20231120_085347_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 66 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 5. Dezember 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Sistierung / Einstellung
Seite 2/6 Sachverhalt 1. A.________ erstattete am 9. Juli 2022 bei der Zuger Polizei Strafanzeige gegen unbekannt wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Zur Begründung führte er aus, eine unbekannte Täterschaft sei zwischen dem 23. Juni 2022, 22.00 Uhr, und dem 9. Juli 2022, 08.15 Uhr, auf unbekannte Weise in die Sammeltiefgarage der Überbauung D.________ in E.________ gelangt und habe dort auf dem Parkfeld Nr. ________ seinen PW ________, Kennzeichen ZG ________, entwendet (Verfahren 1A 2023 198). 2. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen kam der Verdacht auf, der PW sei nicht entwendet worden. Stattdessen habe A.________ seinen PW ausser Landes gebracht bzw. bringen lassen und anschliessend bewusst eine falsche Strafanzeige erstattet, um auf diese Weise arglistig Versicherungsleistungen zu erschwindeln. So wolle A.________ seinen PW am 23. Juni 2022 letztmals benutzt und anschliessend in der besagten Tiefgarage parkiert haben sowie bis zum 9. Juli 2022 immer im Besitz aller Fahrzeugschlüssel gewesen sein. Indessen sei beweismässig erstellt, dass sein PW am 24. Juni 2022 im Tessin in Richtung Italien fahrend vom Grenzwachtkorps (GWK) erfasst worden sei und einer der Fahrzeugschlüssel am 29. Juni 2022 mit dem PW elektronischen Kontakt gehabt habe. In der Folge wurde gegen A.________ ein Verfahren wegen versuchten Betrugs und Irreführung der Rechtspflege eröffnet (Verfahren 1A 2022 1962). 3. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 sistierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen A.________ betreffend Betrug und Irreführung der Rechtspflege. Sie verfügte, dass die Sistierung nicht befristet werde. Erfolge bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Wiederaufnahme des Verfahrens, werde die Sistierungsverfügung zur definitiven Einstellungsverfügung, wobei das Strafverfahren als definitiv eingestellt gelte und die Ausschreibung des PWs von A.________ revoziert werde. Die Kosten des Verfahrens von CHF 812.30 wurden vorläufig auf die Staatskasse genommen, wobei für den Fall, dass die Sistierungsverfügung zur definitiven Einstellungsverfügung würde, festgehalten wurde, die Verfahrenskosten würden definitiv auf die Staatskasse genommen und es würden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 4. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. August 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und stellte folgende Anträge: 1. Die Sistierungs-/Einstellungsverfügung vom 24. Juli 2023 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellungs- und Sistierungsverfügung wie folgt: Der fragliche PW sei zur Fahndung ausgeschrieben worden. Die weiteren Ermittlungen würden
Seite 3/6 vom Erfolg dieser Ausschreibung abhängen, weil dannzumal mit grosser Wahrscheinlichkeit rekonstruiert werden könne, wie der PW in diesen Besitz gelangt sei. Bis diese Massnahme zum Erfolg führe, sei die Strafuntersuchung unter vorläufiger Übernahme der Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. act. 1/1). 2. Der Beschwerdeführer rügt, die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Gründe vermöchten keine – erst recht keine unbegrenzte – Sistierung zu rechtfertigen. Ihm erschliesse sich nicht, weshalb es zur Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe notwendig sein solle, den PW aufzufinden. Die angeblich gegen ihn vorliegenden Verdachtsmomente seien unabhängig vom Vorhandensein des Fahrzeugs entstanden. Abgesehen davon müsse berücksichtigt werden, wie hoch die Wahrscheinlichkeit eines Fahndungserfolgs sei. Vorliegend sei davon auszugehen, dass sich das Fahrzeug im Ausland befinde, was die Chancen auf ein Auffinden deutlich verringere. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass das Fahrzeug nicht mehr die ursprünglichen Kontrollschilder trage, was eine Identifizierung weiter erschwere. Allenfalls sei der PW auch umlackiert, umfoliert oder sogar ausgeschlachtet worden. Selbst wenn der PW tatsächlich gefunden werden sollte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass "mit grosser Wahrscheinlichkeit rekonstruiert werden könne, wie der fragliche PW in diesen Besitz gelangt" sei. Es wäre äusserst überraschend, wenn der PW noch von derselben Person gehalten würde, die den Wagen von der Schweiz ins Ausland gebracht habe. Viel wahrscheinlicher sei, dass ein oder mehrere Halterwechsel stattgefunden hätten und der aktuelle Halter nichts über die Herkunft des Autos wisse. Hinzu kämen der mutmasslich internationale Kontext, die mit der Rechtshilfe einhergehenden Erschwernisse sowie die Gefahr, dass der aktuelle Halter keine oder unrichtige Angaben mache. Die unbegrenzte Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot. Es sei ihm (dem Beschwerdeführer) nicht zuzumuten, bis zum Eintritt der Verjährung im Jahre 2037 mit den Belastungen des Strafverfahrens zu leben. Folglich sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Strafuntersuchung beförderlich weiterzuführen und zeitnah zum Abschluss zu bringen. Genüge die Beweislage nicht für eine Anklage oder Ausstellung eines Strafbefehls, sei das Verfahren einzustellen (vgl. act. 1). 2.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (lit. a), der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht scheint, dessen Ausgang abzuwarten (lit. b), ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (lit. c), und wenn ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt (lit. d). Die Sistierung des Strafverfahrens steht immer im Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO). Entsprechend ist sie sehr zurückhaltend und lediglich über eine kurze Zeitdauer anzuwenden (vgl. Vogelsang, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 314 StPO N 9). Das Beschleunigungsgebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3 mit weiterem Hinweis). Das Beschleunigungsgebot setzt der Sistierung des Strafverfahrens somit Grenzen. 2.2 Die Staatsanwaltschaft stützt sich auf keinen der in Art. 314 Abs. 1 lit. a-d StPO aufgeführten Sistierungsgründe. Sie will das Verfahren sistieren, bis die Ausschreibung des fraglichen PW zum Erfolg geführt hat. Darin liegt aber im vorliegenden Fall kein objektiver Grund für eine Sistierung. Bei einem allfälligen Fahndungserfolg könnte zwar allenfalls ermittelt werden, wie
Seite 4/6 der fragliche PW in den Besitz des aktuellen Besitzers gelangte. Indes wäre damit noch nicht ohne Weiteres bewiesen, dass und – gegebenenfalls – inwiefern der Beschwerdeführer an einem allfälligen Handel beteiligt war. So könnten bereits mehrere Halterwechsel stattgefunden haben oder der aktuelle Halter könnte nichts über die Herkunft des Autos wissen. Das Auffinden des angeblichen Tatobjekts würde somit nicht zwangsläufig zur Überführung des der Tat verdächtigten Beschwerdeführers führen. Zudem ist völlig offen, ob das Fahrzeug je aufgefunden werden kann. Der PW wurde am 24. Juni 2022 im Tessin in Richtung Italien fahrend vom GWK erfasst, weshalb davon auszugehen ist, dass sich das Fahrzeug im Ausland befindet. Dies vermindert die Chancen auf ein Auffinden des Fahrzeugs deutlich. Weiter ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug nach mehr als 17 Monaten nicht mehr das ursprüngliche Kontrollschild trägt und umgefärbt, umlackiert oder bereits "ausgeschlachtet" wurde. Dementsprechend kann entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht gesagt werden, "die weiteren Ermittlungen [würden] vom Erfolg dieser Ausschreibung [abhängen], weil dannzumal mit grosser Wahrscheinlichkeit rekonstruiert werden [könnte], wie der fragliche PW in diesen Besitz gelangte". Schliesslich ist die lange Zeitdauer bis zum Ende der Sistierung und dem Eintritt der Verfolgungsverjährung zu beachten. Für Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und für Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren angedroht. Wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist, verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Folglich tritt die Verfolgungsverjährung erst in 15 Jahren ein, mithin im Jahr 2037. Eine Sistierung des Verfahrens bis zum Ende der Verfolgungsverjährung ist zu lang. Der Staatsanwaltschaft stehen Mittel zur Verfügung, um das Verfahren voranzutreiben. Indem sie das Verfahren sistiert und abwarten will, bis der zur Fahndung ausgeschriebene PW gefunden wird oder die Verjährung eintritt, verletzt sie das Beschleunigungsgebot. 2.3 Nach dem Gesagten ist die Sistierungs- und Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 24. Juli 2023 (samt Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren 1A 2022 1962 fortzusetzen und zum Abschluss zu bringen. 3. Anzumerken bleibt Folgendes: 3.1 Die Sistierung des Verfahrens erfolgt durch einen verfahrensleitenden Entscheid und führt zu einer vorübergehenden Aussetzung der Strafverfolgung. Die Sistierung stellt eine Verfahrenserledigung lediglich prozessualer Natur dar und gilt daher nicht als eigentliche oder echte Erledigungsart. Dies unterscheidet sie von der Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 StPO und der Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 ff. StPO, die gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Urteil gleichzusetzen ist. Dementsprechend bedingen die Sistierung und die Einstellung zwei Verfahrensschritte. Erst wenn die Voraussetzungen für die Sistierung weggefallen sind, kann die definitive Einstellung verfügt werden (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau SW.2015.91 vom 24. September 2015 E. 2a). Tritt in einer sistierten Strafuntersuchung die Verfolgungsverjährung ein, ist folglich die Untersuchung wieder aufzunehmen und mit Einstellungsverfügung abzuschliessen (vgl. Weisung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren [WOSTA] vom 24. Januar 2023 Ziff. 12.7.7; zum Ganzen: Urteil des Obergerichts Zug BS 2023 28 vom 7. November 2023 E. 4.1-4.3).
Seite 5/6 3.2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft in Ziff. 2 der Verfügung vom 24. Juli 2023, wonach die Sistierungsverfügung zur definitiven Einstellungsverfügung wird und das Strafverfahren als definitiv eingestellt gilt, wenn bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, ist somit nicht mit Art. 319 StPO vereinbar. Das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen mag zwar pragmatisch und prozessökonomisch sein. Es fehlt aber eine unbedingte verfahrenserledigende Verfügung, die in Form und Inhalt Art. 80 f. StPO genügt. Jede Einstellungsverfügung muss gemäss Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 2 lit. b StPO datiert werden. An diesem Erfordernis fehlt es bei dem von der Staatsanwaltschaft gewählten Vorgehen. Dies kann zu Schwierigkeiten bei der Erhebung von Rechtsmitteln führen. Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können die Parteien die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Wenn die Sistierungsverfügung bei Eintritt der Verfolgungsverjährung automatisch als Einstellungsverfügung gelten würde, hätten die Betroffenen keine genaue Kenntnis, wann die Rechtsmittelfrist gegen die (definitive) Einstellungsverfügung zu laufen beginnt. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zwingt zudem die Parteien, ein allfälliges Rechtsmittel bereits gegen die Sistierungsverfügung zu ergreifen, obwohl noch gar nicht sicher ist, ob das Strafverfahren gegen die Beschuldigten tatsächlich definitiv eingestellt werden kann (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau SW.2015.91 vom 24. September 2015 E. 2b). Hinzu kommt, dass die Leitung der Staatsanwaltschaft gemäss § 3 Abs. 3 lit. j der Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA; BGS 161.3) die Einstellungsverfügungen bei Verbrechen und Vergehen zu genehmigen hat. Auch aus diesem Grund ist eine automatische Umwandlung einer Sistierungsverfügung, die nicht zu genehmigen ist, in eine Einstellungsverfügung mehr als problematisch. Somit wäre Ziff. 2 der Einstellungs- und Sistierungsverfügung vom 24. Juli 2023 ohnehin aufzuheben gewesen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen angemessen zu entschädigen (Art. 428 Abs. 4 StPO; Art. 436 Abs. 3 StPO). Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungs- und Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 24. Juli 2023 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 15.00 Auslagen CHF 815.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.
Seite 6/6 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: