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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.05.2025 BS 2024 117

7. Mai 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,433 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Volltext

Entwurf Beschluss -MSI_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 117 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 7. Mai 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Am 22. Juli 2024 reichte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zwei Strafanzeigen ein. Die eine richtete sich gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigte) und beinhaltete den Vorwurf der üblen Nachrede, Verleumdung und der Widerhandlung gegen das UWG (strafbare unlautere Herabsetzung). Die zweite Strafanzeige betraf ein behauptetes strafbares Verhalten der F.________ AG, C.________, im Sinne einer gleichartigen Widerhandlung gegen das UWG. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – Folgendes aus: 1.1 Die Beschuldigte habe am 8. Mai 2024 anlässlich der Generalversammlung der Beschwerdeführerin in der G.________ in H.________ als Verwaltungsratspräsidentin der F.________ AG im Rahmen der Mitwirkungsrechte der Aktionäre von ihrem Fragerecht Gebrauch gemacht. Sie habe dabei u.a. einen Rechtsstreit zwischen den von ihr vertretenen Eigentümern der I.________ und der Beschwerdeführerin erwähnt und in ihrem Votum verschiedene Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin erhoben. Danach habe die Beschuldigte das Thema gewechselt und wörtlich ausgeführt: "Der A.________-Konzern hat zwecks Aufrechterhaltung der Monopolstellung der ausländischen Teilhaber bzw. zur Verhinderung des Markteintritts des I.________ ein sich auf alle Verwaltungszweige erstreckendes Korruptionsnetz aufgebaut und er betreibt dieses weiter fortlaufend". 1.2 Die Beschuldigte habe – aus Sicht eines unbefangenen Teilnehmers der Generalversammlung – dem A.________-Konzern Korruption und somit ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen. Diesen Ehrangriff bzw. Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens sei gegenüber der Beschwerdeführerin (als Muttergesellschaft des A.________-Konzerns) erhoben worden, welche als juristische Person beleidigungsfähig sei. Eine allfällige Einschränkung des Ehrschutzes im geschäftlichen Bereich komme nicht zum Tragen, da es um eine Beschuldigung mit Bezug auf die Begehung einer Straftat gehe. Dadurch habe sich die Beschuldigte der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB und auch des qualifizierenden Tatbestands der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB schuldig gemacht. 1.3 In den Strafanzeigen wird weiter ausgeführt, durch ihre Äusserungen im Ramen der Generalversammlung hätten sich die Beschuldigte wie auch die F.________ AG, die gemäss Art. 11 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG für das Verhalten ihrer Verwaltungsratspräsidentin verantwortlich sei, unrichtig wie auch herabsetzend über die Beschwerdeführerin geäussert. Zudem habe die ehrverletzende Äusserung, welche die Beschuldigte mit direktem Vorsatz getätigt habe, zugleich einen Bezug zum Wettbewerb gehabt, so dass ein gemäss Art. 23 UWG strafbares unlauteres Verhalten (Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) gegeben sei. 2. Mit Verfügung vom 7. November 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte betreffend üble Nachrede, Verleumdung und Widerhandlung gegen das UWG sowie das Verfahren gegen die F.________ AG betreffend Widerhandlung gegen das UWG nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 120.00 wurden auf die Staatskasse genommen und den beschuldigten Personen wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Verfahren 2A 2024 1714 und 1715).

Seite 3/10 3. Mit Eingabe vom 22. November 2024 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug erheben mit folgenden Anträgen (act. 1): 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und der Fall an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 4. Die F.________ AG reichte am 6. Dezember 2024 eine Vernehmlassung ein. Sie führte darin abschliessend aus, die Strafanzeige vom 24. Juli 2024 (recte: 22. Juli 2024 sei zu Recht nicht an die Hand genommen worden (act. 5). 5. Die Beschuldigte reichte am 11. Dezember 2024 ebenfalls eine Vernehmlassung ein, in welcher sie sich vorab derjenigen der F.________ AG (welche ebenfalls von ihr unterzeichnet worden war) anschloss. Die Beschuldigte führte schlussfolgernd aus, auch die gegen sie persönlich erhobene Strafanzeige vom 24. Juli 2024 (recte: 22. Juli 2024) sei von der Staatsanwaltschaft zu Recht nicht an die Hand genommen worden (act. 6). 6. Die Staatsanwaltschaft reichte ihre Stellungnahme schliesslich (innert erstreckter Frist; act. 4) am 19. Dezember 2024 ein und beantragte eine kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Beigeführt war eine Aktennotiz vom 21. November 2024, gemäss welcher die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf telefonische Nachfrage hin eingestanden habe, dass die E. 3.2 der angefochtenen Verfügung tatsächlich falsch verstanden werden könne, d.h. dass eine zweite Unterschrift auf der Vollmacht fehle (act. 7/1). Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 1 lit. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen sowohl frist- wie auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist.

