumentenprüfgerät habe die Feststellungen des Kundenbegleiters bestätigt. Im Streif- und Durchlicht sei erkennbar, dass das Entwertungsfeld Nr. 4 handschriftlich mit dem Datum vom 5. Januar 2023 beschriftet worden sei. Dieser Handeintrag sei anschliessend mit Korrekturband überdeckt und am 9. Januar 2023 um 06.28 Uhr unerlaubterweise am Entwerter überstempelt worden. Durch das Vorweisen dieses manipulierten Fahrausweises habe die Beschuldigte wiederholt eine Leistung in Anspruch nehmen wollen, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein. 2. Am 4. April 2023 erteilte die Staatsanwaltschaft der Zuger Polizei einen Ermittlungsauftrag im Zusammenhang mit einer allfälligen vorsätzlichen Benützung eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis im Sinne von Art. 57 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes. 3. Mit Strafbefehl vom 22. Februar 2024 sprach die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte der vorsätzlichen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von CHF 300.00. Zudem auferlegte sie der Beschuldigten die Kosten von CHF 300.00. 4. Am 14. März 2024 erkundigte sich die B.________ AG nach dem Verfahrensstand und gegebenenfalls um Zustellung des in dieser Sache ergangenen Entscheides. In ihrer Antwort vom 18. März 2024 verwies die Staatsanwaltschaft die B.________ AG auf den Strafbefehl vom 22. Februar 2024. Demgegenüber hielt die B.________ AG am 4. April 2024 fest, sie

Seite 3/6 habe Strafanzeige wegen Urkundenfälschung und Betrugs eingereicht. Im Strafbefehl bleibe der von ihr zur Anzeige gebrachte Sachverhalt unerwähnt, sodass sie keine Kenntnis davon habe, ob bzw. wie die Staatsanwaltschaft das wegen Urkundenfälschung eingeleitete Strafverfahren zum Abschluss gebracht habe. Am 8. April 2024 übermittelte die Staatsanwaltschaft der B.________ AG die Untersuchungsakten und hielt fest, dass betreffend die zur Anzeige gebrachten Delikte Betrug und Urkundenfälschung kein separater Entscheid erlassen werde. 5. Am 11. April 2024 erhob die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung mit folgenden Anträgen: 1. Die Staatsanwaltschaft Zug sei anzuweisen, in der Strafsache gegen die Beschuldigte die Strafuntersuchung wegen des in der Strafanzeige vom 21. März 2023 geschilderten Verdachts der Urkundenfälschung durchzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 6. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 16. April 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im vorliegenden Fall seien zwei Teilsachverhalte zu unterscheiden: Die Fälschung bzw. allenfalls der Gebrauch der gefälschten Multi-Tageskarte einerseits und die unberechtigte Inanspruchnahme der Transportdienstleistung anderseits. Dabei handle es sich um zwei verschiedene Lebensvorgänge, die einer separaten Erledigung zugänglich seien, und nicht bloss um die rechtliche Würdigung desselben Lebensvorganges. Die Staatsanwaltschaft habe ihr mit Schreiben vom 8. April 2024 ohne weitere Begründung mitgeteilt, dass sie betreffend die zur Anzeige gebrachte Urkundenfälschung keinen separaten Entscheid erlassen werde. Wie dem Ermittlungsauftrag an die Zuger Polizei zu entnehmen sei, scheine sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt zu stellen, dass eine allfällige Urkundenfälschung vom Betrug konsumiert werde, was in materieller Hinsicht unzutreffend sei. Die Staatsanwaltschaft übersehe auch, dass sich die Frage nach der Kon-

Seite 4/6 kurrenz als Teil der Strafzumessung erst dann stelle, wenn überhaupt mehrere Straftatbestände zur Anwendung kämen, was zu Beginn der Untersuchung abzuklären gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft wäre daher verpflichtet gewesen, den in der Strafanzeige geschilderten Verdacht auf Urkundenfälschung zu untersuchen, was auch den Erlass eines anfechtbaren Entscheids mit Begründung beinhaltet hätte. Mit ihrer Vorgehensweise habe die Staatsanwaltschaft den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 3. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1). Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtsuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt, wobei in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV berührt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_608/2017 vom 24. August 2017 E. 5.2). 4. Die Staatsanwaltschaft erteilte der Zuger Polizei einzig den Auftrag, ein allfälliges strafbares Verhalten der Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt von Art. 57 Abs. 3 PBG zu ermitteln. Diese Beschränkung nahm sie bewusst vor, wies sie doch im Ermittlungsauftrag darauf hin, dass in der vorliegenden Konstellation eine allfällige Urkundenfälschung vom (versuchten geringfügigen) Betrug konsumiert werde und der versuchte geringfügige Betrug nicht strafbar sei (Vi act. 4). 4.1 Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwischen Art. 251 StGB und Art. 146 StGB wegen der Verschiedenartigkeit der Rechtsgüter echte Gesetzeskonkurrenz besteht, wenn der Täter für einen Betrug gefälschte Urkunden verwendet (BGE 138 IV 209 E. 5.5). In BGE 129 IV 53 hat es das Bundesgericht allerdings offengelassen, ob sich in Bagatellfällen mit geringem Gefährdungspotential allenfalls eine andere Lösung bzw. eine Praxisänderung aufdrängen könnte (E. 3.6). Ob es sich vorliegend um einen Bagatellfall mit geringem Gefährdungspotential handelt, der eine Abweichung von der bisherigen Bundesgerichtspraxis rechtfertigen würde, kann an dieser Stelle offengelassen werden, weil, wie im Folgenden gezeigt wird, die Beschwerde bereits aus einem anderen Grund abzuweisen ist. 4.2 Nachdem die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 22. Februar 2024 einzig der vorsätzlichen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig gesprochen hat und dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, bleibt aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung bzw. aufgrund der Sperrwirkung einer allfälligen Teileinstellungsverfügung kein Raum für eine Weiterführung der Untersuchung oder den Erlass einer (anfechtbaren) Einstellungsverfügung betreffend Urkundenfälschung. 4.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt eine teilweise Einstellung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozes-

Seite 5/6 sualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden. Wird das Verfahren teilweise eingestellt und erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegen. Gemäss diesem in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelten Grundsatz darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Entscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung bildet ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.2 f. m.H.). 4.2.2 Vorliegend sind bei der Frage, ob sich die Beschuldigte neben der vorsätzlichen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes auch der Urkundenfälschung gemacht hat, nicht mehrere Lebensvorgänge zu beurteilen, sondern es liegt ein einheitlicher Lebensvorgang vor. Die Fälschung und der Gebrauch der gefälschten Multi-Tageskarte erfolgten offensichtlich, um die Transportdienstleistung der Beschwerdeführerin unberechtigt in Anspruch zu nehmen. Eine teilweise Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte wegen Urkundenfälschung hätte mithin zur Folge, dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG aus prozessualen Gründen nicht in Betracht gekommen wäre. Vielmehr hätte die Strafuntersuchung auch insoweit eingestellt werden müssen. Aus demselben Grund kann nachträglich auch keine Einstellung der Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung erfolgen, wenn bereits ein Strafbefehl wegen Verstosses gegen Art. 57 Abs. 3 PBG erlassen wurde. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. 5. Damit kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin von einer formellen Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Durchführung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte nicht gesprochen werden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Seite 6/6 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 825.00 Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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