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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 26.01.2024 BS 2024 1

26. Januar 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,788 Wörter·~19 min·4

Zusammenfassung

Haftentlassung | Verhaftung/Untersuchungshaft

Volltext

20240112_185715_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2024 1 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 26. Januar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Haftentlassung

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchten Mordes, eventualiter versuchter Tötung (Verfahren 1A 2023 1603). Dem Beschwerdeführer wird im Antrag der Staatsanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 2. September 2023 Folgendes vorgeworfen: "Gemäss ersten Erkenntnissen kontaktierte der Beschuldigte den Geschädigten C.________ per E- Mail und lockte ihn unter dem Vorwand, dass er ihm etwas zur ausserehelichen Beziehung seiner Ehefrau, F.________, erzählen könne, am Freitag, 1. September 2023, um 3.30 Uhr, zur Waldhütte G.________ in H.________. Im Weiteren wies er den Geschädigten ebenfalls per E-Mail an, sich auf den Brunnen zu setzen und dort auf ihn zu warten. Der Beschuldigte richtete für die Kontaktaufnahme mit dem Geschädigten eine anonyme E-Mailadresse ein, sodass C.________ nicht wusste, wer auf ihn bei der Waldhütte G.________ wartete. Vor Ort schlug der Beschuldigte von hinten mit einem Hammer oder einem Stein auf den Kopf des Geschädigten ein und behändigte sodann ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm, welches er ebenfalls zur Begehung der Tat von Zuhause mitgenommen hatte, und stach damit mehrfach auf C.________ ein. C.________ konnte den Angriff teilweise abwehren, erlitt jedoch massive Stichverletzungen, und ist derzeit im Zuger Kantonsspital zur Behandlung. Anlässlich der Anhaltung des Beschuldigten konnte ein Notizzettel beim Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellt werden. Der Beschuldigte ist der Verfasser der Notizen. Er konnte anlässlich der Hausdurchsuchung weder plausibel erklären, warum er diese Notizen verfasst hat noch weshalb ein Teil der Gegenstände, die von ihm aufgeführt wurden, von der Zuger Polizei beim G.________ sichergestellt werden konnten. Das Versteck der fehlenden Gegenstände wollte er ebenfalls nicht offenlegen." 2. Der Beschwerdeführer wurde am 1. September 2023 um 04.17 Uhr festgenommen und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Zug vom 4. September 2023 einstweilen bis längstens am 30. November 2023 in Untersuchungshaft versetzt (Verfahren SZ 2023 81). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2023 einstweilen bis längstens am 29. Februar 2024 (Verfahren SZ 2023 127). 3. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft entsprach diesem Gesuch nicht und beantragte dem Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 dessen Abweisung. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Entlassungsgesuch am 22. Dezember 2023 ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einstweilen längstens bis 29. Februar 2024 in Untersuchungshaft verbleibe (Verfahren SZ 2023 136). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2024 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Dezember 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei sofort zu entlassen aus der Untersuchungshaft.

Seite 3/10 3. Eventualiter sei der Beschuldigte zu entlassen unter Auflage von Ersatzmassnahmen, namentlich einer gerichtlich festzusetzenden Kaution. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 5. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 10. Januar 2024 auf eine Vernehmlassung. 6. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Januar 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 StPO). 2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 3. Nach Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts besteht aufgrund der Ergebnisse der Strafuntersuchung der dringende Verdacht des versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C.________. Es führte dazu im angefochtenen Entscheid mit Verweis auf denjenigen im Verfahren SZ 2023 127 vom 1. Dezember 2023 Folgendes aus (E. 5.1): "[…] Im Polizeirapport vom 1. September 2023 sowie in der Fotodokumentation sind die von C.________ erlittenen Verletzungen hinlänglich dokumentiert. Im Weiteren hat der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahme vom 1. September 2023 eingeräumt, die ausgewiesenen Verletzungen am 1. September 2023, um 03.30 Uhr, bei der Waldhütte G.________ in H.________ mit einem Messer sowie mit einem Stein oder Hammer bei C.________ verursacht zu haben. Das Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm, welches mutmasslich die Stichverletzungen verursachte, konnte denn auch im Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellt werden. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist sodann von einem versuchten Tötungsdelikt auszugehen. Die vom Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Version, wonach das Treffen mit C.________ eskaliert sei und er sich bloss habe verteidigen wollen,

Seite 4/10 weist Ungereimtheiten auf und vermag den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. So ist unbestritten, dass der Beschuldigte für die Kontaktaufnahme mit C.________ die E-Mail "I.________" verwendete. Der Beschuldigte räumt ein, dass er damit C.________ gegenüber habe anonym bleiben wollen. Dies spricht für die These der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte C.________ zur Waldhütte "locken" wollte. Auch die Uhrzeit (03.30 Uhr) und der Ort des Treffens (der Tatort ist deutlich vom Siedlungsgebiet entfernt) spricht gegen die Behauptung des Beschuldigten, wonach er zunächst "bloss" das Gespräch gesucht habe. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte anlässlich der Haftanhörung vor Zwangsmassnahmengericht – abweichend zur Darstellung bei der Staatsanwaltschaft – ausführte, er habe C.________ zwar nicht töten, aber verletzen wollen. Schleierhaft ist auch, dass der Beschuldigte sein Auto offenbar etwas oberhalb des "G.________" parkierte, damit C.________ dieses nicht habe erkennen können. Deutlich gegen den Beschuldigten sprechen die anlässlich seiner Anhaltung sichergestellten Notizen. Der Beschuldigte räumt ein, Urheber dieser Notizen zu sein. Diese sprechen im Einklang mit der Staatsanwaltschaft für ein Tötungsdelikt ("03.30 G.________"; "zum Reihenhaus verbuddeln"; "G.________ Blut?"; "Immer Handschuhe"; "Benzin + Zündhölzer"; "Handy dort lassen versteckt"). Die Begründung des Beschuldigten, er habe diese aus Angst erstellt, ist nicht nachvollziehbar. Im Weiteren ist beachtlich, dass in den fraglichen Notizen Kabelbinder erwähnt werden. Letztere konnten am Tatort sichergestellt werden. Die Kabelbinder, welche sich als Fesselungsmaterial eignen, sprechen ebenfalls für ein gezieltes Vorgehen des Beschuldigten. Diese und auch weitere Ungereimtheiten […] sprechen dafür, dass die Angabe des Beschuldigten, wonach er das fragliche Messer nur zum Schutz mitgenommen habe, als Schutzbehauptung zu werten ist. Vielmehr ist – jedenfalls im aktuellen Verfahrensstadium – davon auszugehen, dass er gezielt und geplant versuchte, C.________ zu töten. Damit ist der allgemeine Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO gegeben." Da der Beschwerdeführer den betreffenden Tatvorwurf anerkannt hat und sich im Beschwerdeverfahren zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts nicht weiter äussert, kann auf die zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen und festgestellt werden, dass diese Haftvoraussetzung gegeben ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob auch die besonderen Haftgründe der Ausführungsgefahr und der Fluchtgefahr zu bejahen sind, was der Beschwerdeführer in Abrede stellt. 4.1 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Ausführungsgefahr aus, der Grad der Wahrscheinlichkeit eines schweren Gewaltverbrechens sei vorliegend nicht hoch. Bei den zu befürchtenden weiteren Delikten im gleichen Umfang wie die Anlasstat sei allerdings an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab anzulegen, andernfalls potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko ausgesetzt würden. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer die vorliegende Anlasstat unter dem Einfluss einer mittelgradigen Persönlichkeitsstörung verübt habe. Obwohl die Persönlichkeit vorliegend "nur" als mittelgradig eingestuft worden sei, würden die Gutachter davon ausgehen, dass ihre lebenspraktischen Auswirkungen in Kombination mit den geschilderten Risikoeigenschaften in forensischer Sicht dennoch so schwerwiegend seien, um sie mit einer als schwerwiegend anerkannten seelischen Störung gleichzusetzen, welche zur Risikosenkung therapiert werden müsse. Infolge der bestehenden lebenspraktischen Defizite des Beschwerdeführers in der Konfliktbewältigung und in Beachtung seiner noch nicht therapierten Persönlichkeitsstörung erweise sich vorliegend auch ein nicht hohes Risiko einer Tatbegehung mit Bezug auf ein schweres Gewaltverbrechen als eine sehr hohe, nicht mehr zumutbare Ausführungswahrscheinlichkeit (E. 6.3.2).

