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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 18.06.2024 BS 2024 27

18. Juni 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,181 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Volltext

20240528_104731_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 27 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Beschluss vom 18. Juni 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch die Leitende Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 6. September 2023 kam es beim Kolinplatz in Zug zu einer Kollision zwischen dem von D.________ (nachfolgend: Beschuldigte) gelenkten Personenwagen und dem Radfahrer A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Mit Verfügung vom 25. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte betreffend fahrlässige Körperverletzung ein. Das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird unter separater Nummer geführt. 2. Der Beschwerdeführer erhob am 3. April 2024 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und stellte folgende Anträge: 1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 25.3.2024 aufzuheben und die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung fortzuführen. 2. Es sei die Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Staatskasse. 3. Am 4. April 2024 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Arztberichte ein. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Gutheissung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. 5. Der Beschwerdeführer reichte am 16. April 2024 eine Replik ein. Die Staatsanwaltschaft nahm nicht mehr Stellung. 6. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung damit, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Platzwunde an der Lippe erlitten habe. Dies stelle keine einfache Körperverletzung dar, weshalb der objektive Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nicht erfüllt sei. 2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er habe nicht nur eine Platzwunde an der Lippe, sondern weitere Verletzungen erlitten. Im Einzelnen: 2.1 Er sei vom 6. bis 7. September 2023 im Zuger Kantonsspital hospitalisiert gewesen. Im Austrittsbericht würden folgende Diagnosen erwähnt: Commotio cerebri (RQW Unterlippe), AC-Gelenksluxation Rockwood Grad II links, Kontusion Dig I beidseits (RQE Dig III dorsal Hand rechts), Ellenbogenkontusion rechts. Es sei körperliche Schonung und die Vermeidung visueller Reize für die kommenden Tage verordnet worden. Zudem sei begleitende Physiotherapie angeordnet worden.

Seite 3/5 2.2 Der Zahnarzt habe ferner eine Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung der unteren Schneidezähne 1 und 2 links und rechts festgestellt. Aufgrund der sehr kleinen Defekte sei auf eine Behandlung vorerst verzichtet worden. 2.3 Aufgrund anhaltender Belastungsintoleranz sei am 9. Januar 2024 ein weiterer Untersuch erfolgt. Dabei habe sich der Verdacht auf eine höhergradige SLAP-Läsion ergeben und es seien ein traumatisiertes und klaffendes AC-Gelenk und ein Kapselödem festgestellt worden. Am 24. Januar 2024 seien schliesslich eine SLAP II-Läsion sowie eine kraniale Subskapularis- und mediale Pulley-Läsion diagnostiziert worden. Eine Kortisoninfiltration habe zeitweise eine Verbesserung der Beschwerden gebracht. Nun sei jedoch eine Operation mit anschliessender mehrwöchiger Arbeitsunfähigkeit notwendig. 3. Mit seiner Eingabe vom 4. April 2024 reichte der Beschwerdeführer die Beurteilung des Vertrauensarztes seiner Unfallversicherung ein. Dieser beurteilte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden (posttraumatische SLAP II-Läsion, mediale Pulley-Läsion, AC-Gelenksluxation links) als unfallkausal. 4. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.). 5. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte ist davon auszugehen, dass er bei der Kollision am 6. September 2023 mehr als nur eine Platzwunde an der Lippe erlitten hat. Entsprechend kann das objektive Tatbestandmerkmal der Körperverletzung nicht verneint werden. Die Einstellungsverfügung ist daher – wie auch die Staatsanwaltschaft beantragt – aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an diese zurückzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und der Beschwerdeführer ist für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragt jedoch, die Kosten seien gestützt auf Art. 417 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7. Gemäss Art. 417 StPO kann die Strafbehörde bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat. 7.1 Die Staatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor, ihr seien beim Erlass der Einstellungsverfügung keine Verletzungen des Beschwerdeführers bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung der Polizei keine Arztzeugnisse eingereicht. Seinem Rechtsbeistand sei sodann aufgrund der Akteneinsicht bekannt gewesen, dass die Staatsanwalt-

Seite 4/5 schaft über keine Dokumentation allfälliger Verletzungen verfüge. Auch auf die Parteimitteilung vom 19. Dezember 2023 und die Aufforderung, allfällige Beweisanträge zu stellen, habe der Beschwerdeführer nicht reagiert. Der Erlass der Einstellungsverfügung und somit das Beschwerdeverfahren hätten vermieden werden können, wenn der Beschwerdeführer seine Verletzungen rechtzeitig aktenkundig gemacht hätte. Indem er dies unterlassen habe, habe er das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen seien. 7.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Polizei habe ihn nicht aufgefordert, Arztberichte einzureichen. Der Polizei sei überdies bekannt gewesen, dass weitere Verletzungen vorlägen, da sie ihn im Kantonsspital befragt habe. Aus der Parteimitteilung gehe der Grund für die beabsichtigte Verfahrenseinstellung nicht hervor. Es sei für ihn daher nicht ersichtlich gewesen, dass die Einstellung mit fehlenden Verletzungen begründet werden sollte. Die Staatsanwaltschaft habe schliesslich überhaupt keine Abklärungen bezüglich der Verletzungen vorgenommen und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Entsprechend könnten ihm keine Kosten auferlegt werden. 7.3 Gemäss dem Polizeirapport vom 10. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Rettungsdienst zur weiteren Behandlung ins Kantonsspital überführt. Entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus dem Rapport nicht, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, den Austrittsbericht oder andere Arztberichte einzureichen. Aus der Feststellung, er habe bis dato keinen Austrittsbericht weitergeleitet, kann dies nicht geschlossen werden. Aufgrund der Informationen im Rapport und angesichts des Untersuchungsgrundsatzes hätte sich die Staatsanwaltschaft beim Beschwerdeführer nach seinen Verletzungen erkundigen müssen. Daran ändert auch der Verweis auf die gewährte Akteneinsicht und die Parteimitteilung nichts. Auch wenn es wünschenswert gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer die Arztberichte zeitnah (und unaufgefordert) eingereicht hätte, kann ihm vorliegend weder Säumnis noch eine andere fehlerhafte Verfahrenshandlung vorgeworfen werden. Die Kosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer ist eine Entschädigung für seinen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 45.00 Auslagen CHF 645.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Seite 5/5 3. Der Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 700.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - D.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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