Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 31.10.2023 BS 2023 61

31. Oktober 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,895 Wörter·~9 min·4

Zusammenfassung

Ausstand (StPO 59 Abs. 1 lit. b) | Staatsanwaltschaft

Volltext

20230927_165658_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 61 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 31. Oktober 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Gesuchstellerin, gegen Staatsanwältin B.________, Gesuchsgegnerin, betreffend Ausstand

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 2. Dezember 2020 erstattete A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen die Verantwortlichen der C.________ AG bzw. die von dieser mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragten Ärzte D.________, E.________, F.________ und G.________ wegen Urkundenfälschung, sexueller Belästigung, Diskriminierung, Verleumdung und "entwürdigendem Verhalten". Zudem erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen H.________. Die Untersuchungen wurden von Staatsanwältin B.________ geführt (Verfahren 1A 2020 1969 und 1A 2022 487). 2. Mit Verfügungen vom 25. März 2022 (1A 2020 1969) bzw. 12. September 2022 (1A 2022 487) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Verantwortlichen der C.________ AG bzw. H.________ ein. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerden hob das Obergericht Zug mit Beschluss vom 4. November 2022 (Verfahren BS 2022 30 und BS 2022 84) die Einstellungsverfügungen auf. 3. Am 12. Dezember 2022 stellte die Gesuchstellerin beim Obergericht Zug den Antrag, die untersuchende Staatsanwältin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) habe in den Ausstand zu treten. Dieses Gesuch wies die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom 14. März 2023 ab (Verfahren BS 2022 106). 4. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 stellte die Gesuchstellerin erneut ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin. 5. Am 7. August 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin die kostenfällige Abweisung des Gesuchs. 6. Mit Eingaben vom 16. August 2023 und vom 8. September 2023 machte die Gesuchstellerin unaufgefordert ergänzende Ausführungen. Erwägungen 1. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt in den Ausstand, wer aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Pro-

Seite 3/6 zessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). 2. Im Entscheid vom 14. März 2023 hielt die I. Beschwerdeabteilung zum erstmaligen Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegnerin vom 12. Dezember 2022 zusammengefasst Folgendes fest (Verfahren BS 2022 106): 2.1 Die Gesuchstellerin vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Gesuchsgegnerin nicht gewillt gewesen sei, den Fall zu untersuchen. Es möge zwar zutreffen, dass die Gesuchsgegnerin das Strafverfahren bisher anders führe, als die Gesuchstellerin sich dies vorstelle. Solange sich die Untersuchungshandlungen in den Schranken der Strafprozessordnung bewegten, stehe es jedoch im Ermessen der Gesuchsgegnerin, wie sie ein Strafverfahren führe und welche Untersuchungshandlungen sie zu welchem Zeitpunkt vornehme. Es lägen keine Hinweise vor, dass die Gesuchsgegnerin dabei eigene Interessen verfolge oder sich aus unsachlichen Motiven auf die Seite einer Partei geschlagen habe. Eine allfällige Besprechung der Vorwürfe mit der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin sei ein legitimer Vorgang, der keinen Ausstand nach sich ziehe. Aus den Schilderungen der Gesuchstellerin seien auch keine anderen schwerwiegenden Verfahrensfehler der Gesuchsgegnerin im Rahmen der bisherigen Strafuntersuchung zu erkennen. 2.2 Soweit die Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer vorläufigen Beurteilung davon ausgegangen sei, dass sich die Beschuldigten aufgrund des fehlenden Vorsatzes nicht strafbar gemacht hätten, habe sie deshalb auch auf weitere Untersuchungen verzichten dürfen, welche keinen Nachweis eines Vorsatzes ermöglicht hätten. Mit der Einstellung der Strafverfahren habe die Gesuchsgegnerin ihre Einordnung der Vorwürfe begründet zum Ausdruck gebracht, weshalb darin keine parteiische Äusserung zu sehen sei. 2.3 Die Gutheissung der Beschwerden habe keine Befangenheit der Gesuchsgegnerin begründet, da die Einstellung der Strafverfahren kein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewesen sei. Die Gesuchsgegnerin habe im Übrigen die Strafuntersuchung unverzüglich wieder aufgenommen und neue Beweismittel erhoben, weshalb auch keine Anhaltspunkte beständen, dass sie nicht bereit wäre, das Strafverfahren weiterzuführen oder ihre Beurteilung den eventuell neuen Ergebnissen der Strafuntersuchung anzupassen. 3. Diese Ausführungen haben unverändert Gültigkeit. Soweit die Gesuchstellerin im neuen Ausstandsgesuch Umstände oder Vorgänge beschreibt, die sich bereits vor dem Entscheid vom 14. März 2023 zugetragen haben und zudem Gegenstand jenes Entscheides bildeten, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. Dies betrifft namentlich den Vorwurf, die Gesuchsgegnerin habe die Strafuntersuchungen gegen die Verantwortlichen der C.________ AG und gegen H.________ zu Unrecht eingestellt und damit gezeigt, dass sie nicht gewillt sei, den Fall zu untersuchen. Auch die Behauptung, die Gesuchsgegnerin habe

Seite 4/6 die früheren Anwältinnen der Gesuchstellerin beeinflusst, bildete bereits Gegenstand des ersten Ausstandsverfahrens und kann somit nicht mehr gehört werden. 4. Nachfolgend bleibt somit auf diejenigen Ausführungen der Gesuchstellerin einzugehen, die das angebliche Verhalten der Gesuchsgegnerin nach dem ersten Ausstandsentscheid betreffen. 4.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe die Gesuchsgegnerin am 1. April 2023 darüber informiert, dass sie Rechtsanwalt I.________ mit ihrer Vertretung beauftragt habe. Daraufhin habe die Gesuchsgegnerin sie gebeten, ihr umgehend die genauen Kontaktdaten des Anwaltes mitzuteilen und eine entsprechende Vollmacht zukommen zu lassen. Üblicherweise reiche jedoch ein Anwalt die Vollmacht ein. Mit ihrem Vorgehen habe die Gesuchsgegnerin einen Weg gesucht, um den Anwalt zu beeinflussen. Dieser Vorwurf ist haltlos. Selbst wenn die Anwaltsvollmacht im Prozess üblicherweise vom Anwalt und nicht von der vertretenen Partei eingereicht wird, lässt das Vorgehen der Gesuchsgegnerin keineswegs auf deren Befangenheit schliessen. Der Schluss der Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin habe mit diesem Vorgehen den Anwalt beeinflussen wollen, ist nicht nachvollziehbar. 4.2 Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, die Gesuchsgegnerin habe ihr am 3. April 2023 mitgeteilt, dass die Untersuchungsakten erst nach Ablauf der Beschwerdefrist [Beschwerde an das Bundesgericht] wieder vom Obergericht an die Staatsanwaltschaft übermittelt würden. Die Untersuchung könne folglich erst ab Mitte/Ende April weitergeführt werden. In der Folge habe sie die Akten Rechtsanwalt I.________ nicht gesandt, obwohl er diese mehrmals angefordert habe. Mit E-Mail vom 24. Mai 2023 habe sie diesem mitgeteilt, sie habe die Akten jetzt erhalten und werde sie ihm am Folgetag zusenden. Dies habe sie dann aber nicht getan, sondern diesbezüglich eine Verfügung erlassen, die beim Anwalt am 30. Mai 2023 eingegangen sei. Das Verhalten der Gesuchsgegnerin zeige, dass diese von Anfang an nicht gewillt gewesen sei, den Fall zu untersuchen. Rechtsanwalt I.________ habe die Akten schliesslich ca. Mitte Juni erhalten. Er sei dann plötzlich nicht mehr tätig geworden und habe sie, die Gesuchstellerin, hängen lassen. Sie wisse, dass da die Staatsanwältin "ihre Finger im Spiel gehabt" habe. Am 13. Juli 2023 habe Rechtsanwalt I.________ die Gesuchstellerin angerufen und ihr erzählt, man könne mit der Staatsanwältin nicht sprechen; sie sei trotz der Beschlüsse des Obergerichts nicht zur Vernunft gekommen und nicht gewillt, die Strafuntersuchungen zu machen. Lieber befasse sie sich mit IV-Akten, den Urteilen des Sozialversicherungsgerichtes und den Diagnosen der Gesuchstellerin. Zudem sei sie sehr manipulativ. Die Gesuchstellerin macht zudem geltend, sie habe bis 12. Juli [2023] Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts einreichen müssen und daher Rechtsanwalt I.________ gebeten, den Entwurf für sie zu kontrollieren bzw. zu ergänzen. Er habe zugesagt und sei bereit gewesen, ihr dabei zu helfen. Zwei Tage später habe er eine Korrektur des Entwurfs abgelehnt, weil er der Meinung gewesen sei, sie würden verlieren. Seinen Sinneswandel könne sie sich nur damit erklären, dass er von der Staatsanwältin beeinflusst worden sei. Als sie ihn damit konfrontiert habe, habe er das Mandat niedergelegt. 4.2.1 Der Vorwurf, die Gesuchsgegnerin habe Rechtsanwalt I.________ in der Weise beeinflusst, dass er das Mandat der Gesuchstellerin niedergelegt habe, findet in den Akten keine Stütze.

Seite 5/6 Aus den von der Gesuchstellerin eingereichten E-Mails geht vielmehr hervor, dass Rechtsanwalt I.________ das Mandat letztlich niederlegte, weil er den Auftrag der Gesuchstellerin, gegen die Staatsanwaltschaft wegen Untätigkeit eine [Rechtsverzögerungs-]Beschwerde einzureichen, nicht ausführen wollte, da er eine solche als aussichtslos erachtete (act. 1/4/2 ff.). 4.2.2 Auch das Verhalten der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit der Aushändigung der Untersuchungsakten an Rechtsanwalt I.________ lässt nicht auf eine Befangenheit schliessen. Das Obergericht sandte die Akten am 23. Mai 2023, d.h. nach rechtskräftiger Erledigung des ersten Ausstandsverfahrens BS 2022 106, an die Staatsanwaltschaft zurück. Gegen Ende Mai 2023 erliess die Gesuchsgegnerin eine anfechtbare Verfügung betreffend Akteneinsicht (Art. 101 StPO; act. 1/2) und stellte die Akten, nachdem die Beschuldigten innert Frist keine Einwände erhoben hatten, Mitte Juni 2023 Rechtsanwalt I.________ zur Verfügung. Dieses Vorgehen entspricht der Strafprozessordnung (vgl. Art. 80 i.V.m. Art. 102 StPO) und lässt daher nicht den Schluss zu, die Gesuchsgegnerin sei von Anfang an nicht gewillt gewesen, den Fall zu untersuchen. 4.2.3 Ob Rechtsanwalt I.________ der Gesuchstellerin gegenüber tatsächlich erklärt hat, die Gesuchsgegnerin sei sehr manipulativ und nicht gewillt, die Strafuntersuchungen zu führen, sondern befasse sich lieber mit IV-Akten, den Urteilen des Sozialversicherungsgerichtes und den Diagnosen der Gesuchstellerin, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn er sich so geäussert hätte, wären dies nicht mehr als eine Meinungsäusserung ihres (damaligen) Parteivertreters und wäre als solche nicht objektiv. Eine Befangenheit der Gesuchsgegnerin könnte daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. 4.2.4 Völlig unbelegt ist im Weiteren die Darstellung der Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin habe Rechtsanwalt I.________ in der Weise beeinflusst, dass dieser es abgelehnt habe, den Entwurf der Gesuchstellerin für eine sozialversicherungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht zu korrigieren. Auch mit diesem Vorbringen lässt sich somit keine Befangenheit der Gesuchsgegnerin begründen. 4.3 Schliesslich wirft die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin (erneut) vor, diese habe sich über die Beschlüsse des Obergerichts hinweggesetzt und zeige damit ihren fehlenden Strafverfolgungswillen. Zudem verschleppe sie das Verfahren. Diese zusammenfassend formulierten Vorwürfe sind allerdings zu wenig bestimmt, als dass daraus auf eine Befangenheit der Gesuchsgegnerin geschlossen werden könnte. Hinzu kommt Folgendes: Die Gesuchsgegnerin hat mit Verfügungen vom 22. September 2023 die Strafuntersuchungen gegen die Verantwortlichen der C.________ AG (1A 2022 2147) und gegen H.________ (1A 2022 2147) (erneut) eingestellt. Gegen diese Einstellungsverfügungen erhob die Gesuchstellerin am 30. September 2023 (erneut) Beschwerde beim Obergericht Zug. Gleichzeitig verlangte die Gesuchstellerin wiederum den Ausstand der Gesuchsgegnerin. In jenem Beschwerde- und Ausstandsverfahren (BS 2023 88 und 89) wird deshalb zu prüfen sein, ob die Gesuchsgegnerin sich über die Beschlüsse des Obergerichts vom 4. November 2022 hinweggesetzt und sich damit – gegebenenfalls – als befangen gezeigt hat.

Seite 6/6 4.4 Zusammenfassend vermag das von der Gesuchstellerin beanstandete Verhalten der Gesuchsgegnerin weder für sich allein noch in einer Gesamtwürdigung einen Ausstand der Gesuchsgegnerin zu begründen. Das Ausstandsgesuch erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO; Art. 418 Abs. 2 StPO). Beschluss 1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin B.________ wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 620.00 Total und werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2023 61 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 31.10.2023 BS 2023 61 — Swissrulings