20240701_150839_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 23 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 4. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchsteller, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Akteneinsicht
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Betrugs, eventualiter gewerbsmässigen Betrugs, Widerhandlung gegen das Wappenschutzgesetz (WSchG) und Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz (MSchG). Die ihm vorgeworfenen Straftaten soll A.________ als alleiniger Gesellschafter, Geschäftsführer und Angestellter der C.________ GmbH mit Tatort(en) an seinem jeweiligen tatsächlichen Wohnort, insbesondere im Web-Auftritt (Web-Shop) der C.________ GmbH, begangen haben. In diesem Web-Auftritt soll er unter unlauterer Verwendung des Schweizer Wappens sowie mittels Vortäuschens eines echten Test-Urteils und Vorgaukelns eines unabhängigen Gütesiegels deutlich minderwertige GPS-Tracker verkauft haben. 2. Am 6. Februar 2024 ersuchte A.________ um Einsicht in die Untersuchungsakten. Dieses Gesuch wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Februar 2024 ab. 3. Gegen diese Verfügung liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. März 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts erheben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ersuchte um Bewilligung der Einsicht in den Teil der Akten, welcher mit keiner Gefährdung des Untersuchungszwecks einhergehe. 4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 18. März 2024 auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sieht vor, dass alle von der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde ausgehenden Verfügungen und Verfahrenshandlungen im engeren Sinn mit Beschwerde angefochten werden können. Darunter fällt auch die Gewährung bzw. Verweigerung der Akteneinsicht (Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 393 StPO N 10). Mit Verfügung vom 26. Februar 2024 wies die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2024 ab und verweigerte diesem Einsicht in die Untersuchungsakten. Gegen diese Verfahrenshandlung ist die Beschwerde zulässig. 2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe an den bisherigen polizeilichen Einvernahmen den Tatverdacht abgestritten, dabei jedoch weitgehend unglaubwürdige Aussagen gemacht, die anhand der Geschäftsunterlagen, GPS-Tracker etc. überprüft werden müssten. In diesem Zusammenhang seien im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme vom 30. Januar 2024 das vom Beschwerdeführer beim Bahnhof E.________ gemietete Schliessfach und seine (angeblichen) Wohnräumlichkeiten in F.________ durchsucht worden. Dabei und bei der vorgängigen Kontrolle vor Beginn seiner polizeilichen Einvernahme habe die Zuger Polizei ein MacBook Air, vier Mobiltelefone und diverse Nachnahmemarken sichergestellt. Aus den sichergestellten Daten und Gegenständen würden Geschäftsdaten der C.________ GmbH zu finden sein, welche benötigt würden, um den rechtserheblichen Sachverhalt beweisen zu können. Da diese Daten und Gegenstände noch kollusionsfrei ausgewertet werden müssten, um den rechtserheblichen Sachverhalt beweistauglich nachweisen zu können, stehe dem Beschwerdeführer noch kein Akteneinsichtsrecht zu.
Seite 3/5 3. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, er sei bereits polizeilich einvernommen worden, womit die erste Voraussetzung von Art. 101 Abs. 1 StPO erfüllt sei, und zwar unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft bzw. die im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätige Polizei das allenfalls angestrebte Ergebnis erzielt habe. Bei der Beurteilung, ob die zweite Voraussetzung dieser Bestimmung ("Abnahme der übrigen wichtigen Beweise") erfüllt sei, gelte es zu beachten, dass eine Akteneinsicht nur so lange und so weit beschränkt werden dürfe, als dies zur Wahrung der überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig sei, diese somit so weit zu gewähren sei, wie dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich sei. Ohne Akteneinsicht sei es ihm nicht möglich, eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der gegen ihn eingeleiteten Zwangsmassnahmen vorzunehmen und zu prüfen, ob überhaupt von einem Tatverdacht die Rede sein könne. Insbesondere könne durch die Offenlegung der Einvernahmeprotokolle der Untersuchungszweck nicht mehr gefährdet werden, da deren Inhalt dem Beschwerdeführer bekannt und die elektronischen Geräte im Gewahrsam der Strafverfolger sei. Eine Kollusionsgefahr sei nicht ersichtlich. Die sehr weitgehende Informationssperre verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Entsprechend sei es angezeigt, dem Beschwerdeführer zumindest in einen Teil der Akten Einsicht zu gewähren. 4. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO ist der beschuldigten Person das Recht auf Akteneinsicht spätestens dann zu gewähren, wenn durch die Staatsanwaltschaft die erste Einvernahme durchgeführt worden ist und die übrigen wichtigsten Beweise erhoben worden sind. Dieses Einsichtsrecht kann nur im Rahmen von Art. 108 StPO eingeschränkt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (Abs. 1 lit. a), oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (Abs. 1 lit. b). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Abs. 2). Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Abs. 3). 4.1 Der Beschwerdeführer wurde bisher mehrmals, zuletzt am 30. Januar 2024, detailliert zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen befragt. Diese Einvernahmen delegierte die Staatsanwaltschaft an die Zuger Polizei. Die "erste Einvernahme der beschuldigten Person" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO hatte demnach zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits stattgefunden, was im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 9. Februar 2024 an den Beschwerdeführer bestätigte. Die Verweigerung der Akteneinsicht war gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO demnach einzig noch dann zulässig, wenn die Erhebung der wichtigsten Beweise noch nicht abgeschlossen war. 4.2 Vorliegend ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft am 6. Februar 2024 um "umgehende Zustellung der greifbaren Untersuchungsakten". Zu diesem Zeitpunkt war die Auswertung der am 30. Januar 2024 sichergestellten Gegenstände des Beschwerdeführers bzw. der C.________ GmbH nicht beendet, zumal der Beschwerdeführer in der gleichen Eingabe vom 6. Februar 2024 vorsorglich die Siegelung bezüglich Mobiltelefone und weiterer sichergestellten Datenträger beantragte. Mithin war die Abnahme der "übrigen wichtigsten Beweise" durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO) noch nicht abgeschlossen. Es liegt auf der Hand, dass die Staatsanwaltschaft in der Lage sein
Seite 4/5 muss, diese Auswertungen kollusionsfrei vorzunehmen, um anhand der sichergestellten Geschäftsdaten und Nachnahmemarken den rechtserheblichen Sachverhalt beweisen zu können, ansonsten die Gefahr einer Beweisvereitelung droht. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer – aus Kollusionsgründen – keine sofortige, vollumfängliche Akteneinsicht gewährte. 4.3 Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass je nach Anzahl und Umfang der neuen Beweismittel sowie des Zeitaufwandes für deren Produktion (z. B. Auswertung, Übersetzung und Analyse von umfangreichen elektronischen Mobiltelefondaten oder Telefonabhör-Protokollen) die Befragung der beschuldigten Person durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen oder erst zu einem späten Zeitpunkt während der Untersuchung erfolgen kann. Die Möglichkeit einer solcherweise verursachten Verzögerung der Akteneinsicht steht in einem Spannungsverhältnis zum signalisierten Anspruch des Gesetzgebers, die Akteneinsicht in einem möglichst frühen Verfahrensstadium zuzulassen. In derartigen Fällen wird es oft sinnvoll sein, wenn die Staatsanwaltschaft den Parteien, insbesondere der beschuldigten Person, die Akteneinsicht nicht gänzlich verweigert, sondern in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorderhand auf die bereits vorgehaltenen Aktenteile beschränkt (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 101 StPO N 15). Mit Bezug auf Dokumente, welche die betreffende Partei bereits kennt oder kennen könnte – wie z.B. Protokolle eigener Einvernahmen, Protokolle von Untersuchungshandlungen, an denen die Partei teilgenommen hat oder hätte teilnehmen können, oder von der Partei selbst eingereichte Beweismittel –, kann die Akteneinsicht denn auch in aller Regel gewährt werden (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, a.a.O., Art. 101 StPO N 16). Davon ist bloss dann abzusehen, wenn die vorzeitige Gewährung der Akteneinsicht die Untersuchung diesbezüglich stören könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.3 m.w.H.). 4.4 Die Staatsanwaltschaft hat diesen Grundsätzen insoweit Rechnung getragen, indem sie dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht nicht vollumfänglich verweigert, sondern ihm die Protokolle "Hausdurchsuchungsbefehl" und "Durchsuchungsbefehl betreffend Personen und Gegenstände" vom 30. Januar 2024 ausgehändigt hat. Weshalb dem Beschwerdeführer nicht auch die verlangte Einsicht in die Protokolle seiner Einvernahmen gewährt werden sollte, ist jedoch nicht ersichtlich. Kollusionsgefahr besteht diesbezüglich nicht und es gibt auch keinen Grund zur Annahme, die Akteneinsicht in diesem Umfang könnte die Untersuchung stören bzw. dem Untersuchungszweck zuwiderlaufen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Protokolle seiner Einvernahmen vom 24. Oktober 2023 und vom 30. Januar 2024 zu gewähren. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Nach der Lehre ist diese Regel kongruent zur Kostenregelung nach Art. 428 Abs. 4 StPO, d.h. es besteht eine Entschädigungspflicht, weil davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz fehlerhaft entschied. Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach
Seite 5/5 Art. 397 Abs. 2 StPO eine Rückweisung erfolgt (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 436 StPO N 4; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 436 StPO N 14 ff.; Griesser, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 436 StPO N 4, je m.H.). Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2024 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Protokolle seiner Einvernahmen vom 24. Oktober 2023 und vom 30. Januar 2024 im Verfahren 1A 2021 1873 zu gewähren. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 625.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: