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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 12.10.2023 BS 2023 49

12. Oktober 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,676 Wörter·~13 min·4

Zusammenfassung

Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft

Volltext

Beschluss - Entwurf MSI_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 49 (VA 2023 108) Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Präsidialverfügung und Beschluss vom 12. Oktober 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führte ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend u.a. mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau C.________. Dieses Verfahren wurde mit Anklageschrift an das Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 4. Mai 2023 abgeschlossen (Verfahren 1A 2021 191). 2. Bereits im Rahmen des vorerwähnten Untersuchungsverfahrens hatte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 23. April 2021 bei der Staatsanwaltschaft gegen seine Ehefrau C.________ (nachfolgend: Beschuldigte) Strafanzeige und Strafantrag betreffend falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung etc. einreichen lassen. Am 21. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer überdies beantragen, dass das Strafverfahren gegen die Beschuldigte auf den Tatbestand von Art. 179bis StGB zu erweitern sei. 3. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die "Strafuntersuchung" (gemeint waren die beiden vorstehend erwähnten Strafanzeigen des Beschwerdeführers) gegen die Beschuldigte nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten von CHF 220.00 wurden auf die Staatskasse genommen und es wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Verfahren 1A 2021 753). 4. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 5. Juni 2023 Beschwerde beim Obergericht Zug erheben. Beantragt wurde dabei die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und eine Anweisung an die Staatsanwaltschaft, gegen die Beschuldigte ein Verfahren zu eröffnen, fortzuführen und Anklage zu erheben, eventualiter das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Verfahren 1A 2021 191 zu sistieren. Weiter wurde für das vorliegende Verfahren für den Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 13. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 6. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 machte der Beschwerdeführer von seinem unbedingten Replikrecht Gebrauch. Erwägungen 1.1 Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 lit. a, 396 Abs. 1 StPO, § 21 Abs. 2 Bst. b GOG und § 7 Abs. 1 GO OG). Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als von der angefochtenen Verfügung direkt betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Auf die unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 5. Juni 2023 ist mithin einzutreten.

Seite 3/8 1.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in einem schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt grundsätzlich über volle Kognition (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach einer durchgeführten Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, so stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1 m.H.). 3. Der Hauptvorwurf des Beschwerdeführers betrifft den Tatvorwurf der falschen Anschuldigung oder der Irreführung der Rechtspflege. 3.1 Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.1 m.H.). 3.2.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung zu diesem Tatbestand im Wesentlichen fest, dass sich gemäss Lehre und Rechtsprechung die Anschuldigung gegen einen Nichtschuldigen richten müsse, wobei die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung entscheidend sei. Die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 EMRK sowie Art. 32 BV für sich allein reiche nicht, um den Angeschuldigten als "Nichtschuldigen" i.S. des Gesetzes zu bezeichnen. Als nicht schuldig gelte auch, wer freigesprochen worden sei sowie derjenige, gegen den ein Strafverfahren wegen Fehlens des subjektiven Tatbestands eingestellt worden sei. Demzufolge müsse die Klärung des objektiven Tatbestandsmerkmals

Seite 4/8 grundsätzlich der Prüfung des subjektiven Tatbestands vorangehen. Beziehe sich die Anschuldigung auf jemanden, dessen Schuld oder Nichtschuld noch in keinem Strafverfahren geklärt worden sei, könne das Verfahren wegen falscher Anschuldigung wohl erst weitergeführt werden, wenn jenes Verfahren Klarheit über diese Frage geschaffen habe. Vorliegend sei das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgeschlossen und zur Anklage gebracht worden und es werde am Sachrichter sein, die Aussagen der Parteien zu würdigen. 3.2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hielt die Staatsanwaltschaft an ihrer Rechtsauffassung fest. Zudem zog sie folgende Schlussfolgerung: "Die Nichtanhandnahmeverfügung hat eine beschränkte materielle Rechtskraft; d.h. eine Wiederaufnahme des nicht anhand genommenen Verfahrens ist möglich. Gründe für eine Wiederaufnahme sind neue Beweismittel oder Tatsachen, welche für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen. Solche hat RA B.________ indessen bis anhin nicht vorgebracht. Schliesslich entsteht dem Beschwerdeführer durch die Nichtanhandnahmeverfügung kein Nachteil, sollte der Sachrichter zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren vorsätzlich zu Unrecht angezeigt wurde, kann das nichtanhandgenommene Verfahren wieder aufgenommen werden." 3.3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft vor, sie verletze mit der angefochtenen Verfügung das Prinzip "in dubio pro duriore" gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO, den Untersuchungsgrundsatz sowie Art. 310 Abs. 1 StPO. Im vorliegenden Verfahren könne bezüglich u.a. falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden, dass der zu beurteilende Sachverhalt keinen Straftatbestand erfülle. Nachdem im Parallelverfahren u.a. wegen Zwangsheirat keine Anklage erhoben worden sei, seien die dortigen Anschuldigungen der Beschuldigten offensichtlich falsch gewesen. Daher bestehe zumindest ein hinreichender Tatverdacht, dass die Beschuldigte auch bezüglich der anderen im Parallelverfahren angeklagten Vorwürfe gelogen habe. Ein hinreichender Tatverdacht sei daher ohne Weiteres gegeben und die Staatsanwaltschaft hätte ein entsprechendes Verfahren eröffnen und gemäss dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage erheben müssen. Alternativ hätte sie das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Parallelverfahren 1A 2021 191 sistieren müssen. 3.3.2 Replicando wurde ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe ja selbst mehrfach darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt im Verfahren gegen ihn durch den urteilenden Sachrichter geklärt werden müsse. Damit stehe eben gerade nicht eindeutig fest, dass der zu beurteilende Sachverhalt keinen Straftatbestand erfülle. Auch wenn es zutreffen möge, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung nur in beschränkte Rechtskraft erwachse, heisse dies nicht, dass Verfahren wahllos nicht anhand genommen werden müssten, mit der Begründung, dass sie jederzeit wieder aufgenommen werden könnten. Dem Beschwerdeführer entstehe ein Nachteil, wenn das Verfahren in diesem Sinne nicht anhand genommen werde und er nach dem Abschluss des Parallelverfahrens eine neue Strafanzeige einreichen müsse. 3.4.1 Die Parteien sind sich einig, dass sich die in Art. 303 StGB beschriebenen Tathandlungen gegen einen Nichtschuldigen richten müssen. Diese Frage ist vorliegend entscheidend vom Ausgang des Parallelverfahrens abhängig. Falls der Beschwerdeführer dort freigesprochen wird, gilt er als Nichtschuldiger und diesfalls könnte auch nicht mehr gesagt werden, dass die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände der falschen Anschuldigung oder der Irreführung

Seite 5/8 der Rechtspflege eindeutig nicht erfüllt wurden. Käme es dagegen zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers, entfiele die Grundlage für die mit seiner Gegenanzeige geltend gemachten Beschuldigungen. Offenkundig besteht zwischen den beiden Strafverfahren ein sehr enger Zusammenhang und vor diesem Hintergrund ist kein Grund ersichtlich, wieso das Verfahren gegen die Beschuldigte vor demjenigen gegen den Beschwerdeführer abgeschlossen werden sollte. Vielmehr ergibt sich, dass der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer den Ausgang des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte in jeder Hinsicht bedingt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass mit der am Beginn des zweiten Strafverfahrens stehenden Strafanzeige im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die im ersten Strafverfahren erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt. Somit kann zum heutigen Zeitpunkt aber auch noch nicht gesagt werden, die Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens sei im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (wie auch Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO) definitiv nicht gegeben. Die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgte daher im Rahmen der vorliegenden Fallkonstellation zu Unrecht. 3.4.2 Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Wie sich auch aus dem Passus "angebracht erscheint" ergibt, räumt die Bestimmung der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Von einer solcher Fallkonstellation ist vorliegend auszugehen. Auch wenn es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, durfte die Staatsanwaltschaft dennoch das Verfahren gegen die Beschuldigte nicht einfach mittels einer Nichtanhandnahme sowie unter Hinweis auf eine allfällige spätere Wiederaufnahme vom Tisch wischen, sondern hätte dieses gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer sistieren müssen (vgl. dazu im Ergebnis auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2019 vom 9. August 2019). 4. Sodann ist von der Nichtanhandnahmeverfügung auch der zur Anzeige gebrachte Tatvorwurf des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche betroffen. 4.1 Gemäss Art. 179bis StGB wird wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche bestraft, wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt (Abs. 1) oder wer eine Tatsache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet oder einem Dritten bekannt gibt (Abs. 2). Geschützes Rechtsgut dieser Bestimmung ist die Unbefangenheit der menschlichen Kommunikation in der Privatsphäre und in diesem Zusammenhang insbesondere die Vertraulichkeit des Gesprächs gegenüber unbeteiligten Dritten. Tatobjekt ist ein fremdes, nichtöffentliches Gespräch, d.h. jeder mündliche Gedanken- und Informationsaustausch, an dem der Täter selber nicht teilnimmt. Die Tathandlung des "Abhörens" setzt, neben dem Hören, die vorgängige, zweckgerichtete Inbetriebnahme des Abhörgeräts voraus. Dies kann - falls überhaupt - bei einem über einen Lautsprecher des Telefonapparats mitgehörten Gesprächs nur dann der Fall sein, wenn dieser bewusst in Betrieb gesetzt wird, mithin die Drittperson ein Gespräch nicht bloss zufällig mithört (forumpoenale 5/2014, S. 270, E. 6.3 m.H.).

Seite 6/8 4.2.1 Der Beschwerdeführer liess im Rahmen der Anzeigeerstattung ausführen, eine Zeugin habe im Parallelverfahren am 6. Juli 2021 eingestanden, dass sie sowie eine Sozialarbeiterin einem telefonischen und nicht öffentlichen Gespräch zwischen ihm und der Beschuldigten über die Lautsprecherfunktion zugehört habe. Zudem sei erstellt, dass hierfür keine Einwilligung des Beschwerdeführers vorgelegen habe. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass sich die Beschuldigte im Sinne von Art. 179bis Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht habe. Sinngemäss könne einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich entnommen werden, dass der vorliegende Sachverhalt ein tatbestandsmässiges Handeln darstelle. 4.2.2 Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer zusätzlich dar, die Staatsanwaltschaft habe in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht nicht geltend gemacht, dass das (zur Anzeige gebrachte) Vorgehen der Beschuldigten als solches kein strafbares Verhalten darstelle. Daher hätte sie im Sinne des Prinzips "in dubio pro duriore" Anklage erheben müssen. 4.3 In der Nichtanhandnahmeverfügung stellte die Staatsanwaltschaft vorab fest, dass das Telefongespräch zwischen der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer kein fremdes Gespräch gewesen sei. Zudem bedeute Abhören ein Lauschen/Horchen unter zweckgerichtetem Einsatz eines hierfür in Betrieb gesetzten (Abhör-)Geräts, um etwas zu hören, was ohne das Gerät nicht hörbar gewesen wäre. Wer den Lautsprecher des Telefons bei diesem nicht fremden Gespräch in Betrieb gesetzt habe, sei nicht bekannt. Dass eine Dolmetscherin (und damit die Ursache für die Benutzung des Lautsprechers) bei diesem Telefonat anwesend gewesen sei, habe die Beschuldigte nicht zu verantworten. Demzufolge fehle es bereits am subjektiven Tatbestand, weshalb der Beschuldigten kein tatbestandsmässiges Verhalten angelastet werden könne. 4.4 Vorab ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nur sehr rudimentär mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft auseinandersetzt. Mit dem zentralen Argument, dass es sich für die Beschuldigte gar nicht um ein fremdes Gespräch gehandelt habe, setzt er sich in keiner Weise auseinander. Bereits aus diesem Grund kann aber der Tatbestand von Art. 179bis Abs. 1 StGB seitens der Beschuldigten mangels eines Tatobjekts gar nicht erfüllt worden sein. Zudem wird vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise geltend gemacht, dass die Beschuldigte ein Gespräch im Sinne von Art. 179bis Abs. 2 StGB aufgezeichnet oder eine Aufzeichnung unterstützt habe. Die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft erfolgte somit in diesem Punkt im Ergebnis zu Recht. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde mit Bezug auf die Nichtanhandnahme der Strafanzeige vom 23. April 2021 als begründet. Was hingegen die Anfechtung der Nichtanhandnahme der Strafanzeige vom 21. Juli 2021 betrifft, ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu einem Viertel aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Der Beschwerdeführer liess zudem beantragen, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er übersieht dabei, dass dieses Institut dem Strafprozess an sich fremd und der Privatklägerschaft einzig für die Durchsetzung

Seite 7/8 ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise gewährt werden kann (Art. 136 Abs. 1 StPO). Da sich im Beschwerdeverfahren ausschliesslich Fragen zum Strafpunkt stellten, ist eine unentgeltliche Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da der staatliche Strafanspruch prinzipiell durch den Staat wahrgenommen wird. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde bezüglich der ersten Strafanzeige durchdringt, ist er für drei Viertel seiner angemessenen Verteidigungskosten aus der Staatskasse zu entschädigen, so dass diesbezüglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist. Mit Bezug auf die zweite Anzeige war die Beschwerde völlig aussichtslos, so dass - selbst wenn die Grundvoraussetzungen erfüllt wären - dem Antrag nicht entsprochen werden könnte. Der Aufwand der Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist ermessensweise auf fünf Stunden zu veranschlagen, was zu einer Grundentschädigung von rund CHF 1'200.00 führt. Die angemessene Entschädigung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren beträgt folglich CHF 900.00. I. Verfügung des Abteilungspräsidenten Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. II. Beschluss der I. Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 24. Mai 2023 mit Bezug auf die Nichtanhandnahme der Strafanzeige vom 23. April 2021 im Sinne der Erwägungen aufgehoben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden zu einem Viertel, d.h. im Umfang von CHF 205.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Im übrigen Umfang werden sie auf die Staatskasse genommen. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 900.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Die Gerichtskasse wird auf die Verrechnungsmöglichkeit gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO hingewiesen. III. Rechtsmittel und Mitteilung 1. Gegen diese Entscheide ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 8/8 2. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Rechtsanwältin E.________ (z.H. von C.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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