Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 11.12.2024 BS 2024 110

11. Dezember 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,019 Wörter·~15 min·4

Zusammenfassung

vorsorgliche Anordnung einer Unterbringung und Beobachtung | Jugendanw/-richter

Volltext

20241128_113813_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 110 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 11. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, geb. tt.mm. 2007, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, IV. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Jugendanwältin B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend vorsorgliche Anordnung einer Unterbringung und Beobachtung

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, IV. Abteilung (Jugendstrafverfahren), führt seit 7. März 2024 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend Vergewaltigung und in der Folge ausserdem betreffend sexuelle Nötigung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und versuchte Brandstiftung (Verfahren 4A 2024 117). Dem Beschwerdeführer wird Folgendes vorgeworfen: 1.1 Er habe am 4. Februar 2024, zwischen 21.15 Uhr und 21.40 Uhr, auf der D.________ an der G.________ in H.________, mit I.________ (geb. tt.mm. 2009) gegen ihren Willen und unter Einsatz von Gewalt vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen, obwohl sich I.________ verbal und körperlich gewehrt habe. Die in diesem Zusammenhang von der Staatsanwaltschaft am 21. März 2024 im Sinne einer vorsorglichen Anordnung einer ambulanten Schutzmassnahme verfügte Kontaktsperre zum Opfer und deren Mutter (Vi act. 8/1) habe er missachtet. 1.2 Am 8. April 2024 habe er in der Wohnung seiner Eltern in E.________ J.________ (geb. tt.mm. 2007) sexuell genötigt. 1.3 Zwischen dem 16. September 2024, 18.00 Uhr, und 17. September 2024, 07.00 Uhr, habe er zusammen mit F.________ beim Autohaus K.________ an der L.________ in E.________ an einem Kunststofffenster in einem Aluminiumgaragentor zu einer Ausstellungshalle einen Brand verursacht. Dadurch seien das Tor wie auch das Kunststofffenster geschmolzen. In der Folge hätten der Beschwerdeführer und F.________ mehrfach die Ausstellungshalle betreten, insgesamt vier Autoschlüssel entwendet und seien danach zumindest in zwei Autos eingestiegen. Darüber hinaus hätten der Beschwerdeführer und F.________ die Fensterscheiben eines Verkaufscontainers mit einem Stein eingeschlagen, um sich so Zugang zum Container zu verschaffen. Durch dieses Vorgehen hätten der Beschwerdeführer und F.________ einen Sachschaden von rund CHF 35'000.00 verursacht. 2. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vorfalls vom 4. Februar 2024 am 18. März 2024 festgenommen, am 19. März 2024 in Untersuchungshaft versetzt und am 21. März 2024 aus der Haft entlassen (Vi act. 4/2 und 4/10). Aufgrund des Vorfalls vom 8. April 2024 wurde der Beschwerdeführer am 12. September 2024 festgenommen und einen Tag später aus der Haft entlassen (Vi act. 4/14 und 4/16). Am 16. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer schliesslich erneut festgenommen und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2024 in Untersuchungshaft versetzt (Vi act. 4/19 und 4/20). 3. Mit Verfügung 23. Oktober 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft für den Beschwerdeführer vorsorglich eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG sowie eine stationäre Beobachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 JStG an und wies den Beschwerdeführer ab 24. Oktober 2024 ins Gefängnis M.________ und ab 11. November 2024 in die geschlossene Abteilung des Jugendheims N.________ ein (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Die Staatsanwaltschaft merkte zudem vor, dass mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2024 eine forensisch-psychiatrische Begutachtung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 JStG angeordnet wurde (Dispositiv-Ziff. 3) und dass die Eltern im

Seite 3/9 Rahmen einer Unterhaltspflicht gestützt auf Art. 45 Abs. 5 JStPO an die Kosten der Schutzmassnahmen beizutragen haben, wobei der Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt mit separater Verfügung festgesetzt wird (Dispositiv-Ziff. 4). 4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Ziff. 1, 2 und 4 der Verfügung vom 23. Oktober 2024 seien aufzuheben und es sei von der vorsorglichen Anordnung einer Unterbringung und Beobachtung des Beschwerdeführers abzusehen. 2. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der zuständigen geschlossenen Einrichtung zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Staatskasse. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 26. November 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO richten sich im Jugendstrafverfahren die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe nach Art. 393 StPO. Gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft ist die Beschwerde somit grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 JStPO). Die Beschwerde ist überdies u.a. zulässig gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen (Art. 39 Abs. 2 lit. a JStPO). Die Beschwerdefähigkeit der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2024 ist somit zu bejahen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 2.1 Der Beschwerdeführer werde schwerwiegender Straftaten verdächtigt. Es müsse in den kommenden Wochen und Monaten abgeklärt werden, welche Ursachen dazu geführt hätten, ob und in welchem Rahmen der Beschwerdeführer rückfallgefährdet und wie hoch das Risiko erneuter Delikte sei. Eine Rückkehr an seinen angestammten Wohnort komme vor der Beantwortung dieser Fragen nicht in Betracht. 2.2 Der Beschwerdeführer benötige dringend professionelle Unterstützung in einem stationären Rahmen und müsse ausserdem begutachtet werden. Eine entsprechende Verfügung habe die Staatsanwaltschaft am 26. September 2024 erlassen. Der Beschwerdeführer habe sich bisher weder durch die Strafuntersuchung noch durch die in diesem Zusammenhang mehrfach angeordnete Untersuchungshaft beeindrucken lassen. 2.3 Es lägen zahlreiche Indizien für eine erhebliche Fehlentwicklung und für psychische Auffälligkeiten vor, welche es frühzeitig anzuschauen und aufzufangen gelte. Gemäss den bisheri-

Seite 4/9 gen Feststellungen verfüge der Beschwerdeführer seit einigen Wochen über keine Tagesstruktur, habe ein auffälliges Sexualverlangen und ein spezielles Unrechtsbewusstsein. Ausserdem gehe es ihm gemäss seinen eigenen Angaben seit der ersten Untersuchungshaft im März 2024 psychisch nicht gut. 3. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers macht demgegenüber zusammengefasst Folgendes geltend: 3.1 Den Vorwurf betreffend Hausfriedensbruch anerkenne der Beschwerdeführer, jedoch bestreite er die Vorwürfe betreffend Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Sachbeschädigung und versuchte Brandstiftung. Die Beweislage sei alles andere als erdrückend und die Unschuldsvermutung gelte weiterhin. Die Staatsanwaltschaft lasse offen, wie sie zum Ergebnis komme, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Delikte begangen habe. Sie begründe sodann nicht, wie sie zum Ergebnis komme, dass beim Beschwerdeführer eine "erhebliche Fehlentwicklung" oder eine "psychische Auffälligkeit" vorliege. Die Staatsanwaltschaft habe dadurch ihre Begründungspflicht verletzt. Des Weiteren könne keine Rede davon sein, dass die angeordnete Untersuchungshaft und die Begutachtung beim Beschwerdeführer keinen Eindruck hinterlassen hätten. Aus den Akten gehe auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer ein "auffälliges Sexualverlangen" und ein "spezielles Unrechtsbewusstsein" hätte. 3.2 Die Staatsanwaltschaft lege sodann nicht dar, inwiefern der Beschwerdeführer eine Gefahr für Dritte oder sich selber darstellen solle. Dass dies nicht der Fall sei, zeige nur schon, wie dilettantisch der vom Beschwerdeführer ausgeführte Hausfriedensbruch ausgeübt worden sei. Die Staatsanwaltschaft begründe auch nicht, weshalb eine Einweisung in eine geschlossene Struktur unausweichlich und eine Beobachtung in einem geschlossenen Rahmen notwendig sei. Die Betreuung des Beschwerdeführers sei aktuell gewährleistet, da seine Mutter aufgrund einer Operation nicht arbeitstätig sei und sich problemlos um den Beschwerdeführer kümmern könnte. 3.3 Eine vorsorgliche stationäre Massnahme sei nicht erforderlich, geschweige denn verhältnismässig. Ein dringliches Schutzbedürfnis sei nicht ansatzweise ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe nicht mehrfach schwere Delikte begangen und sei auch nie untergetaucht. Bereits eine ambulante Begutachtung wäre unverhältnismässig, eine stationäre Begutachtung erst recht. Die Staatsanwaltschaft habe ohne Prüfung der Verhältnismässigkeit eine stationäre Unterbringung vorsorglich angeordnet. 4. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft sei in verschiedenen Punkten ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe damit sein rechtliches Gehör verletzt. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung zumindest in den Grundzügen begründet, weshalb ihrer Auffassung nach die vorsorgliche Anordnung einer Unterbringung und eine stationäre Beobachtung als erforderlich und als verhältnismässig erscheint. Die Begründung war so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Beschwerdeabteilung weiterziehen konnte (BGE 143 III 65 E. 5.2). Dies zeigt sich auch darin, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft ausführlich

Seite 5/9 auseinandersetzte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer ungenügenden Begründung liegt somit nicht vor. 4.2 Doch selbst wenn das rechtliche Gehör verletzt wäre, würde dies nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. So kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.3 m.H.). 4.3 Die Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu äussern, Gebrauch gemacht. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts verfügt über eine freie und umfassende Kognition (vgl. Keller, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 393 StPO N 39). Eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft käme daher einem formalistischen Leerlauf gleich. 5. 5.1 Gemäss Art. 5 JStG kann die zuständige Behörde während der Untersuchung vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG anordnen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist (lit. a) oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (lit. b). Zur Anordnung der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach Art. 12-15 JStG ist die Untersuchungsbehörde zuständig (Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO). Eine geschlossene Unterbringung kann sich besonders bei Drittgefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch unerreichbar ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt. Sämtliche Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG müssen verhältnismässig sein, das heisst, die Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1 f. m.H.)

Seite 6/9 5.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d JStPO ist ebenfalls die Untersuchungsbehörde zuständig zur Anordnung der Beobachtung und Begutachtung sowie zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 9 JStG. Soweit dies für den Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich ist, klärt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ab, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf. Zu diesem Zweck kann sie auch eine ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen (Art. 9 Abs. 1 JStG). Gemäss Art. 9 Abs. 2 JStG kann mit der Abklärung eine Person oder Stelle beauftragt werden, die eine fachgerechte Durchführung gewährleistet. In den meisten Fällen genügt eine ambulante Erforschung der persönlichen Verhältnisse. Gelegentlich drängt sich aber auch ein stationärer Abklärungsaufenthalt in einer Beobachtungsstation oder einem – geschlossenen oder offenen – Durchgangsheim oder in der Jugendabteilung einer psychiatrischen Klinik auf. Dies geschieht dann, wenn beispielsweise den gesetzlichen Vertretern des Jugendlichen und/oder dem Jugendlichen selber die Bereitschaft zur Kooperation mit der Untersuchungsbehörde fehlt. Es kann aber auch dann der Fall sein, wenn der Jugendliche im Rahmen der Untersuchungshaft in eine Institution eingewiesen wird, in der zugleich eine Persönlichkeitserforschung erfolgt. Schliesslich ist auch an den Fall zu denken, bei der die Fremdunterbringung zum Schutze des Jugendlichen selbst, seiner Familie oder der Gesellschaft erforderlich ist (Hug/Schläfli/Valär, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 9 JStG N 12). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bestritt an der polizeilichen Einvernahme vom 18. März 2024 und an der Hafteinvernahme vom 19. März 2024 den Vorwurf der Vergewaltigung, begangen am 4. Februar 2024, zum Nachteil von I.________. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Anzeige um eine Racheaktion des Opfers gehandelt habe (Vi act. 2/4 und 2/5). Ebenso stellte der Beschwerdeführer an der polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2024 und an der Hafteinvernahme vom 13. September 2024 in Abrede, J.________ am 8. April 2024 sexuell genötigt zu haben. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers sei es zwar zu einem sexuellen Kontakt zwischen ihm und dem Opfer gekommen. Dieser Kontakt habe jedoch auf Initiative des Opfers stattgefunden (Vi act. 2/18 und 2/23). Den in der Nacht vom 16. September 2024 auf den 17. September 2024 erfolgten Hausfriedensbruch zum Nachteil der K.________ AG in E.________ räumte der Beschwerdeführer an der polizeilichen Einvernahme vom 16. Oktober 2024 und an der Hafteinvernahme vom 17. Oktober 2024 ein, bestritt aber die ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfene Sachbeschädigung und versuchte Brandstiftung. Dabei gab er an, diese Delikte seien nicht auf seine Initiative hin, sondern auf diejenige von F.________ erfolgt. Er habe einzig versucht, diesen von den Delikten abzuhalten (Vi act. 2/26 und 2/28). 6.2 Dem Beschwerdeführer werden zwei Straftaten gegen die sexuelle Integrität vorgeworfen. Diese Vorfälle ereigneten sich innerhalb von rund zwei Monaten. Es liegen dazu zwei voneinander unabhängige Strafanzeigen vom 26. Februar 2024 (betreffend den Vorfall vom 4. Februar 2024) und vom 17. Juli 2024 (betreffend den Vorfall vom 8. April 2024) vor (Vi act. 1/1 und 1/2). Aufgrund der Aussagen der beiden geschädigten Personen (vgl. Vi act. 2/1, 2/2 und 2/7 betreffend den Vorfall vom 4. Februar 2024 sowie Vi act. 2/14 und 2/19 betreffend den Vorfall vom 8. April 2024) ist beim aktuellen Stand des Untersuchungsverfahrens ein dringender Tatverdacht zu bejahen (vgl. zu dieser Voraussetzung: Hug/

Seite 7/9 Schläfli/Valär, a.a.O., Art. 5 JStG N 7). Entsprechendes gilt für den Vorfall vom 16./17. September 2024 insbesondere aufgrund der Aussagen von F.________, wonach die Tat gemeinsam geplant und die Initiative auch vom Beschwerdeführer ausgegangen sei (Vi act. 2/27 und 2/30). Ob sich der entsprechende Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer erhärtet, wird zu gegebener Zeit vom zuständigen Sachgericht zu beurteilen sein. Eine abschliessende Klärung ist bei der Anordnung der vorsorglichen Unterbringung und Beobachtung nicht erforderlich. 6.3 Die Staatsanwaltschaft hat sich aufgrund der Schwere und der Häufigkeit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten – welche der Beschwerdeführer (betreffend die Vorfälle vom 8. April 2024 und vom 16./17. September 2024) im Übrigen jeweils kurz nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft bzw. vorläufigen Festnahme begangen haben soll – zu Recht veranlasst gesehen, grundlegende Abklärungen in Bezug auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers anzuordnen. Im Rahmen dieser Abklärung geht es insbesondere um die Erforschung der Ursachen für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen sowie um die Frage einer Rückfallgefahr. Aufgrund der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sexualdelikte ist insbesondere auch zu erforschen, ob eine persönliche oder erzieherische Fehlentwicklung vorliegt, die eine pädagogische oder therapeutische Massnahme erfordert. In diesem Zusammenhang hat die Staatsanwaltschaft bereits am 26. September 2024 aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte einen forensischpsychiatrischen Gutachtensauftrag an das Institut für Forensische Psychiatrie Zentralschweiz GmbH erteilt. Das Gutachten soll zudem unter anderem Auskunft darüber geben, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat an einer psychischen Störung und/oder einer beeinträchtigten Persönlichkeitsentwicklung litt (Vi act. 10/6). 6.4 Eine stationäre Beobachtung und Begutachtung des Beschwerdeführers ist neben dem Schutz des Beschwerdeführers selbst und seiner Familie insbesondere auch zum Schutz der mutmasslichen Opfer angezeigt, welche in der Nähe des Beschwerdeführers wohnen und im gleichen Kollegenkreis verkehren. Dazu kommt, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer ein von der Staatsanwaltschaft am 21. März 2024 im Rahmen einer vorsorglichen Anordnung einer ambulanten Schutzmassnahme verfügtes Kontaktund Rayonverbot missachtet hat (Vi act. 8/1 und 8/2). Eine ambulante Erforschung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erscheint daher nicht als ausreichend. Vielmehr kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Beschwerdeführers nur durch die Anordnung einer vorsorglichen Unterbringung sichergestellt werden. 6.5 Angesichts der wiederholten mutmasslichen Delinquenz des Beschwerdeführers sowie zur Verhinderung von Rückfällen und im Hinblick auf dessen Erziehungsbedürftigkeit erweist sich die von der Staatsanwaltschaft verfügte Schutzmassnahme zwar als sehr einschneidend, aber noch als verhältnismässig. Nach dem Gesagten ist es geboten, den Beschwerdeführer für eine beschränkte Zeit aus dem bisherigen Umfeld herauszunehmen, ihm eine pädagogische Betreuung innerhalb einer festgelegten Tagesstruktur zukommen zu lassen sowie die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen. Im Übrigen ist es Sache der Jugendanwaltschaft, laufend zu prüfen, ob die Massnahmen noch verhältnismässig sind. 7. Zusammengefasst erweist sich die von der Staatsanwaltschaft angeordnete stationäre Massnahme zum Wohl des Beschwerdeführers zurzeit sowohl als geeignet als auch als notwendig

Seite 8/9 und ausserdem als verhältnismässig, weshalb die Verfügung vom 23. Oktober 2024 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang sind der Beschwerdeführer und seine Eltern unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 44 Abs. 2 und 3 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat dem Staat die Kosten zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 44 Abs. 2 und 3 JStPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 und Art. 425 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen und der Beschwerdeführer – sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben – sowie seine Eltern sind verpflichtet, dem Staat diese Kosten zu vergüten (Art. 44 Abs. 2 und 3 JStPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und Art. 135 Abs. 4 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 35.00 Auslagen CHF 835.00 Total und werden dem Beschwerdeführer und seinen Eltern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Der Beschwerdeführer hat dem Staat diese Kosten zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt C.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Der Beschwerdeführer – sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben – und seine Eltern werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von insgesamt CHF 1'500.00 (inkl. MWST) zu vergüten. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 9/9 6. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - die Eltern von A.________ - Rechtsanwalt C.________ (amtlicher Verteidiger) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2024 110 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 11.12.2024 BS 2024 110 — Swissrulings