20240417_143019_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2023 108 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub a.o. Ersatzrichter O. Fosco Gerichtsschreiber C. Schwegler Beschluss vom 27. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Entschädigung
Seite 2/11 Sachverhalt 1. Am 19. Juli 2021 erstattete C.________ mündlich auf der Polizeidienststelle E.________ Anzeige und gab zusammengefasst Folgendes zu Protokoll (nachfolgend: "Verfahrenskomplex C.________"): 1.1 Am 1. September 2020 sei sie von einer ihr unbekannten Frau unter dem Vorwand angesprochen worden, sie, d.h. C.________, sehe zwar glücklich aus, sei dies jedoch nicht. In der Folge seien diverse Rituale vollzogen und es sei ihr eine angeblich heilende wertvolle Wurzel übergeben worden. Sie habe gleichentags CHF 5'000.00 von der Bank abgehoben und der ihr unbekannten Frau übergeben. 1.2 Am darauffolgenden Tag sei sie von der ihr unbekannten Frau erneut kontaktiert und zu einem Treffen bestellt worden. An diesem Treffen sei auch die mutmassliche Mutter der Frau anwesend gewesen. Es sei neuerlich Druck auf sie ausgeübt und gesagt worden, man wisse, dass sie noch mehr Geld habe. Sie habe sich schliesslich dazu drängen lassen, der unbekannten Frau weitere CHF 10'000.00 in bar auszuhändigen. 1.3 Am 8. September 2020 sei es dann zu einem dritten Treffen in einem "Behandlungsraum" in F.________ gekommen. Nach weiteren verbalen Manipulationen habe sie der unbekannten Frau weitere CHF 1'000.00 ausgehändigt. 2. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen konnte die jüngere unbekannte Frau als G.________ und die ältere unbekannte Frau als deren Mutter H.________ identifiziert werden. Sodann wurden im "Behandlungsraum" an der I.________ in F.________ eine Hausdurchsuchung sowie zahlreiche Einvernahmen durchgeführt. In der Folge stellte sich heraus, dass es sich beim Mieter des "Behandlungsraumes" um den auf "Roma-Art" angetrauten Ehegatten von H.________, A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), handelte. 3. In der Folge geriet J.________ als weitere potentiell Geschädigte ins Zentrum der Ermittlungen. Anlässlich ihrer delegierten polizeilichen Einvernahme vom 12. Oktober 2022 sowie in zwei schriftlichen Eingaben schilderte J.________ zusammengefasst folgenden Sachverhalt (nachfolgend: "Verfahrenskomplex J.________"): 3.1 Sie sei Anfang Dezember 2019 in E.________ von einer "K.________" angesprochen worden, als es ihr nicht so gut gegangen sei. "K.________" habe mit ihr gesprochen, ihre Hände gehalten und ein Gebet gesprochen; danach habe sie sich gut gefühlt. "K.________" habe hierfür CHF 3'000.00 gefordert; sie habe diesen Betrag an einem Bankomaten abgehoben und "K.________" gegeben. Sie habe "K.________" in der Folge noch weitere zehnmal getroffen und ihr für jedes dieser Treffen CHF 100.00 und CHF 200.00 gegeben. Nach den Treffen sei es ihr energetisch immer viel besser gegangen; seit sie "K.________" kenne, habe sie keine Panikattacken mehr. 3.2 Gegen Ende 2020 habe sie "K.________" erneut kontaktiert, da sie von Albträumen geplagt worden sei, in denen sie das "Negative in Person" gesehen habe. Sie habe daraufhin ein Kilogramm Gold bezogen und dieses zusammen mit ca. CHF 160'000.00 als Pfand "K.________" gegeben, damit diese mit dem "Bösen/Zerstörerischen" verhandeln könne.
