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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.02.2024 BS 2023 75

29. Februar 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,732 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Volltext

20240124_160600_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 75 (VA 2024 31) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber J. Lötscher Verfügung und Beschluss vom 29. Februar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am tt.mm.2023 um 17:07 Uhr rief eine Frau B.________ (nachfolgend: Anzeigeerstatterin) bei der Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei an und teilte mit, auf dem Parkplatz des H.________ befänden sich zwei Hunde in einem weissen Seat mit dem Kennzeichen C.________ auf engstem Raum. Die Heckklappe des Fahrzeugs sei zwar geöffnet, aber aufgrund der Sonneneinstrahlung gehe es den Hunden, die nicht einmal Wasser zum Trinken hätten, nicht gut. Der zuständige Polizeibeamte erklärte der Anzeigeerstatterin, dass eine Polizeipatrouille ausrücken werde. Die zum Parkplatz des H.________ ausgerückte Polizeipatrouille meldete der Einsatzleitzentrale, die Fenster und die Heckklappe des Fahrzeugs seien offen und Wasser stehe für die Hunde bereit. Die Halterin habe noch nicht kontaktiert werden können, man werde im Verlauf des Abends nochmals Nachschau halten. Um 19:31 Uhr meldete sich die Anzeigeerstatterin erneut bei der Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei. Sie berichtete zusammengefasst, das Auto mit den eingesperrten Hunden stehe noch immer am besagten Parkplatz und den Hunden gehe es noch schlechter. Die ausgerückte Polizeipatrouille traf um 19:40 Uhr auf dem Parkplatz des H.________ ein. Zuvor war die Anzeigeerstatterin beim parkierten Seat auf A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit ihrem Kleinkind sowie ihrer Freundin F.________ getroffen. Gemäss der Beschwerdeführerin habe die Anzeigeerstatterin sie mit einer bedrohlichen und aggressiven Körperhaltung beschimpft und getadelt, so dass bei ihr eine Panikattacke aufgetreten sei. Laut dem Rapport der Zuger Polizei vom tt.mm.2023 wurde die Beschwerdeführerin zur Abklärung einer fürsorgerischen Unterbringung auf den Polizeiposten mitgenommen. Die aufgebotene Notfallpsychiaterin habe, so der Rapport, keine fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin verfügt. Diese sei daher am gleichen Abend von einer Polizeipatrouille zurück zu ihrem Fahrzeug gefahren worden. 2. Mit Eingabe vom 23. August 2023 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen die Polizeibeamten der Zuger Polizei wegen Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB und Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB. Sie machte im Wesentlichen geltend, aufgrund der Festnahme vom tt.mm.2023 sei sie unter Schock gestanden und psychisch in einer extrem schlechten Verfassung gewesen. Sie sei daraufhin schwer suizidal geworden und sei kurz davor gewesen, sich umzubringen. Sie habe, wie man den E-Mails an diverse Mitarbeitende der Zuger Polizei entnehmen könne, mehrfach mitgeteilt, wie schlecht es ihr gehe. Sie hätte wirklich Hilfe gebraucht. Die Zuger Polizei habe darauf nicht reagiert. Keiner habe zuständig sein wollen. Niemand habe noch einmal eine Begutachtung durch die Notfallpsychiaterin in die Wege leiten oder erneut eine fürsorgerische Unterbringung prüfen wollen. Man habe sie grösstenteils hin- und hergeschickt und niemand habe wirklich Verantwortung für die komplett fremdverschuldete Situation übernommen. 3. Mit Verfügung vom 1. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen unbekannt betreffend Amtsmissbrauch und Unterlassung der Nothilfe nicht an die Hand und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Verfahren 1A 2023 1588). 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. September 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug. Sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staats-

Seite 3/6 anwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. Zudem forderte sie eine Entschädigung für ihren Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik E.________ AG vom 25. Juli bis 15. August 2023 sowie eine Genugtuung. 5. Am 19. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. 6. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2023 (Datum Poststempel) ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege. Zudem stellte sie in diesem Zusammenhang verschiedene Fragen, die vom Abteilungspräsidenten am 10. Oktober 2023 beantwortet wurden. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich etwa aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil 6B_700/2020 des Bundesgerichts vom 17. August 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). 2. Der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB macht sich strafbar, wer u.a. einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. 2.1 Wegen dem weit gefassten Kreis der Hilfspflichtigen ist der Anwendungsbereich auf der Opferseite eingeschränkt auf Menschen, die in unmittelbarer Lebensgefahr schweben. Es ist eine Situation gemeint, in der es keiner weiteren Bedingungen mehr bedarf, um die Lebensgefahr entstehen zu lassen. Beim Suizid, begangen durch eine urteilsfähige Person, entfällt nach einhelliger Ansicht der Lehre die Hilfspflicht, wobei es in vielen Konstellationen für einen aussenstehenden Retter natürlich nicht möglich sein wird, die Situation voll zu überblicken. Ferner löst die blosse Ankündigung oder Androhung eines Suizidversuchs selbst dann, wenn die betreffende Person nicht urteilsfähig ist, noch keine Verpflichtung aus, und zwar deshalb, weil die Lebensgefahr nicht unmittelbar ist (vgl. Maeder, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 128 StGB N 37 und 41 mit Hinweisen). 2.2 In verschiedenen mit der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereichten E-Mails an die Zuger Polizei hielt die Beschwerdeführerin fest, dass es ihr nach der Ingewahrsamnahme

