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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.08.2023 BS 2023 57

22. August 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·652 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Rechtsverweigerung | Verweig/Verzög Rechtspflege

Volltext

20230721_162010_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 57 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 22. August 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Rechtsverweigerung

Seite 2/3 Sachverhalt und Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher Pornografie. Am 9. Mai 2022 stellten die Strafbehörden bei einer Hausdurchsuchung an seinem Wohnort diverse Datenträger sicher. Er wurde am 11. Mai 2022 festgenommen und befindet sich seither in Haft. 2. Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer – nebst seiner Haftentlassung – um unverzügliche Vernichtung der in der Strafuntersuchung vorgenommenen Randdatenerhebungen, die Entfernung der Folgebeweise aus den Strafakten und die Retournierung der beschlagnahmten Gegenstände in einwandfreiem Zustand. 3. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Datenträger. Der Beschwerdeführer erhob in der Folge Beschwerde gegen diese Verfügung, die von der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juli 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 7B_148/2023). Am 23. Januar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft, eine anfechtbare Verfügung betreffend seine Anträge vom 5. Januar 2023 zu erlassen. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht über das Haftentlassungsgesuch entschieden hatte, teilte ihm die Staatsanwaltschaft am 31. Januar 2023 mündlich mit, dass sie in Bezug auf die beantragte Vernichtung der Daten keine Verfügung erlassen werde. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer bei der I. Beschwerdeabteilung Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ein, die mit Beschluss der I. Beschwerdeabteilung vom 15. Mai 2023 abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers hiess das Bundesgericht, II. strafrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 13. Juli 2023 teilweise gut. Es hob den Beschluss des Obergerichts vom 15. Mai 2023 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurück (Verfahren 7B_149/2023). 4. Am 27. April 2023 erhob die Staatsanwaltschaft beim Strafgericht Zug Anklage gegen den Beschwerdeführer (act. 11). Am 14. Juli 2023 fällte das Strafgericht ein Urteil. Dieses wurde im Beschwerdeverfahren beigezogen. Die schriftliche Begründung liegt zurzeit noch nicht vor. 5. Das Bundesgericht erblickte eine Rechtsverweigerung darin, dass die Staatsanwaltschaft gewisse Anträge des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2023 bisher noch nicht geprüft habe, nämlich diejenigen betreffend die Vernichtung der angeblich unzulässigen Randdatenerhebungen und der Folgebeweise (soweit dies nicht die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Datenträger seien). Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich berechtigt, die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln in Ausnahmefällen bereits im Vorverfahren aufzuwerfen. Die Staatsanwaltschaft hätte deshalb – entgegen der Auffassung des Obergerichts – prüfen müssen, ob die entsprechenden Voraussetzungen im Hinblick auf diese Anträge erfüllt seien. 6. Somit wäre das Verfahren nun grundsätzlich an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese über die nicht behandelten Anträge entscheiden könnte. Mit der Anklageerhebung am 27. April 2023 – und somit noch vor dem Entscheid des Obergerichts vom 15. Mai 2023 –

Seite 3/3 ist jedoch die Verfahrenshoheit an das Strafgericht als erkennendes Gericht übergegangen. Die Staatsanwaltschaft ist somit nicht mehr zuständig, über die fraglichen Anträge zu befinden. Der Beschwerdeführer hatte im Gegenzug in der Zwischenzeit Gelegenheit, die gleichen Anträge beim (erkennenden) Strafgericht zu stellen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit gegenstandslos geworden und daher abzuschreiben. 7. Da der Beschwerdeführer mit seinem Vorwurf der Rechtsverweigerung durchgedrungen ist, sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens trotz Gegenstandslosigkeit auf die Staatskasse zu nehmen. Beschluss 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 400.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 420.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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