Seite 3/11 "K.________" habe ihr versichert, dass sie das Geld und das Gold nach einer gewissen Zeitspanne wieder zurückerhalten werde. Falls die Behörden das Geld/Gold finden würden, wäre sie bereit, dieses zwecks Tilgung der Darlehens- und Kreditschulden zurückzunehmen. "K.________" habe keinen Hokuspokus betrieben und ihr sehr geholfen. Am 3. November 2022 teilte J.________ der Staatsanwaltschaft mit, sie wolle sich nicht als Geschädigte konstituieren und habe mit der Sache abgeschlossen. Bei "K.________" handelte es sich um H.________. 4. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs gegen H.________, G.________ sowie den Beschwerdeführer ein (act. 1/2). Die im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex C.________ entstandenen Kosten wurden H.________ auferlegt, die in Bezug auf den Verfahrenskomplex J.________ entstandenen Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. H.________ wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. Dem Beschwerdeführer wurden keine Kosten auferlegt und für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex J.________ eine Entschädigung von CHF 183.45 aus der Staatskasse ausgerichtet (act. 1/2 Dispositivziffer 3.4 und 3.5). Ferner wurde über die beschlagnahmten Gegenstände und gesperrten Konten entschieden sowie die Löschung der erstellten DNA-Profile und erkennungsdienstlichen Unterlagen angeordnet. 5. Gegen die vorgenannte Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 Beschwerde beim Obergericht Zug (act. 1). Er stellte darin folgende Anträge: 1. Dispositivziffer 3.5 der Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2023 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung von CHF 14'201.70 inkl. MWST auszurichten. 3. Eventualiter sei eine angemessene Entschädigung unter Berechnung nach dem kantonalen Anwaltstarif auszurichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. 6. In ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 3). Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Festsetzung der an den Beschwerdeführer auszurichtenden Entschädigung auf CHF 183.45 zusammengefasst wie folgt: 1.1 Bezüglich des Verfahrenskomplexes C.________ sei in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass C.________ gesamthaft CHF 16'000.00 an G.________ und H.________ übergeben habe. Dies habe sie im irrigen Glauben getan, diese Barmittel würden, wie mündlich zugesichert, zugunsten gemeinnütziger Institutionen gespendet. Es sei weiter erstellt, dass G.________ und H.________ diese Barmittel abredewidrig nicht an gemeinnützige Institutionen gespen-
Seite 4/11 det, sondern für anderweitige, persönliche Zwecke verwendet hätten. Die Tatsache, dass H.________ sich diesbezüglich aussergerichtlich mit C.________ betreffend Schadenregelung und Wiedergutmachung geeinigt habe, könne sachlogisch nicht anders denn als Schuldeingeständnis interpretiert werden (act. 2 E. 2.1 und 2.2). 1.2 Bei der in Aussicht gestellten Spende der übergebenen Barmittel handle es sich um eine innere Tatsache, deren Überprüfung C.________ nicht möglich gewesen sei. Folglich sei sie von H.________ und G.________ arglistig über die Weiterleitung dieser Barmittel getäuscht worden, wodurch diese den Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB erfüllt hätten (act. 2 E. 2.2). Da H.________ mit rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts L.________ vom 23. Februar 2022 des gewerbsmässigen Betruges für schuldig befunden worden sei, könnte nur eine marginal ins Gewicht fallende Zusatzstrafe von 40-45 Tagessätzen ausgesprochen werden, so dass das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. b StPO einzustellen sei. 1.3 Was die Rollen des Beschwerdeführers und G.________' im Verfahrenskomplex C.________ angehe, so hätten die beiden durch ihr Handeln zumindest den Tatbestand der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB erfüllt; G.________ durch ihre aktive Rolle bei der "Akquise" von C.________ und der Beschwerdeführer durch die Anmiete des "Behandlungsraumes" in F.________. Beide hätten um die betrügerischen Machenschaften H.________' gewusst und diese durch ihre jeweiligen Tatbeiträge unterstützt. Was den Beschwerdeführer angehe, sei insbesondere zu beachten, dass er bereits den "Behandlungsraum" unter Angabe einer falschen Adresse angemietet habe und den Briefkasten in der Folge mit dem fiktiven Namen "M.________" habe beschriften lassen. Diese wiederholten Täuschungs- und Verschleierungshandlungen ergäben nur in Zusammenhang mit der Absicht einer rechtswidrigen Nutzung des "Behandlungsraumes" Sinn. In diesem Zusammenhang sei der Vermieter N.________ bei Vertragsabschluss nicht zuletzt auch über die von der Mieterschaft beabsichtigte Verwendung des Raums getäuscht worden. Vertraglich sei zwischen den Parteien die ausschliessliche Nutzung zu – selbstredend legalen – "Coaching"- Zwecken vereinbart worden (act. 2. E. 2.7). 