Seite 4/6 durch die Zuger Polizei vom tt.mm.2023 sehr schlecht gehe. Gleichzeitig betonte sie aber, dass sie nicht suizidal sei. So bedankte sich die Beschwerdeführerin in der E-Mail vom tt.mm.2023, 23:11 Uhr, bei einem der am tt.mm.2023 ausgerückten Beamten der Zuger Polizei für das Telefonat vom Vormittag und hielt fest: "Ich wollte berechtigterweise jedoch trotzdem noch eine hypothetische Frage stellen: Was täten Sie, wenn ich mir auf Grund der Retraumatisierung durch die Polizei das Leben nehmen würde? Also wie gesagt, rein hypothetisch, ich bin nicht suizidal […] Und beantworten Sie bitte meine Frage: was sagt ihr Gewissen zu alledem? Geht es Ihrem Gewissen besser, wenn Sie imaginäre Suizidgedanken herbeizaubern, diese bekämpfen und ich nach Hause gehen kann und mir dann etwas antue? Also hypothetisch. Weil Sie können mal meine Psychologin G.________ vom I.________ fragen, ich bringe mich nicht um. Niemals. Weil die anderen dann gewonnen haben. Ich wäre gerne tot, ja, aber umbringen tut zu sehr weh das mache ich nicht. Ich wünsche mir nur, morgens irgendwann nicht mehr aufzuwachen und das ist der Unterschied zwischen Gedanken und Handlungen." Weiter führte sie in der E-Mail vom tt.mm.2023, 15:33 Uhr, diesem gegenüber aus: "Ich habe sehr viel Druck in mir drin und spüre ein Bedürfnis, mir weh zu tun, weil in mir alles weh tut. Ich werde mir nicht weh tun, weil ich so etwas nicht mache." In der E-Mail vom tt.mm.2023, 15:39 Uhr, hielt die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorgesetzten des ausgerückten Polizeibeamten fest: "Ich möchte wirklich dringend eine Exposition machen, weil es mir mit der Situation so wie sie jetzt ist sehr schlecht geht." Gegenüber dem Rechtsdienst der Zuger Polizei führte die Beschwerdeführerin in der E-Mail vom tt.mm.2023, 09:24 Uhr, aus: "Ich möchte Sie nicht stressen. Mir geht's einfach richtig schlecht seit dem Vorfall. […] Ich wollte mich wie gesagt mit 14 schon einmal umbringen, aber ich konnte nicht. Ich habe zum Glück immer zu viel Angst vor den Schmerzen. Ich kann mir ein bisschen weh tun, aber ich kann mir nicht die Pulsadern aufschneiden." Angesichts dieser Äusserungen bestand für die Beamten der Zuger Polizei kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei akut suizidal und befinde sich in einer unmittelbaren Lebensgefahr. Aufgrund dieser E- Mails ist ein hinreichender Verdacht der Unterlassung der Nothilfe von vornherein nicht gegeben. 2.3 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin nunmehr geltend, der Polizeibeamte J.________ habe im Gespräch vom 21. August 2023 im Beisein der Ombudsfrau gestanden, er wäre zuständig gewesen, auf die der Festnahme gefolgte Suizidalität und die Selbstverletzungsgedanken zu reagieren, und habe dies nicht getan, da es kurz vor seinen Ferien gewesen sei. Diese Darstellung kontrastiert mit den vorerwähnten E-Mails der Beschwerdeführerin, in welchen sie explizit festhielt, nicht suizidal zu sein. Doch selbst wenn auf diese Darstellung abgestellt werden könnte, bestünde deswegen kein hinreichender Verdacht der Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB. So macht sich nach der zitierten Lehre derjenige, der trotz Ankündigung oder Androhung eines Suizidversuchs nicht dagegen einschreitet, nicht strafbar. 2.4 Die Staatsanwaltschaft hat die Anzeige wegen Unterlassung der Nothilfe gemäss Art. 128 StGB daher zu Recht nicht an die Hand genommen. 3. Sodann erkannte die Staatsanwaltschaft zutreffend, dass den Beamten der Zuger Polizei auch nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten sich durch die unterlassene Hilfeleistung des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB schuldig gemacht. Ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung ist in der Regel nicht möglich, da durch Passivität grundsätzlich kein

Seite 5/6 Zwang ausgeübt werden kann. Solches kommt nur in Frage, wenn ein Amtsträger als Garant verpflichtet ist, einen Grundrechtseingriff aufzuheben, und dies unterlässt (vgl. Heimgartner, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 312 StGB N 18). Das trifft im vorliegenden Fall indes nicht zu. 4. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beamten der Zuger Polizei zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Da die Beschwerdeführerin somit im Rechtsmittelverfahren unterliegt, wären ihr gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO an sich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich aber aufgrund der besonderen Umstände, auf das Erheben von Kosten ausnahmsweise zu verzichten (§ 5 Abs. 2 KoV OG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Beschluss der Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. III. Rechtsmittel und Mitteilung 1. Gegen diese Entscheide ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 6/6 2. Mitteilung an: - Parteien Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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