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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.12.2023 BS 2023 65

20. Dezember 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,780 Wörter·~19 min·4

Zusammenfassung

Sistierung / Einstellung | andere Untersuchungshandlungen

Volltext

20231205_160533_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 65 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 20. Dezember 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Sistierung / Einstellung

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Das Tribunal d'Arrondissement de et à Luxembourg, Cabinet du juge d'instruction, stellte am 18. November 2020 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, das zuständigkeitshalber von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vollzogen wurde (Verfahren RHI 2021 30). Die ersuchende Behörde führt eine Strafuntersuchung gegen die D.________ S.A. bzw. Angestellte der Bank sowie gegen unbekannt betreffend Verdacht auf Betrug, Urkundenfälschung, Verwendung gefälschter Urkunden etc. nach luxemburgischem Code Pénal (act. 1/2; Verfahren Az 14261/16/CD, Az. 9921/17/CD und Az. 17779/17/CD). 2. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 erstattete die A.________, Luxemburg, als Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen E.________ und die F.________ AG betreffend Verdacht auf Geldwäscherei. Die F.________ AG hatte ihr Domizil bis mindestens Februar 2022 in Zug. Zur Begründung wurde zusammengefasst geltend gemacht, die Beschuldigten hätten sich Vermögenswerte russischer Anleger von insgesamt rund USD 56 Mio. unrechtmässig angeeignet und teilweise über Fonds bei Schweizer Banken "gewaschen". Fondsverwalterin sei die F.________ AG gewesen, deren Verwaltungsrat E.________ sei (act. 1/1; Verfahren 2A 2022 35). 3. Mit Schreiben vom 21. März 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug das Cabinet du juge d'instruction in Luxemburg um Übernahme der Strafuntersuchung gegen E.________. Das Bundesamt für Justiz vollzog das Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Schreiben vom 4. April 2022 zuhanden des Procureur général d'Etat in Luxemburg und mit zwei weiteren Schreiben vom 12. Oktober 2022 sowie vom 14. April 2023. Seitens der ersuchten Behörde ist keine Rückmeldung eingegangen (act. 1/2). 4. Mit Einstellungs- und Sistierungsverfügung vom 19. Juli 2023 sistierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen E.________ betreffend Geldwäscherei bis zur Strafübernahme durch das Cabinet du juge d'instruction in Luxemburg bzw. längstens bis zu einem rechtskräftigen Entscheid aus den Aktenzeichen Az. 14261/16/CD, Az. 9921/17/CD und Az. 17779/17/CD (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter hielt sie fest, dass die Sistierungsverfügung zur definitiven Einstellungsverfügung werde, wenn bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung (mutmasslich ab 2024 einsetzend) keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge, wobei dann das Strafverfahren als definitiv eingestellt gelte (Dispositiv-Ziffer 2; act. 1/2). 5. Dagegen erhob die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. August 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei die Sistierungs- und Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 19. Juli 2023 in der Untersuchung gegen E.________ betreffend Geldwäscherei aufzuheben. 2. Es sei die Sache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zur Fortsetzung des Strafverfahrens und zur Durchführung der Untersuchung gegen E.________ betreffend Geldwäscherei zurückzuweisen.

Seite 3/10 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz von 7,7 % zulasten der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug. 6. In der Beschwerdeantwort vom 14. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin (act. 4). 7. E.________ wurde mit Schreiben vom 4. August 2023 zur freigestellten Vernehmlassung eingeladen. Das Schreiben wurde mit dem postalischen Vermerk "Adresse insuffisante" bzw. "Pas de boîte à ce nom" an das Obergericht des Kantons Zug zurückgesandt (act. 5). Erwägungen 1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts [GO OG; BGS 161.112]). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat, ist zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Der Rechtsmittelkläger muss also selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein. Keine Beschwer liegt demgegenüber vor, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 382 StPO N 1 f.). Die Beschwerdelegitimation ist als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 118 StPO N 12b; Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 382 StPO N 4). Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Strafanzeige als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituiert. Dabei hat sie ausgeführt, dass Vermögenswerte, die sie der D.________ S.A. anvertraut habe, unrechtmässig von Angestellten der Bank entwendet und anschliessend auf Schweizer Bankkonten zweifelhafter Fonds einbezahlt worden seien, wobei verschiedene Personen dabei sich selbst und auch Dritte bereichert hätten. Personen in der Schweiz müssten anschliessend Geldwäschereihandlungen in Form von Vermögensverfügungen vorgenommen haben (act. 1/2 Rz 6). Damit hat sie hinreichend dargetan, dass sie durch die zur Anzeige gebrachten deliktischen Handlungen geschädigt und damit in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist. Als Privatklägerin und Verfügungsadressatin ist sie somit auch von der Sistierung des Strafverfahrens unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellungs- und Sistierungsverfügung wie folgt: Der angezeigte E.________ sei Luxemburger Staatsangehöriger und wohne seit dem

Seite 4/10 31. Januar 2012 in G.________/Luxemburg. Per 15. Februar 2022 sei er "aus der F.________ AG ausgetragen" worden, und die Gesellschaft habe ihr Domizil nach H.________/SG verlegt. Der Grund für das Strafübernahmebegehren sei der, dass das Cabinet du juge d'instruction in Luxemburg den Sachverhalt bereits untersucht, der hierorts angezeigte E.________ seit dem Jahr 2012 in Luxemburg wohne und ohnehin fraglich sei, ob je ein Tatort in der Schweiz bzw. mutmasslich am Domizil der F.________ AG auszumachen sei. Bis zur Beantwortung des Strafübernahmebegehrens sei demgemäss die hiesige Strafuntersuchung zu sistieren. Für den Fall einer Ablehnung des Strafübernahmebegehrens habe die Sistierung aufrechterhalten zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils betreffend allfällige Vortaten zu den hierorts geltend gemachten Geldwäschereihandlungen. Über die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug werde dannzumal entschieden (vgl. act. 1/2). 3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor: 3.1 Sie sei eine Vermögensverwaltungsgesellschaft für Familienvermögen nach luxemburgischem Recht und mit Sitz in Luxemburg. Im Jahr 2001 seien Vermögenswerte von mindestens USD 56,9 Mio. und im Jahr 2007 nochmals Vermögenswerte von mindestens USD 98,2 Mio. eingebracht worden. Wirtschaftlich berechtigt an der Beschwerdeführerin sei I.________. Sie habe über Bankkonten bei der D.________ S.A., einer Luxemburger Bank, verfügt. Die Bank sei nur zur Ausführung derjenigen Aufträge berechtigt gewesen, die ausdrücklich von I.________ erteilt worden seien. Ab 2008 seien unautorisierte Vermögensverfügungen im Umfang von mindestens USD 56 Mio. erfolgt. Die D.________ S.A. habe unautorisiert namens und für Rechnung der Beschwerdeführerin Fondsanteile von sechs dubiosen Fonds gekauft. Schweizer Banken (J.________ und K.________) hätten Depots von mindestens vier der sechs Fonds geführt. Die F.________ AG, mit damaligem Sitz in Zug, und E.________, Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der F.________ AG, hätten mutmasslich über die auf den Konten der Schweizer Depotbanken eingegangenen Vermögenswerte verfügt. Wohin die verloren gegangenen Beträge von Schweizer Konten der Fonds geflossen seien, sei nicht bekannt. 3.2 Vor einer Sistierung müsse die Staatsanwaltschaft die Beweise erheben, deren Verlust zu befürchten sei (Art. 314 Abs. 3 StPO). Wenn die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung jetzt sistiere, um das Handeln der Luxemburger Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden abzuwarten, sei zu befürchten, dass wichtige und leicht erhebbare Beweise verlorengehen würden, und zwar aus zwei Überlegungen. Einerseits sei anzunehmen, dass die durch die Vortaten erfolgten Vermögensverfügungen zu Lasten der Bankkonten der Beschwerdeführerin bei der D.________ S.A. und zu Gunsten der Bankkonten der Fonds bei den Schweizer Depotbanken (J.________ und K.________) erfolgt seien, und zwar im Zeitraum ab 2008. Sie lägen daher teilweise länger zurück als die für Banken geltende zehnjährige Rechenschafts- und Aufbewahrungspflicht. Dessen ungeachtet sei aber nicht auszuschliessen, dass bei den Banken immer noch Informationen und Unterlagen aus dem bereits mehr als zehn Jahre zurückliegenden Zeitraum vorhanden seien. Diese Beweise seien sicherzustellen. Anderseits müsse davon ausgegangen werden, dass E.________ und die F.________ AG mit diesen deliktischen Vermögenswerten Geldwäschereihandlungen vorgenommen hätten. Für den Zeitraum von 2008 bis 2012 würden die gleichen Überlegungen wie für die Vortaten gelten. Der Zeitraum ab 2013 liege zwar noch innerhalb der zehnjährigen

Seite 5/10 Rechenschafts- und Aufbewahrungspflicht der Banken, jedoch falle mit jedem verstreichenden Tag ein weiterer Tag aus der Rechenschafts- und Aufbewahrungspflicht heraus. 3.3 Mit E.________ und der F.________ AG sei die in Frage kommende Täterschaft bekannt. Die Voraussetzungen von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO für eine Sistierung seien daher nicht gegeben. Der Ausgang des Schweizer Strafverfahrens hänge nicht von demjenigen in Luxemburg ab. Aufgrund des dichten Tatkonnexes mit der Schweiz und Zug sei es angezeigt und angemessen, dass die Zuger Staatsanwaltschaft selbst das Strafverfahren fortsetze. Die Voraussetzungen von Art. 319 Abs. 1 lit. b-d StPO seien nicht gegeben. 3.4 Die Staatsanwaltschaft scheine davon auszugehen, dass aufgrund der Verjährung Prozessvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sein könnten. Das sei aber nicht der Fall. Weder für die Vortaten noch für die Geldwäschereihandlungen stehe die Verfolgungsverjährung unmittelbar bevor. 3.5 Gemäss Sistierungs- und Einstellungsverfügung erfolge die Sistierung bis zur Strafübernahme durch das Cabinet du juge d'instruction in Luxemburg bzw. längstens bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in den in der Verfügung genannten Aktenzeichen. Es sei völlig offen, wie sich die Verfahren in Luxemburg entwickeln würden, ob diese fortgeführt und wie lange sie dauern würden. Die Sistierungsdauer bleibe damit völlig unvorhersehbar und unbestimmt. Abgesehen davon sei völlig unklar, wann mit der Verfahrenseinstellung zu rechnen sei. Mangels Durchführung irgendwelcher Untersuchungshandlungen sei völlig offen, in welchem Zeitraum die für die Verjährung relevanten Handlungen vorgenommen worden seien. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung, welche die definitive Verfahrenseinstellung bewirken solle, sei demnach völlig unbestimmt. 4. Gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (lit. a), wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (lit. b), wenn ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (lit. c) oder wenn ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt (lit. d). Eine Sistierung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO ist nur möglich, wenn das Strafverfahren vom Ergebnis des konnexen Verfahrens abhängt, das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wird und insbesondere nicht die Verjährung droht. So ist ein Geldwäschereiverfahren zu sistieren, wenn in einem anderen Verfahren abgeklärt wird, ob eine strafbare Vortat gegeben ist (vgl. Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.]. Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A. 2020, Art. 314 StPO N 23; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 314 StPO N 6; Vogelsang, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 314 StPO N 15; Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, BB.2014.124- 125 vom 6. Februar 2015 E. 3.2 ff.). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessenspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2). 4.1 Eine im Kanton Zug zu führende Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Geldwäscherei hängt in zweifacher Hinsicht von der Strafuntersuchung in Luxemburg ab.

Seite 6/10 4.1.1 Zum einen ist die Ermittlung der Vortaten Voraussetzung dafür, dass die Zuständigkeit für die mutmasslichen Geldwäschereihandlungen festgelegt werden kann. Das betroffene Vermögen war in Luxemburg angelegt. Die mutmasslichen Tathandlungen gegen das Vermögen wurden mutmasslich in Luxemburg verübt (zur Anzeige gebracht wurden "unautorisierte Vermögensübertragungen" bzw. "autorisierte Transaktionen" durch Angestellte der Bank D.________ S.A.). Der Angezeigte hat seit dem Jahr 2012 Wohnsitz in Luxemburg (vgl. act. 4 S. 2 f.). Schon die Frage der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hängt somit von der Vortatenermittlung in Luxemburg ab. 4.1.2 Zum andern ist die Ermittlung der Vortaten unabdingbar für die Ermittlung wegen Geldwäscherei. Der Tatbestand der Geldwäscherei verlangt den Nachweis der Vortat (vgl. Art. 305bis Ziff. 1 StGB; BGE 145 IV 335 E. 3.1). Wie eingangs erwähnt, führt das Tribunal d'Arrondissement de et à Luxembourg, Cabinet du juge d'instruction, eine Strafuntersuchung gegen die D.________ S.A. bzw. Angestellte der Bank sowie gegen unbekannt betreffend Verdacht auf Betrug, Urkundenfälschung, Verwendung gefälschter Urkunden etc. nach luxemburgischen Recht. Bei dieser Strafuntersuchung soll abgeklärt werden, ob das bei der Bank angelegte Vermögen der Beschwerdeführerin durch "unrechtmässige Vermögensübertragungen" bzw. "unautorisierte Transaktionen" auf Schweizer Bankkonten verschoben wurde. Mithin soll untersucht werden, ob Gelder aus einer verbrecherischen Vortat auf Schweizer Bankkonten flossen. Vom Ergebnis der luxemburgischen Untersuchung hängt ab, ob das gegen E.________ eröffnete Strafverfahren wegen Geldwäscherei weitergeführt werden kann. Unter diesen Umständen drängt sich eine Sistierung des Strafverfahrens gegen E.________ betreffend Geldwäscherei bis zur Strafübernahme durch das Cabinet du juge d'instruction in Luxemburg bzw. längstens bis zu einem rechtskräftigen Entscheid aus den Aktenzeichen Az. 14261/16/CD, Az. 9921/17/CD und Az. 17779/17/CD auf. 4.2 Was die Beschwerdeführerin gegen die Sistierung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. 4.2.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist Art. 314 Abs. 3 StPO nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung hat die Staatsanwaltschaft vor der Sistierung die Beweise zu erheben, deren Verlust zu befürchten ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die Sistierung würden "wichtige und leicht erhebbare Beweise" bzw. "wichtige Beweise über den Eingang, den Verbleib und die weiteren Wege der deliktischen Vermögenswerte" verloren gehen (vgl. act. 1 Rz 29 ff.). Mit ihren pauschalen Ausführungen substanziiert sie nicht, welche konkreten und erheblichen Beweise ihr definitiv verloren gehen könnten, wenn diese nicht sofort sichergestellt würden. Bereits aus diesem Grund kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin ihrer Substanziierungspflicht hinreichend nachgekommen wäre, wäre ihr nicht geholfen. Gemäss Strafanzeige verlangt die Beschwerdeführerin die Sperre der Vermögenwerte, die sich bei der J.________ und der K.________ befinden und über welche die F.________ AG und/oder E.________ und/oder die Fonds verfügen konnten und können, um sie anschliessend "beschlagnahmen und zurückführen" zu können. Zudem beantragt sie die Edition sämtlicher Unterlagen der Konten bei der J.________ und der K.________ seit 2008, über welche die F.________ AG und/oder E.________ und/oder die Fonds verfügen konnten und können, insbesondere Kontoauszüge und Fondsunterlagen (vgl. act. 1/1 S. 25). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört die der Beschlagnahme vorangehende Edition von Bankunterlagen zwar nicht zu den strafprozessualen Zwangsmassnahmen, da es die Bank selbst in der Hand hat, ob sie die Unterlagen herausgeben will oder nicht. Falls die

Seite 7/10 Bank es jedoch ablehnt, die Unterlagen zu edieren, kommen Zwangsmassnahmen in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2006 vom 16. Mai 2006 E. 1.4). Für die Beschlagnahme als Zwangsmassnahme gelten die allgemeinen Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen nach Art. 196 ff. StPO. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Vorliegend fehlt es – zur Zeit – an einem hinreichenden Tatverdacht, nachdem die Vortaten nach Angaben der Beschwerdeführerin in Luxemburg stattfanden, die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug das Cabinet du juge d'instruction in Luxemburg um Übernahme der Strafuntersuchung gegen E.________ ersucht hat und für den Fall der Abweisung des Strafübernahmebegehrens ein rechtskräftiges Urteil betreffend allfällige Vortaten zur den hierorts geltend gemachten Geldwäschereihandlungen abgewartet werden muss (vgl. E. 4.1). Im Lichte dieser Überlegungen besteht kein Anlass, "wichtige und leicht erhebbare Beweise sicherzustellen". Daran ändert die für Banken geltende zehnjährige Frist zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher nichts (vgl. Art. 958f Abs. 1 OR). Wie dargelegt, fehlt vorliegend der hinreichende Tatverdacht für die Erhebung von Zwangsmassnahmen. Entsprechend besteht keine Grundlage, Vermögenswerte zu sperren und Bankunterlagen zu edieren, die älter als zehn Jahre sind. Hinzu kommt, dass für Finanzdienstleister zusätzliche aufsichtsrechtliche Dokumentations- und Rechenschaftspflichten bestehen. Die Rechenschaftsablage gegenüber der Kundin oder dem Kunden erfolgt auf einem dauerhaften Datenträger zu den mit der Kundin oder dem Kunden vereinbarten Zeitintervall bzw. auf deren Anfrage hin (vgl. Art. 15 f. des Bundesgesetzes über Finanzdienstleistungen [Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG; SR 950.1] und Art. 18 f. der Verordnung über die Finanzdienstleistungen [Finanzdienstleistungsverordnung, FIDLEV; SR 950.11]). Folglich müssten bei den Banken auf einem "dauerhaften Datenträger" nicht mehr aufbewahrungspflichtige Dokumente vorhanden und auffindbar sein. 4.2.2 Es liegen – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – objektive Gründe für eine Sistierung vor. Art. 314 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Wie dargelegt hängt der Ausgang des Schweizer Strafverfahrens von demjenigen in Luxemburg ab (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. vorne E. 4.1). Weitere Sistierungsgründe (Art. 319 lit. a, c oder d StPO) bestehen nicht (vgl. act. 1 Rz 37 ff.). 4.2.3 Zum gegenwärtigen Zeitpunkt droht keine Verjährung, wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt (vgl. act. 1 Rz 41 ff.). Geldwäscherei setzt den Nachweis eines Verbrechens voraus, das im Zeitpunkt der Vereitelungshandlung nicht verjährt ist. Ist die Vortat im Ausland begangen worden, beurteilt sich deren Verjährung in erster Linie nach dem ausländischen Recht (vgl. BGE 126 IV 255 E. 3). Nach Luxemburger Recht beträgt die Verfolgungsverjährung für die ungetreue Geschäftsbesorgung fünf Jahre bzw. für Urkundenfälschung zehn Jahre, wird aber durch Handlungen der Strafverfolgungsbehörden jeweils unterbrochen (vgl. act. 1 Rz 42). Die Geldwäschereihandlungen sollen ab 2008 über mehrere Jahre begangen worden sein (vgl. act. 1 Rz 43). Die Verfolgungsverjährung der Vortaten steht demnach noch nicht unmittelbar bevor. Für Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren angedroht. Wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist, verjährt die Strafverfolgung in 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Folglich steht auch die Verfolgungsverjährung der Geldwäscherei noch nicht unmittelbar bevor.