Seite 4/10 Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundesgerichts 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1 sowie 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3 je mit Hinweisen). 3. Frage der Gültigkeit der Strafanzeigen (formelle Begründung der Nichtanhandnahme) 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme in erster Linie damit, dass seitens der Beschwerdeführerin keine gültigen Strafanzeigen eingereicht worden seien. So habe J.________, Group Head of HR der A.________ AG, Rechtsanwalt B.________ beauftragt, Strafanzeige gegen E.________ und die F.________ AG zu erstatten. Dieser sei im Handelsregister als kollektiv Zeichnungsberechtigter eingetragen, weshalb die fragliche Vollmacht an Rechtsanwalt B.________ von einer weiteren zeichnungsberechtigen Person hätte mitunterzeichnet werden müssen. Zudem sei auch nicht ersichtlich, inwiefern J.________ als Group Head of HR intern mit der Wahrung der infrage stehenden Persönlichkeitsinteressen überhaupt betraut gewesen sei. Diese Nichteinhaltung der privatrechtlichen Unterschriftenregelung führe dazu, dass der einzig von einem Generaldirektor mandatierte Rechtsanwalt nicht gültig Strafanzeige eingereicht habe (Beilage 3 zu act. 1 S. 2). 3.2 Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, die Vollmacht an Rechtsanwalt B.________ sei durch J.________, Group Head of HR der A.________ AG, und K.________, Head of Group Intellectual Property der A.________ AG, unterzeichnet worden. Beide seien gemäss Handelsregister Zeichnungsberechtigte mit Kollektivunterschrift zu zweien. Somit liege eine gültige Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes vor. Zudem seien vorliegend die beiden Genannten als kollektiv Zeichnungsberechtigte und nicht als Handlungsbevollmächtigte zu qualifizieren. Während sich die Vertretungsbefugnisse eines Handlungsbevollmächtigten gemäss Art. 462 Abs. 1 OR auf diejenigen Handlungen beschränkten, welche üblicherweise im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfielen, sei ein Zeichnungsberechtigter eine Person, die durch eine entsprechende Ermächtigung befugt sei, für das Unternehmen zu handeln, insbesondere in dessen Namen rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder Dokumente zu unterzeichnen. Sei im Handelsregister eine "Kollektivunterschrift zu zweien" vermerkt, könne die genannte Person die Gesellschaft vollständig vertreten. Dafür sei jedoch erforderlich, dass sie dies gemeinsam mit einer weiteren Person tue, die ebenfalls im Handelsregister als zeichnungsberichtigt eingetragen sei; die Ermächtigung des Zeichnungsberechtigten gehe also deutlich weiter. Sodann erfolgt der Hinweis auf verschiedene Lehrmeinungen und wird gefolgert, dass auch gemäss diesen zwischen einem bloss Handlungsbevollmächtigten und einem Zeichnungsberechtigten zu unterscheiden sei. Eine im Handelsregister eingetragene zeichnungsberechtigte Person sei nach der Rechtsprechung Organ und somit nicht nur Stellvertreter, sondern Bestandteil der Gesellschaft. J.________ und K.________ hätten die unbeschränkte Befugnis und somit auch die Rechtsmacht gehabt, im fraglichen Umfang für die Beschwerdeführerin zu handeln (act. 1 S. 4 f.).

Seite 5/10 3.3 Die Staatsanwaltschaft stellte sich im Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt, dass ein Teil der vorerwähnten Ausführungen der Beschwerdeführerin zwar zutreffend sei. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass im vorliegenden Fall eine Ehrverletzung zum Nachteil der A.________ AG zur Anzeige gebracht worden sei und folglich die Vollmacht nach ihrer Ansicht von einem Organ der Gesellschaft hätte unterzeichnet werden müssen. K.________ sei dies als Zeichnungsberechtigter nicht (act. 7 S. 2). 3.4 Sowohl die Beschuldigte wie auch die F.________ AG äusserten sich nicht zu diesem Themenbereich des Beschwerdeverfahrens. 3.5 Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen (Art. 718 Abs. 1 OR). Er kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern oder Dritten übertragen (Art. 781 Abs. 2 OR). Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. o der Handelsregisterverordnung (HRegV) müssen bei Aktiengesellschaften im Handelsregister u.a. die zur Vertretung berechtigten Personen (Zeichnungsberechtigte) eingetragen sein. Die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann (Art. 718a Abs. 1 OR). Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung; ausgenommen sind die im Handelsregister eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertretung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Vertretung der Gesellschaft (Art. 718a Abs. 2 OR). Dies hat zur Folge, dass im Handelsregister als zeichnungsberechtigt eingetragene Personen die Gesellschaft umfassend und grundsätzlich uneingeschränkt vertreten können. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführen lässt, unterscheidet sich eine solch konstituierte Vertretungsbefugnis (Organvertretungsmacht) von den kaufmännischen Bevollmächtigungen (Prokura und Handlungsvollmacht). Somit sind die von der Staatsanwaltschaft zitierten Bundesgerichtsentscheide in der Tat nicht einschlägig. Nachdem J.________ (als Generaldirektor) und K.________ (als Zeichnungsberechtigter) zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung unbestrittenermassen im Handelsregister des Kantons Zug mit einer Zeichnungsberechtigung "Kollektivunterschrift zu zweien" eingetragen waren (vgl. Beilage 7 zu act. 1), waren sie auch berechtigt, qua Organvollmacht die Beschwerdeführerin umfassend zu vertreten, für diese gegenüber Dritten zu handeln und somit auch einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen, die zur Diskussion stehenden Strafanzeigen einzureichen. Die von der Staatsanwaltschaft aus formellen Gründen verfügte Nichtanhandnahme der Strafanzeigen hält somit einer näheren Betrachtung nicht stand. 4. Eventualbegründung der Nichtanhandnahme 4.1 Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Rahmen einer Eventualbegründung zusätzlich aus, juristischen Personen stehe nach geltender Lehre und Rechtsprechung zumindest in jenen Fällen, in welchen die inkriminierte Äusserung gegenüber Dritten getätigt worden sei und so die äussere Geltung der Persönlichkeit der Gesellschaft tangiert werde, die strafrechtlich geschützte Ehre zu. Eine juristische Person könne indes nicht durch ein eigenes Organ Opfer einer Ehrverletzung sein. Die Beschwerdeführerin sei eine Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. OR, deren oberstes Organ die Generalversammlung der Aktionäre sei (Art. 698 Abs. 1 OR) und aus sämtlichen Aktionären bestehe. Die Beschuldigte sei am 8. Mai 2024 als Verwaltungsratspräsidentin der F.________ AG an der Ge-

