Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2023 BS 2023 7

15. Mai 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,377 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Beschlagnahme | Staatsanwaltschaft

Volltext

20230404_165625_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 7 BS 2023 12 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 15. Mai 2023 [rechtskräftig] in Sachen B.________ Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Beschlagnahme / Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher Pornografie (Verfahren 1A 2021 1806). Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen Folgendes vorgeworfen: Er habe am tt.mm. 2020 im Schwimmbad C.________ in H.________ einer Vierjährigen im Nichtschwimmerbecken zwischen die Beine an die Vagina gegriffen. Zudem soll er im Zeitraum tt. bis tt.mm. 2021 über die Plattform "I.________" seinem 13-jährigen, in Deutschland wohnhaften Chatpartner kinderpornografische Inhalte gezeigt und diesen aufgefordert haben, sich nackt auszuziehen. Sodann soll er am tt.mm. 2021 über die Plattform "I.________" seinen in Österreich wohnhaften Chatpartnerinnen ein Video mit kinderpornografischem Inhalt gezeigt haben. Schliesslich soll er am tt.mm. 2022 kinderpornografische Inhalte verbreitet und diese namentlich einem in Deutschland wohnhaften Nutzer der Plattform "I.________" gezeigt haben. In zwei Fällen benutzte der Beschwerdeführer eine VPN-Verbindung zur J.________, die dem User "K.________", also ihm, zugeordnet werden konnte; in einem Fall benutzte er seinen Internetheimanschluss. 2. Der Beschwerdeführer wurde am 11. Mai 2022 von der Kantonspolizei Zürich an seinem Wohnort in M.________ festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 13. Mai 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Die vom Beschwerdeführer gegen den Haftanordnungsentscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. Juni 2022 ab. Das Bundesgericht wies am 15. August 2022 die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen ab (Urteil 1B_377/2022). 3. Bereits mit Verfügung vom 17. Mai 2022 hatte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ihre Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug abgetreten. 4. Am 5. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Untersuchungshaft gleichentags provisorisch und mit Verfügung vom 17. August 2022 einstweilen bis längstens 5. November 2022 (Verfahren SZ 2022 66). 5. Mit Eingabe vom 22. August 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft entsprach diesem Gesuch nicht und leitete es am 25. August 2022 mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter. Mit Verfügung vom 2. September 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab (Verfahren SZ 2022 70).

Seite 3/8 6. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 ab (Verfahren BS 2022 85). Das Bundesgericht wies eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Dezember 2022 ab, soweit es darauf eintrat (1B_595/2022). 7. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft diverse Datenträger, welche am 9. Mai 2022 am Wohnort des Beschwerdeführers sichergestellt worden waren. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, die Beweismittel würden insbesondere als Beweismittel gebraucht. Sie führe gegen den Beschwerdeführer u.a. ein Strafverfahren wegen Verbreitens von Kinderpornografie u.a. über das Chatforum "I.________". Der Beschwerdeführer sei zudem einschlägig vorbestraft und habe sich den damals auferlegten Weisungen des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. April 2019 (Kontrolle seiner elektronischen Datenträger) widersetzt. 8. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2023 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen (Verfahren BS 2023 7): 1. Die durch die Staatsanwaltschaft verfügte angefochtene Beschlagnahme sei unverzüglich aufzuheben. 2. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschwerdeführer unverzüglich und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 9. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 23. Januar 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. 10. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 27. Januar 2023. 11. Am 6. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdeabteilung eine weitere Beschwerde ein, mit welcher er die unverzügliche Vernichtung der Datenerhebungen bei der J.________ vom 4. Mai 2022 und vom 17. Februar 2022 sowie des ersten Anlassberichts des Landeskriminalamtes Oberösterreich vom 20. Dezember 2021 inklusive Beilagen beantragte. Ausserdem seien sämtliche Folgebeweise dieser Beweismittel aus den Strafakten zu entfernen, unter separaten Verschluss zu halten und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten. Schliesslich seien ihm sämtliche beschlagnahmten elektronischen Geräte und Datenträger in einwandfreiem Zustand zurückzugeben (Verfahren BS 2023 12). Die Staatsanwaltschaft beantragte am 8. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Februar 2023 und reichte am 9. April 2023 eine Ergänzung dazu ein.

Seite 4/8 Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde u.a. zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren BS 2023 12 die unverzügliche Vernichtung der seiner Auffassung nach unverwertbaren Beweismittel verlangt, fehlt es bereits an einem Anfechtungsobjekt. Der Beschwerdeführer führt denn auch selber aus, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, ihm ein gültiges Anfechtungsobjekt zur Verfügung zu stellen. Entsprechend kann auf die Beschwerde vom 6. Februar 2023 von vornherein nicht eingetreten werden. Ob die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang zu Recht keine anfechtbare Verfügung erlassen hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Über diese Frage wird im Verfahren betreffend Rechtsverweigerung, welches der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2023 bei der Beschwerdeabteilung anhängig gemacht hat, zu befinden sein (Verfahren BS 2023 11). 2. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung im Verfahren BS 2023 7 betreffend Beschlagnahme kurz zusammengefasst – und im Übrigen mit weitgehend gleichem Inhalt wie im Beschwerdeverfahren betreffend Haftentlassung – geltend, die Beschlagnahme beruhe auf absolut unverwertbaren Beweiserhebungen. Die Anschuldigung gegen den Beschwerdeführer, die zur Hausdurchsuchung geführt habe, beruhe auf Erkenntnissen aus einer Datenerhebung bei der J.________ vom 4. Mai 2022. Diese Erhebung sei in zweierlei Hinsicht rechtswidrig gewesen. Die Staatsanwaltschaft Zürich habe mit der direkten Edition bei der J.________ die Gültigkeitsvorschrift nach Art. 26 Abs. 2 der Verordnung über die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs (VÜPF) verletzt. Sodann enthielten die von der J.________ der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich im Februar 2022 bzw. Mai 2022 gelieferten Informationen keine Bestandesdaten, sondern Verbindungs-/Randdaten im Sinne von Art. 273 StPO und seien demnach mangels richterlicher Genehmigung nicht als Beweismittel verwertbar. Folglich sei das Strafverfahren so zu bewerten, wie wenn nie eine Identifikation des Beschwerdeführers via Edition bei der J.________ stattgefunden hätte. Die Erkenntnisse aus der darauffolgenden Hausdurchsuchung seien Sekundärbeweise und ebenso unverwertbar wie alle weiteren aufgrund der Identifikation des Beschwerdeführers erlangten Beweise. Bezüglich des Vorwurfs vom 19. Februar 2022, der zur Hausdurchsuchung und zur Beschlagnahme geführt habe, fehle den Strafbehörden folglich die Identifikation des Täters. Ein hinreichender Tatverdacht könne diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer nicht vorliegen. 3. Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263-268 StPO geregelt. Sie stellt eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte dar. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Die strafprozessuale Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 StPO setzt wie jede Zwangsmassnahme voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO).

Seite 5/8 4. Die Frage des dringenden Tatverdachts stellte sich bereits im Beschwerdeverfahren betreffend Haftentlassung (Verfahren BS 2022 85). Auch dort war die Frage zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beweise unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben hat, welche nicht hätten verwertet werden dürfen. Dabei ging es um folgenden Sachverhalt: 4.1 Am 30. Dezember 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis (Österreich) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein Rechtshilfeersuchen. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine bislang unbekannte Täterschaft im Verdacht stehe, am 28. November 2021 an einem noch festzustellenden Ort eine pornografische Darstellung einer minderjährigen Person anderen zugänglich gemacht zu haben, indem sie diese in Privatchats über das Chatportal "I.________.com" an verschiedene Personen versandt habe. Gemäss den Ermittlungen der österreichischen Polizei sei aus der von "I.________" übermittelten Liste an Chatkontakten u.a. die öffentliche IP-Adresse E.________ beim Internet-Zugangsdienst der J.________ herausgefiltert worden, deren Teilnehmer als Tatverdächtige in Betracht kämen. Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Ermittlungen beim Internet-Zugangsdienst bei der J.________ hinsichtlich dieser IP-Adresse, namentlich um Bekanntgabe von Personalien, Anschrift und Teilnehmererkennung des Teilnehmers, dem diese öffentliche IP-Adresse am tt.mm. 2021 um xx.xx Uhr zugewiesen worden sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 2. Februar 2022 auf dieses Rechtshilfeersuchen ein und verpflichtete die J.________, der Staatsanwaltschaft Personalien, Anschrift und Teilnehmererkennung der Teilnehmerin/des Teilnehmers, der/dem die öffentliche IP-Adresse E.________ am tt.mm. 2021 um xx.xx Uhr zugewiesen war, schriftlich bekannt zu geben. Die J.________ kam dieser Verpflichtung am 17. Februar 2022 nach. 4.2 Die I. Beschwerdeabteilung hielt dazu im Beschluss vom 20. Oktober 2022 fest, der Staatsanwaltschaft sei es darum gegangen zu ermitteln, wer die ihr aufgrund des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis bereits bekannte und auf die J.________ registrierte IP-Adresse zum betreffenden Zeitpunkt verwendet habe. Sie habe die J.________ gerade nicht aufgefordert, ihr mitzuteilen, wer wann mit wem kommuniziert habe. Erhoben worden seien somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gerade nicht Randdaten, sondern lediglich Bestandesdaten. Für solche Anordnungen bedürfe es aber keiner Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht nach Art. 273 Abs. 2 StPO. Folglich könne nicht gesagt werden, die Staatsanwaltschaft habe durch die direkte Edition bei der J.________ die Gültigkeitsvorschrift nach Art. 26 Abs. 2 VÜPF verletzt. Demnach handle es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei den von der J.________ gelieferten Daten nicht um Beweise, welche die Staatsanwaltschaft unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben habe und welche nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht hätten verwertet werden dürfen (E. 4.4.3). 4.3 Mit Editionsverfügung vom 21. April 2022 forderte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die J.________ zudem auf, ihr die gespeicherten Logs im Zusammenhang mit der IP- Adresse F.________ herauszugeben. Zur Begründung gab die Staatsanwaltschaft an, gegen

Seite 6/8 eine zurzeit noch unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern etc. zu führen. Die unbekannte Täterschaft habe gemäss aktuellem Ermittlungsstand am tt.mm. 2022 zwischen xx.xx und xx.xx Uhr die IP-Adresse L.________ genutzt, als sie auf einem Video-Chatportal strafrechtlich relevante Livebilder, die den Missbrauch eines Kindes zeigten, über eine Videochat-Plattform verbreitet habe. Diese IP-Adresse habe der J.________ zugeordnet werden können. Mit Schreiben vom 4. Mai 2022 gab die J.________ die geforderten Informationen heraus. Dabei wurden auch neun Netzwerkverbindungen zur betreffenden Tatzeit und der betreffenden IP-Adresse zu I.________ erwähnt. Sodann wurde erwähnt, dass ein Netflow in Bezug auf Dauer und Volumen der transferierten Daten heraussteche. 4.4 Zu diesem Punkt führte die I. Beschwerdeabteilung im Beschluss vom 20. Oktober 2022 aus, auch mit der Editionsverfügung vom 21. April 2022 habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich von der J.________ somit Auskunft darüber verlangt, wer die ihr bereits bekannte IP- Adresse zu einem ihr ebenfalls bereits bekannten Zeitpunkt und für eine ihr darüber hinaus bekannte Kommunikation verwendet habe. Sie habe darüber hinaus aber Zusatzinformationen eingeholt, nämlich die Logs im Zusammenhang mit der betreffenden IP-Adresse. Bei diesen Zusatzinformationen sei nun zweifelhaft, ob es sich dabei noch um genehmigungsfreie Bestandesdaten handle. Wie es sich damit konkret verhalte, sei aber zu gegebener Zeit vom zuständigen Sachgericht zu beurteilen. Sollte dieses zum Schluss kommen, dass es sich bei der Verfügung vom 21. April 2022 um eine Edition von bewilligungspflichtigen Randdaten handle, ändere dies nichts daran, dass bereits mit der ersten Edition vom 2. Februar 2022 die Identität des Beschwerdeführers – nämlich Personalien, Anschrift und Teilnehmererkennung – zweifelsfrei hätten festgestellt werden können. Damit liege zumindest im Zusammenhang mit den Handlungen vom 28. November 2021 ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer vor. Zusammen mit den weiteren Vorwürfen, bei denen die Zulässigkeit der Beweismittelverwertung nicht in Frage stehe, genüge dieser Verdacht, um die Untersuchungshaft aufrechtzuerhalten (E. 4.5, 2. Absatz). 4.5 Das Bundesgericht bestätigte wie erwähnt in seinem Urteil vom 23. Dezember 2022 (1B_595/2022) diese Auffassung und hielt im Ergebnis fest, der Entscheid über die Verwertbarkeit der unmittelbar von der J.________ erhaltenen Daten bleibe dem Sachgericht vorbehalten. Die Verwertbarkeit der erhaltenen Auskünfte der J.________ komme prima facie in Betracht, weshalb die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer habe bejahen können (E. 5.4). 5. An dieser Ausgangslage hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer in der Zwischenzeit entkräftet hätte. Zu berücksichtigen gilt es zudem, dass für eine Anordnung bzw. Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme schon ein hinreichender Tatverdacht genügt. Ein dringender Tatverdacht wie bei der Anordnung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft ist nicht erforderlich. Ohne Weiteres steht sodann fest, dass die Datenträger im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als Beweismittel gebraucht werden, wird dem Beschwerdeführer doch vorgeworfen, mindestens dreimal über das Chatportal "I.________" unbekannten Dritten kinderpornografisches Material gezeigt zu haben, über welches er verfügte. Solche Handlungen konnte er nur mittels Datenträger vornehmen. Der Staatsanwaltschaft ist somit beizupflichten, dass ein direkter Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer vorgewor-

Seite 7/8 fenen Straftaten und den elektronischen Datenträgern besteht. Ob auch der Beschlagnahmegrund von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO vorliegt, wie von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aufgeführt wird, kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden. Die Beschlagnahme erweist sich schliesslich auch ohne Weiteres als verhältnismässig. Sie ist geeignet und erforderlich, um die Gegenstände als Beweismittel verwenden zu können. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Der angefochtene Beschlagnahmebefehl ist somit nicht zu beanstanden. 6. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde betreffend unverzügliche Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände nicht einzutreten. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Auf die Beschwerde vom 6. Februar 2023 (Verfahren BS 2023 12) wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde vom 17. Januar 2023 (Verfahren BS 2023 7) wird abgewiesen. 3. Die Kosten dieser Verfahren betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 830.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 8/8 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. April 2023 im Verfahren BS 2023 12) - Rechtsanwalt G.________ (amtlicher Verteidiger) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2023 7 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2023 BS 2023 7 — Swissrulings