Seite 8/10 4.2.4 Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Sistierung gemäss Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft "bis zur Strafübernahme durch das Cabinet du juge d'instruction in Luxemburg bzw. längstens bis zu einem rechtskräftigen Entscheid aus den Aktenzeichen Az. 14261/ 16/CD, Az. 9921/17/CD und Az 17779/17/CD" erfolgt (vgl. act. 1 Rz 48 f.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ersuchte mit Schreiben vom 21. März 2022 das Cabinet du juge d'instruction in Luxemburg um Übernahme der Strafuntersuchung gegen E.________. Das Ersuchen ist noch hängig. Wird dem Strafübernahmebegehren stattgegeben, ist die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nicht mehr zuständig. Damit würde auch die Sistierung dahinfallen. Wird das Strafübernahmebegehren hingegen abgewiesen, muss die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zuwarten, bis die Vortaten für die beanzeigten Geldwäschereinhandlungen untersucht sind. Diesfalls würde die Sistierung bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Vortaten aufrechterhalten. Insoweit ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft klar und hinreichend bestimmt. 5. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach die Sistierungsverfügung zur definitiven Einstellungsverfügung werde, wenn bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung (mutmasslich ab 2024 einsetzend) keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge, sei unklar und unbestimmt (vgl. act 1 Rz 50 f.). 5.1 Die Sistierung des Verfahrens erfolgt durch einen verfahrensleitenden Entscheid und führt zu einer vorübergehenden Aussetzung der Strafverfolgung. Die Sistierung stellt eine Verfahrenserledigung lediglich prozessualer Natur dar und gilt daher nicht als eigentliche oder echte Erledigungsart. Dies unterscheidet sie von der Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 StPO und der Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 ff. StPO, die gemäss Art. 321 StPO einem freisprechenden Urteil gleichzusetzen ist. Dementsprechend bedingen die Sistierung und die Einstellung zwei Verfahrensschritte. Erst wenn die Voraussetzungen für die Sistierung weggefallen sind, kann die definitive Einstellung verfügt werden (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau SW.2015.91 vom 24. September 2015 E. 2a). Tritt in einer sistierten Strafuntersuchung die Verfolgungsverjährung ein, ist folglich die Untersuchung wieder aufzunehmen und mit Einstellungsverfügung abzuschliessen (vgl. Weisung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich für das Vorverfahren [WOSTA] vom 24. Januar 2023 Ziff. 12.7.7; zum Ganzen: Urteil des Obergerichts Zug BS 2023 28 vom 7. November 2023 E. 4.1-4.3). 5.2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft in Ziff. 2 der Verfügung vom 19. Juli 2023, wonach die Sistierungsverfügung zur definitiven Einstellungsverfügung wird und das Strafverfahren als definitiv eingestellt gilt, wenn bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt, ist somit nicht mit Art. 319 StPO vereinbar. Das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen mag zwar pragmatisch und prozessökonomisch sein. Es fehlt aber eine unbedingte verfahrenserledigende Verfügung, die in Form und Inhalt Art. 80 f. StPO genügt. Jede Einstellungsverfügung muss gemäss Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 2 lit. b StPO datiert werden. An diesem Erfordernis fehlt es bei dem von der Staatsanwaltschaft gewählten Vorgehen. Dies kann zu Schwierigkeiten bei der Erhebung von Rechtsmitteln führen. Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können die Parteien die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Wenn die Sistierungsverfügung bei Eintritt der Verfolgungsverjährung automatisch als Einstellungsverfügung gelten würde, hätten die Betroffenen keine genaue Kenntnis, wann die Rechtsmittelfrist gegen die (definitive) Einstellungsverfügung zu laufen beginnt. Das Vorgehen der Staatsan-

Seite 9/10 waltschaft zwingt zudem die Parteien, ein allfälliges Rechtsmittel bereits gegen die Sistierungsverfügung zu ergreifen, obwohl noch gar nicht sicher ist, ob das Strafverfahren gegen die Beschuldigten tatsächlich definitiv eingestellt werden kann (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau SW.2015.91 vom 24. September 2015 E. 2b). Hinzu kommt, dass die Leitung der Staatsanwaltschaft gemäss § 3 Abs. 3 lit. j der Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA; BGS 161.3) die Einstellungsverfügungen bei Verbrechen und Vergehen zu genehmigen hat. Auch aus diesem Grund ist eine automatische Umwandlung einer Sistierungsverfügung, die nicht zu genehmigen ist, in eine Einstellungsverfügung mehr als problematisch. Somit ist Ziff. 2 der Einstellungs- und Sistierungsverfügung vom 19. Juli 2023 aufzuheben. 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Ziff. 2 der Einstellungs- und Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 19. Juli 2023 aufzuheben. 7. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Anträgen zu rund einem Drittel durch. 7.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Weiter steht der Beschwerdeführerin aufgrund dieses Verfahrensausgangs für die anwaltliche Vertretung im Rechtsmittelverfahren eine entsprechend reduzierte Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 f. StPO). Eine vollumfängliche Entschädigung ist ermessensweise auf CHF 1'800.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu veranschlagen. Davon ist der Beschwerdeführerin ein Drittel, d.h. ein Betrag von CHF 600.00, zuzusprechen. Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 der Einstellungs- und Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 19. Juli 2023 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'500.00Gebühren CHF 30.00 Auslagen CHF 1'530.00Total und werden zu zwei Dritteln, d.h. im Umfang von CHF1'020.00, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im übrigen Umfang werden sie auf die Staatskasse genommen. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 480.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Seite 10/10 3. Die Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 600.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - E.________ (zu den Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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