20240419_184832_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 24 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 23. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, 2. B.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen F.________ betreffend Gefährdung des Lebens und Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein. Zudem trat sie auf die Zivilforderungen der Privatkläger A.________ und B.________ nicht ein und verwies deren Klagen auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten von CHF 15'039.25 wurden auf die Staatskasse genommen und der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wurde mit CHF 3'117.65 aus der Staatskasse entschädigt. Sodann wurde dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 400.00 aus der Staatskasse ausgerichtet (act. 1/1). Zur Begründung hielt die Staatsanwaltschaft – kurz zusammengefasst – Folgendes fest: 1.1 Am 18. Januar 2023, kurz nach 13.00 Uhr, hätten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Bereich D.________ der H.________ auf dem I.________ in J.________ einen Knall wahrgenommen. Aufgrund eines Einschusslochs in einer Plexiglaswand im Innern sowie einer Kerbe in einem stehenden Holzbalken im Aussenbereich der Anlage seien sie zum Schluss gekommen, dass es sich um einen Schuss gehandelt habe. Die von der Zuger Polizei eingeleiteten Ermittlungen hätten ergeben, dass der Schuss mutmasslich von der Liegenschaft K.________ aus abgegeben worden sei. In der Folge habe die Zuger Polizei im Treppenhaus dieser Liegenschaft den Bewohner F.________ (nachfolgend: Beschuldigter) angetroffen, der erklärt habe, dass er für die Schussabgabe mit seiner Ordonnanzwaffe verantwortlich sei; ihm sei ein Missgeschick unterlaufen. 1.2 Die Aussagen und Erklärungen des Beschuldigten zu diesem Vorfall würden vom Ergebnis der weiteren Beweisabnahmen bestätigt. Gemäss dem Beweisergebnis habe für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Entfernung von der Schussbahn offensichtlich keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden, während für den Beschwerdeführer eine solche bestanden habe. Indes mangle es beim Beschuldigten am Vorsatz und dementsprechend auch an der Skrupellosigkeit. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sei nicht erfüllt und die betreffende Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen. 1.3 Des Weiteren gelangte die Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, dass der Beschuldigte nicht gegen die waffenrechtliche Sorgfaltspflicht gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e Waffengesetz (WG; SR 514.54) verstossen habe, weshalb die Strafuntersuchung auch diesbezüglich einzustellen sei. 1.4 Und schliesslich hielt die Staatsanwaltschaft fest, es liege auch keine Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 1 lit. b WG (Schiessen mit einer Feuerwaffe ohne Berechtigung) und Art. 5 Abs. 4 WG (Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässen und ausserhalb von Schiessplätzen) vor, weil der Beschuldigte den Schuss nicht vorsätzlich abgegeben habe. 2. Gegen die Einstellungsverfügung vom 27. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2024 Beschwerde beim Obergericht Zug. Sie beantragten im Wesentlichen, die Verfügung sei aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen des Verdachts auf
Seite 3/5 Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit Strafbefehl zu bestrafen oder mit Bezug auf diesen Vorwurf zur Anklage zu bringen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. In ihrer Stellungnahme vom 25. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 4. Der Beschuldigte wurde nicht zur Stellungnahme eingeladen. Erwägungen 1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Einstellung der Strafuntersuchung bezüglich des Vorwurfs, der Beschuldigte habe seine Ordonnanzwaffe nicht sorgfältig aufbewahrt. Mit Bezug auf die übrigen Deliktsvorwürfe (Gefährdung des Lebens und weitere Verstösse gegen das Waffengesetz) blieb die Einstellung unangefochten. 2. Die Staatsanwaltschaft macht vorab geltend, die Beschwerdeführer seien im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nicht in ihren geschützten, individuellen Rechtsgütern betroffen. Es handle sich bei ihnen somit nicht um Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, weshalb ihnen diesbezüglich keine Privatkläger- und damit auch keine Parteistellung zukomme. Dementsprechend mangle es ihnen an der Beschwerdelegitimation und auf ihre Beschwerde sei nicht einzutreten. Zu diesem Einwand äussern sich die Beschwerdeführer nicht. Sie führen in der Beschwerde diesbezüglich einzig aus, sie seien als Privatkläger zur Beschwerde legitimiert. 3. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde u.a. zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Dazu zählt die Einstellungsverfügung, welche von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden kann (Art. 322 Abs. 2 StPO). Auch Art. 382 Abs. 1 StPO knüpft die Berechtigung zur Ergreifung eines Rechtsmittels an die Parteistellung. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. 3.1 Nach der Rechtsprechung liegt ein rechtlich geschütztes Interesse nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht, ebenso wenig ein bloss tatsächliches Interesse. Der Beschwerdeführer muss dartun, dass der angefochtene Entscheid eine Norm verletzt, deren Ziel es ist, seine Interessen zu schützen, und die ihm auf diese Weise ein subjektives Recht einräumt (BGE 145 IV 161 E. 3.1 m.H.). 3.2 Die Beschwerdeführer werfen dem Beschuldigten vor, er habe seine Ordonnanzwaffe nicht sorgfältig aufbewahrt und damit gegen das Waffengesetz verstossen. 3.2.1 Gemäss seinem Artikel 1 hat das Waffengesetz zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen. Obwohl nicht explizit aufgeführt, geht es insbesondere um die Verhin-
Seite 4/5 derung von Verbrechen und Vergehen, die mit Waffen ausgeübt werden, d.h. um einen bestmöglichen Schutz der öffentlichen Sicherheit (Aslantas, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, 2017, Art. 1 WG N 2). 3.2.2 Nach Art. 26 Abs. 1 WG sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e WG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer als Privatperson Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 26 Abs. 1). Diese Strafbestimmung schützt primär allgemeine Interessen. Die Straftat des unsorgfältigen Aufbewahrens ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn und weil eine Waffe etc. nicht sorgfältig aufbewahrt wird, unabhängig davon, ob als Folge dieser unsorgfältigen Aufbewahrung eine Person an Leib und Leben konkret gefährdet oder verletzt oder getötet worden ist. Eine allfällige konkrete Gefährdung oder Verletzung oder Tötung einer bestimmten Person ist nicht die unmittelbare Folge der unsorgfältigen Aufbewahrung der Waffe, sondern die unmittelbare Folge des (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Einsatzes der Waffe, welcher allenfalls durch das unsorgfältige Aufbewahren der Waffe ermöglicht oder erleichtert worden ist. Die Verletzung oder Tötung einer bestimmten Person ist damit nur eine indirekte Folge der Straftat der unsorgfältigen Aufbewahrung der Waffe und der dazugehörigen Munition. Wer durch den Einsatz einer unsorgfältig aufbewahrten Waffe verletzt oder getötet wird, ist somit in Bezug auf die Straftat der unsorgfältigen Aufbewahrung der Waffe mangels des erforderlichen unmittelbaren Zusammenhangs weder Geschädigter im Sinne von Art. 270 Abs. 1 Satz 2 BStP noch Opfer gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG (Urteil des Bundesgerichts 6S.549/2000 vom 4. Oktober 2000 E. 2). Dieser Entscheid, der noch unter der Geltung des in der Zwischenzeit ausser Kraft gesetzten Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP; vormals SR 312.0) erging, kann ohne Zweifel auch auf die aktuellen Bestimmungen der StPO übertragen werden. 3.2.3 Im vorliegenden Fall wurde nach den – insoweit nicht angefochtenen – Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung der Beschwerdeführer (nicht aber die Beschwerdeführerin) durch die Schussabgabe des Beschuldigten an Leib und Leben konkret gefährdet. Diese Gefährdung war jedoch in keiner Weise – und zwar auch nicht indirekt – Folge der allenfalls unsorgfältigen Aufbewahrung der Waffe. Schon deshalb sind die Beschwerdeführer insofern in ihren rechtlich geschützten Interessen nicht betroffen und daher auch nicht legitimiert, eine Bestrafung des Beschuldigten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 lit. e WG auf dem Beschwerdeweg zu verlangen. Nach der oben zitierten Bundesgerichtspraxis wären sie dies im Übrigen selbst dann nicht, wenn im konkreten Fall zwischen der unsorgfältigen Aufbewahrung der Waffe und der allfälligen Gefährdung des Lebens ein Zusammenhang bestanden hätte. 3.2.4 Nach dem Gesagten verfügen die Beschwerdeführer nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse, die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten mit Bezug auf die Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Waffenaufbewahrung gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e WG anzufechten. Mangels Beschwerdelegitimation ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Seite 5/5 3.3 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). 3.4 Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist dem Beschuldigten nicht zuzusprechen, nachdem er nicht eingeladen wurde, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 400.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 430.00 Total und werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt G.________ als Vertreter des Beschuldigten F.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: