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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 09.01.2024 BS 2023 93

9. Januar 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,437 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Volltext

20231207_142159_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 93 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 9. Januar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 11. August 2023 erstattete A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und allfällige weitere Personen betreffend Betrug, Gehilfenschaft zu Betrug, Urkundenfälschung sowie Pfändungsbetrug (Vi act. 1/1 ff.). 1.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe den Beschuldigten vor über 30 Jahren über seine damalige Arbeitgeberin kennengelernt und sich mit ihm angefreundet. Nach knapp dreijähriger Freundschaft habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer um einen Überbrückungskredit in der Höhe von CHF 4'000.00 ersucht. Dieses vom Beschwerdeführer gewährte Darlehen sei innerhalb eines Monats vom Beschuldigten zurückbezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe daher ein gewisses Vertrauen gegenüber dem Beschuldigten erlangt. Einige Monate später habe der Beschwerdeführer dem Beschuldigten mehrere mündlich vereinbarte Darlehen in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 60'000.00 gewährt, weil dieser immer wieder angegeben habe, sich in einer finanziell schwierigen Situation zu befinden. Kurze Zeit darauf sei dem Beschwerdeführer jedoch klar geworden, dass der Beschuldigte ihn ausgenutzt habe. So habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer immer wieder mit Ausreden bezüglich der Begleichung seiner Schulden vertröstet. Dabei habe es sich um dreiste Hinhaltetaktiken und Lügengeschichten des Beschuldigten gehandelt. Die Darlehen seien denn auch nie zurückbezahlt worden und in der vom Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung Nr. F.________ habe das Betreibungsamt Risch am 30. Mai 2023 eine Pfändungsurkunde mit ungenügender Deckung ausgestellt. Der Beschuldigte habe sich dadurch des Betrugs schuldig gemacht. 1.2 Ferner habe der Beschuldigte den Tatbestand des Pfändungsbetrugs erfüllt. Er habe im Betreibungsverfahren Nr. F.________ bei der Pfändung gegenüber dem Betreibungsamt Risch angegeben, dass er in einem möblierten Zimmer an der E.________ in G.________ wohnhaft sei, obwohl er faktisch bei seiner Ehefrau wohne. Aufgrund dieser Tatsache sei das Existenzminimum falsch berechnet worden, indem statt des hälftigen Grundbetrags von CHF 850.00 für Ehegatten der Grundbetrag von CHF 1'200.00 für einen alleinstehenden Schuldner veranschlagt worden sei. 1.3 Überdies habe sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung schuldig gemacht. So sei der im Betreibungsverfahren eingereichte Vertrag über die Miete des möblierten Zimmers in G.________ unwahr. Zudem habe er im Betreibungsverfahren – wahrheitswidrig – geltend gemacht, er werde das Darlehen zurückzahlen und erwarte einen Zahlungseingang. Dabei habe er veranlasst, dass H.________, Angestellter des Notariats I.________, mit Eingabe vom 3. April 2023 gegenüber dem Betreibungsamt Risch eine entsprechende – ebenfalls unwahre – Bestätigung (Vi act 1/57) ausgestellt habe. 1.4 Schliesslich habe die Ehefrau des Beschuldigten den Tatbestand der Gehilfenschaft zum Betrug erfüllt. So erwecke der Beschuldigte nach wie vor den Anschein, ein erfolgreicher Unternehmer zu sein, wobei ihn seine Ehefrau in dieser Angelegenheit unterstütze, indem sie ihn bei sich leben lasse und auch für ihn Fahrzeuge miete.

Seite 3/7 2. Mit Verfügung vom 29. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Betrug gemäss Art. 146 StGB, Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB und Pfändungsbetrug gemäss Art. 163 Abs. 1 StGB nicht an die Hand (Ziffer 1) und nahm die Verfahrenskosten von CHF 110.00 auf die Staatskasse (Verfahren 1A 2023 1505). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 Beschwerde bei der Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit dem Antrag, es sei die Einstellungsverfügung (recte: Nichtanhandnahmeverfügung) aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten an die Hand zu nehmen. 4. Mit Eingaben je vom 23. Oktober 2023 beantragten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil 6B_700/2020 des Bundesgerichts vom 17. August 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen Betrugs wie folgt: Dieses Delikt werde gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjähre die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe drei Jahre übersteige. Nach Art. 98 lit. b StGB beginne die Verjährung, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführe, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführe. Gemäss den Angaben des Anzeigeerstatters seien die Darlehen an den Beschuldigten im Jahre 1996, spätestens aber im Jahre 1997 gewährt worden. Der Verjährungsbeginn liege somit mindestens 26 Jahre zurück. Folglich sei eine allfällige Strafverfolgung wegen Betrugs spätestens seit Ende 2012 verjährt. Die Verjährung stelle ein absolutes Prozesshindernis dar, weshalb eine Strafverfolgung wegen Betrugs nicht mehr an die Hand genommen werden könne.

Seite 4/7 3. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, beim Tatbestand des Betrugs handle es sich um ein Dauerdelikt. Bei diesen Delikten beginne die Verjährung mit dem Tag, an dem das strafbare Verhalten aufhöre (Art. 98 lit. c StGB). Auch wenn die Darlehensgewährung mehr als 20 oder 30 Jahre zurückliege, dauere das strafbare Verhalten noch an, indem der Beschuldigte auch heute noch wahrheitswidrig über seine Vertreter ausführen lasse, er werde die Forderung begleichen. Der zur Anzeige gebrachte Tatvorwurf sei daher noch nicht verjährt, weshalb das Strafverfahren wegen Betrugs an die Hand zu nehmen sei. 4. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 4.1 Beim Tatbestand des Betrugs besteht die Tathandlung in einem irreführenden Verhalten des Täters. Der Täter bewirkt oder verstärkt beim Geschädigten durch arglistiges Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen einen Irrtum und bestimmt den Getäuschten zu einer Vermögensdisposition. Der Betrug ist mit Eintritt des Vermögensschadens vollendet und mit Eintritt der Bereicherung beendet (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.4 mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.2). Beim Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt und nicht um ein Dauerdelikt (BGE 133 IV 256 E.4.3.3; BGE 125 IV 177 E. 2). Bei den Erfolgsdelikten ist für den Beginn des Fristenlaufs der Verfolgungsverjährung stets der Zeitpunkt der tatbestandsmässigen Handlung und nicht derjenige des Eintritts des zur Vollendung des Deliktes erforderlichen Erfolgs massgebend (Zurbrügg, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 98 StGB N 5). 4.2 Vorliegend gewährte der Beschwerdeführer dem Beschuldigten die Darlehen im Jahr 1996, allenfalls im Jahr 1997. In dieser Zeit fanden mithin die allfälligen Betrugshandlungen statt. Die Verfolgungsverjährung begann somit spätestens im Jahre 1997 zu laufen. Die 15-jährige Verjährungsfrist war somit zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung im August 2023 längst abgelaufen. Die Staatsanwaltschaft hat die Anzeige wegen Betrugs daher zu Recht infolge Verjährung nicht an die Hand genommen. 4.3 War der Tatbestand des Betrugs im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung verjährt, gilt dies auch für den gegenüber der Ehefrau des Beschuldigten erhobenen Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug. Abgesehen davon ist ohnehin nicht nachvollziehbar, worin die Gehilfenschaft zum Betrug liegen soll, wenn die Ehefrau des Beschuldigten diesen – wie der Beschwerdeführer geltend macht – nach der Gewährung der Darlehen bei sich leben liess und für ihn Fahrzeuge mietete, um den Anschein, der Beschuldigte sei ein erfolgreicher Unternehmer, zu wahren. 5. Zu prüfen bleibt der Tatbestand des Pfändungsbetrugs. 5.1 Des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermö-

Seite 5/7 genswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird. 5.2 Durch die Tathandlungen wird direkt in das der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Schuldners eingegriffen. Der Begriff des Vermögens resp. des Vermögenswertes erfasst Sachen sowie Rechte und Forderungen gleichermassen. Taugliches Tatobjekt ist das schuldnerische Vermögen nur insoweit, als es der Befriedigung der Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren dienen soll. Als Vermögensverminderung im Sinne von Art. 163 StGB gilt die scheinbare Verminderung der Aktiven oder die scheinbare Erhöhung der Passiven. Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung erfüllt die Funktion der objektiven Strafbarkeitsbedingung nicht nur der definitive, sondern auch der provisorische Verlustschein (Hagenstein, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 163 StGB N 10 f., N 18 und Vor Art. 163- 171bis StGB N 18). 5.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, gegenüber dem Betreibungsamt Risch angegeben zu haben, dass er in einem möblierten Zimmer an der E.________ in G.________ wohnhaft sei, obwohl er faktisch bei seiner Ehefrau wohne. Aufgrund dieser Tatsache sei das Existenzminimum falsch berechnet worden, indem statt des hälftigen Grundbetrags von CHF 850.00 für Ehegatten der Grundbetrag von CHF 1'200.00 für einen alleinstehenden Schuldner veranschlagt worden sei. 5.3.1 Eine solche Falschangabe stellt allerdings keine Vermögensverminderung im Sinne von Art. 163 StGB dar. Weder wurden damit die Aktiven des Beschuldigen zum Schein vermindert noch die Passiven zum Schein erhöht. Es ist bereits aus diesem Grund fraglich, ob der Beschuldigte mit der ihm vorgeworfenen Falschangabe den Tatbestand des Pfändungsbetrugs in objektiver Hinsicht erfüllt haben könnte. 5.3.2 Hinzu kommt, dass es sich beim Vorwurf, der Beschuldigte sei entgegen seiner Darstellung nicht in einem möblierten Zimmer in G.________, sondern bei seiner Ehefrau wohnhaft, um eine blosse Behauptung handelt. Die Abklärungen des Betreibungsamtes Risch in der Betreibung Nr. F.________ haben nämlich ergeben, dass der – von seiner Ehefrau gerichtlich getrennte – Beschuldigte tatsächlich im möblierten Zimmer an der E.________ in G.________ wohnhaft ist. So ist er seit rund 30 Jahren in G.________ gemeldet und legte dem Betreibungsamt im Rahmen der Pfändung den Mietvertrag über dieses Zimmer vor und belegte urkundlich, dass er hierfür Miete entrichtet. Schliesslich konnte das Betreibungsamt das Zimmer des Beschuldigten in Anwesenheit seines Vermieters besichtigen (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts Zug BA 2023 65 vom heutigen Tag). Damit fehlt es offenkundig an einer plausiblen Tatsachengrundlage für den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren in diesem Punkt ebenfalls nicht an die Hand genommen hat. 6. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigte vor, sich der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben. Er macht geltend, der im Betreibungsverfahren eingereichte Vertrag über die Miete des möblierten Zimmers in G.________ sei unwahr. Zudem habe der Beschuldigte veranlasst, dass H.________, Angestellter des Notariats I.________, mit Eingabe vom 3. April 2023 gegenüber dem Betreibungsamt Risch die wahr-

Seite 6/7 heitswidrige Bestätigung abgegeben habe, dass der Beschuldigte auf seinem vom Notariat I.________ geführten Treuhandkonto noch diese Woche einen Geldeingang erwarte und in der Folge der bereits erfasste Zahlungsauftrag zugunsten des Betreibungsamtes über CHF 482'000.00 automatisch ausgeführt werde (Vi act. 1/57). 6.1 Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB macht sich u.a. schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde verfälscht oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lässt. Das unrichtige Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache, d.h. das Falschbeurkunden bedeutet das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich der Beweis auf die Wahrheit der Äusserung und ist mithin der Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt, wenn der Urkunde eine gegenüber der gewöhnlichen schriftlichen Erklärung erhöhte, ein besonderes Vertrauen begründete Glaubwürdigkeit zukommt. Eine solche liegt vor, wenn allgemeingültige, objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, was u.a. etwa bei der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder bei gesetzlichen Vorschriften der Fall ist, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 957a ff. OR, gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen indessen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (Boog, Basler Kommentar, 4.A. 2019, Art. 251 StGB N 64 u. 84). 6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt beim simulierten Vertrag keine Falschbeurkundung vor, da die einfach-schriftliche Vertragsurkunde – auch bei gesetzlich vorgeschriebener Schriftform – grundsätzlich nicht beweist, dass die übereinstimmend abgegebenen Erklärungen dem wirklichen Willen entsprechen (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 156). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Mietvertrag über das möblierte Zimmer sei unwahr bzw. simuliert, vermag er damit den Vorwurf der Falschbeurkundung von vornherein nicht zu begründen. 6.3 Ferner liegt auch in der Bestätigung des Notariats I.________ vom 3. April 2023 keine Falschbeurkundung des Beschuldigten. Für den Wahrheitsgehalt seiner darin wiedergegebenen Aussage, wonach er auf seinem vom Notariat geführten Treuhandkonto noch diese Woche einen Geldeingang erwarte, bestehen keine allgemeingültigen, objektiven Garantien. Dem Beschuldigten kann daher nicht vorgeworfen werden, er habe eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lassen. 6.4 Irrelevant ist schliesslich, dass das Notariatsbüro versprochen hat, die eingegangene Zahlung aufgrund des bereits bestehenden Zahlungsauftrags an das Betreibungsamt weiterzuleiten. So richtet sich der Vorwurf der Falschbeurkundung nicht gegen den Notariatsangestellten, der diesen Passus verfasst hat, sondern gegen den Beschuldigten, der erklärte, es werde noch diese Woche Geld auf das fragliche Treuhandkonto einbezahlt. 6.5 Zusammenfassend bestehen mithin auch keine Anhaltspunkte für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Urkundendelikte.

Seite 7/7 7. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dem Beschuldigten nicht zuzusprechen, da diesem im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine nennenswerten Umtriebe entstanden sind. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 770.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 800.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. C.________ wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - C.________, E.________, G.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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