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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.08.2023 BS 2023 23

29. August 2023·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,932 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Volltext

20230728_170435_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 23 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 29. August 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 8. Oktober 2021, ab ca. 9.15 Uhr, kam es vor der Liegenschaft B.________ in E.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A.________ und D.________. Gleichentags erstattete A.________ Strafanzeige gegen D.________ wegen Tätlichkeiten. Ebenso erstattete D.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung (Vi act. 1/1 und 15/1). 2. Mit Strafbefehl vom 23. Februar 2023 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.00 und mit einer Busse von CHF 1'350.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (Verfahren 1A 2022 152; Vi act. 6/12). 3. Die Strafuntersuchung gegen D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Februar 2023 ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und es wurden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Verfahren 1A 2022 153; Vi act. 6/1). 4. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2023 erklärte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), sie sei mit den gegen sie erhobenen Anschuldigungen nicht einverstanden. Sie sei das Opfer gewesen und nicht die Agressorin; daher sei sie auch nicht bereit zu bezahlen. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2023 teilte die Beschwerdeführerin dieser am 3. März 2023 sinngemäss mit, dass sie mit ihrer Eingabe sowohl Einsprache gegen den Strafbefehl als auch Beschwerde gegen die Einstellung der Strafuntersuchung gegen D.________ erhebe (Vi act. 6/17). 5. Am 9. März 2023 leitete die Staatsanwaltschaft die Eingabe vom 26. Februar 2023 als Beschwerde an das Obergericht weiter und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.). 2. Die Beschwerdeführerin führte zum Vorfall vom 8. Oktober 2021 an der polizeilichen Einvernahme im Wesentlichen aus, sie sei zum fraglichen Zeitpunkt im Büro im oberen Stock ihres

Seite 3/6 Hauses gewesen und habe draussen den Beschuldigten beim Tor stehen gesehen. Sie sei dann hinausgegangen und habe eine fressende Kuh sowie zwei Männer auf ihrem Vorplatz gesehen. Als einer der Männer zu ihr gekommen sei, habe sie ihm gesagt, er solle die Kuh ihres Ex-Mannes F.________ von ihrem Grundstück nehmen. Da der Beschuldigte nichts gemacht habe, habe sie ihn angeschrien und mit dem Finger den Weg von ihrem Grundstück gedeutet. Nachdem sie sich gegenseitig angeschrien hätten und sie dem Beschuldigten gesagt habe, er solle doch das Veterinäramt anrufen, habe ihr der Beschuldigte aus dem Nichts eine Ohrfeige auf ihre linke Gesichtshälfte gegeben. Nachdem sie sich zur Wehr gesetzt und dem Beschuldigten ebenfalls eine Ohrfeige gegeben habe, sei es zu einem Handgemenge gekommen. Der Beschuldigte habe sie dann am Kragen gepackt und sie mehrfach geschlagen. Zudem habe er versucht, sie auf den Boden zu werfen, was er jedoch nicht geschafft habe. Da sie sich habe wehren müssen, habe sie den Beschuldigten vermutlich in den Finger gebissen. Danach seien sie auf die Strasse gegangen, wo ihr der Beschuldigte erneut eine Ohrfeige gegeben und sie in die Hecke gedrückt habe. Da er ihr mehrfach mit der Faust gegen den Bauch geschlagen habe, habe sie den Beschuldigten ins Ohr gebissen und ihm ihren Finger ins Auge gedrückt. Nachdem sie ihn habe wegstossen können, sei der Beschuldigte in Richtung G.________ gegangen und ihr Ex-Mann F.________ sei zu den beiden Männern gegangen und habe mit ihnen gesprochen. Danach sei er zu ihr gekommen und habe sie gefragt, ob er das Auto ihrer Tochter ausleihen könne, um den Mann ins Spital zu fahren. Dies habe sie verneint und F.________ mitgeteilt, er solle selber schauen und die Polizei oder den Rettungsdienst rufen. Der Grund für die Auseinandersetzung sei gewesen, dass sich der Beschuldigte geweigert habe, die Kuh von F.________ von ihrem Grundstück wegzubringen. Sie selbst sei bei dem Vorfall zwar nicht verletzt worden, jedoch sei ihr Gesicht von den Ohrfeigen gerötet und schmerze ein wenig. 3. Der Beschuldigte gab an der Einvernahme zusammengefasst zu Protokoll, er habe sich zur fraglichen Zeit auf dem Vorplatz oberhalb des Betriebsgebäudes des G.________ befunden, als er gesehen habe, dass ein Kalb einer in der Nähe der Liegenschaft B.________ weidenden Kuhherde aus dem umzäunten Bereich ausgebrochen sei. Das Kalb habe sich dann zur Liegenschaft B.________ begeben. Während er und ein anderer Mann versucht hätten, das Kalb zurück zu seiner Kuhherde zu führen, habe sich die Beschwerdeführerin, welche in der Liegenschaft B.________ wohne, zu ihnen begeben, habe sie angeschrien und ihn unvermittelt mit den Fäusten gegen den Kopf und den Oberkörper geschlagen. Da er sich zu verteidigen versucht habe, indem er seine Arme schützend vor seinen Kopf gehalten habe, habe ihn die Beschwerdeführerin ins rechte Ohr sowie den linken Mittelfinger gebissen. Nachdem es ihm gelungen sei, sich zwischenzeitlich von der Beschwerdeführerin loszureissen, sei diese erneut auf ihn losgegangen. Schliesslich habe er es geschafft, sich zu befreien, aufzustehen und davonzulaufen. Er selber habe die Beschwerdeführerin nicht geschlagen. Durch die Schläge und Bisse der Beschwerdeführerin habe er Fleischwunden am rechten Ohr und am linken Mittelfinger, eine Wunde an der rechten Stirnseite sowie Schürfungen und Rötungen um sein rechtes Auge erlitten.

Seite 4/6 4. Die Staatsanwaltschaft hielt zur Begründung der Einstellungsverfügung fest, auch wenn die Aussagen der Beschwerdeführerin einerseits und des Beschuldigten sowie zwei Auskunftspersonen anderseits in wesentlichen Punkten auseinandergingen, hätten alle übereinstimmend ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten zuerst angeschrien habe. Darüber hinaus hätten der Beschuldigte und der andere Mann – die Auskunftsperson H.________ – im Wesentlichen übereinstimmend ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten danach völlig unvermittelt mit den Fäusten gegen das Gesicht und den Oberkörper geschlagen sowie in sein Ohr und seinen Finger gebissen habe und sich der Beschuldigte in der Folge nur verteidigt habe. In Übereinstimmung mit diesen Aussagen und dem Verletzungsbild der an der tätlichen Auseinandersetzung Beteiligten habe sodann auch die Auskunftsperson I.________, welche den Beginn der tätlichen Auseinandersetzung nicht gesehen habe, ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin "völlig ausgetickt" und der Beschuldigte "komplett unter die Räder" gekommen sei. Es sei demnach – so die Staatsanwaltschaft weiter – davon auszugehen, dass der Beschuldigte einem Angriff rechtswidrig ausgesetzt gewesen sei und seine Abwehrhandlungen, welche gegebenenfalls zur Rötung im Gesicht der Beschwerdeführerin geführt hätten, und ein allfälliger Stoss gegen die Beschwerdeführerin ein den Umständen entsprechend angemessene Notwehrhandlung dargestellt habe. Für den Beschuldigten habe es keine mildere Abwehr gegeben, um sich den Schlägen und Bissen der Beschwerdeführerin zu entziehen. Weiter sei die Verhältnismässigkeit des angegriffenen und des verletzten Rechtsguts gewahrt worden. 5. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand (BGE 136 IV 49 E. 3.2 m.H.). 6. Die vorerwähnten Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten divergieren in wesentlichen Punkten. Indes räumte die Beschwerdeführerin selber ein, den Beschuldigten angeschrien zu haben, als dieser das Grundstück nicht habe verlassen wollen. Sodann widersprechen die beiden Auskunftspersonen der Version der Beschwerdeführerin, wonach der Beschuldigte ihr aus dem Nichts eine Ohrfeige auf ihre linke Gesichtshälfte gegeben habe. H.________ gab an, die Beschwerdeführerin habe ihn und den Beschuldigten, als sie versucht hätten, das Kalb aus dem Garten zu drängen, mit Körpereinsatz aus dem Vorgarten wegjagen wollen. Ausserdem sei sie sehr aggressiv aufgetreten. Nachdem der Beschwerdeführerin vergeblich erklärt worden sei, dass sie nur helfen wollten, habe diese komplett die Beherrschung verloren und den Beschuldigten mit Boxhieben gegen das Gesicht und den Oberkörper attackiert. Nachdem sich der Beschuldigte angemessen zu verteidigen versucht habe, sei er von der Beschwerdeführer heftig in den Finger gebissen worden. In der Folge habe die Beschwerdeführerin den Beschuldigten noch intensiver mit ihren Fäusten attackiert, woraufhin dieser sich vehement verteidigt und die Beschwerdeführerin in ein angrenzendes

Seite 5/6 Gebüsch gedrängt habe. I.________ erklärte an der Einvernahme, die Beschwerdeführerin sei wie eine Furie aus dem Bauernhaus gekommen und habe laut geschrien bzw. sei "völlig ausgetickt". Sie habe den Beginn der Auseinandersetzung nicht mitbekommen, da ein Gebüsch im Weg gewesen sei, habe dann aber gesehen, dass sich die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte in die Haare gekriegt und der Beschuldigte "komplett unter die Räder" gekommen sei. Als sich der Beschuldigte habe befreien können, sei es auf der Strasse weitergegangen und die beiden seien im Gebüsch gelandet. Nachdem sie sich getrennt hätten, habe sie gesehen, dass der Beschuldigte einen total zerkratzten Kopf gehabt und sein Ohr geblutet habe. Zudem sei ein Finger seiner linken Hand bis auf den Knochen durchgebissen gewesen. Aufgrund der Aussagen dieser beiden Auskunftspersonen und dem Verletzungsbild des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Abwehr des Beschuldigten nach der Gesamtheit der Umstände verhältnismässig war; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Reaktion der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldigten völlig unerwartet und in einer solchen Heftigkeit erfolgte, dass sie tiefe Bisswunden am Ohr und einem Finger des Beschuldigten verursachte. Dass der Beschuldigte sich gegen diesen Angriff zu verteidigen versuchte und durch seine Abwehrhandlungen gemäss Fotodokumentation eine Rötung im Gesicht der Beschwerdeführerin verursachte, ist unter Berücksichtigung der Situation, in welchem sich der Beschuldigte befand, in Übereinstimmung mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft als verhältnismässig anzusehen. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise sich der Beschuldigte sonst dem Angriff der Beschwerdeführerin auf seine körperliche Integrität hätte widersetzen können. Die Beschwerdeführerin machte zu diesem Punkt in der Beschwerdeschrift denn auch keine Ausführungen, setzte sich mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft – wenn überhaupt – nur sehr summarisch auseinander und wiederholte insgesamt ihre Version des Vorfalls, wie sie ihn bereits an der Einvernahme zu Protokoll gegeben hatte. Die Staatsanwaltschaft hat demzufolge zu Recht das Verhalten des Beschuldigten als rechtfertigende Notwehr gemäss Art. 15 StGB qualifiziert und gestützt darauf die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten eingestellt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 500.00 Gebühren CHF 25.00 Auslagen CHF 525.00 Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Seite 6/6 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - D.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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