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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 19.07.2023 BS 2023 37

19. Juli 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,641 Wörter·~8 min·4

Zusammenfassung

Beweisergänzung | andere Untersuchungshandlungen

Volltext

20230621_144438_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 37 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 19. Juli 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Beweisergänzung

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, führte eine Strafuntersuchung u.a. gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei (Verfahren 2A 2023 71-73). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer und zwei weiteren Personen vor, von Geschädigten eines Online-Anlagebetrugs, begangen durch eine unbekannte, bis heute nicht ermittelte Täterschaft, vom tt.mm. 2018 bis zum tt.mm. 2018 auf Konten der vom Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaften F.________ AG und G.________ GmbH insgesamt ca. EUR 1,2 Mio. entgegengenommen und davon rund EUR 1 Mio. in die Türkei transferiert zu haben. Dabei hätten sie gewusst oder ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet, dass diese Gelder aus einem Verbrechen herrührten. Mit der Weiterleitung der Gelder in die Türkei (sowie der Verwendung des Differenzbetrags) hätten sie in Kauf genommen, dass die Gelder nicht aufgefunden und eingezogen werden könnten. 2. Mit Beweisergänzungsentscheid vom 4. April 2023 wies die Staatsanwaltschaft drei Gesuche des Beschwerdeführers um Beweisergänzung vom 28. September 2022, vom 2. Dezember 2022 sowie vom 12. Dezember 2022 ab. In der Rechtsmittelbelehrung wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass gegen diese Verfügung gestützt auf Art. 318 Abs. 3 StPO kein Rechtsmittel gegeben sei und abgelehnte Beweisanträge im Hauptverfahren erneut gestellt werden könnten (act. 1/1). Gleichentags erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafgericht des Kantons Zug. 3. Gegen den Beweisergänzungsentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2023 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts mit folgenden Anträgen: 1. Es sei der Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2023 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die in den Anträgen vom 28. September 2022, vom 2. Dezember 2022 und vom 12. Dezember 2022 geforderten Beweise zu erheben. 2. Hierfür sei die Staatsanwaltschaft im Übrigen anzuweisen, die Anklage zurückzuziehen und die geführte Untersuchung wiederaufzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7 % MWST zu Lasten des Kantons Zug. 4. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 5. Mai 2023, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, wobei der Staatsanwaltschaft in diesem Fall die Möglichkeit einzuräumen sei, vorgängig nochmals zur Beschwerde Stellung zu nehmen, unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Beweisergänzungsentscheides, in welchem drei von ihm während des Untersuchungsverfahrens gestellte Beweisanträge abgelehnt wurden. Solche Entscheide sind gemäss Art. 318 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar. Die Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden (Art. 318 Abs. 2 StPO bzw.

Seite 3/6 Art. 331 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung steht jedoch im Widerspruch zu Art. 394 lit. b StPO, wonach die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen ausnahmsweise zulässig ist, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht (oder mit Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung) wiederholt werden kann. Entgegen dem Wortlaut von Art. 318 Abs. 3 StPO ist die Beschwerde daher unter den Voraussetzungen von Art. 394 lit. b StPO zulässig (vgl. Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], 3. A. 2020, Art. 318 StPO N 13 m.H.). Nach der Rechtsprechung ist der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Von einem solchen Nachteil wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann. Es muss ein konkretes Risiko des Beweisverlustes bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (BGE 135 I 261 E. 1.2 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2 m.H.). Dies ist im Zusammenhang mit der Ablehnung eines gestellten Beweisantrags der Fall, wenn ein Beweisverlust droht (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Der Nachweis eines solchen Nachteils bzw. Beweisverlusts obliegt dem Beschwerdeführer, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 m.H.). 2. In Bezug auf den abgelehnten Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 28. September 2022 ("Es sei zu untersuchen, ob die E-Mail-Adresse E.________ aus der Schweiz heraus bedient wird bzw. ob von einer schweizerischen IP-Adresse auf diese zugegriffen wird." [act. 1/2]) räumt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selber ein, dass in diesem Fall kein Beweisverlust drohe, mithin keine Beschwer bestehe, da der Beweisantrag vor Strafgericht wiederholt werden könne (Beschwerde S. 8). Soweit der Beschwerdeführer somit beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Beweis gemäss Antrag vom 28. September 2022 zu erheben, ist darauf nicht einzutreten. 3. In Bezug auf den abgelehnten Beweisantrag vom 12. Dezember 2022 (Edition der von H.________ erwähnten Unterlagen, Durchsuchung des von Herrn I.________ beschlagnahmten Mobiltelefons über dessen Kontakt mit H.________) legt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht dar, inwiefern ihm ein Beweisverlust drohe. Er macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, die beantragte Edition diene dem Nachweis der Täuschung und sei vor diesem Hintergrund von Relevanz (Beschwerde S. 8). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb dieser Antrag nur mit einem Rechtsnachteil vor dem Strafgericht wiederholt werden könnte. Auf die Beschwerde ist somit auch bezüglich des Beweisantrages vom 12. Dezember 2022 nicht einzutreten. 4. Mit dem Beweisantrag vom 2. Dezember 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung des Rechtshilfeersuchens vom 11. April 2022 und die nochmalige Einvernahme von H.________ per Video. 4.1 Die Staatsanwaltschaft schildert in ihrer Vernehmlassung den diesbezüglichen Verfahrensablauf im Wesentlichen wie folgt: 4.1.1 Der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten hätten bei ihren Befragungen mehrmals einen gewissen H.________ erwähnt und unter anderem geltend gemacht, dieser habe ihnen jeweils mitgeteilt, wohin sie die von den Geschädigten auf die Schweizer Bankkonten über-

Seite 4/6 wiesenen Gelder weiterleiten müssten. Die Staatsanwaltschaft habe in der Folge gestützt auf einen Antrag des Beschwerdeführers die türkischen Behörden im Rechtshilfebegehren vom 11. April 2022 darum ersucht, H.________ zu befragen. Am 26. Oktober 2022 habe die Videoeinvernahme von H.________ stattgefunden, wobei dieser gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht und mitgeteilt habe, er müsse gleichentags einen Behandlungstermin wahrnehmen, weshalb die Videoeinvernahme vorzeitig habe beendet werden müssen. Die anwesenden Rechtsvertreter hätten dabei geltend gemacht, dass sie nicht sämtliche Ergänzungsfragen hätten stellen können, weshalb sie die Durchführung einer weiteren Videoeinvernahme beantragt hätten, welche auf den 2. Dezember 2022 angesetzt worden sei. H.________ sei in der Folge am 2. Dezember 2022 nicht zur Videoeinvernahme erschienen, da er sich gemäss seinem Anwalt auf der Intensivstation befinde und nicht befragt werden könne. Die anwesenden Verteidiger hätten dann den Antrag gestellt, H.________ sei ein weiteres Mal per Video zu befragen und die von ihm in der Einvernahme vom 26. Oktober 2022 erwähnten Unterlagen seien rechtshilfeweise beizuziehen. 4.1.2 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022 sei den Parteien mitgeteilt worden, dass die türkischen Behörden nicht ein weiteres Mal darum ersucht würden, H.________ erneut per Video zu befragen, da sein Gesundheitszustand ungewiss und zudem unklar sei, wann er wieder vernehmungsfähig sein werde. Stattdessen habe die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 bei den türkischen Behörden in Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 11. April 2022 den Antrag gestellt, H.________ in der Türkei zu befragen, sobald sein Gesundheitszustand es erlaube, wodurch den Parteien das Recht gewährt worden sei, die Ergänzungsfragen an H.________ schriftlich zu stellen. Sodann seien die türkischen Behörden ersucht worden, die von H.________ in der Einvernahme vom 26. Oktober 2022 erwähnten Unterlagen rechtshilfeweise beizuziehen. Das Vorverfahren sei dann bis zu einer Rückmeldung der türkischen Behörden sistiert worden. Trotz mehrerer Nachfragen bei den türkischen Behörden nach dem Stand des Rechtshilfeersuchens sowie der Rückmeldungen aus der Türkei sei nicht absehbar, wann das Rechtshilfeersuchen und das Zusatzersuchen erledigt würden. Zudem fehlten Informationen zum Gesundheitszustand von H.________, weshalb am 4. April 2023 die Sistierung aufgehoben, über die Beweisergänzungsanträge der Parteien entschieden und Anklage beim Strafgericht erhoben worden sei. 4.2 Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Beweisantrags vom 2. Dezember 2022 ein Beweisverlust drohen würde. Die Staatsanwaltschaft wies in der Anklageschrift auf das hängige Rechtshilfeersuchen in der Türkei hin und überliess es dem Strafgericht, über die Erledigung dieses Ersuchens zu befinden. Das Rechtshilfeersuchen vom 11. April 2022 und der Nachtrag vom 19. Dezember 2022 sind nach wie vor hängig. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, weshalb die türkischen Behörden dieses Ersuchen nicht erledigen sollten, zumal sie über einen entsprechenden Fragekatalog verfügen und ihnen auch die Ergänzungsfragen u.a. des Beschwerdeführers bekannt sind. Auf die Beschwerde ist somit auch mit Bezug auf die Ablehnung des Beweisantrags vom 2. Dezember 2022 nicht einzutreten. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen, nachdem es sich um eine notwendige Verteidigung handelt (Urteil des Oberge-

Seite 5/6 richts Zug vom 20. Juli 2017, in: CAN 2017 S. 246 ff. = GVP 2017 S. 182 ff.). Der Beschwerdeführer hat dem Staat diese Kosten zu ersetzen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'200.00 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 1'200.00 zu vergüten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Gegen Ziff. 3 Abs. 1 dieses Entscheides ist die Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 393 ff. StPO zulässig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. 5. Gegen die übrigen Ziffern dieses Entscheides ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 6/6 6. Mitteilung an: - Parteien - Strafgericht des Kantons Zug (SG 2023 8) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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