Seite 5/10 4.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, dem Beschwerdeführer werde trotz der im Gutachten festgestellten Naivität im Zusammenhang mit der Planung des Delikts eine Ausführungsgefahr unterstellt, was bedeute, dass der Beschwerdeführer wieder nach dem genau gleichen Muster vorgehen würde. Dazu bräuchte es aber auch wieder eine vergleichbare, über mehrere Jahre aufgebaute Beziehungskonstellation mit einer Frau, die dem Beschwerdeführer aufgrund einer gemeinsamen Tätigkeit nahegekommen sei, sowie deren ebenso (wie im vorliegenden Fall) naiven Partner. Es mute völlig lebensfremd an, eine zweite solche Möglichkeit überhaupt nur zu erwähnen. Gemäss Gutachten würden deutlich weniger als 20 von 100 Personen mit einem vergleichbaren Risikoprofil wie der Beschwerdeführer innerhalb von drei Jahren erneut mit einem (versuchten) Tötungsdelikt in Erscheinung treten. Eine Ausführungsgefahr in einem solchen geringen Ausmass rechtfertige keine Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht führe aus, dass die Risikoeigenschaften "unsichere Persönlichkeit" und "isolierte Defizite in der Konfliktbewältigung" das Risiko einer Beziehungstat erhöhten, wobei beim Beschwerdeführer auch risikosenkende Faktoren bestünden und sich die risikosenkenden individuellen Faktoren mit den risikoerhöhenden individuellen Faktoren die Waage halten dürften. Dies bedeute, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden Risikofaktoren durch die risikosenkenden Faktoren ausgeglichen würden, was nichts anderes bedeuten könne als ein Risiko von 0 % statt das im Gutachten berechnete Risiko von 4.9 %. Die Darstellung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach für den Beschwerdeführer eine ambulante, strafvollzugsbegleitende deliktorientierte Therapie geeignet sei, ziele z.B. auf Triebtäter bei Sexualdelikten ab oder auf Beschuldigte, die betreffend schwere Gewaltdelikte schon mehrfach aufgefallen bzw. bestraft worden seien. Der Beschwerdeführer sei aber ausser wegen Parkbussen noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer werde – auf freiem Fuss oder nicht – eine Therapie beginnen aufgrund der bei ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung. Eine deliktorientierte Therapie sei nicht erforderlich. 4.3 Gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts. Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt es sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1 m.H.).

Seite 6/10 4.3.1 Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. Dezember 2023 (Vi act. 3/3/34 ff.) liegt beim Beschwerdeführer eine mittelgradige Persönlichkeitsstörung (ICD-11 6D10.1) vor. Er weise Anzeichen einer unreifen Persönlichkeit auf, die gemäss ICD-11 der Persönlichkeitsdomäne "Desinhibition" zugeordnet werden könnten: So würde die gesamte Planung des Delikts inkonsistent, schlecht durchdacht und naiv anmuten. Auch das Schreiben anonymer E-Mails an C.________ und F.________ wirke unreif. An der Interpretation dieser Verhaltensweisen als unreif würden auch bestimmte Details in der Tatplanung nichts ändern, die per se nicht unbedarft, sondern im Gegenteil sogar fast raffiniert wirken würden, wie etwa die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im fingierten Abschiedsbrief J.________ stets als "K.________" ausgeschrieben habe, was möglicherweise den Verdacht von ihm als Verfasser hätte ablenken sollen. Die Beeinträchtigungen würden jedoch nicht alle Funktionsbereiche der Persönlichkeit betreffen. So sei beispielsweise Bindungsfähigkeit, Vertrauen und Intimität unbeeinträchtigt. Dies spreche für eine nur mittelgradige Ausprägung der Problematik bei Aspekten des Selbst. Auch zwischenmenschliche Störungen seien beim Beschwerdeführer zu beobachten. Seine Ehefrau beschreibe als negativen Punkt bei ihrem Mann seine Konfliktaversion. Er gehe Konflikten aus dem Weg und sei sehr harmoniebedürftig. Deshalb hätten sie sich fast nie gestritten. Das weise gemäss Gutachter auf eine verminderte Fähigkeit hin, mit Konflikten in der ehelichen Beziehung, aber auch andernorts, umzugehen. Dabei liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer bei sich anbahnenden Konflikten aufgrund seiner Harmoniebedürftigkeit schnell nachgegeben habe und es daher auch nicht zum Streit gekommen sei. Dieses Verhalten impliziere, dass der Beschwerdeführer nicht genügend für seine Rechte einstehe und letzten Endes bei Konflikten regelmässig benachteiligt sei. Dazu würden auch die Angaben seines Vaters passen. Die unreifen Anteile seiner Persönlichkeit würden bewirken, dass er sich in der Umgebung von Kindern, die definitionsgemäss einen geringeren Reifegrad der Persönlichkeit aufweisen als Erwachsene, wohl fühle. Beim Beschwerdeführer sei ein maladaptives Muster des emotionalen Ausdrucks und des Verhaltens feststellbar, nicht aber z.B. der Kognition, sodass nicht von einer umfassenden Maladaptation gesprochen werden könne. Auch dies spreche für eine "nur" mittelgradige Ausprägung der Störung (S. 58 f.). 4.3.2 Mit Bezug auf die Wahrscheinlichkeit zukünftiger strafbarer Handlungen wird im Gutachten ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer das Risikoprofil aus den folgenden Risikoeigenschaften bestehe: Unreife Persönlichkeit, Isolierte Defizite in der Konfliktbewältigung und Beziehungstat-Disposition. Deutlich weniger als 20 von 100 Personen (20.4%) mit einem vergleichbaren individuellen Risikoprofil wie der Beschwerdeführer würden innerhalb von drei Jahren erneut mit einem (versuchten) Tötungsdelikt in Erscheinung treten. Beim individuellen Risikoprofil führen die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer mit F.________ eine aussereheliche Liebesbeziehung geführt habe. Es habe sich vor der Tat deutlich abgezeichnet, dass diese Beziehung durch F.________ beendet werden würde. Der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, sich mit diesem Gedanken abzufinden. Dies sei soweit keine komplett aussergewöhnliche Situation. Dann habe der Beschwerdeführer aber versucht, seinen Nebenbuhler zu töten. Dies sei eine seltene Reaktion auf die geschilderte Situation. Die Persönlichkeitsdispositionen ("Unreife Persönlichkeit", "Isolierte Defizite in der Konfliktbewältigung" und "Beziehungstat-Disposition") stünden mit dieser Tat im Zusammenhang. Das Risikomerkmal der Isolierten Defizite in der Konfliktbewältigung disponiere den Beschwerdeführer dazu, mit Konflikten nicht aktiv und konstruktiv umgehen zu können. Er wei-

Seite 7/10 che Konflikten aus, sitze sie aus, ziehe sich zurück oder reagiere – wie beim Anlassdelikt – mit destruktivem Verhalten. Die Unreife Persönlichkeit führe zu Verhaltensweisen, die als nicht angemessen und in gewisser Weise infantil und naiv imponieren würden. Die Folgen eigener Verhaltensweisen würden nicht in adäquater Weise bedacht. Die Beziehungstat- Disposition des Beschwerdeführers bedeute schliesslich, dass die Risikoeigenschaften Unsichere Persönlichkeit und Isolierte Defizite in der Konfliktbewältigung das Risiko einer Beziehungstat – wie beispielsweise das Anlassdelikt – erhöhten. Diese individuellen Persönlichkeitseigenschaften würden in einem ersten Schritt der Überprüfung des individuellen Risikoprofils dazu führen, dass die Wahrscheinlichkeit, der Beschwerdeführer werde in Zukunft bei einer ähnlichen Bedingungskonstellation wiederum derart überschiessend reagieren, im Vergleich zu einem durchschnittlichen Straftäterkollektiv erhöht sei. Und dass sich zukünftig eine ähnliche Bedingungskonstellation ergebe, sei nicht ausgeschlossen. Es sei vorstellbar, dass der Beschwerdeführer sich wieder in eine Frau verliebe, die schon einen Partner habe, der dem Beschwerdeführer im Weg sein könnte. Es gebe allerdings auch risikosenkende Faktoren beim Beschuldigten, wie etwa sein nicht mehr ganz junges Alter, seine zumindest mittelfristige Erschütterung durch die Tat selbst, seine grundsätzlich delinquenzferne Persönlichkeitsdisposition (keine Identifizierung mit delinquenter Kultur, keine kriminelle Sozialisierung, keine allgemeine Rücksichtslosigkeit etc.) sowie seine Verantwortungsübernahme und Distanzierung von der Tat. Damit dürften sich diese risikosenkenden individuellen Faktoren mit den risikoerhöhenden individuellen Faktoren (aufgrund der drei weiter oben beschriebenen Risikoeigenschaften) die Waage halten. Unter der Voraussetzung, dass geeignete Massnahmen getroffen würden, seien die so ermittelten Werte wegen des Phänomens der "Self-Cancelling-Prophecy" erneut anzupassen, und zwar gegen unten: Die "Self-Cancelling-Prophecy" besage, dass forensische Fachpersonen mit ihrer Einschätzung auf das System einwirken würden, mit der (gewünschten) Konsequenz, dass ihre ursprüngliche Einschätzung nicht eintreffen würde. Im optimalen Fall würde man gestützt auf die Risikoeinschätzung und der damit einhergehenden Fallkonzeption eine dem Risiko angepasste Reaktion (Psychotherapie, ggf. medikamentöse Behandlung, Psychoedukation) auslösen, die erfolgreich die Risikomerkmale angehen und so weit verändern könnten, dass Rückfälle ausblieben oder zumindest weniger wahrscheinlich würden (S. 67 ff.). 4.3.3 Die möglicherweise von einer Freiheitsstrafe allein zu erwartende deliktprotektive Wirkung reiche nicht aus, um die bestehende Rückfallgefahr zu senken. Von zentraler Bedeutung sei es, spezifisch die Ausprägung der deliktrelevanten Persönlichkeitseigenschaften zu reduzieren - also der Unreifen Persönlichkeit und der Isolierten Defizite in der Konfliktbewältigung (die Beziehungstat-Disposition per se sei als Bindeglied zwischen den anderen Risikoeigenschaften und dem Delikt nicht behandelbar). Das geeignete Mittel dazu sei eine ambulante, strafvollzugsbegleitende deliktorientierte Therapie nach Art. 63 StGB. Sollte sich im Verlauf der ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB herausstellen, dass eine intensivere Therapieform nötig sei, gebe es die Möglichkeit, die ambulante Massnahme gerichtlich in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB umzuwandeln. Zusammengefasst werde die Anordnung einer ambulanten, strafvollzugsbegleitenden deliktorientierten Therapie nach Art. 63 StGB empfohlen. Die Behandlungsdauer werde auf ca. fünf Jahre geschätzt (S. 70 ff.).

