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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 23.01.2024 BS 2023 72

23. Januar 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,007 Wörter·~10 min·4

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Volltext

20231220_184346_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 72 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 23. Januar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 14. Juni 2023 liess die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen E.________ und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1 und 2) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs einreichen. Gleichzeitig erstattete sie Anzeige gegen die F.________ in Liquidation (nachfolgend: Beschuldigte 3) gemäss Art. 102 StGB als Unternehmen. Zusammengefasst führte sie zur Begründung Folgendes aus (vgl. act. 4/1): 1.1 Der Beschuldigte 1 sei vom 27. Mai 2019 bis 10. November 2021 Mitglied des Verwaltungsrats der Beschuldigten 3 gewesen und die Beschuldigte 2 habe ab 11. Juni 2017 als Finanzchefin und faktisches Organ dieser Gesellschaft geamtet. 1.2 Am 22. Dezember 2019 hätten die Beschuldigte 3, vertreten durch den Beschuldigten 1, als Mieterin und die Beschwerdeführerin als Vermieterin einen Mietvertrag über Gewerberäume in der Liegenschaft G.________ in H.________ abgeschlossen. Bis zum Ausbruch der CO- VID-19-Pandemie sei die Miete fristgerecht bezahlt worden. Danach sei die Beschuldigte 3 finanziell in Schieflage geraten und habe um eine Mietzinsreduktion ersucht, was die Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt habe. Mit Vereinbarung vom 28. Dezember 2021 hätten die Vertragsparteien den Mietvertrag per 30. Juni 2022 aufgelöst. Die Beschuldigte 3 habe es in der Folge unterlassen, die gemäss Vereinbarung offene Miete zu begleichen. 1.3 Als sich die finanzielle Schieflage der Beschuldigten 3 abgezeichnet habe, hätten die Beschuldigten 1 und 2 die Versicherungspolicen zweier Fahrzeuge (eines Porsche Cayenne GTS und eines BMW 740Ld xDrive), die bis dahin mutmasslich im Eigentum der Beschuldigten 3 gestanden hätten, aufgelöst. Den Porsche hätten sie sodann in die von ihnen kontrollierte I.________ AG verschoben, während der BMW nicht mehr in der Schweiz eingelöst sei. Vermutungsweise stehe dieser aber dem Beschuldigten 1 nach wie vor zur Verfügung (möglicherweise in J.________). Indem die Beschuldigten 1 und 2 die Fahrzeuge – mutmasslich ohne Gegenleistung – der Beschuldigten 3 entzogen hätten, hätten sie diese in ihrem Vermögen geschädigt. 1.4 Mit Entscheid vom tt.mm. 2022 habe das Kantonsgericht Zug die Beschuldigte 3 wegen eines Organisationsmangels im Sinne von Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Mit drei separaten Verfügungen vom 10. August 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1 und 2 betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug sowie diejenige gegen die Beschuldigte 3 betreffend Strafbarkeit des Unternehmens nicht an die Hand, nahm die Kosten auf die Staatskasse und richtete den Beschuldigten keine Entschädigung und keine Genugtuung aus (Verfahren 1A 2023 1054-1056; act. 1/2-1/4). Zur Begründung führte sie – zusammengefasst – Folgendes aus: 2.1 Soweit die Anzeigeerstatterin Konkursdelikte anzeige (betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug), könnten diese aufgrund Fehlens der objektiven Strafbarkeitsbedingung einer

Seite 3/6 ordentlichen Konkurseröffnung von vornherein nicht erfüllt sein. Das Bundesgericht habe im Entscheid 6B_562/2021 vom 7. April 2022 klargestellt, dass die Anordnung einer Konkursliquidation gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung gemäss Art. 163-167 StGB nicht erfülle, womit eine Strafbarkeit vorliegend a priori ausscheide. 2.2 Bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung rechtfertige sich mangels eines hinreichenden objektiven Tatverdachts keine Eröffnung einer Strafuntersuchung. Die Beschwerdeführerin stütze ihre Strafanzeige auf Vermutungen. So nehme sie lediglich an, dass für die Fahrzeugübertragungen keine Gegenleistung erfolgt sei, ohne dies aber belegen zu können. Sie wolle in der Tatsache, dass die Beschuldigte 3 zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, erkennen, dass die Auslösung der Fahrzeuge nur deshalb erfolgt sei, um der Beschuldigten 3 Vermögenswerte zu entziehen. Vorsatz bzw. Eventualvorsatz dürften jedoch nicht leichthin angenommen werden. 3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügungen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. August 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte im Wesentlichen, die Verfügungen seien aufzuheben und das Verfahren sei zur weiteren Untersuchung gegen die Beschuldigten 1-3 an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft. Zudem verlangte sie in prozessualer Hinsicht, die Verfahren seien zu vereinigen (act. 1). 4. In der Beschwerdeantwort vom 5. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (act. 4). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin wiederum am 18. September 2023 vernehmen (act. 5). 5. Bereits zuvor, am tt.mm. 2023, hatte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Konkursverfahren der Beschuldigten 3 mangels Aktiven eingestellt (vgl. act. 5/1). Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen drei separate, aber weitgehend gleichlautende Verfügungen der Staatsanwaltschaft, denen zudem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt. Dementsprechend wurde nur ein Beschwerdeverfahren eröffnet und die Anträge der Beschwerdeführerin sind folgerichtig in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 2. Die Beschwerdeführerin wirft den Beschuldigten ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug vor. Vorab stellt sich die Frage, ob sie mit Bezug auf diese Delikte zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme legitimiert ist. 2.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmit-