1.4 In Anbetracht der aussergerichtlichen Regelung sowie der Tatsache, dass G.________ und der Beschwerdeführer im Verfahrenskomplex C.________ nur untergeordnete Rollen gespielt hätten, rechtfertige es sich, das wegen Gehilfenschaft geführte Verfahren aus Opportunitätsgründen gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 52 StGB ebenfalls einzustellen. 1.5 Im Verfahrenskomplex J.________ hielt die Staatsanwaltschaft fest, die Rolle von H.________ in diesem Kontext möge fraglich sein, Arglist liege jedoch nicht vor. Der Tatbestand des Betruges scheide mangels Arglist aus (act. 1/2 E. 3.4). 1.6 Der Beschwerdeführer müsse sich unter zivilrechtlichen Aspekten vorwerfen lassen, bei der Miete des "Behandlungsraums" und der anschliessenden Beschriftung des entsprechenden Briefkastens wider Treu und Glauben gehandelt zu haben. So habe er seinen Vertragspartner N.________ von Anbeginn über die effektiv beabsichtigte Verwendung dieses Raums wie auch über seine eigene Adresse belogen. N.________ hätte dem Beschwerdeführer den Raum kaum vermietet, wenn er gewusst hätte, dass dort keine harmlosen "Coachings", son-
Seite 5/11 dern strafrechtlich relevante Handlungen geplant gewesen seien. Der Beschwerdeführer seinerseits habe aus nachvollziehbaren Gründen nach aussen hin möglichst nicht mit diesem "Behandlungsraum" in Verbindung gebracht werden wollen, weshalb er den Briefkasten mit einem fiktiven Namen habe beschriften lassen (act. 2/1 E. 5.3.3). Indem er den "Behandlungsraum" im vollen Bewusstsein um dessen beabsichtigte Verwendung und unter Anwendung von gegen Art. 2 ZGB und Art. 28 OR verstossenden Täuschungshandlungen angemietet habe, habe der Beschwerdeführer rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des gegen ihn geführten Strafverfahrens bewirkt. Als Mieter eines vorbestimmten Tatortes und dort exklusiv Zutrittsberechtigter habe er eher früher als später in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten müssen (act. 2/1 E. 5.3.4.). Nach dem Gesagten sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zu verweigern (act. 2/1 E. 5.3.5). 1.7 Im Verfahrenskomplex J.________ sei der Beschwerdeführer für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen. Ausgewiesen seien im Verfahrenskomplex J.________ anwaltliche Leistungen von gesamthaft 0,7 Stunden und Spesen im Umfang von CHF 16.35. Der Beschwerdeführer sei bei Zugrundelegung eines Stundenansatzes von CHF 220.00 und zusätzlich 7,7% MWST im Betrag von CHF 183.45 zu entschädigen (act. 1/2 E. 6.2). 2. Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen in seiner Beschwerde vom 20. Dezember 2023 zusammengefasst Folgendes entgegen: 2.1 Gemäss der Staatsanwaltschaft soll der Beschwerdeführer durch die Anmiete des "Behandlungsraums" in F.________ den Tatbestand der Gehilfenschaft zum Betrug erfüllt haben. Solche Verurteilungen bei Verfahrenseinstellungen seien gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig. Die Staatsanwaltschaft verpasse es, in ihrer Begründung Zweifel an der Erfüllung des vorgeworfenen Tatbestandes aufzuwerfen. Eine solche Vorverurteilung ohne gerichtliche Würdigung widerspreche der Unschuldsvermutung und könne in der Folge auch nicht als Grundlage dienen, um über die Entschädigungsfolge zu entscheiden (act. 1 Rz. 11). 2.2 Es lasse sich weder aus den Untersuchungsakten noch aus den Umständen in der angefochtenen Einstellungsverfügung schliessen, dass der Beschwerdeführer durch die falsche Beschriftung des Briefkastens oder durch die Angabe des Zwecks für den Behandlungsraum für "Coaching" rechtswidrig und schuldhaft das gegenständliche Untersuchungsverfahren herbeigeführt habe. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit von H.________ im Verfahrenskomplex J.________ nach Erkenntnis der Staatsanwaltschaft strafrechtlich nicht relevant sei. Es sei von H.________ eine legale Kultustätigkeit durchgeführt worden. Schliesslich sei zu vermerken, dass die Anzeigeerstatterin die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe (act. 1 Rz. 14). 2.3 Für die Verweigerung einer Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO bedürfe es eines prozessualen Verschuldens im engeren Sinne, welches adäquat kausal für die Erschwerung des Strafverfahrens sei bzw. aufgrund dessen das Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dass das Verfahren aufgrund der Anzeige von C.________ eingeleitet worden sei und der Beschwerdeführer während des Vorverfahrens mitgewirkt und Auskunft gegeben ha-