Seite 8/10 4.4 Festzuhalten ist zunächst, dass aufgrund des Beschleunigungsgebots im Haftverfahren wenig Raum für ausgedehnte Beweisabnahmen besteht, mit Vorbehalt der Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein Beweisverfahren durchzuführen noch dem Sachrichter vorzugreifen (Forster, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 221 StPO N 3 m.H.). Entsprechendes gilt, wie das Zwangsmassnamengericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2017 zu Recht ausführt, für die Würdigung von psychiatrischen Gutachten. 4.4.1 Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als der von den Gutachtern festgestellte Grad der Wahrscheinlichkeit für ein schweres Gewaltverbrechen nicht hoch ist, was prima vista gegen eine Ausführungsgefahr spricht. Zu berücksichtigen ist indes, dass im vorliegenden Fall eingestandenermassen ein sehr schweres Delikt bereits vorliegt, was für eine Bejahung der Ausführungsgefahr nicht zwangsläufig erforderlich wäre. Zudem verübte der Beschwerdeführer die Anlasstat unter dem Einfluss einer mittelgradigen Persönlichkeitsstörung (ICD-11 6D10.1). Im Gutachten wird dazu festgehalten, dass die lebenspraktischen Auswirkungen einer "nur" als mittelgradig eingestuften Persönlichkeitsstörung in Kombination mit den beim Beschwerdeführer festgestellten Risikoeigenschaften "Unreife Persönlichkeit", "Isolierte Defizite in der Konfliktbewältigung" und "Beziehungstat-Disposition" aus forensischer Sicht dennoch so schwerwiegend seien, dass sie mit anderen, unbestritten als schwerwiegend anerkannten seelischen Störungen gleichgesetzt werden könnten (Vi act. 3/3/72 m.H. auf Vi act. 3/3/64 ff.). Zwar kommen die Gutachter unter Berücksichtigung dieser Persönlichkeitsstörung zum Schluss, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers nicht hoch ist. Gleichzeitig weisen sie darauf hin, dass die zu erwartenden Schäden bei einem Rückfall gross sind. Die Gutachter empfehlen denn auch Vorkehrungen, um das Rückfallrisiko zu senken, wobei die möglicherweise von einer Freiheitsstrafe allein zu erwartende deliktsprotektive Wirkung nicht ausreicht. Als geeignetes Mittel, um die Ausprägung der deliktrelevanten Persönlichkeitseigenschaften zu reduzieren, wird eine ambulante, strafvollzugsbegleitende deliktorientierte Therapie nach Art. 63 StGB empfohlen. In Verbindung mit dem in einer solchen Therapie Erlernten stünden – so die Gutachter – dem Beschwerdeführer Verhaltensoptionen zur Verfügung, die er zum Zeitpunkt der Tat noch nicht hatte (Vi act. 3/3/65 und 3/3/68). Zu einer deliktsorientierten Therapie ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben jedoch nicht bereit. Dies lässt die Rückfallwahrscheinlichkeit wiederum höher erscheinen. Zu beachten ist sodann vorliegend die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Inhaftierung umso eher gerechtfertigt ist, je schwerer eine drohende Straftat ist, und an die Rückfallgefahr geringere Anforderungen zu stellen sind, wenn es – wie vorliegend – um den Schutz von Leib und Leben geht (BGE 143 IV 9 E. 2.9). 4.4.2 Für eine Ausführungsgefahr spricht sodann neben der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung die Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers, welcher bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ebenfalls Rechnung zu tragen ist. Auf der einen Seite mutet die Tatplanung gemäss den Gutachtern naiv, schlecht durchdacht und inkonsistent an. Auf der anderen Seite geht aus dem Webverlauf des sichergestellten Mobiltelefons des Beschwerdeführers hervor, dass dieser ab dem 29. Juli 2023 und somit wenige Tage, nachdem ihm F.________ mitgeteilt hat, dass C.________ sie zum Verhältnis zum Beschwerdeführer zur Rede gestellt hat, plötzlich Suchbegriffe eingegeben hat, welche zur verübten Tat vom 1. September 203 in engem Zusammenhang stehen (vgl. dazu die polizeiliche Einvernahme mit