Seite 6/10 neralversammlung der A.________ AG anwesend gewesen und habe deren Aktionärsrechte wahrgenommen (die F.________ AG habe zu diesem Zeitpunkt 1'764 Aktien gehalten). Sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede als auch derjenige der Verleumdung verlange, dass die Beschuldigung oder Verdächtigung gegenüber "jemanden" bei "einem anderen" erfolgt sei. Aktionäre bildeten die Generalversammlung und diese könne als Organ einer Gesellschaft nicht dieselbe Gesellschaft in der Ehre verletzen, so wie auch eine natürliche Person sich selber nicht in der Ehre verletzen könne. Die Beschuldigte habe als Vertreterin der F.________ AG das Wort ergriffen, welche Aktionärin der Beschwerdeführerin sei. Folglich könne sich letztere nicht selber in der Ehre verletzt haben. Aus diesem Grund seien die Tatbestände der üblen Nachrede und Verleumdung nicht erfüllt und sei das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Das Gesagte gelte auch in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit a i.V.m. Art. 23 UWG. Das oberste Organ einer Gesellschaft könne sich nicht selber herabsetzen und auf diese Weise den Wettbewerb verfälschen (Beilage 3 zu act. 1 S. 3). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, sowohl Aktionäre als auch Aktionärsvertreter seien im Hinblick auf die Gesellschaft, an der die Aktien gehalten würden oder deren Aktionäre sie verträten, Dritte. Wohl vermöchten Handlungen der Generalversammlung als Organ der Gesellschaft deren Persönlichkeitsrechte nicht zu verletzen. Von Handlungen der Generalversammlung seien aber solche eines Aktionärs oder eine Aktionärin (oder deren Vertretungen) abzugrenzen. Die Aktionäre hätten zwar Mitwirkungsrechte, seien aber (selbst in der Summe) nicht die Generalversammlung. Nicht die Willenserklärung eines Aktionärs, sondern erst das Resultat des kollektiven Vorgangs sei als Handlung der Generalversammlung zu werten. Als Argumentum a majore ad minus sei dies auch auf das Meinungsäusserungsrecht anwendbar und folglich die Äusserung eines einzelnen Aktionärs nicht als Handlung der Gesellschaft, sondern als selbständiger (Rechts-)Akt zu qualifizieren. Somit liege im Fall der Beschuldigten kein Organhandeln vor, sondern ein eigenständiger, unabhängiger Beitrag eines Dritten. Dass ihr Handeln im Rahmen der Generalversammlung erfolgt sei, mache dieses nicht zu einem solchen eines Gesellschaftsorgans. Nachdem an der Generalversammlung auch andere Aktionäre und weitere Dritte (z.B. Pressevertreter) anwesend gewesen seien, sei die Äusserung der Beschuldigten auch aus diesem Grund gegenüber "jemandem" bzw. "einem anderen" erfolgt. Eine Generalversammlung bilde keinen rechtsfreien Raum, in welchem einzelne Aktionäre der Gesellschaft kriminelle Machenschaften nachsagen könnten, insbesondere wenn sie selbst wüssten, dass sie damit die Unwahrheit sagten (act. 1 S. 8-11). 4.3 Die Beschuldigte führt – für sich selbst wie auch für die F.________ AG – im Wesentlichen aus, die Generalversammlung sei bekanntlich das Organ, in welchem die Aktionäre ihren Willen zum Ausdruck brächten, aber auch andere Rechte ausübten. Anlässlich einer Generalversammlung ihm Rahmen ihrer Mitgliedschaftsrechte handelnde Aktionäre seien Teil des Organs Generalversammlung, gleich wie die einzelnen Mitglieder beim Organ Verwaltungsrat. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Zitate liessen sich nicht im von ihr gewünschten Sinne verstehen. So gehe es beim einen um Verträge zwischen einem Aktionär und der Gesellschaft, nicht aber um die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten. Im weiteren werde lediglich festgesellt, dass die Aktiengesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit besitze, welche von derjenigen der Aktionäre zu unterscheiden sei. Dies sei ein juristischer Gemeinplatz. Zu den Mitgliedschaftsrechten der Aktionäre im Rahmen einer Generalver-

Seite 7/10 sammlung gehöre auch das Diskussions- und Debattenrecht (auch Rederecht). Solange die Meinungsäusserung einen Bezug zu Gesellschaftsangelegenheiten habe, handle der Aktionär als Teil des Organs Generalversammlung, unabhängig davon, ob es in diesem Zusammenhang zu einer Beschlussfassung komme. Deshalb seien ihre Ausführungen vom 8. Mai 2024 (welche sie im Übrigen nicht als Privatperson, sondern als Verwaltungsratspräsidentin der F.________ AG und somit im Sinne der geltenden Realitätstheorie als deren Organ getätigt habe) als Organtätigkeit der Generalversammlung der Beschwerdeführerin zu qualifizieren bzw. in Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte erfolgt. Sie hätten eine Gesellschaftsangelegenheit betroffen und seien deshalb durch die Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt. Da die Generalversammlung als Organ auch Teil der Beschwerdeführerin sei, könne sich diese nicht selbst herabsetzen und unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handeln. Beide Strafanzeigen vom 24. Juli 2024 seien daher von der Staatsanwaltschaft zu Recht nicht an die Hand genommen worden (act. 5 und 6). 4.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme der Strafanzeigen vom 22. Juli 2024 einzig mit dem Argument, die Beschwerdeführerin könne sich durch das Votum einer Aktionärin/eines Aktionärs im Rahmen einer Generalversammlung nicht selbst in der Ehre verletzen bzw. im Wirtschaftsleben herabsetzen, begründet werden kann. 4.4.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Aktiengesellschaft (Art. 698 Abs. 1 OR) und hat als solches umfassende unübertragbare Befugnisse (Abs. 2 und 3). Sie setzt sich aus den teilnehmenden Aktionären oder deren Vertretern zusammen. Aktionär ist, wer mit mindestens einer Aktie an der Gesellschaft beteiligt ist (Art. 620 Abs. 3 OR). Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus (Art. 689 Abs. 1, 689a Abs. 1 und 689b Abs. 1 OR). Zu den Mitwirkungsrechten gehört auch das Recht der Aktionäre, an der Generalversammlung u.a. vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen (Art. 697 Abs. 1 OR) und – ohne dass dies im Gesetz explizit aufgeführt ist – das Recht, sich zu den traktandierten Verhandlungsgegenständen zu äussern (Meinungsäusserungs- bzw. Rederecht/Debattierrecht). 4.4.2 Die Beschuldigte äusserte sich an der Generalversammlung vom 8. Mai 2024 unbestrittenermassen als Vertreterin der F.________ AG, welche 1’764 Aktien der Beschwerdeführerin besass und somit als Aktionärin gilt. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft kann aus dem Umstand, dass die Gemeinschaft der Aktionäre die Generalversammlung bildet, nicht geschlossen werden, dass dadurch jeder teilnehmende und sich zu einer Gesellschaftsangelegenheit äussernde Aktionär bereits als Teil des obersten Organs der Gesellschaft gilt und vor allem für dieses handelt. Als Handlungen der Generalversammlung gelten erst formelle Beschlüsse, welche einer Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen bedürfen und – Universalversammlungen vorbehalten – nur zu gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen gefasst werden können (Art. 703 Abs. 1 und Art. 704b OR). Folglich ist der Schluss der Staatsanwaltschaft, wonach das vorgetragene inkriminierte Votum der Beschuldigten eine allfällige Ehrverletzung oder einer unlauteren Herabsetzung der Beschwerdeführerin durch sich selbst bedeuten würde, unzutreffend.

Seite 8/10 4.4.3 Hinzu kommt Folgendes: Bei allen persönlichen Mitgliedschaft- bzw. Mitwirkungsrechten handelt es sich um solche, welche den Aktionären gegenüber der Gesellschaft zustehen. Die Wahrnehmung eines solchen eigenen Rechts im Rahmen der Generalversammlung kann daher bereits begriffslogisch nicht gleichzeitig als Handlung des obersten Organs und somit der Gesellschaft selbst qualifiziert werden. Wäre dies anders, so könnte den Aktionären an der Generalversammlung z.B. auch kein Fragerecht zugestanden werden, da eine Gesellschaft sich nicht selbst Fragen stellen kann. Auch daraus erhellt ohne Weiteres, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft keinen Bestand haben kann. 5. Aufgrund des Vorgesagten lässt sich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2024 mit keiner der zwei darin aufgeführten Begründungen rechtfertigen. Da überdies selbst die Staatsanwaltschaft zu Recht anerkennt, dass juristischen Personen nach geltender Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich eine strafrechtlich geschützte Ehre zusteht und die zum Gegenstand der Strafanzeigen gemachten und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unbestritten gebliebenen Äusserungen der Beschuldigten ohne Weiteres einen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich möglicher Ehrverletzungsdelikte (sowie auch einer Widerhandlung gegen das UWG) begründen, ist die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben. 6. Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 6.1 Im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Fall wird der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind. 6.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Nach der Lehre ist diese Regel kongruent zur Kostenregelung nach Art. 428 Abs. 4 StPO, d.h. es besteht eine Entschädigungspflicht, weil davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz fehlerhaft entschied. Die Bestimmung verweist auf eine Aufhebung im Berufungsverfahren nach Art. 409 StPO; sie ist aber auch im Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn nach Art. 397 Abs. 2 StPO eine Rückweisung erfolgt (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 436 StPO N 4; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3.A. 20223, Art. 436 StPO N 14 ff.; Griesser, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.A. 2014, Art. 436 StPO N 4, je m.H.). Die Beschwerdeführerin ist somit für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss zu entschädigen. Nachdem der Sachverhalt völlig unbestritten ist und die Sache in rechtlicher Hinsicht keinerlei Schwierigkeiten beinhaltet, ist – ausgehend von einem geschätzten Aufwand von fünf Stunden zu einem Ansatz von CHF 220.00 sowie einer Auslagenpauschale von 3 % – ein leicht aufgerundeter Pauschalbetrag von CHF 1'150.00 angemessen. Zur Parteient-schä-

Seite 9/10 digung ist mangels eines Antrags keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen (vgl. Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015). 6.3 Der Beschuldigten und der F.________ AG, welche mit ihren Anträgen unterliegen, sind praxisgemäss keine Entschädigungen für ihre Aufwendungen zuzusprechen (vgl. auch Beschluss der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug BS 2024 50 vom 15. November 2024 E. 5.3). Sie haben im Übrigen auch keine solchen beantragt. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 7. November 2024 (Verfahren 1A 2024 1714 und 1A 2024 1715) aufgehoben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1’150.00 aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 10/10 5. Mitteilung an: - Parteien - Beschuldigte E.________ - Beschuldigte F.________ AG - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

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