Seite 4/6 telbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2 Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (vgl. BGE 148 IV 170 E. 3.3.1 m.H.). Zum Vorwurf der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschuldigten 1 und 2 hätten die Fahrzeuge Porsche Cayenne GTS und BMW 740Ld xDrive ohne Gegenleistung von der Beschuldigten 3 auf Dritte übertragen und die Beschuldigte 3 damit geschädigt. Gemäss dieser Darstellung ist der Schaden bei der Beschuldigten 3 eingetreten. Die Beschwerdeführerin als Gläubigerin der Beschuldigten 3 ist daher nicht unmittelbar geschädigt und deshalb in diesem Punkt nicht zur Beschwerde legitimiert. Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung richtet, kann somit darauf nicht eingetreten werden. 2.3 Geschütztes Rechtsgut der Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB ist dagegen das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners. Als geschädigte Personen gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gelten infolgedessen die einzelnen Gläubiger (BGE 148 IV 170 E. 3.4.1). Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschuldigten hätten sich mutmasslich strafbar gemacht, indem sie Vermögenswerte der Beschuldigten 3 anscheinend ohne Gegenwert für die Gesellschaft veräussert und damit deren Gläubiger durch Verminderung des Konkurssubstrats geschädigt hätten. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin wirkten sich demnach die behaupteten Handlungen der Beschuldigten zum Nachteil der Beschuldigten 3 aus. Die Beschwerdeführerin als Gläubigerin der Beschuldigten 3 gilt somit hinsichtlich des Vorwurfs des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Auf ihre Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt einzutreten. 3. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 1 StGB; betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug). Objektive Strafbarkeitsbedingung bei den Konkursdelikten gemäss Art. 163-167 StGB ist die Konkurseröffnung über den Schuldner. Die Anordnung einer Konkursliquidation gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR erfüllt für sich allein und

Seite 5/6 unabhängig von einer allfälligen Überschuldung die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung gemäss den Art. 163-167 StGB nicht (vgl. BGE 148 IV 170 E. 3.4.8). 3.1 Im vorliegenden Fall wurde die Beschuldigte 3, wie bereits ausgeführt, am tt.mm. 2022 gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR wegen eines Organisationsmangels im Sinne von Art. 731b OR aufgelöst und es wurde ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Eine Konkurseröffnung gestützt auf das SchKG liegt nicht vor, auch nicht eine solche gestützt auf Art. 731b Abs. 4 OR. Nach dieser Bestimmung haben die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren das Gericht zu benachrichtigen, sobald sie eine Überschuldung feststellen, woraufhin dieses den Konkurs zu eröffnen hat. Es fehlt somit an der objektiven Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung im Sinne des Gesetzes, weshalb die angezeigten Konkursdelikte nicht erfüllt sein können. 3.2 Was die Beschwerdeführerin in der Beschwerde dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. 3.2.1 Ihre Auffassung, die objektive Strafbarkeitsbedingung trete auch im Fall einer Konkursliquidation gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR ein, weil ein Konkurs gemäss dieser Regelung ohne vorherige Betreibung eröffnet werden könne und weder eine formelle Überschuldung noch Insolvenz festgestellt werden müsse, widerspricht dem zitierten Grundsatzentscheid des Bundesgerichts und kann nicht gehört werden. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann zusammengefasst geltend, in der Zwischenzeit hätte die Eröffnung des Konkursverfahrens aufgrund der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Beschuldigten 3 stattgefunden. Es sei evident, dass der Konkurs infolge Organmangels dem ordentlichen Konkurs "zuvorgekommen" sei. Der damalige Verwaltungsrat hätte bereits im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Zahlungsunfähigkeit zivilrechtlich beim Gericht anmelden müssen. Mit seinem Rücktritt habe er den Konkurs wegen Zahlungsunfähigkeit verhindert. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft zu folgen, würde bedeuten, dass sich der Strafbarkeit entziehen könne, wer der Vorgehensweise der Beschuldigten folge. Denn diesfalls müsste das Vorliegen der objektiven Strafbarkeitsbedingung stets negiert werden, wenn ein Konkurs wegen Organmangels dem [Konkurs wegen Zahlungsunfähigkeit] "zuvorkomme". Dies sei stossend. In der Tat ist es unbefriedigend, wenn der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft einen Organisationsmangel provoziert mit dem Ziel, eine Liquidation der Gesellschaft gestützt auf Art. 731b OR zu erwirken und eine Konkurseröffnung nach SchKG zu vermeiden. Gemäss der per 1. Januar 2021 eingeführten Bestimmung von Art. 731b Abs. 4 OR haben daher die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren, sobald sie eine Überschuldung feststellen, das Gericht zu benachrichtigen, worauf dieses den Konkurs eröffnet. Diese Bestimmung schafft die Möglichkeit, nach der Anordnung der Liquidation gemäss Art. 731b OR zusätzlich noch den Konkurs zu eröffnen und damit die Grundlage für eine Strafbarkeit bei Konkursdelikten zu schaffen. Sie bedeutet aber nicht, dass die Liquidation zufolge Organisationsmangels automatisch die Konkurseröffnung nach sich zieht (vgl. Graf, Konkursreiterei: Phänomen – rechtliche Einordnung – Bekämpfung, in: BlSchK 2019 S. 3). Auf das Erfordernis der Konkurseröffnung nach SchKG als Strafbarkeits-

Seite 6/6 bedingung für die Delikte gemäss Art. 163 ff. StGB ist daher nicht zu verzichten. Nachdem im vorliegenden Fall keine solche Konkurseröffnung erfolgte, fehlt es daher an der objektiven Strafbarkeitsbedingung. Die Beschwerde ist demnach, soweit die Strafuntersuchung wegen Konkursdelikten nicht an die Hand genommen wurde, abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 955.00 Gebühren CHF 45.00 Auslagen CHF 1'000.00Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - E.________ - C.________, - F.________ in Liquidation, H.________ - Konkursamt Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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