Seite 6/11 be, werde nicht berücksichtigt. Ein adäquater Kausalzusammenhang der Anmietung des Raums für die Verfahrenseinleitung werde nicht dargetan (act. 1 Rz. 15). 2.4 Nur die unzulässige Irreführung der Strafrechtsorgane könne als prozessuales Verschulden eine Kürzung der Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche mit sich bringen. Der Beschwerdeführer habe sich weder selbst angezeigt noch habe er ähnliche Verhaltensweisen angezeigt, die unter diese Art von Handlungen subsumiert werden könnten. Sodann habe er an Beweiserhebungen in der Schweiz teilgenommen, obwohl er seinen Wohnsitz in O.________ gehabt habe. Des Weiteren habe er auch entlastende Umstände genannt, beispielsweise weshalb die Anmietung des Raums eben gerade nicht eine Täuschungshandlung darstelle. Diesen Angaben habe die Staatsanwaltschaft ohne Begründung keinen Glauben geschenkt (act. 1 Rz. 18). 3. Für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde sind die folgenden rechtlichen Grundlagen relevant: 3.1 Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB). Bei einer Einstellung wird bewusst von einer Entscheidung über die Stichhaltigkeit der Anklage und damit von einer formellen Schuldfeststellung abgesehen. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung darf deshalb von jemandem nicht gesagt werden, er sei schuldig. Ein Einstellungsentscheid darf keinem Schuldspruch gleichkommen bzw. keine Schuldfeststellung enthalten. Es gilt weiterhin uneingeschränkt die Unschuldsvermutung. Es ist in dieser Prozessphase nur eine hypothetische Schuldbeurteilung zulässig (Riklin, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Vor Art. 52-55 StGB N 31). 3.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 3.3 Kommt es zu einer Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO, so präjudiziert diese bei Vorliegen eines Sachzusammenhanges, dass die Entschädigung bzw. Genugtuung nach einem Freispruch oder nach Einstellung des Verfahrens ebenfalls entfallen bzw. gekürzt werden kann, wenn dem Angeschuldigten ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne zur Last fällt und dieses adäquat kausal für die Erschwerung des Strafverfahrens ist, bzw. aufgrund dessen das Strafverfahren eingeleitet wurde (Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 430 StPO N 9). Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
Seite 7/11 3.4 Die Verweigerung einer Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO steht in einem engen Zusammenhang mit der Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO. Die zur letztgenannten Norm ergangene Rechtsprechung findet somit sinngemäss auch auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 8. November 2021 E. 1.2). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Erforderlich ist schliesslich, dass das Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war (Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1 m.H.). 4. Bei der Prüfung der Beschwerde des Beschwerdeführers sind die nachfolgenden Aspekte zu berücksichtigen: 4.1 Die Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2023, wonach der Beschwerdeführer durch sein Handeln zumindest den Tatbestand der Gehilfenschaft zum Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB erfüllt habe, entsprechen einer strafrechtlichen Schuldfeststellung. Dies ist mit der Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO nicht vereinbar und kann keine Grundlage für die Kosten- und Entschädigungsfolgen darstellen. Im Rahmen einer Einstellungsverfügung ist nur eine hypothetische Schuldbeurteilung zulässig (E. 3.1). 4.2 Die Kostenfrage präjudiziert sodann die Entschädigungsfrage (E. 3.3). Im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex C.________ hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten vollumfänglich H.________ auferlegt (act. 1/2 Dispositivziffer 1.6.1). Dem Beschwerdeführer wurden keine Kosten auferlegt (act. 1/2 Dispositivziffer 3.4). Vor diesem Hintergrund bedarf es einer stichhaltigen Begründung, um bei der Entschädigungsfrage vom grundsätzlich präjudizierenden Kostenentscheid abzuweichen. 4.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2023 im Rahmen der allgemeinen Erwägungen sinngemäss aus, der Beschwerdeführer habe von den betrügerischen Machenschaften H.________' gewusst und diese durch seinen Tatbeitrag – die Anmiete des "Behandlungsraumes" – unterstützt (act. 1/2 E. 2.7). Dass der Beschwerdeführer tatsächlich gewusst hat, für welche Zwecke H.________ den fraglichen Raum brauchen würde, ist allerdings nicht erstellt, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich andere Aussagen machte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte den Raum für die Lagerung von Maler- und Fassadenutensilien angemietet, ist zwar unglaubhaft und steht im Widerspruch zu den übrigen Verfahrensakten (Vi act. 2/36; vgl. E. 4.6). Daraus kann aber nicht
Seite 8/11 abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer um allfällige betrügerische Machenschaften von H.________ gewusst hat. Im Rahmen des Entscheids über die Kostenauflage bzw. die Verweigerung einer Entschädigung bei einer Verfahrenseinstellung dürfen sich die Strafbehörden allerdings ohnehin nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (E. 3.4). Folglich darf die staatsanwaltschaftliche Behauptung, der Beschwerdeführer habe um allfällige betrügerische Machenschaften H.________' gewusst, beim Entscheid über die Verweigerung einer Entschädigung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden. 4.4 Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer habe grundsätzlich von der im fraglichen "Behandlungsraum" durchgeführten Kultustätigkeit H.________' Kenntnis gehabt, könnte daraus nicht eine Beihilfe zu betrügerischen Machenschaften abgeleitet werden. Denn die Unschuldsvermutung bezüglich der in der Einstellungsverfügung genannten Vorgänge gilt auch für H.________ – auch wenn zumindest im Verfahrenskomplex C.________ zahlreiche Indizien für strafrechtlich relevante Handlungen vorliegen. Es darf auf jeden Fall nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass im fraglichen "Behandlungsraum" strafrechtlich relevante Handlungen begangen wurden, da damit unweigerlich die Begehung einer Straftat impliziert wird. 4.5 Vor allem aber ist zu bedenken, dass insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfahrenskomplex J.________ mangels eines strafbaren Verhaltens grundsätzlich von einer legalen Kultustätigkeit von H.________ auszugehen ist. Die "Behandlung" von J.________ fand zwar nicht im fraglichen "Behandlungsraum" in F.________, sondern in E.________ statt. Nichtsdestotrotz kommt dem Verfahrenskomplex J.________ auch in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Entschädigungsfrage eine gewisse Bedeutung zu. Denn J.________ machte unmissverständlich klar, dass ihr "K.________", d.h. H.________, sehr geholfen habe und sie sich nicht als Geschädigte sehe. Auch die polizeilich einvernommene P.________ zeichnete ein positives Bild von H.________ und führte aus, dass diese ihr sehr geholfen und sie ihr hierfür freiwillig Geld gegeben habe (Vi act. 2/271). In diesen Fällen erfüllt die Tätigkeit von H.________ keinen strafrechtlichen Tatbestand und ist mithin als legal zu betrachten. Soweit H.________ den fraglichen "Behandlungsraum" regelmässig für ihre Kultustätigkeit benutzt haben sollte, so besteht zumindest die Möglichkeit, dass die weiteren im Ermittlungsverfahren nicht eruierten "Patientinnen" mit der "Behandlung" zufrieden waren und die jeweiligen "Behandlungen" strafrechtlich irrelevant sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Grundsatz von der Tätigkeit H.________' Kenntnis gehabt hätte – was nicht erstellt ist –, könnte ihm somit nicht vorgeworfen werden, Beihilfe zu betrügerischen Machenschaften geleistet zu haben. Auf jeden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer davon hätte ausgehen müssen, dass H.________ beabsichtigte, in dem von ihm angemieteten Raum eine illegale Tätigkeit auszuüben (E. 3.4). 4.6 Die Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung einer Entschädigung damit, der Beschwerdeführer habe den Vermieter des "Behandlungsraumes" über die effektiv beabsichtigte Verwendung dieses Raumes belogen. Dieser hätte ihm den Raum kaum vermietet, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass dort keine harmlosen "Coachings", sondern strafrechtlich relevante Handlungen geplant gewesen seien (act. 1/2 E. 5.3.3). An seiner Einvernahme führte der Vermieter des "Behandlungsraumes", N.________, allerdings aus, der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, er würde den Raum mieten, damit seine Frau "Karten legen" kön-
Seite 9/11 ne (Vi act. 2/28). Eine eindeutige Täuschung des Vermieters über den Zweck der Raummiete und damit ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten ist nicht belegt, zumal im "Behandlungsraum" u.a. auch Tarotkarten gefunden wurden (Vi act. 5/2/33 ff.). Doch auch wenn der Beschwerdeführer N.________ darüber getäuscht haben sollte, dass H.________ den Raum für ihre Kultustätigkeit nutzen würde, so stünde diese Täuschung nicht in einem kausalen Zusammenhang mit der Einleitung des fraglichen Strafverfahrens. 4.7 Die Staatsanwaltschaft führt sodann nicht aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund eines prozessualen Verschuldens die Durchführung des Verfahrens erschwert, und dergleichen ist auch nicht ersichtlich. Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zutreffend vorbringt, hat sich der Beschwerdeführer von seinem Wohnort in O.________ in die Schweiz begeben und an seiner Einvernahme ausgesagt. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind zwar als unglaubhaft einzustufen. Ein prozessuales Verschulden kann dem Beschwerdeführer allerdings nicht vorgeworfen werden. 4.8 Schliesslich ist zu erwägen, dass der Beschwerdeführer den "Behandlungsraum" mit dem fiktiven Namen "M.________" beschriften liess, was eine Täuschungsabsicht indiziert. Ob es sich hierbei tatsächlich um den Spitznamen des Beschwerdeführers handelt, wie dieser an seiner Einvernahme angegeben hat, kann aber offenbleiben (Vi act. 2/128). Nachdem die falsche Beschriftung des "Behandlungsraumes" die Einleitung des Strafverfahrens nicht verursacht hat, kann diese Handlung auch nicht die Verweigerung einer Entschädigung zugunsten des Beschwerdeführers rechtfertigen. 5. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, die Einleitung des Verfahrens gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert zu haben. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist folglich im Grundsatz gutzuheissen und es ist ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte auszurichten. 5.1 Bei Verbrechen und Vergehen wird der Beizug eines Anwalts an sich nur in Ausnahmefällen als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E.2.3.5). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Jedoch ist nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, zu entschädigen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Dessen Bemühungen müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität und Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte
Seite 10/11 Kosten sind nicht zu entschädigen. Den erbetenen Verteidiger trifft in diesem Sinn auch ein Schadensminderungsgebot (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 15). 5.2 Rechtsanwalt B.________ reichte am 2. November 2023 bei der Staatsanwaltschaft eine Honorarnote ein, in welcher er für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einen Aufwand von 39,5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 280.00 bis CHF 350.00 geltend macht (Vi act. 9/2/65 ff.). In dieser Abrechnung sind indes auch Aufwendungen im Zusammenhang mit anderen Beschwerdeverfahren enthalten, in denen der Beschwerdeführer unterlegen ist und er daher kostenpflichtig wurde. Nicht zu berücksichtigen sind demnach folgende Positionen im Gesamtumfang von 6,2 Stunden: 2,5 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerde betreffend Beschlagnahme sowie 0,8 Stunden für die Besprechung mit dem Klienten vom gleichen Tag (10. Februar 2022; BS 2022 16); 0,4 Stunden Durchsicht Unterlagen bzw. Brief an Staatsanwaltschaft (25. Februar 2022; betrifft subsidiäre Aufsichtsbeschwerde BS 2022 22); 0,6 Stunden Aktenstudium Unterlagen Gericht (25. Februar 2022; mutmasslich BS 2022 16); 0,1 Stunden Durchsicht Verfügung Obergericht Zug (8. März 2022; BS 2022 22); 1,5 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerde betreffend Akteneinsicht (22. April 2022; BS 2022 34); 0,2 Stunden Ausarbeitung Brief an Obergericht Zug (27. Mai 2022); 0,1 Stunden Durchsicht Brief Obergericht Zug (10. Juni 2022; alle drei BS- Verfahren). Somit beläuft sich der zu entschädigende Zeitaufwand auf 33,3 Stunden. Da vorliegend keine besondere Schwierigkeit in der Fallbearbeitung nach § 15 Abs. 2 AnwT gegeben war, ist der Stundenansatz auf CHF 220.00 festzusetzen. Gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO steht der Anspruch auf Entschädigung der Wahlverteidigung zu. Somit ist Rechtsanwalt B.________ für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte in den Verfahrenskomplexen C.________ und J.________ für einen Zeitaufwand von 33,3 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 220.00 zzgl. einer Spesenpauschale von 3 % sowie 7,7 % MWST, demnach mit gerundet CHF 8'126.80, zu entschädigen. 6. Weiter steht dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Verfahrensausgangs für die anwaltliche Vertretung im Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung für die diesbezüglich angemessenen Aufwendungen zu (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 f. StPO). Nachdem seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht wurde, sind die entsprechenden Gesamtkosten ermessensweise auf CHF 700.00 (inklusive Mehrwertsteuer) zu veranschlagen.
Seite 11/11 Beschluss 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3.5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2023 aufgehoben. 2. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Aufwendungen in den Strafverfahren 1A 2021 1996, 1A 2022 17 und 1A 2022 34 mit CHF 8'126.80 (inklusive MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 3. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 600.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 620.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 4. Rechtsanwalt B.________ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 700.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung St. Scherer C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: