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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.01.2024 BS 2023 71

4. Januar 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,478 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Volltext

20231204_153303_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 71 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 4. Januar 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 30. Mai 2023 erstattete A.________ (geb. tt. mm. 2011), vertreten durch seine Mutter E.________, bei der Polizeidienststelle G.________ Strafanzeige gegen F.________ wegen Tätlichkeiten. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, er und H.________, der Sohn von F.________, hätten am 12. Mai 2023, ca. 13.20 Uhr, vor dem Haupteingang der Schule I.________ in G.________ eine Auseinandersetzung gehabt. Dabei hätten sie sich gegenseitig mit der offenen Hand gestossen. Der Vater von H.________, F.________, sei dazu gekommen und sei auf ihn, A.________, losgegangen und habe ihn als "Arschloch" beschimpft, habe ihm den rechten Fuss gestellt und einmal mit der rechten offenen Hand kräftig gegen die Brust gestossen. Dadurch sei er auf den Boden gefallen, habe für einen Moment keine Luft gekriegt und als Folge davon eine muskuläre Verspannung am Rücken erlitten. F.________ habe sich daraufhin von der Örtlichkeit entfernt, ohne ihm zu helfen. 2. Mit Verfügung vom 10. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, die Strafuntersuchung gegen F.________ betreffend Tätlichkeiten und Beschimpfung ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der beschuldigten Person wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, die Untersuchung habe keine Hinweise hervorgebracht, welche rechtsgenüglich darauf schliessen liessen, dass sich F.________ der Tätlichkeiten und der Beschimpfung zum Nachteil von A.________ schuldig gemacht habe. Weder belege das ärztliche Zeugnis einen tätlichen Übergriff zum Nachteil von A.________, noch bestätige F.________ selber einen solchen Übergriff. Die Schilderungen von A.________ zu den Geschehnissen vor und nach dem geltend gemachten körperlichen Übergriff seien zudem sehr allgemein gehalten und wenig substanziiert. Weitere Beweise oder Indizien lägen nicht vor. 3. Gegen diese Verfügung liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. August 2023 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts erheben mit folgenden Anträgen: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2023 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung 1A 2023 1300 wieder aufzunehmen und zur Anklage zu bringen bzw. mit Strafbefehl abzuschliessen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 7. September 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. 5. F.________ (nachfolgend: Beschuldigter) beantragte in der Vernehmlassung vom 7. September 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. 6. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. September 2023, wozu sich wiederum der Beschuldigte am 21. September 2023 vernehmen liess.

Seite 3/5 Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Verfügung für die Untersuchung wesentliche Ausführungen des Beschwerdeführers unerwähnt gelassen, insbesondere in Bezug auf die Hilfeleistung seiner Schulkollegen, nachdem der Beschuldigte den Beschwerdeführer zu Boden gestossen habe. Der Beschwerdeführer habe zwar nicht von sich aus die konkreten Namen der beiden Zeugen angegeben, jedoch hätten die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft sich i.S. von Art. 6 StPO zwingend darum bemühen müssen, die Namen der beiden Kinder herauszufinden und sie als Zeugen zu befragen. Insofern komme die Staatsanwaltschaft aktenwidrig zum Schluss, dass sich aus den polizeilichen Ermittlungen keine Hinweise ergäben, wonach Drittpersonen den Vorfall beobachtet hätten. Des Weiteren lasse die Staatsanwaltschaft aktenwidrig ausser Acht, dass die den Beschwerdeführer behandelnde Ärztin in ihrer Aktennotiz vom 25. Mai 2023 festgehalten habe, dass zwar keine Prellmarke festgestellt worden sei, jedoch muskuläre Verspannungen bestünden, welche durch den Vorfall vom 12. Mai 2023 erklärt werden könnten. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen zwölfjährigen Knaben handle, der um die 45 Kilogramm wiege. Sein Verletzungsbild sei bei einem Sturz offensichtlich nicht dasselbe wie jenes einer erwachsenen Person. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer an der polizeilichen Befragung äusserst detailliert ausgesagt. Ausserdem habe die Mutter des Beschwerdeführers durch dessen Lehrerin in Erfahrung bringen können, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall bei der Schule angerufen und sich für seinen "Ausraster" entschuldigt habe. Weiter habe die Mutter des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen könne, dass die beim Vorfall anwesenden Kinder zusammen mit einer anderen Lehrerin den ausgerückten Polizisten mitgeteilt hätten, was sich zugetragen habe. Auch dazu finde sich in den Verfahrensakten kein Hinweis. 2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs in etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.). 3. Nach Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben.

Seite 4/5 Nach Art. 177 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Beschimpfung ist jeder Angriff auf die Ehre, der nicht unter Art. 173 f. StGB fällt. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Vernehmlassung zwar formell die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig erachtet sie es aber als angebracht, das Verfahren i.S. von Art. 323 Abs. 1 StPO wiederaufzunehmen und die beiden Kinder, welche nach dem Vorfall dem Beschwerdeführer Hilfe leisteten, als Auskunftspersonen einzuvernehmen. 4.1 Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Einstellung unbekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht (BGE 141 IV 194 E. 2.3 m.H.). 4.2 Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme sind vorliegend nicht erfüllt. Zum einen ist die Einstellungsverfügung vom 10. August 2023 nicht in Rechtskraft erwachsen. Zum andern sind die betreffenden Beweismittel nicht neu i.S. von Art. 323 Abs. 1 StPO: Zutreffend ist zwar, dass der Beschwerdeführer an der polizeilichen Befragung keine konkreten Namen von Personen genannt hat, welche den Vorfall beobachtet hatten. Jedoch gab er an, dass der Beschuldigte ihn mit seiner rechten offenen Hand kräftig gegen seine Brust gestossen habe, worauf er auf den Boden gefallen und für einen Moment keine Luft mehr gekriegt habe. In der Folge seien seine Schulkollegen zu ihm gekommen und hätten seine Arme nach oben bewegt, damit er besser habe atmen können (Vi act. 2/2). Ausserdem führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift aus, dass die beim Vorfall anwesenden Kinder zusammen mit einer Lehrerin den ausgerückten Polizisten mitgeteilt hätten, was sich zugetragen habe. Damit steht aber fest, dass Hinweise in den Akten vorhanden waren, wonach zumindest diejenigen zwei Kinder, welche dem Beschwerdeführer zu Hilfe geeilt waren, den Vorfall beobachtet haben könnten. Für eine Wiederaufnahme i.S. von Art. 323 Abs. 1 StPO besteht damit kein Raum. 4.3 Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft teilen damit die Auffassung, dass der Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 12. Mai 2023 noch nicht hinreichend geklärt ist. Ein Entscheid über den weiteren Gang des Strafverfahrens kann damit vor der Befragung der beiden Schulkollegen des Beschwerdeführers, deren Identität mittlerweile feststeht, noch nicht erfolgen. Die Einstellungsverfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und der Beschwerdeführer ist für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO).

Seite 5/5 Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. August 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 500.00 Gebühren CHF 60.00 Auslagen CHF 560.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - F.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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