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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 07.05.2025 BS 2024 116

7. Mai 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,370 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Volltext

BS 24 116 - Entwurf MSI_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 116 Oberrichterin F. Wiget, Abteilungspräsidentin Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 7. Mai 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/7 Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), C.________, F.________ und G.________ reichten am 11. Juli 2024 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gemeinsam eine Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung und unbefugten Beschaffens von Personendaten gegen H.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein. Sie konstituierten sich dabei als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt. 2. Nachdem die von allen Privatklägern geforderten Kostenvorschüsse von je CHF 200.00 geleistet wurden, übermachte der zuständige Staatsanwalt am 27. August 2024 eine Kopie der Strafanzeige an den Beschuldigten und setzte ihm eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. 3. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 nahm Rechtsanwalt E.________ – innert erstreckter Frist – für den Beschuldigten zur Strafanzeige Stellung. Dabei wurden alle zur Anzeige gebrachten Vorwürfe bestritten. 4. Ohne die Einleitung weiterer Schritte stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. November 2024 die Strafuntersuchung mit Bezug auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin ein und verwies deren allfällige Zivilforderung auf den Zivilweg. 5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. November 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit folgenden Anträgen (act. 1): 1. Die Akten aus dem Strafverfahren 1A 2024 1565 KUR seien beizuziehen. 2. Es seien ferner sowohl die Audioaufzeichnung der Hauptverhandlung vom 15. April 2024 als auch das Protokoll dieser Hauptverhandlung im Strafverfahren SG 2023 1-4 (insbesondere betreffend das Plädoyer des Beschuldigten H.________) zu den Akten zu nehmen, namentlich beim Strafgericht des Kantons Zug zu edieren. 3. Der Beschwerdeführerin seien die Strafakten 1A 2024 1565 KUR sowie die beim Strafgericht des Kantons Zug edierte Audioaufzeichnung und das Protokoll der Hauptverhandlung SG 2023 1-4 zum Abhören bzw. zur Einsicht und Stellungnahme zuzustellen. 4. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2024 im Strafverfahren 1A 2024 1565 KUR sei aufzuheben und der Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung und ggf. Ergänzung der Strafuntersuchung zu überweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten des Beschuldigten H.________. 6. Der Beschuldigte liess durch seinen Rechtsvertreter am 6. Dezember 2024 eine freigestellte Vernehmlassung einreichen und eine Abweisung der Beschwerde – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – beantragen (act. 4).

Seite 3/7 7. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 beantragte auch die Staatsanwaltschaft – unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung – die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Sie reichte zudem die Untersuchungsakten ein. 8. Die Beschwerdeführerin machte daraufhin mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 von ihrem Replikrecht Gebrauch und reichte weitere Belege ein (act. 6). Erwägungen 1. Gegen Entscheide der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. November 2024 ist mithin einzutreten. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Bei der Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei offensichtlicher Straflosigkeit oder offensichtlichem Fehlen der Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Kommt hingegen eine Erledigung durch Strafbefehl nicht in Betracht, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich Freispruch und Verurteilung in etwa die Waage, ist in der Regel, insbesondere bei schwereren Delikten, Anklage zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2022 vom 24. Februar 2023 E. 4.1 m.H.). Bevor eine Einstellung verfügt werden kann, ist eine Strafuntersuchung durchzuführen und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abzuschliessen (Art. 2 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 299 Abs. 2 StPO werden im Vorverfahren, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen (lit. a), Anklage zu erheben (lit. b) oder das Verfahren einzustellen ist (lit. c). Danach erfolgt der Abschluss der Untersuchung mittels einer Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung ist Ausfluss der grundrechtlichen Maxime, welche den Anspruch auf rechtliches Gehör festlegt und in Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO garantiert wird. Durch die Schlussverfügung wird den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit gegeben, zur geplanten Verfahrenserledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu ihren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und die Unterlassung der Schlussverfügung, insbesondere im Falle einer Einstellung, muss regelmässig zur Aufhebung der Einstellungsverfügung führen. Eine Heilung des Gehörsverletzung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn

Seite 4/7 die Interessen an einer beförderlichen Verurteilung im Vordergrund stehen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde (Wiprächtiger/Hans/Steiner, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 318 StPO N 19 f.). 3. Die Staatsanwaltschaft erliess in casu keine Parteimitteilung, sondern verfügte direkt – ohne vorgängige Information der Parteien und damit auch ohne der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt zu haben, Beweisanträge zu stellen – die Verfahrenseinstellung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe am 15. April 2024 als Privatkläger im Rahmen der Hauptverhandlung vor Strafgericht (Strafverfahren gegen C.________, F.________, G.________ und I.________) ein Plädoyer gehalten. Die Beschwerdeführerin, welche damals als Zuschauerin anwesend gewesen sei, habe sich von diversen Aussagen des Beschuldigten in ihrer Ehre verletzt gefühlt. Die Äusserungen des Beschuldigten hätten aber zum einen nur die berufliche Ehre der Beschwerdeführerin beschlagen, welche (strafrechtlich) nicht geschützt sei. Ferner seien die vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe der "Banden- bzw. Clanzugehörigkeit" zu wenig bestimmt, um jemanden in der Ehre zu verletzen. Schliesslich sei zu beachten, dass in gerichtlichen, insbesondere strafrechtlichen Verfahren das emotionale Klima stark angeheizt sei, so dass nicht jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden dürfe. Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Ausdrücke seien somit vorliegend gerade noch als strafrechtlich nicht relevante Übertreibungen zu taxieren. Der Beschuldigte habe sich folglich durch die Ausführungen in seinem Plädoyer nicht strafbar gemacht und die vorliegende Strafuntersuchung sei aus diesem Gründen einzustellen (Beilage 2 zu act. 1 S. 2 f.). 4. Zur Begründung der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unzureichend geklärt und insbesondere die Strafakten aus dem fallrelevanten Strafverfahren SG 2023 1-4 nicht beigezogen. Daher habe sich die Beschwerdeführerin bis heute weder zur Audioaufnahme noch zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. April 2024 äussern können. Zudem verkenne die Staatsanwaltschaft bei der materiellen Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin nie in die erwähnte Strafsache involviert gewesen sei und somit nicht als "streitende Partei", sondern als unbeteiligte Dritte an der Hauptverhandlung teilgenommen habe. Gegen sie habe zu keinem Zeitpunkt, nicht einmal im Geringsten, ein Tatverdacht bestanden. Sie habe daher stets als redlich und als Mensch bzw. Person ohne zweifelhaften Ruf gegolten. Die Beschwerdeführerin, welche die Hauptverhandlung als Zuschauerin verfolgt habe, fühle sich durch diverse Aussagen des Beschuldigten in ihrer Ehre verletzt. So habe dieser die Beschwerdeführerin "als Lebenspartnerin A.________" wissentlich und willentlich sowie wider besseres Wissen der Misswirtschaft denunziert und sie somit eines Verbrechens bezichtigt. Zudem habe er sie mehrfach und unmissverständlich in direktem Zusammenhang mit den angeklagten strafbaren Handlungen der drei Beschuldigten als "Clanangehörige" sowie "Bandenmitglied" bezeichnet. Weiter habe der Beschuldigte die Beschwerdeführerin als faktisches Organ der Garage F.________ AG bezeichnet und ihr so (Mit-)Verantwortung mit den Angeklagten zugeschrieben, sie also als Täterin, Verbrecherin oder Kriminelle bzw. als "bandenmässige Betrügerin" bezichtigt. Gesamthaft gebe es keinen Spielraum in der rechtlichen Qualifikation: Die Äusserungen des Beschuldigten seien als strafrechtlich relevante Ehrverletzungen, namentlich als Verleumdungen im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB, zu qualifizieren und als solche zu ahnden (act. 1).

Seite 5/7 5. Der Beschuldigte liess dazu im Rahmen einer freigestellten Vernehmlassung ausführen, die Beschwerdeführerin verzerre die Ausführungen der Staatanwaltschaft in unzulässiger Weise. An keiner Stelle werde behauptet, dass sich die streitenden Parteien zwingend direkt gegenüberstehen müssten oder dass eine Ehrverletzung nur gegen den Beschuldigten erfolgen könne. Zudem sei die Beschwerdeführerin insbesondere im letzten Jahr vor dem Konkurs als faktisches Organ der Garage F.________ AG tätig gewesen, etwa im Rahmen von Sanierungsmassnahmen. Zudem sei sie auch an wesentlichen E-Mail-Korrespondenzen beteiligt gewesen. Zudem sei nicht ersichtlich, wieso die Bezeichnung der Beschwerdeführerin als "Lebenspartnerin A.________" als Beweis für eine Ehrverletzung dienen solle. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Lebenspartnerin von C.________ gewesen und bei der Garage F.________ AG tätig gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich ausschliesslich über die berufliche Tätigkeit bzw. die Beschwerdeführerin als Berufsfrau geäussert. Solche Äusserungen berührten die persönliche Ehre in strafrechtlicher Hinsicht nicht (act. 4). 6. Wie oben aufgezeigt, erliess die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren keine Parteimitteilung, sondern verfügte nach der Einholung einer Stellungnahme des Beschuldigten direkt – ohne eigene Untersuchungshandlungen, insbesondere Beizug und Sichtung der Audioaufnahmen und des Protokolls der Hauptverhandlung 15. April 2024 – die Einstellung des Verfahrens. Der Beschwerdeführerin wurde mithin auch nicht die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit eingeräumt, Beweisanträge zu stellen. Nachdem, wie ebenfalls bereits dargelegt, der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und die Unterlassung der Schlussverfügung, insbesondere im Falle einer Einstellung, regelmässig zur Aufhebung der Einstellungsverfügung führt, ist die Beschwerde bereits aus formellen Gründen gutzuheissen. Eine Heilung der umfassenden Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin kann im Beschwerdeverfahren nicht erfolgen. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, anstelle der Staatsanwaltschaft eigene Erhebungen zu tätigen, Beweise zu sammeln und formelle Verfahrensschritte einzuleiten, um anschliessend feststellen zu können, ob gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen gewesen wäre. 7. Auch wenn das Vorverfahren in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen worden wäre, müsste die Beschwerde gutgeheissen werden. 7.1 Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt wird, übersieht die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren, in welchem der Beschuldigte das inkriminierte Plädoyer hielt, nicht beteiligt war. Sie war vielmehr als Zuschauerin an der Hauptverhandlung anwesend, so dass die in der Einstellungsverfügung erwähnte "grosse Zurückhaltung" bei der Annahme einer Ehrverletzung mit Bezug auf die gegen sie gerichteten Äusserungen nicht ohne Weiteres zum Tragen kommt. Sie stand dem Beschuldigten nicht als streitende Partei gegenüber und der strafrechtliche Schutz ihres guten Rufes und ihrer Ehre kann somit nicht leichthin, faktisch im Sinne einer Art Sippenhaftung, eingeschränkt werden. Folglich können auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach es sich um Äusserungen in einem Strafverfahren mit einem stark aufgeheizten emotionalen Klima handelte und daher nicht jedes Wort auf die Goldwaage gelegt werden dürfe, im Zusammenhang mit den möglichen Ehrverletzungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht gehört werden.

Seite 6/7 7.2 Sodann ergibt sich bereits aus den der Strafanzeige vom 11. Juli 2024 beigefügten Plädoyernotizen des Beschuldigten, dass dieser die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Handlungen der dort beschuldigten C.________, F.________, G.________ und I.________ erwähnte. Damit kann gegenüber Dritten der Eindruck entstehen, er werfe auch ihr ein strafbares Verhalten (primär im Sinne von Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB) vor. Zudem sind z.B. auch die zumindest implizit ebenfalls gegenüber der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe einer "Banden- bzw. Clanzugehörigkeit" bzw. eines "Raubzuges" durchaus geeignet, ihre sittliche Ehre bzw. ethische Integrität herabzusetzen. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist – ohne den von der beschuldigten Person erbrachten Wahrheitsbeweis – immer ehrverletzend. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung tangiert der Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen, grundsätzlich die sittliche Ehre, auch wenn der Vorwurf im Bereich der sozialberuflichen Tätigkeiten geäussert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.4 und 3.4 m.H.). 7.3 In welchen genauen Kontext die von der Beschwerdeführerin als ehrverletzend empfundenen Äusserungen letztendlich zu legen sind bzw. ob der Beschuldigte hinsichtlich eines allfälligen Ehrverletzungsdelikts mit Wissen und Willen oder gar wider besseres Wissen handelte, wird durch die weitere Untersuchung zu klären sein. Nach dem Gesagten greift zumindest aktuell der von der Staatsanwaltschaft zur Begründung der Einstellungsverfügung gezogene Schluss, dass sich der Beschuldigte durch die Ausführungen in seinem Plädoyer (gegenüber der Beschwerdeführerin) nicht strafbar gemacht habe, zu kurz. Beim gegenwärtigen Stand des Untersuchungsverfahrens kann nicht gesagt werden, dass eine klare Straflosigkeit des Beschuldigten vorliegt. Gesamthaft sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund gutzuheissen wäre. 8. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und die Beschwerdeführerin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Bei der Festsetzung der Entschädigung gilt es zu berücksichtigen, dass eine derart umfassende Beschwerdeschrift, welche überdies zahlreiche Wiederholungen enthält, und vor allem auch eine zweite Eingabe aufgrund der recht klaren Sach- und Rechtslage nicht notwendig gewesen wäre. Mithin ist der notwendige Aufwand auf fünf Stunden zu veranschlagen, so dass sich bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 sowie unter Berücksichtigung einer Kostenpauschale von 3 % und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8,1 % eine angemessene Entschädigung von leicht aufgerundet CHF 1'250.00 ergibt. 9. Dem Beschuldigten, welcher mit seinen Anträgen unterliegt, ist praxisgemäss keine Entschädigung für seine Aufwendungen zuzusprechen (vgl. auch Beschluss der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug BS 2024 50 vom 15. November 2024 E. 5.3).

Seite 7/7 Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2024 (Verfahren 1A 2024 1565) aufgehoben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 40.00 Auslagen CHF 840.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.00 zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'250.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwalt E.________ (z.H. des Beschuldigten H.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung F. Wiget C. Schwegler Abteilungspräsidentin Gerichtsschreiber versandt am:

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