Seite 9/10 dem Beschwerdeführer vom 20. Dezember 2023). Dabei handelte es sich um Suchbegriffe wie "findet man heraus, woher eine E-Mail versendet wurde?", "E-Mail ohne IP-Adresse", "Leiche verschwinden lassen strafbar", "wo versteckt man eine Leiche", "Verwesung im Wasser Dauer", "Leiche mit Steinen beschweren", "wie kann ich meine Nummer unterdrücken", "Leichengeruch durch Betondecke", "Vermisstenfall mit Abschiedsbrief", "Handyortung wenn ausgeschaltet", "was passiert bei Vermisstmeldungen Schweiz", "was macht die Polizei bei Abschiedsbrief". Diese Recherchen dokumentierte der Beschwerdeführer Punkt für Punkt auf einem Notizzettel. Darüber hinaus sind in den sichergestellten Notizen des Beschwerdeführers auch Stichworte wie "Kabelbinder", "03.30 G.________", "immer Handschuhe", "Handy dort versteckt lassen" etc. enthalten. An der Einvernahme schob der Beschwerdeführer sämtliche Recherchen seiner Fantasie zu, ohne sich weiter dazu zu äussern. Die erwähnten, sehr spezifischen Google-Suchen weisen dagegen auf einen sehr konkreten Tötungsplan hin. Auch aufgrund dieser Unberechenbarkeit, verbunden mit der diagnostizierten mittelgradigen Persönlichkeitsstörung, ist die Ausführung eines Gewaltverbrechens ernsthaft zu befürchten. Das Zwangsmassnahmengericht hat damit den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr zu Recht als erfüllt erachtet. 5. Ob vorliegend auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist, kann aufgrund der zu bejahenden Ausführungsgefahr offen gelassen werden. 6. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft. Er beruft sich insbesondere auf die Sicherheitsleistung gemäss Art. 238 StPO. Gemäss Art. 238 Abs. 1 StPO kann das zuständige Gericht bei Fluchtgefahr die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. Gemäss dem Wortlaut von Abs. 1 ist die Sicherheitsleistung ausschliesslich bei Fluchtgefahr möglich. Da jedoch das Gesetz keinen numerus clausus kennt, kann eine Kaution – Eignung im konkreten Fall vorausgesetzt – auch bei den übrigen Haftgründen grundsätzlich in Betracht gezogen werden (Manfrin/Vogel, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 238 StPO N 2). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern vorliegend eine Sicherheitsleistung geeignet wäre, die zu bejahende Ausführungsgefahr zu bannen. So begründete der Beschwerdeführer den Antrag auch damit, dass eine Sicherheitsleistung aus seiner Sicht geeignet sei, einer geringen Fluchtgefahr zu begegnen. Entsprechendes gilt für die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragte Ausweis- und Schriftensperre i.S. von Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO. Das Zwangsmassnahmengericht hat damit die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzmassnahmen zu Recht verworfen. 7. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen hat das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 10/10 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Zwangsmassnahmengericht (SZ 2023 136; unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: